Auswärtige Berufsausbildung von Kindern im Jahr 2001
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/0059-G/04-RS1 | Hier: Änderung der Rechtslage im Jahr 2001 |
RV/0059-G/04-RS2 | Da die Verordnung BGBl. 624/1995 i.d.F. BGBl. II Nr. 449/2001 hinsichtlich der Nachweisführung einer eine Stunde übersteigenden Wegzeit auf die jeweilige Gemeinde (den Wohnort bzw. den Ausbildungsort) und nicht auf die Wohnung bzw. die Ausbildungsstätte (und die Entfernung von Ein- und Ausstieggstellen öffentlicher Verkehrsmittel von diesen) abstellt, ist somit nicht die tatsächliche Gesamtfahrzeit maßgebend, sondern die tatsächliche Fahrzeit zwischen diesen beiden Gemeinden. Hierbei ist die Fahrzeit zwischen jenen Punkten der jeweiligen Gemeinden heranzuziehen, an denen üblicherweise die Fahrt zwischen diesen Gemeinden mit dem jeweiligen öffentlichen Verkehrsmittel angetreten bzw. beendet wird. Dieser Nachweis wird im Zeitraum Oktober bis Dezember 2001 (wie auch ab Jänner 2002) an Hand der Grundsätze des StudienförderungsG 1992 - und nicht an Hand der Ermittlungsgrundsätze des § 2 Abs. 1 Verordnung BGBl. Nr. 624/1995 in der Stammfassung für jene Ausbildungsorte, die in keiner Verordnung nach § 26 Abs. 3 StudienförderungsG 1992 genannt sind - zu führen sein.
(= RV/0459-W/03-RS3, aber teilweise andere Normen, daher kein FolgeRS). |
Folgerechtssätze | |
RV/0059-G/04-RS1 | wie RV/0356-I/02-RS1 Beträgt die Entfernung zwischen Ausbildungs(Studien)- und Wohnort weniger als 80 km und gilt die tägliche Hin- und Rückfahrt zwischen den beiden Orten gemäß der zu § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 ergangenen Verordnungen als zeitlich zumutbar, erfolgt die Berufsausbildung eines Kindes innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes. Die durch eine solche Berufsausbildung verursachten Aufwendungen können weder nach § 34 Abs. 8 EStG 1988 noch - im Hinblick auf die Anordnungen in § 34 Abs. 7 EStG 1988 - nach den allgemeinen Bestimmungen des § 34 EStG 1988 als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Artner Buchprüfung und Steuerberatung GmbH, gegen den Bescheid des
Finanzamtes Graz-Umgebung betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2001
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) beantragte für das
Streitjahr die Anerkennung von Aufwendungen für die Berufsausbildung seiner
drei Kinder außerhalb des Wohnortes als außergewöhnliche
Belastung gemäß
§ 34 Abs. 8 EStG 1988. Der
Wohnort des Bw. und seiner Kinder war im Streitjahr in Lieboch. Zwei seiner
Kinder besuchten Schulen in Graz, eine Tochter besuchte eine Schule in
Deutschlandsberg.
Das Finanzamt versagte die Anerkennung als
außergewöhnliche Belastung mit der Begründung, dass sowohl Graz
als auch Deutschlandsberg im Einzugsbereich des Wohnortes des Bw.
liegen.
Der Bw. bzw. sein steuerlicher Vertreter brachten dagegen
vor, der Verwaltungsgerichtshof habe im Erkenntnis vom , 2000/13/0075,
festgestellt, ein die Zuerkennung des Pauschbetrages gemäß
§ 34 Abs. 8 EStG 1988 rechtfertigender
Verpflegungsmehraufwand liege bereits dann vor, wenn die Teilnahme der
Unterhaltsberechtigten an den Familienmahlzeiten zu den üblichen
Essenszeiten nicht möglich sei. Den drei Kindern des Bw. sei eine Teilnahme
an den Familienmahlzeiten wegen ihrer Fahrzeiten in Verbindung mit ihren
konkreten Stundenplänen unmöglich gewesen. Zwei Unterhaltsberechtigte
würden mittlerweile sogar eine Wohnung in Graz benutzen, um ihrem Studium
überhaupt im erforderlichen Ausmaß nachkommen zu können.
Für das Vorliegen einer außergewöhnlichen Belastung sei es
jedoch ohnehin nicht von Bedeutung, ob der Unterhaltsberechtigte am Studienort
in einem Studentenheim, in einer Mietwohnung oder in einer Eigentumswohnung des
Unterhaltsverpflichteten wohne. Die vom Finanzamt vertretene Verwaltungsmeinung,
den Aufwendungen die Anerkennung als außergewöhnliche Belastung immer
dann zu versagen, wenn der Studienort vom Wohnort nicht mehr als 80 km
entfernt sei, stehe mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im
Widerspruch und sei daher überholt.
Mit Vorhalt vom wurde dem Bw.
mitgeteilt, dass nach den Feststellungen der Abgabenbehörde zweiter Instanz
die Fahrzeit mit der Bahn von Lieboch nach Graz nur rund 20 Minuten und die
Fahrzeit von Lieboch (Bahnhof) nach Deutschlandsberg (Bundesschulzentrum) mit
Bahn und Bus (inklusive einmal umsteigen) rund 45 Minuten betrage.
Überdies wurde der Bw. ersucht, bekannt zu geben, ob die Wegstrecken von
der Wohnung zur Einstiegstelle des öffentlichen Verkehrsmittels (Bahnhof
Lieboch) bzw. von der Ausstiegstelle zur Ausbildungsstätte (in
Deutschlandsberg) mehr als 1500 m betragen und wenn ja, welche Zeit
für diese Wegstrecken jeweils benötigt werde.
Mit Vorhaltsbeantwortung vom gab der
Bw. ua. bekannt, dass die Gehzeit von der Wohnung zum Bahnhof in Lieboch zehn
Minuten und die Gehzeit von der Schule zum Bahnhof in Deutschlandsberg fünf
Minuten betrage, wobei die letztgenannte Strecke kürzer als 1500 m
sei. Weiters gab der Bw. die Fahrzeiten mit der Bahn von Lieboch nach Graz mit
23 Minuten und von Lieboch nach Deutschlandsberg mit 45 Minuten
an.
Mit Vorhalt vom wurden die
Ergebnisse dieser Ermittlungen dem Finanzamt Graz-Umgebung bekannt gegeben. Mit
Schreiben vom wurden die Angaben des Bw. in den für
die Entscheidung wesentlichen Punkten bestätigt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 34 Abs. 8 EStG 1988
gelten Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb
des Wohnortes dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im
Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit
besteht. Diese außergewöhnliche Belastung wird (gemäß der
im Streitjahr geltenden Fassung) durch Abzug eines Pauschbetrages von
1.500,00 S pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt.
Zu § 34 Abs. 8 EStG 1988 ist die
Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend Berufsausbildung
eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995,
ergangen. Die für die Beurteilung der gegenständlichen Berufung
wesentlichen Bestimmungen dieser Verordnung lauten:
§ 1.
Ausbildungsstätten, die vom Wohnort mehr als 80 km entfernt sind, liegen
nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes.
§ 2. (1)
Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort gelten
dann als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn die
Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort bzw. vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr
als je eine Stunde bei Benützung des schnellsten öffentlichen
Verkehrsmittels beträgt. Wegzeiten von der Wohnung zur Einstiegstelle des
öffentlichen Verkehrsmittels oder von der Ausstiegstelle zur
Ausbildungsstätte bleiben jeweils für Wegstrecken bis 1 500 m
außer Ansatz.
(2)
Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort gelten
jedenfalls als innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn von
diesen Gemeinden die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom
Studienort nach den Verordnungen gemäß
§ 26 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, zeitlich noch zumutbar ist.
(3)
Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km gelten als nicht im
Einzugsbereich des Wohnortes gelegen, wenn Schüler oder Lehrlinge, die
innerhalb von 25 km keine adäquate Ausbildungsmöglichkeit haben,
für Zwecke der Ausbildung außerhalb des Hauptwohnortes eine
Zweitunterkunft am Ausbildungsort bewohnen (zB Unterbringung in einem Internat).
Diese Verordnung wurde mit
BGBl. II Nr. 449/2001 mit Wirksamkeit ab
geändert. § 2 der Verordnung lautet
nunmehr:
§ 2. (1)
Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort gelten
dann als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn die
Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr
als je eine Stunde unter Benützung des günstigsten öffentlichen
Verkehrsmittels beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs.
3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, anzuwenden.
(2)
Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort gelten
als innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn von diesen
Gemeinden die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort nach
den Verordnungen gemäß
§ 26 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, zeitlich noch zumutbar sind.
Abweichend davon kann nachgewiesen werden, dass von einer Gemeinde die
tägliche Fahrzeit zum und vom Studienort unter Benützung der
günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel mehr als je eine Stunde
beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, anzuwenden. In diesem Fall
gilt die tägliche Fahrt von dieser Gemeinde an den Studienort trotz Nennung
in einer Verordnung gemäß
§ 26 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, in der jeweils geltenden
Fassung als nicht mehr zumutbar.
(3)
Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km gelten als nicht im
Einzugsbereich des Wohnortes gelegen, wenn Schüler oder Lehrlinge, die
innerhalb von 25 km keine adäquate Ausbildungsmöglichkeit haben,
für Zwecke der Ausbildung außerhalb des Hauptwohnortes eine
Zweitunterkunft am Ausbildungsort bewohnen (zB Unterbringung in einem Internat).
Zu § 26 Abs. 3
Studienförderungsgesetz 1992 ist die Verordnung des Bundesministers
für Wissenschaft und Forschung über die Erreichbarkeit von
Studienorten nach dem Studienförderungsgesetz 1992 ergangen
(BGBl. Nr. 605/1993). Diese wurde mit
BGBl. II Nr. 295/2001 mit erstmaliger Wirksamkeit für
Anträge von Studierenden für das Studienjahr 2001/2002 insofern
geändert als ein neuer § 22 eingefügt wurde, der wie folgt
lautet:
§ 22. Wenn
in einem Verfahren über die Zuerkennung von Studienbeihilfe nachgewiesen
wird, dass von einer Gemeinde die tägliche Fahrzeit zum und vom Studienort
unter Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel mehr
als je eine Stunde beträgt, so gilt die tägliche Fahrt von dieser
Gemeinde an den Studienort trotz Nennung in der Verordnung als nicht zumutbar.
Nach herrschender Meinung (vgl. UFS [Wien], ,
RV/4297-W/02, und die dort zitierte Literatur, zB
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke, EStG 1988, § 34
Anm 69) ist auch im Abgabenverfahren seit (Beginn
des Studienjahres 2001/2002) der Gegenbeweis der längeren Fahrtdauer
zulässig, weil die Verordnung BGBl. Nr. 624/1995 einen
dynamischen Verweis auf die Verordnungen zum
Studienförderungsgesetz 1992 enthält.
Dieser Nachweis ist jedoch im Sinn der Grundsätze des
§ 26 Abs. 3 Studienförderungsgesetz 1992 - und
nicht im Sinn des § 2 Abs. 1 der Verordnung
BGBl. Nr. 624/1995 in der Stammfassung - zu führen (vgl.
nochmals UFS [Wien], , RV/4297-W/02).
Der Antrag des Bw. auf Anerkennung der Aufwendungen
für die auswärtige Berufsausbildung seiner drei Kinder als
außergewöhnliche Belastung ist daher folgendermaßen zu
beurteilen:
1) Schulbesuch der Kinder
J und A in Graz
Der Studienort (Ausbildungsort) Graz liegt innerhalb einer
Entfernung von 80 km zum Wohnort des Bw. und seiner Kinder. Lieboch ist
überdies in § 2 der Verordnung des Bundesministers für
Wissenschaft und Forschung über die Erreichbarkeit von Studienorten nach
dem Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 605/1993 als eine der
Gemeinden genannt, von der die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom
Studienort Graz zeitlich noch zumutbar ist ("Verordnungsgemeinde").
Wie vorhin ausgeführt wurde, ist für den Zeitraum
Jänner bis September 2001 die Verordnung BGBl. Nr. 624/1995
in ihrer Stammfassung anzuwenden. Gemäß
§ 2 der Verordnung
BGBl. Nr. 624/1995 iVm § 2 der Verordnung BGBl. Nr.
605/1993 gilt der Studienort Graz daher
jedenfalls als innerhalb des
Einzugsbereiches des Wohnortes Lieboch gelegen. Ein Gegenbeweis (im Sinn der
obigen Ausführungen) ist für diesen Zeitraum (noch) nicht
zulässig. Die Anerkennung von Aufwendungen für den Schulbesuch der
Kinder J und A in Graz als außergewöhnliche Belastung ist für
den Zeitraum Jänner bis September 2001 daher nicht möglich.
Dieselbe rechtliche Auffassung vertritt auch der Verwaltungsgerichtshof, wenn er
im Erkenntnis vom , 98/15/0098, ausführt, für den Zeitraum ab
habe die belangte Behörde die zu § 34
Abs. 8 EStG 1988 ergangene Verordnung BGBl. Nr. 624/1995
anzuwenden gehabt, weshalb hinsichtlich der Berufsausbildung der Tochter des
Beschwerdeführers keine außergewöhnliche Belastung vorliege
(Studienort Wien, Wohnort Mistelbach). Dem in der Berufung genannten Erkenntnis
des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2000/13/0075, liegt ein Fall
zugrunde, bei dem Wohnort und Ausbildungsort mehr als 80 km voneinander
entfernt waren und der rechtlich daher vollkommen anders als der
gegenständliche Fall zu beurteilen war.
Für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2001 ist
der Nachweis, dass die tägliche Fahrzeit zum und vom Studienort unter
Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel mehr als je
eine Stunde beträgt auch für Studienorte, die in der Verordnung
BGBl. Nr. 605/1993 genannt sind ("Verordnungsgemeinden") zulässig. Bei
der Führung dieses Nachweises sind jedoch laut § 2 Abs. 2
der Verordnung BGBl. Nr. 624/1995 in der Fassung
BGBl. II Nr. 449/2001 die Grundsätze des § 26
Abs. 3 Studienförderungsgesetzes 1992 anzuwenden. Das bedeutet,
dass zwar Wartezeiten, die beim Umsteigen außerhalb des Heimat- oder
Studienortes (regelmäßig) anfallen, zu berücksichtigen sind,
nicht aber die Zeiten zwischen Ankunft im Ausbildungsort und Ausbildungsbeginn
sowie zwischen Ausbildungsende und Abfahrt des Verkehrsmittels, ebenso nicht
andere Wartezeiten, Fußwege sowie Fahrten im Heimatort oder im
Studienort.
Nach den Feststellungen der Abgabenbehörde zweiter
Instanz beträgt die Fahrzeit mit der Bahn von Lieboch nach Graz rund
20 Minuten, nach den Angaben des Bw. in der Vorhaltsbeantwortung vom
beträgt diese Fahrzeit 23 Minuten. Da weitere
Wegzeiten aufgrund der vorhin genannten Regelungen nicht zu berücksichtigen
sind, beträgt die tägliche Fahrzeit zum und vom Studienort unter
Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel nicht mehr
als je eine Stunde. Damit liegt der Studienort Graz auch im Sinn der ab
anzuwendenden Verordnung BGBl. Nr. 624/1995
in der Fassung BGBl. II Nr. 449/2001 im Einzugsbereich des
Wohnortes Lieboch. Die Anerkennung von Aufwendungen für den Schulbesuch der
Kinder J und A in Graz als außergewöhnliche Belastung ist daher auch
für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2001 nicht möglich.
2) Schulbesuch der Tochter
W in Deutschlandsberg
Der Ausbildungsort Deutschlandsberg liegt ebenfalls
innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort Lieboch. Da es sich bei
Deutschlandsberg nicht um einen in der Verordnung BGBl. Nr. 605/1993
genannten Studienort handelt, ist § 2 Abs. 1 der Verordnung
BGBl. Nr. 624/1995 anzuwenden, und zwar für den Zeitraum
Jänner bis September 2001 in der Stammfassung, für den Zeitraum
Oktober bis Dezember 2001 in der Fassung
BGBl. II Nr. 449/2001.
Für den Zeitraum Jänner bis September 2001
ist daher entscheidend, ob die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort bzw. vom
Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde bei Benützung des
schnellsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt. Das schnellste
öffentliche Verkehrsmittel ist die Bahn, die - nach den
Feststellungen der Abgabenbehörde - für die Strecke
Lieboch-Deutschlandsberg rund 33 Minuten benötigt. Aber selbst die
gesamte Fahrt von Lieboch (Bahnhof) zum Bundesschulzentrum mit Bahn und Bus
(inklusive ein mal umsteigen) dauert nicht länger als 45 Minuten. Auch
der Bw. hat in der Vorhaltsbeantwortung vom eine Fahrzeit
von (insgesamt) 45 Minuten für die Strecke Lieboch-Deutschlandsberg
bestätigt. Die von der Tochter in Deutschlandsberg zurückzulegende
Wegstrecke beträgt laut Bw. weniger als 1500 m. Für die
Wegstrecke von der Wohnung zum Bahnhof in Lieboch benötigt die Tochter
- laut Vorhaltsbeantwortung - 10 Minuten, woraus geschlossen werden
kann, dass auch diese Strecke kürzer als 1500 m ist. Da die Fahrzeit
vom Wohnort zum Ausbildungsort bzw. vom Ausbildungsort zum Wohnort bei
Benützung des schnellsten öffentlichen Verkehrsmittels daher weniger
als eine Stunde beträgt, liegt auch Deutschlandsberg innerhalb des
Einzugsbereiches des Wohnortes Lieboch im Sinn der Verordnung
BGBl. Nr. 624/1995. Die Anerkennung von Aufwendungen für den
Schulbesuch der Tochter W in Deutschlandsberg als außergewöhnliche
Belastung für den Zeitraum Jänner bis September 2001 ist daher
nicht möglich.
Für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2001 ist
die Verordnung BGBl. Nr. 624/1995 in der Fassung
BGBl. II Nr. 449/2001 anzuwenden. Das bedeutet, dass bei der
Ermittlung der Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und vom Ausbildungsort
zum Wohnort unter Benützung der günstigsten öffentlichen
Verkehrsmittel die Grundsätze des § 26 Abs. 3
Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, anzuwenden
sind.
Da - wie vorhin ausgeführt wurde - die Fahrzeit
von Lieboch nach Deutschlandsberg nur 45 Minuten beträgt und weitere
Wegzeiten nicht zu berücksichtigen sind, liegt Deutschlandsberg auch im
Sinn der Verordnung BGBl. Nr. 624/1995 in der Fassung
BGBl. II Nr. 449/2001 innerhalb des Einzugsbereiches des
Wohnortes Lieboch. Die Anerkennung einer außergewöhnlichen Belastung
für den Schulbesuch der Tochter W ist daher auch für den Zeitraum
Oktober bis Dezember 2001 nicht möglich.
Graz,
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 34 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 2 Abs. 1 Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995 § 2 Abs. 2 Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995 § 2 StudFG - Erreichbarkeit von Studienorten (BMWF), BGBl. Nr. 605/1993 |
Schlagworte | Auswärtige Berufsausbildung Einzugsbereich Verordnungsgemeinde Fahrzeit |
Verweise | Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke, EStG 1988, § 34 Anm. 69 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at