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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 05.08.2004, RV/1713-L/02

Dienstgeberbeitragspflicht einer Gemeinde, wenn Bauhofmitarbeiter auch in anderen Verwaltungseinheiten (Betrieben, Anstalten, etc.) tätig sind

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/1713-L/02-RS1
Betreibt eine Gemeinde einen Bauhof und sind dessen Mitarbeiter auch in anderen Verwaltungseinheiten (Anstalten, Betrieben, Unternehmungen) tätig, so ist für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen eine Aufteilung der Bezüge vorzunehmen.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der GemeindeX, gegen den Bescheid des Finanzamtes X betreffend Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen für den Prüfungszeitraum 1997 bis 2000 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Das Finanzamt hat mit Haftungs- und Abgabenbescheid vom den Arbeitgeber für die Einbehaltung und Abfuhr der vom Arbeitslohn zu entrichtenden Lohnsteuer in Höhe von € 3.113,89 und den Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen in Höhe von € 29.209,25 für den Prüfungszeitraum 1997 bis 2000 nachgefordert. Die Nachforderung des Dienstgeberbeitrages wurde damit begründet, dass die Bezüge des Bauhofes zur Gänze von der Dienstgeberbeitragspflicht ausgenommen worden seien. Analog zur Vorprüfung würden die Bezüge zum Teil in die DB-Bemessungsgrundlage einbezogen. Die Grundlagen würden auf den den Bauhofverrechnungen entnommenen Beträgen basieren. Die Beträge, die für den Hoheitsbereich geleistet worden seien, würden weiterhin nicht einbezogen. Jene, die den Unternehmens-, Betriebs- und Anstaltenbereich betreffen, seien der DB-Bemessungsgrundlage hinzuzurechnen. Zur Ermittlung der Aufteilung der im Bauhof beschäftigten Mitarbeiter würden die Beträge in Prozentzahlen umgelegt. Diese würden auf die den Rechnungsabschlüssen entnommenen Bruttobezüge der Bauhofsbeschäftigten angewendet. Für das Jahr 1997 würden die für 1998 und 1999 errechneten Prozentsätze als Durchschnitte herangezogen. Für das Jahr 2000 ergebe sich wegen der Bauhofübersiedlung ein geringerer Prozentsatz. Durchschnitt 00: 41,08 Durchschnitt 99: 53,73 Durchschnitt 98: 52,51 Durchschnitt 97: 53,12. Dagegen wurde eine Berufung eingebracht. Als Begründung wird im Wesentlichen angeführt, dass auf Grund der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - Erkenntnisse werden angeführt - ein Gemeindebauhof weder eine "Anstalt", "Stiftung oder Fonds" noch einen "Betrieb" bzw. eine "Unternehmung" im Sinne des § 42 Abs. 1 lit. a Familienlastenausgleichsgesetz 1967 darstelle. Ein Hilfsbetrieb, der keine Entgelte erziele und somit keine Betriebs- bzw. Unternehmungseigenschaft aufweise, habe auch dann die an seine Mitarbeiter ausbezahlten Löhne nicht dem Dienstgeberbeitrag zu unterwerfen, wenn er mittelbar dem Betriebs-, Unternehmungs- und Anstaltenbereich diene.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Im Zuge der Lohnsteuerprüfung sei festgestellt worden, dass die Bediensteten des Bauhofes Leistungen für andere Dienststellen wie zB Müllabfuhr, Freibad, Kinderspielplätze, Schülerhort, Volks- und Hauptschule, Friedhof, Wasserwerk usw. erbracht hätten.

Auf Grund des Antrages der Bw. wurde die Berufung der Abgabenbehörde II. Instanz vorgelegt.

Mit Schreiben der Bw. vom wurde außer Streit gestellt, dass die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen, die dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegt, rechnerisch richtig ermittelt wurde. Ergänzend zur Berufung wurde weiters zu den Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 87/14/0103, und vom , Zl. 26/70, Stellung genommen. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass dem Bauhof die Eigenschaft eines Betriebes oder einer Unternehmung iSd § 42 Abs. 1 lit. a FLAG 1967 nicht zukomme, da dieser keine Beteiligung am allgemeinen Wirtschaftsleben entfalte und weil zu seinen Aufgaben nicht die Erzielung von Einnahmen gehöre. Aus diesem Grund sei aus dem Erkenntnis vom , Zl. 87/14/0103, für den gegenständlichen Fall nichts zu gewinnen.

Eine Aufteilung der Bauhofmitarbeiter auf den Unternehmungs-, Betriebs- und Anstaltenbereich einerseits und den übrigen "Hoheitsbereich" andererseits verbiete sich grundsätzlich schon auf Grund der angeführten Tatsache, dass der Bauhof nach Ansicht des VwGH eine für Zwecke der DB-Entrichtung eigenständige organisatorische Einheit darstelle, welcher auch die betreffenden Bauhofmitarbeiter zuzurechnen seien.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 41 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben den Dienstgeberbeitrag alle Dienstgeber zu leisten, die im Bundesgebiet Dienstnehmer beschäftigen. Nach § 42 Abs. 1 FLAG 1967 sind von der Leistung des Dienstgeberbeitrages befreit:

a) der Bund, die Länder und Gemeinden mit Ausnahme der von diesen Gebietskörperschaften verwalteten Betriebe, Unternehmungen, Anstalten, Stiftungen und Fonds; die Gemeinden jedoch nur dann, wenn ihre Einwohnerzahl 2.000 übersteigt;

b) die gemeinnützigen Krankenanstalten (§ 16 des Krankenanstaltengesetzes, BGBl.Nr. 1/1957).

Im gegebenem Fall ist unbestritten, dass jene Personen, deren Löhne das Finanzamt zum Teil für die Berechnung des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen herangezogen hat, Bedienstete der Bw. sind und als solche im Bauhof der Bw. eingesetzt wurden. Ebenso ist unbestritten, dass einem Bauhof einer Gemeinde nicht die Qualifikation einer Anstalt i.S. des § 42 FLAG 1967 zukommt ( Z. 82/14/0051, 0128).

Wie aber selbst von der Bw. angeführt wird, wurden die Bediensteten des Bauhofes auch für Tätigkeiten in anderen "Verwaltungseinheiten", welche teilweise auch Betriebe, Unternehmungen und Anstalten sind, herangezogen.

Unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. Erkenntnisse v. , Z. 26/70, v. , Z. 87/14/0103) kann nur jener Teil der Summe der Arbeitslöhne der Dienstnehmer der Bw. zur Berechnung des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen herangezogen werden, der auf die Tätigkeiten dieser Dienstnehmer entfällt, welche in Anstalten, Betrieben bzw. Unternehmungen - also nicht im Bauhof - verrichtet wurden. Demnach ist die Abgabenbehörde allerdings nur nicht berechtigt, den Gesamtbetrag der Einkünfte dieser Bediensteten in die Bemessungsgrundlage des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen einzubeziehen, wenn diese auch im Rahmen der Hoheitsverwaltung Verwendung finden.

Der Auffassung der Bw., dass eine Aufteilung der Bezüge von Bauhofmitarbeitern generell nicht zulässig sei, kann jedoch nicht gefolgt werden.

Mit Schreiben v. hat die Bw. außer Streit gestellt, dass die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen, die dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegt, rechnerisch richtig ermittelt wurde.

Aus den angeführten Gründen war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Dienstgeberbeitrag
Gemeinde
Bauhof
Verweise


Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at