Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSG vom 05.08.2004, RV/0430-G/02

Heranziehung als Gesamtschuldner bei Uneinbringlichkeit der Abgabe

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0430-G/02-RS1
Es liegt kein Spielraum für eine Ermessensübung vor, wenn wegen Uneinbringlichkeit der Abgabe beim zuerst herangezogenen Gesamtschuldner die Steuer dem weiteren Gesamtschuldner vorgeschrieben wird.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der AV, W, vom  gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom  betreffend Solidarschuld/Schenkungssteuer (Solidarschuldbescheid) entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Mit Notariatsakt vom übergab Anna V ihren Hälfteanteil an der Liegenschaft EZGB an ihre Tochter AV (in der Folge kurz Bw. genannt). Lt. Pkt. Viertens des oa. Vertrages verpflichtete sich Anna V an ihren weichenden Sohn OV bis spätestens einen Entfertigungsbetrag von 100.000,-- S zu bezahlen. Lt. Pkt. Dreizehntens verzichtete OV auf das ihm zum zukünftigen Nachlass der Übergeberin zustehende gesetzliche Erb- und Pflichtteilsrecht.

Über Anfragen des Finanzamtes, zuletzt vom Juni 1998 wurde bekanntgegeben, dass die Auszahlung des Betrages von 100.000,-- S erfolgt ist.

Daraufhin setzte das Finanzamt mit Bescheid vom für OV die Schenkungssteuer fest.

Nachdem aber eine Entrichtung der Schenkungssteuer nicht erfolgt ist und eine Einbringungsmöglichkeit bei OV nicht gegeben war, wurde am ein Solidarschuld- und Schenkungssteuerbescheid an Anna V gerichtet.

Dieser Bescheid wurde mit dem Vermerk "verstorben" an das Finanzamt retourniert.

Folgende Erhebungen ergaben, dass der Bw. der Nachlass nach Anna V als Alleinerbin eingeantwortet worden war.

Daraufhin erging am der berufungsgegenständliche Bescheid an die Bw. als Erbin nach Anna V.

Dagegen wurde rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung erhoben mit der Begründung, die Schenkungssteuer solle von OV eingefordert werden. Gleichzeitig wurde dessen Wohnsitzadresse bekanntgegeben.

Am erging seitens des Finanzamtes die abweisliche Berufungs-vorentscheidung.

Am wurde der Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde II. Instanz eingebracht.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 ErbStG gilt als Schenkung im Sinne des Gesetzes u.a. was als Abfindung für einen Erbverzicht gewährt wird.

Gemäß § 13 Abs. 1 ErbStG ist Steuerschuldner der Erwerber, bei einer Schenkung auch der Geschenkgeber.

Gemäß § 6 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) sind Personen, die nach den Abgabenvorschriften dieselbe abgabenrechtliche Leistung schulden, Gesamtschuldner. Dabei wird auf § 891 ABGB verwiesen, wonach die Inanspruchnahme von Gesamtschuldnern im Belieben des Gläubigers liegt. Diese eingeräumte Dispositionsfreiheit ist im öffentlichen Recht unter dem Gesichtswinkel des Ermessens zu sehen (vgl. ).

Dabei ist § 20 BAO zu beachten, der festlegt, dass Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), sich in den Grenzen halten müssen, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen.

Ein Spielraum für eine Ermessensübung liegt aber nicht mehr vor, wenn die Finanzbehörde wegen offenbarer Uneinbringlichkeit der Forderung bei dem zuerst herangezogenen Gesamtschuldner die Steuer dem weiteren Gesamtschuldner vorschreibt. Im Hinblick darauf, dass in diesem Zeitpunkt kein anderer zahlungsfähiger Gesamtschuldner mehr vorhanden ist, ist die Abgabenbehörde gar nicht mehr in der Lage, im Rahmen eines Ermessensspielraumes eine andere Entscheidung zu treffen, um ihrer Verpflichtung, für die Einbringung der ausstehenden Abgaben zu sorgen, nachzukommen (vgl. u.a. ).

In Ausübung dieses Ermessens wurde zuerst OV als Abgabenschuldner in Anspruch genommen. Nachdem die Schenkungssteuer nicht entrichtet wurde, setzte das Finanzamt Vollstreckungsmaßnahmen, welche aber erfolglos blieben. Ein Ermessensspielraum lag sodann für die Behörde nicht mehr vor, weshalb ein Solidarschuld- und Schenkungssteuerbescheid an Anna V erlassen wurde. Dieser Bescheid wurde jedoch mit dem Vermerk "verstorben" an das Finanzamt rückübermittelt. Weitere Ermittlungen wurden vorgenommen, welche ergaben, dass der Nachlass nach Anna V der Bw. als Alleinerbin i.J. 1999 eingeantwortet worden war.

Nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes ist der Erbe Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers. Gemäß § 19 Abs. 1 BAO gehen bei Gesamtrechtsnachfolge die sich aus Abgabenvorschriften ergebenden Rechte und Pflichten des Rechtsvorgängers auf den Rechtsnachfolger über. Dieser Rechtsnachfolger ist im vorliegenden Fall die Bw. als Alleinerbin.

Da der streitgegenständliche Solidarschuld- und Schenkungssteuerbescheid voll und ganz den gesetzlichen Bestimmungen, der Lehre und der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgt, konnte der Berufung somit kein Erfolg beschieden sein.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 13 Abs. 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
§ 19 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Gesamtschuldner
Uneinbringlichkeit

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at