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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSG vom 21.07.2004, RV/0412-G/02

Im Fall eines Erbübereinkommens gilt der Anteil am steuerlich bewerteten Nachlassvermögen und nicht der effektiv zugeteilte Vermögensgegenstand als angefallen.

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0412-G/02-RS1
Die Erbschaftssteuerschuld gemäß § 12 Abs.1 Z.1 ErbStG entsteht nicht erst mit dem Erwerb des Eigentums an bestimmten, zum Nachlass gehörenden Gegenständen, sondern grundsätzlich schon mit dem durch den Tod des Erblassers eintretenden Anfall an den Bedachten, sofern er vom Anfall durch Abgabe der Erbserklärung Gebrauch macht. Auch im Falle eines Erbteilungsübereinkommens gilt der Anteil am steuerlich bewerteten Nachlassvermögen und nicht der effektiv zugeteilte Vermögensgegenstand als angefallen.

Entscheidungstext

BerufungsentscheidungDer unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung betreffend Erbschaftssteuer 2002 entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin und ihr Bruder H.K. sind gesetzliche Erben nach dem am ohne Hinterlassung eines Testamentes verstorbenen Alois P. Die erbliche Witwe Maria P. hat sich im gegenständlichen Verlass aller ihrer Erb- und Pflichtteilsrechte nach Alois P. entschlagen. Die Berufungswerberin und ihr Bruder gaben in der Folge je zur Hälfte aus dem Titel des Gesetzes die unbedingte Erbserklärung zum gesamten Nachlass ab. Im eidesstättigen Vermögensbekenntnis vom wurden unter den Aktiven der Hälfteanteil an einer Liegenschaft, ein Bankguthaben, ein PKW sowie ein Anhänger angeführt. Nach dem am selben Tag zwischen den beiden Erben abgeschlossenen Erbübereinkommen übernahm der Bruder der Berufungswerberin mit Ausnahme des PKW den gesamten Nachlass mit allen Aktiven in sein Alleineigentum und sämtlichen Passiven in sein Zahlungsversprechen und verpflichtete sich zur Bezahlung sämtlicher Kosten und Gebühren dieser Abhandlung. Zur vollständigen Tilgung der Erbteilsforderung verpflichtete sich H.K. der Berufungswerberin einen Barbetrag von S 35.000,00 zu bezahlen.

Mit Bescheid vom wurde der Berufungswerberin Erbschaftssteuer in Höhe von € 63,23 vorgeschrieben. Die Bemessungsgrundlage wurde aus den anteiligen Aktiven abzüglich der anteiligen Passiven und der zustehenden Freibeträge und Begünstigungen ermittelt. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung bezieht sich die Berufungswerberin auf den Absatz Erbübereinkommen (Punkt 1), wonach sich der erbliche Sohn verpflichtete, sämtliche Kosten und Gebühren dieser Abhandlung zu bezahlen.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die Berufung mit dem Hinweis auf § 12 Abs. 1 Z 1 ErbStG als unbegründet abgewiesen. Dagegen wurde am der Vorlageantrag ohne nähere Ausführungen eingebracht.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 ErbStG gilt als Erwerb von Todes wegen der Erwerb durch Erbanfall, durch Vermächtnis oder auf Grund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruches. Nach ständiger Rechtsprechung ist der Tatbestand des Erwerbes durch Erbanfall mit der Annahme der Erbschaft, also der Abgabe der Erbserklärung erfüllt ().

Gemäß § 12 Abs 1 Z 1 ErbStG entsteht die Erbschaftssteuerschuld nicht erst mit dem Erwerb des Eigentums an bestimmten, zum Nachlass gehörenden Gegenständen, sondern grundsätzlich schon durch den mit dem Tod des Erblassers eintretenden Anfall an den Bedachten, sofern er vom Anfall durch Abgabe der Erbserklärung Gebrauch macht. Gegenstand der Erbschaftssteuer ist damit letztlich der Vermögensvorteil, den jemand mit dem Tod eines anderen erwirbt. Die Erbschaftssteuer ist somit grundsätzlich vom Erbanfall zu bemessen. Änderungen in der Zusammensetzung des Nachlassvermögens, die nach dem Zeitpunkt des Todes des Erblassers eintreten, wie etwa die Veräußerung von Wirtschaftsgütern des Nachlasses vor der Einantwortung oder das Entstehen von Versicherungsansprüchen im Zusammenhang mit dem Untergang von Nachlassgegenständen berühren diesen Grundsatz nicht.

Aber auch dann, wenn die Erben nach Abgabe der Erbserklärung miteinander ein Abkommen über die Aufteilung des Nachlasses schließen, wird dieser Grundsatz nicht berührt. Auch in diesem Fall gilt somit der Anteil am steuerlich bewerteten Nachlassvermögen und nicht der effektiv zugeteilte Vermögensgegenstand als angefallen (siehe z. B. Taucher, Steuerrechtliche Probleme bei Erbvereinbarungen und Erbauseinandersetzungen, in Ruppe, Handbuch der Familienverträge, 2. Auflage, Wien 1985, Seite 927 ff, insbesondere Seite 974, und die dort zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Um einen, die Erbschaftssteuerpflicht auslösenden Erwerb von Todes wegen annehmen zu können, bedarf es neben dem gültigen Erbrechtstitel bloß der Erbserklärung, mit deren Abgabe der Erwerb durch Erbanfall erbschaftssteuerrechtlich vollzogen ist. Vom Erbanfall ist sodann die Erbschaftssteuer zu bemessen.

Die Berufungswerberin hat mit der vom Abhandlungsgericht angenommenen unbedingten Erbserklärung die Verlassenschaft gemeinsam mit ihrem Bruder je zur Hälfte angetreten. Damit entstand in diesem Umfang die Steuerschuld durch Erwerb von Todes wegen.

Soweit die Berufungswerberin auf das mit dem Miterben nach Abgabe der Erbserklärungen abgeschlossene Erbübereinkommen verweist, ist ihr entgegenzuhalten, dass ein solches unter Lebenden abgeschlossenes Rechtsgeschäft nichts an der bereits durch die Abgabe der Erbserklärung entstandenen Steuerschuld - weder dem Grunde noch der Höhe nach - zu ändern vermag. Wenn die Erben nach Abgabe der Erbserklärung ein Abkommen über die Aufteilung des Nachlasses schließen, wird die Bemessung der Erbschaftssteuer vom Erbanfall dadurch nicht berührt. In diesem Fall gilt der Anteil am steuerlich bewerteten Nachlassvermögen und nicht der effektiv zugeteilte Vermögensgegenstand als angefallen (, 0022, vom , 91/16/0119, sowie vom

, 95/16/0098).

Wenn in der Berufung darauf verwiesen wird, dass sich der Bruder als Miterbe im Verlass nach Alois P. zur Bezahlung sämtlicher Kosten und Gebühren der Abhandlung verpflichtet hat, dann wird damit übersehen, dass bei den Erwerben von Todes wegen im Sinne des § 13 Abs. 1 ErbStG der Erwerber Steuerschuldner ist. Bei Erwerben von Todes wegen ist jeder Erwerber für seinen Teil Steuerschuldner . Vereinbarungen der Steuerschuldner über eine vom Gesetz abweichende Zahlungspflicht haben lediglich zivilrechtliche Bedeutung und binden die Abgabenbehörde nicht.

Die Berufungswerberin hat im vorliegenden Fall die unbedingte Erbserklärung gegenüber dem Abhandlungsgericht, somit die unwiderrufliche Erklärung, die Erbschaft zur Hälfte anzunehmen, abgegeben. Für diesen Hälfteanteil ist die Berufungswerberin ungeachtet der Vereinbarung im Erbübereinkommen unmittelbare Steuerschuldnerin. Mit dem Tod des Erblassers, Alois P., ist für die Berufungswerberin die Steuerschuld entstanden. Daraus ergibt sich, dass die Berufungswerberin zu Recht vom Finanzamt zur Entrichtung der ihrem Erwerb entsprechenden Erbschaftssteuer herangezogen wurde. Da der gegenständliche Erbschaftssteuerbescheid voll und ganz den gesetzlichen Bestimmungen, der Lehre und der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entspricht, konnte der Berufung kein Erfolg beschieden sein.

Graz,

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Erbschaftssteuerschuld
Steuerschuldner
Erbübereinkommen
Verweise
Zitiert/besprochen in
UFS aktuell 2005, 153

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at