Einwendungen gegen Abgabenanspruch, Verschulden
Rechtssätze
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Folgerechtssätze | |
RV/1175-W/04-RS1 | wie RV/0482-W/03-RS1 Einwendungen gegen die Richtigkeit der Abgaben können in einem Haftungsverfahren dann nicht mit Erfolg erhoben werden, wenn gegenüber dem Primärschuldner ein Bescheid ergangen ist. Diesfalls besteht gemäß § 248 BAO ohnehin die Möglichkeit, auch gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch zu berufen. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom betreffend Haftung gemäß § 9 iVm § 80 BAO entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom wurde der Berufungswerber (Bw.) gemäß § 9 Abs. 1 BAO in Verbindung mit § 80 BAO als Geschäftsführer der D-GmbH für die Umsatzsteuer 1-6/98 und 1-6/99 in der Höhe von insgesamt € 7.898,39 zur Haftung herangezogen.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen sinngemäß ausgeführt, dass der Bw. unbestritten Geschäftsführer der genannten GmbH gewesen und als solcher verpflichtet gewesen sei, die Abgaben aus den Mitteln der Gesellschaft zu entrichten.
Die haftungsgegenständlichen Umsatzsteuerverbindlichkeiten seien mangels Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen gemäß § 184 BAO im Schätzungswege ermittelt worden. Der Bw. sei daher seinen Verpflichtungen als Geschäftsführer nicht nachgekommen.
In der dagegen eingebrachten Berufung führte der Bw. aus, dass er derzeit einen Einkommensteuerrückstand zu bezahlen habe. Auf Befragung hätte eine Mitarbeiterin des Finanzamtes gesagt, dass dies die gesamte Abgabenschuld sei. Nunmehr habe er einen Haftungsbescheid in Höhe von € 7.898,39 erhalten. Diese Höhe sei nicht nachvollziehbar, da das kleine Kaffee-Espresso nur einen Tagesumsatz von etwa € 100,00 bis € 150,00 erbracht habe. Aus diesem Grunde habe der Bw. eine andere Beschäftigung gesucht und sei in der Folge nicht mehr Geschäftsführer, sondern vor seinem gänzlichen Ausscheiden aus der GmbH nur Konsulent gewesen. In dieser Zeit habe der Bw. auch von privaten Personen Geld ausgeliehen, da der Umsatz zu gering gewesen sei.
Seit drei Jahren arbeite der Bw. in einer Firma und zahle langsam die Schulden der GmbH in Raten, was eine große Belastung darstelle. Der Haftungsbetrag könne nicht richtig sein. Das Finanzamt habe das Einkommen für das Jahr 2001 geschätzt. Die Mitarbeiterin des Finanzamtes habe mitgeteilt, dass der Betrag nicht geändert werde, da keine Berufung erhoben worden sei. Der Bw. könne dies jedoch nicht nachvollziehen, da der Abgabenbetrag unrichtig sei.
Die Gattin des Bw. sei bis zur Beendigung der GmbH Geschäftsführerin gewesen und sei mit einem geringeren Betrag zur Haftung herangezogen worden, obwohl der Bw. seit 1999 nicht mehr Geschäftsführer gewesen sei. Die vorgeschriebene Umsatzsteuer stehe in keiner Relation zum tatsächlichen Umsatz.
Das derzeitige Einkommen des Bw. betrage € 1.100,00, das seiner Gattin € 425,00. Diesem Lohn stünden monatliche Ausgaben (Zins, Gas, SVA, Finanzamt, Bank etc.) in Höhe von monatlich € 1.330,00 gegenüber.
Es werde um Verständnis und Stattgabe der Berufung ersucht.
Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab.
Zur Begründung führte das Finanzamt aus, dass der Bw. vom xx. August 1992 bis xy. November 1999 Geschäftsführer der genannten GmbH gewesen sei. Gemäß § 21 Abs. 1 UStG 1972 bzw. 1994 sei der Bw. verpflichtet gewesen, Umsatzsteuervoranmeldungen abzugeben und die sich daraus ergebende Vorauszahlungen zu entrichten. Für 1-6/98 und 1-6/99 sei die Umsatzsteuer gemäß § 184 BAO im Schätzungswege ermittelt worden, da der Bw. keine Voranmeldungen abgegeben habe. Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt sei der Fälligkeitstag der Abgaben. Die Umsatzsteuer 1-6/98 sei am und die Umsatzsteuer 1-6/99 am fällig gewesen. Zu diesem Zeitpunkt sei der Bw. noch als Geschäftsführer tätig gewesen.
Eine Pflichtverletzung des Vertreters liege auch in der nicht ordnungsgemäßen Führung gesetzmäßiger Aufzeichnungen und der nicht zeitgerechten Abgabe von Abgabenerklärungen.
Da der Bw. seinen Verpflichtungen als Geschäftsführer nicht nachgekommen sei und die Abgaben bei der GmbH uneinbringlich seien, sei die Berufung als unbegründet abzuweisen. Sollte die Vorschreibung der Umsatzsteuer nach Ansicht des Bw. zu Unrecht und in falscher Höhe erfolgt sein, könnten diese Vorschreibungen mit einer Berufung gegen die Grundlagenbescheide bekämpft werden. Hiezu wäre jedoch der genaue Nachweis der in diesen Zeiträumen erzielten Umsätze zu erbringen.
Die Auskunft einer Mitarbeiterin, dass kein Rückstand bestehe, könne nicht nachvollzogen werden.
Dagegen beantragte der Bw. die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz und führte dazu wiederholend aus, dass die haftungsgegenständliche Umsatzsteuer zu hoch und nicht nachvollziehbar sei.
Das Einkommen des Bw. und seiner Gattin würde monatlich insgesamt € 1.525,00 und die monatlichen Ausgaben € 1.330,00 betragen.
Es werde um Verständnis für die (wirtschaftliche) Situation ersucht.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff. bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.
Gemäß § 80 Abs.1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von Ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, sie diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten entrichtet werden.
Voraussetzung für die Haftung ist die Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben bei der Primärschuldnerin.
Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom yy. Juli 2002 wurde der Konkursantrag über das Vermögen der D-GmbH mangels Vermögens abgewiesen. In der Folge wurde die Firma gemäß § 40 FBG gelöscht.
Allein die Abweisung eines Konkursantrages über das Vermögen des Hauptschuldners mangels kostendeckenden Vermögens und die Aufhebung des Konkurses aus diesem Grund erlauben vorweg schon eine Feststellung der Uneinbringlichkeit der einem Haftungsbescheid zu Grunde liegenden Abgaben beim Hauptschuldner (vgl. ).
Unbestritten ist, dass der Bw. im Zeitpunkt der Fälligkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben Geschäftsführer der genannten GmbH war und somit zum Kreis der im § 80 genannten Personen zählt.
Dem Geschäftsführer einer Gesellschaft, deren Abgaben nicht entrichtet wurden und uneinbringlich geworden sind, trifft im Haftungsverfahren die Obliegenheit darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet hat, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung annehmen darf.
Im Falle des Vorliegens einer schuldhaften Pflichtverletzung spricht eine Vermutung für die Verursachung der Uneinbringlichkeit der Abgaben durch die Pflichtverletzung und den Rechtswidrigkeitszusammenhang (vgl. für viele das Erkenntnis des ).
Der Bw. wendet gegen den angefochtenen Bescheid ein, die Abgabenschuldigkeiten seien sämtliche im Schätzungsweg - unrichtig - ermittelt worden. Aus diesem Einwand ist für den Bw. deshalb nichts zu gewinnen, weil Einreden gegen die Abgabenfestsetzung nicht im Haftungsverfahren, sondern in dem die Abgabenfestsetzung selbst betreffenden Verfahren vorzutragen sind, wie (neben § 257) besonders deutlich § 248 BAO zeigt, der unbeschadet des Rechtes, gegen die Haftungsinanspruchnahme zu berufen, das Recht des Haftungspflichtigen vorsieht, auch gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch Berufung einzulegen. Daraus geht klar hervor, dass sich Einwendungen, die gegen den - wenn auch im Schätzungsweg - durch Abgabenfestsetzung konkretisierten Abgabenanspruch gerichtet sind, allein im Verfahren betreffend die Abgabenfestsetzung und nicht im Haftungsverfahren als relevant erweisen (vgl. ).
Zu den abgabenrechtlichen Pflichten des Vertreters gehört es auch, dafür zu sorgen, dass die gesetzlich vorgesehenen Abgabenerklärungen rechtzeitig und richtig eingereicht werden (vgl. das Erkenntnis des ).
In der Berufungsvorentscheidung vom stellte das Finanzamt fest, dass die Umsatzsteuer für die Zeiträume 1-6/98 und 1-6/99 im Schätzungswege ermittelt worden sei, da keine Voranmeldungen abgegeben worden seien.
Durch die Unterlassung der Einreichung der Umsatzsteuervoranmeldungen für die genannten Zeiträume beim Finanzamt trifft den Bw. bereits ein Verschulden an der Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben ().
Dass überhaupt keine liquiden Mittel zum Fälligkeitstag der haftungsgegenständlichen Abgaben zu deren (teilweisen) Entrichtung vorhanden waren, hat der Bw. nicht behauptet, sondern vielmehr, dass täglich Umsätze in Höhe von € 100,00 bis € 150,00 erzielt worden seien. Bei der Art des Betriebes ist im Übrigen auch davon auszugehen, dass die Umsätze bar lukriert wurden. Im Übrigen ist auch aufgrund der Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide, deren Richtigkeit wie oben ausgeführt im Haftungsverfahren nicht in Frage gestellt werden kann, davon auszugehen, dass Umsätze erzielt wurden, somit liquide Mittel vorhanden waren.
Die vom Bw. geltend gemachten "Billigkeitsgründe", deren Berücksichtigung er bei der Ermessensübung vermisst, nämlich seine Vermögenslosigkeit, bzw. geringes Einkommen, stehen in keinem erkennbaren Zusammenhang mit der Geltendmachung der Haftung (vgl. ).
Weiters ist darauf hinzuweisen, dass aus der vom Bw. aufgezeigten derzeitigen Vermögenslage nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich diese in Zukunft nicht verbessert.
Aus dem Umstand, dass der Haftungsbetrag beim Bw. höher ist als bei seiner Gattin, kann im Hinblick auf die offen gelegten Einkommensverhältnisse kein Ermessensmissbrauch erblickt werden.
Die vom Bw. in der Berufung angeführte Einkommensteuerschuld betrifft dessen Gattin. Ebenso betreffen die vom Bw. in der Berufung angeführten Ratenzahlungen nicht die GmbH, sondern das Abgabenkonto seiner Gattin. Im Zeitpunkt der Einbringung der genannten Abgabe hafteten auf dem Abgabenkonto des Bw. keine Abgabenschuldigkeiten aus. Dem Berufungsvorbringen folgend, hat sich der Bw. ausschließlich nach seinen persönlichen Abgabenschuldigkeiten bzw. jenen seiner Gattin und nicht nach Abgabenschuldigkeiten der GmbH erkundigt. Die Auskunft der Finanzbeamtin auf die Frage, welche Schulden er (bzw. seine Gattin) noch habe, war somit korrekt, da der Bw. zu diesem Zeitpunkt noch nicht zur Haftung herangezogen war. Diesbezüglich wird auf § 7 BAO verwiesen, wonach Personen, die nach Abgabenvorschriften für eine Abgabe haften, durch die Geltendmachung der Haftung zu Gesamtschuldnern werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 248 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Schätzung Einwendungen gegen Abgabenanspruch Verschulden Billigkeitsgründe Vertreterpflicht Richtigkeit der Abgabenfestsetzung |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
DAAAC-35790