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Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat), UFSF vom 10.05.2004, FSRV/0008-F/02

Keine Straffreiheit der Selbstanzeige bei vorangegangener Verfolgungshandlung

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
FSRV/0008-F/02-RS1
Die Verständigung der zuständigen Finanzstrafbehörde erster Instanz durch ein im § 89 Abs. 2 FinStrG genanntes Organ (Zollwachebeamter) eines anderen Zollamtes, dass ein namentlich genannter Reisende auf Grund vorgefundener Zigarren und Postaufgabescheine in Verdacht stehe, einen illegalen Versandhandel mit Zigarren zu betreiben, stellt eine Verfolgungshandlung im Sinne des § 14 Abs. 3 FinStrG dar und verhindert eine strafbefreiende Wirkung eines in der Folge vor der Finanzstrafbehörde abgelegten Geständnisses als strafbefreiende Selbstanzeige iSd § 29 Abs.3 lit.a FinStrG.

Entscheidungstext

BerufungsentscheidungDer Finanzstrafsenat Feldkirch 3 als Organ des unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied HR Dr. Doris Schitter sowie die Laienbeisitzer KammR Ignaz Hiller und KR Peter Latzel als weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen H, vertreten durch die Reiner & Reiner Steuerberatungs GmbH, wegen Schmuggel und vorsätzlichem Eingriff in die Rechte des Tabakmonopols gemäß § 35 Abs.1 lit.a 3. Fall und 44 Abs.1 lit. b des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des Amtsbeauftragten vom gegen das Erkenntnis des Spruchsenates I beim Zollamt Feldkirch als Organ des Zollamtes Feldkirch als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , StrNr. 2002/00037-001, nach der am in Anwesenheit des Beschuldigten, des Amtsbeauftragten Mag. Harald Zlimnig sowie der Schriftführerin Veronika Pfefferkorn durchgeführten mündlichen Verhandlung

zu Recht erkannt: Der Berufung des Amtsbeauftragten wird Folge gegeben und das angefochtene Erkenntnis des Spruchsenates wie folgt abgeändert:

H ist schuldig, er hat vorsätzlich

a.) anlässlich seiner Einreisen in das Zollgebiet im Monat Juli 2000 über ein nicht bekanntes Zollamt sowie am über das Zollamt Höchst eingangsabgabepflichtige Waren, nämlich insgesamt 16 Kisten (399 Stück) Zigarren der Marken "Cohiba", "Trinidat" und "Monte Christo", auf welche Eingangsabgaben von € 2.882,34 entfallen, durch die Nichtgestellung der zollamtlichen Überwachung entzogen, wobei es ihm darauf angekommen ist, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, sowie

b.) in Tateinheit diese Zigarren, welche als Gegenstand des Tabakmonopols dem monopolrechtlichen Einfuhrverbot unterliegen und auf welche ein inländischer Verschleißpreis von € 6.989,33 entfällt, zu seinem Vorteil diesem Verbot zuwider in das Zollgebiet der Gemeinschaft eingeführt.

Er hat hierdurch zu Pkt. a.) einen gewerbsmäßigen Schmuggel nach § 35 Abs.1 lit.a 3. Fall iVm § 38 Abs.1 lit.a FinStrG und zu Pkt. b.) einen vorsätzlichen Eingriff in die Rechte des Tabakmonopols nach § 44 Abs.1 lit.b FinStrG begangen.

Es wird daher über ihn §§ 35 Abs.4 , 38 Abs.1, 44 Abs.2 lit.c FinStrG iVm § 21 Abs.1 bis 3 FinStrG unter Bedachtnahme auf die vereinfachte Strafverfügung nach § 146 FinStrG des Zollamtes Höchst vom eine zusätzliche Geldstrafe von

€ 4.000,--

(in Worten: Euro viertausend)

und gemäß § 20 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit derselben eine Ersatzfreiheitsstrafe von

20 (zwanzig) Tagen

verhängt.

Gemäß § 19 Abs.1 lit.a und c FinStrG wird weiters statt auf Verfall der obgenannten 16 Kisten Zigarren auf einen ermäßigten Wertersatz in Höhe von

€ 4.000,--

(in Worten: Euro viertausend)

und für den Fall der Uneinbringlichkeit der Wertersatzstrafe auf eine Ersatzfreiheitsstrafe von

20 (zwanzig) Tagen

erkannt.

Gemäß § 185 Abs.1 lit.a FinStrG hat der Beschuldigte die Kosten des Verfahrens in Höhe von pauschal € 363,-- und die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen, wobei die Kosten des Strafvollzuges gegebenenfalls durch gesonderten Bescheid festgesetzt werden würden.

Entscheidungsgründe

Mit Erkenntnis vom , StrNr. 2002/00037-001, hat der Spruchsenat I des Zollamtes Feldkirch [ehemals: Hauptzollamt] als Finanzstrafbehörde erster Instanz das Finanzstrafverfahren gegen H nach § 136 [ergänze: iVm § 82 Abs.3 lit.c] FinStrG eingestellt, weil H anlässlich seiner Einvernahme am eine strafbefreiende Selbstanzeige erstattet habe. Da somit ein Strafaufhebungsgrund vorliege, wäre das Finanzstrafverfahren einzustellen gewesen.

Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die fristgerechte Berufung des Amtsbeauftragten vom , wobei im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde : Der Spruchsenat habe rechtsirrig nicht erkannt, dass das auf Initiative des Hauptzollamtes Feldkirch, Bereich Strafsachen, veranlasste [gesendete] Mail an alle Grenzdienststellen, wonach der namentlich genannte H am zwischen 07:00 Uhr und 10:00 Uhr einreisen werde und dabei zollunredlich Zigarren einbringen werde, wobei der Genannte im Verdacht stehe, bereits mehrere derartige Schmuggelfahrten durchgeführt zu haben, als Verfolgungshandlung im Sinne des § 14 Abs. 3 FinStrG anzusehen sei. Eine Selbstanzeige mit strafbefreiender Wirkung sei somit ausgeschlossen.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Mit Strafverfügung des Hauptzollamtes [HZA] Feldkirch als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , StrLNr. 2002/00037-001, wurde H schuldig erkannt, anlässlich seiner Einreisen in das Zollgebiet der Gemeinschaft im Juli 2000 über ein nicht bekanntes Zollamt sowie am über das Zollamt Höchst eingangsabgabepflichtige Waren (16 Kisten [399 Stk.] Zigarren der Marken Cohiba, Trinidad und Monte Christo), worauf Eingangsabgaben in Höhe von € 3.071,80 entfielen, vorsätzlich durch Nichtgestellung der zollamtlichen Überwachung entzogen zu haben. Weiters habe er in Tateinheit diese Zigarren, welche als Gegenstand des Tabakmonopols dem monopolrechtlichen Einfuhrverbot unterliegen (inländischer Verschleißpreis € 6.989,33), zu seinem oder eines anderen Vorteil vorsätzlich diesem Verbot zuwider in das Zollgebiet der Gemeinschaft eingeführt und hiedurch Finanzvergehen nach § 35 Abs. 3. Fall iVm. 44 Abs. 1 lit. b FinStrG begangen.

Über H wurde aus diesem Grund gemäß §§ 35 Abs. 4 und 44 Abs. 2 FinStrG eine Geldstrafe in Höhe von € 3.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 30 Tage) verhängt; gemäß § 20 FinStrG wurde die Ersatzfreiheitsstrafe mit 30 Tagen festgesetzt.

Gemäß § 19 Abs. 5 FinStrG wurde weiters auf Wertersatz in Höhe von € 6.989,33 (Ersatzfreiheitsstrafe 35 Tage) erkannt.

Gemäß § 185 FinStrG wurden Kosten in Höhe von € 300,-- festgesetzt.

Mit Eingabe vom hat H gegen diese Strafverfügung Einspruch erhoben und die Entscheidung durch einen Spruchsenat beantragt. Begründet wurde der Einspruch im wesentlichen damit, er sei anlässlich der Einreise am mit 7 Kisten Zigarren betreten worden und dafür gemäß § 146 FinStrG mit einer vereinfachten Strafverfügung in Höhe von € 400,-- bestraft worden. Da ihm der Beamte signalisiert habe, dass er - falls er weitere nicht deklarierte Einfuhren getätigt habe - am besten davon komme, wenn er diese unverzüglich bekannt gibt, habe er - ohne dass der Beamte einen konkreten Verdacht hatte - von sich aus weitere Einfuhren (insgesamt 16 Kisten) zugegeben und auch die dafür vorgeschriebenen Abgaben entrichtet. Seine Angaben hätte das HZA Feldkirch daher als strafbefreiende Selbstanzeige im Sinne des § 29 FinStrG bewerten müssen.

Weiters wurden Einwände hinsichtlich der Strafbemessung und der Wertersatzermittlung gemacht.

Der Spruchsenat I des HZA Feldkirch vom folgte der Rechtsansicht des M. H. und stellte das eingeleitete Finanzstrafverfahren mit der Begründung ein, es liege der Strafaufhebungsgrund der Selbstanzeige gem. § 29 FinStrG vor.

Der Amtsbeauftragte des HZA Feldkirch erhob daraufhin das Rechtsmittel der Berufung. Der Spruchsenat habe rechtsirrig nicht erkannt, dass das auf Initiative des HZA Feldkirch, Bereich Strafsachen, an alle Grenzdienststellen gesandte Mail , wonach der namentlich genannte H am zwischen 07:00 Uhr und 10:00 Uhr einreisen werde und dabei zollunredlich Zigarren einbringen werde, wobei der Genannte im Verdacht stehe, bereits mehrere derartige Schmuggelfahrten durchgeführt zu haben, als Verfolgungshandlung im Sinne des § 14 Abs. 3 FinStrG anzusehen sei. Eine Selbstanzeige mit strafbefreiender Wirkung sei somit ausgeschlossen.

Folgender Sachverhalt ist als erwiesen anzusehen:

Am langten beim Bundesministerium genaue Hinweise über einen von H unter rechtswidriger Vermeidung von Eingangsabgaben geführten gewerbsmäßigen Handel mit kubanischen Zigarren ein, welche an die damalige Finanzlandesdirektion für Vorarlberg weitergeleitet wurden. Mittels zweier Mails vom informierte die Finanzlandesdirektion die Grenzdienststellen in Vorarlberg über die genauen Details der Einreise des H, welcher die Schmuggelsendungen beim Postamt Bregenz zum weiteren Postversand bringen werde.

Am um 9:45 Uhr stellte sich H beim Zollamt Höchst mit seinem Fahrzeug der Eingangsabfertigung. Die Frage des Abfertigungsbeamten nach mitgeführten Waren verneinte er. Bei der anschließenden Kontrolle des Fahrzeuges wurden 7 Kisten (175 Stk.) Zigarren vorgefunden. H wurde mittels vereinfachter Strafverfügung gemäß § 146 FinStrG wegen versuchtem Schmuggel betreffend 125 Stück Zigarren, strafbestimmender Wertbetrag € 799,25 (§§ 13, 35 Abs. 1 lit. a FinStrG) bestraft.

Da der Abfertigungsbeamte im Fahrzeug verschiedene Postaufgabescheine für Postpakete vorgefunden hatte, die für ihn den Verdacht der illegalen Verbringung von Zigarren aus der Schweiz in das Zollgebiet begründen würden, verständigte er das HZA Feldkirch als Finanzstrafbehörde erster Instanz.

Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme beim HZA Feldkirch als Finanzstrafbehörde erster Instanz gestand H den Schmuggel von weiteren 16 Kisten Zigarren. Weiters gab er an, dass er seit Februar 2000 unter der Internetadresse x einen Handel mit Zigarren mit dem Hinweis, das in Österreich und Deutschland für die bei ihm gekauften Zigarren keine Steuern zu bezahlen seien, betreibe. Das Geschäft verlaufe so, dass er die Zigarren von Kuba bzw. Kolumbien aus in die Schweiz und von dort unter Umgehung der Zollformalitäten nach Österreich bzw. Deutschland verbringe, um sie gewinnbringend in Österreich bzw. Deutschland zu verkaufen. Seit Bestehen der Homepage habe er auf diese Weise insgesamt 21 Kisten Zigarren entgegen den zoll- sowie monopolrechtlichen Bestimmungen in das Zollgebiet der Gemeinschaft eingeführt, um sich die auf den Zigarren lastenden Eingangsabgaben zu ersparen.

Für 5 Kisten wurde also - siehe oben - eine vereinfachte Strafverfügung gemäß § 146 FinStrG erlassen.

Hinsichtlich der Einbringung der restlichen 16 Kisten erklärte H, dass er diese unter mehreren Einbringungen aus der Schweiz in das Zollgebiet verbracht habe. Im Juli 2000 sei er zweimal über Konstanz nach Deutschland eingereist, wobei er 10 Kisten Zigarren der Marke Cohiba mithatte. Eine Zollabfertigung ist weder in Deutschland noch in Österreich erfolgt.

Der am ergangene Abgabenbescheid ist in Rechtskraft erwachsen.

Gemäß § 35 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich des Schmuggels schuldig, wer eingangsabgabepflichtige Waren vorsätzlich vorschriftswidrig in das Zollgebiet verbringt oder der zollamtlichen Überwachung entzieht.

Des vorsätzlichen Eingriffes in Monopolrechte gemäß § 44 Abs. 1 lit. b FinStrG macht sich schuldig, wer Monopolgegenstände einem monopolrechtlichen Einfuhr- oder Ausfuhrverbot zuwider ein- oder ausführt.

Aufgrund der durchgeführten Ermittlungen sowie des umfangreichen Geständnisses des H ergibt sich zweifelsfrei, dass er die Tatbilder des Schmuggels sowie des vorsätzliche Eingriffs in die Rechte des Tabakmonopols nach den § 35 Abs.1 lit.a 3. Fall FinStrG und § 44 Abs. 1 lit. b FinStrG in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt hat.

Strittig ist, ob H der Strafaufhebungsgrund der Selbstanzeige (§ 29 FinStrG) zu Gute kommt.

§ 29 FinStrG bestimmt, dass derjenige, der sich eines Finanzvergehens schuldig gemacht hat, insofern straffrei wird, als er seine Verfehlung der zur Handhabung der verletzten Abgaben- oder Monopolvorschriften zuständigen Behörde oder einer sachlich zuständigen Finanzstrafbehörde darlegt (Selbstanzeige). Eine Selbstanzeige ist bei Betretung auf frischer Tat ausgeschlossen.

Gem. Abs. 3 leg. cit. tritt Straffreiheit u. a. dann nicht ein, wenn zum Zeitpunkt der Selbstanzeige Verfolgungshandlungen (§ 14 Abs. 3 FinStrG) gegen den Anzeiger, andere an der Tat Beteiligte oder gegen den Hehler gesetzt waren.

Der Begriff der Verfolgungshandlung wird in § 14 Abs. 3 FinStrG dahingehend definiert, dass jede nach außen erkennbare Amtshandlung eines Gerichtes, einer Finanzstrafbehörde, oder eines im § 89 Abs. 2 FinStrG genannten Organs, die sich gegen eine bestimmte Person als den eines Finanzvergehens Verdächtigten, Beschuldigten oder Angeklagten richtet, als solche zu qualifizieren ist, und zwar auch dann, wenn das Gericht, die Finanzstrafbehörde oder das Organ zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht hat oder die Person, gegen die sie gerichtet war, davon keine Kenntnis erlangt hat ( Zl 98/16/0038 u.v.a.).

Verfolgungshandlungen im Sinne des § 14 Abs. 3 FinStrG sind also nur solche Akte, die nach ihrer Art und Bedeutung die Absicht des Gerichtes oder der Finanzstrafbehörde erkennen lassen, den gegen eine bestimmte Person wegen einer bestimmten Tat bestehenden Verdacht auf eine in den Verfahrensvorschriften vorgesehene Weise zu prüfen. Dem behördlichen Akt muss insbesondere zu entnehmen sein, welche Tat der betreffenden Person zur Last gelegt wird. Die Verfolgungshandlung muss sich auf alle der Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente beziehen ().

Der Aktenlage (Niederschrift vom , Seite 3) ist folgende Wortfolge zu entnehmen: "Da Sie in dem von Ihnen benutzten PKW ... auch Postaufgabescheine für Postpakete mitführten, wurde vom amtshandelnden Beamten" (also des Zollamtes Höchst, welches als Organ gemäß § 89 Abs. 2 FinStrG den Beschuldigten mit einer Strafverfügung belegt hatte) "das Hauptzollamt Feldkirch als Finanzstrafbehörde I. Instanz verständigt. Dies deshalb, weil der begründete Verdacht besteht, dass Sie einen" (ergänze: notwendigerweise verbotenen) "Versandhandel mit Zigarren aus einem Drittland in das gemeinsame Zollgebiet betreiben."

Nicht erforderlich ist, dass der den Verdacht hegende Beamte, welcher dem Verdächtigen in der Folge über seine diesbezüglichen Veranlassungen berichtet, dies auch unter wahrheitsgemäßer vollständiger Begründung seines Tatverdachtes vornimmt. So gesehen schadet es auch nicht, dass der Zollwachebeamte im konkreten Fall auf österreichische Postaufgabescheine (welche man logischerweise zur Postaufgabe in Österreich und nicht im Drittland verwendet) verwiesen hat und die seinen Verdacht tatsächlich begründeten vertraulichen Angaben verschwiegen hat.

Die Verständigung der Finanzstrafbehörde erster Instanz durch ein im § 89 Abs. 2 genanntes Organ (Zollwachebeamter des Zollamtes Höchst), dass H auf Grund der vorgefundenen Zigarren und Postaufgabescheine im Verdacht stehe, einen illegalen Versandhandel zu betreiben, ist als Verfolgungshandlung im Sinne des § 14 Abs. 3 FinStrG zu qualifizieren. Die nachfolgenden Offenlegungen durch H konnten daher keine strafbefreiende Wirkung im Sinne des § 29 FinStrG entfalten.

Gem. § 38 Abs. 1 FinStrG ist mit Geldstrafe bis zum Dreifachen des Betrages, nach dem sich sonst die Strafdrohung richtet, zu bestrafen, wer einen Schmuggel begeht, wobei es ihm darauf ankommt, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.

Gewerbsmäßig ist die Begehung dann, wenn der Täter in der Absicht handelt, sich durch die wiederholte Begehung von Straftaten desselben Deliktstyps eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen. Nicht erforderlich wäre dabei sogar, dass die vom Täter geplanten Straftaten bereits konkrete Gestalt angenommen haben. Es genügt die manifestierte Absicht, durch öftere Wiederholung der Tat entweder eine regelmäßige oder aber doch für längere Zeit wirkende Einnahmequelle in der Bedeutung eines wiederkehrenden Mittelzuflusses zu erschließen (). Hiezu genügt es, dass der Täter seine Absicht darauf gerichtet hat, fortlaufende Einnahmen zu erzielen. Bereits die einmalige Verübung einer Tat, sofern die Absicht des Täters darauf gerichtet war, sich auf diese Weise einen zusätzlichen Lebensunterhalt für einen gewissen Zeitraum zu verschaffen, genügt.

H gab im Zuge der mündlichen Berufungsverhandlung an, dass er sich von einem ihm bekannten Amerikaner, den er anlässlich eines beruflichen Aufenthaltes in Indien kennen gelernt hat, für den Zigarrenverkauf eine Homepage unter der Internetadresse x erstellen hat lassen. Dabei werden Touristen für die Einbringung von Zigarren als Reisegut € 30,-- angeboten. In einem E-Mail vom an einen vermeintlichen Interessenten erklärt H, dass er über den obgenannten Internetshop regelmäßig die feinsten Zigarren verkaufe, wobei es sich dabei um Originalware handle und der Kunde bei Nichtentsprechung den Preis rückerstattet bekomme. Die Zigarren könne er deshalb so günstig anbieten, da er sich durch die Einbringung der Zigarren über die Schweiz die extrem hohen Zollgebühren in die EU erspare.

Die Gestaltung der Internetseite sowie die Angaben im E-Mail lassen den Schluss zu, dass M. H. sich mit dem Schmuggel der Zigarren eine fortlaufende Einnahmequelle schaffen wollte. Seine Absicht war darauf ausgerichtet, mit dem Gewinn aus dem Schmuggel eine Erwerbsquelle zu erschließen, die durch das rasche Eingreifen der Zollbehörde zunichte gemacht worden ist. Sein Verhalten ist daher als gewerbsmäßig im Sinne der §§ 35 Abs. 1 lit.a iVm. 38 Abs. 1 lit. a FinStrG zu qualifizieren.

Da es sich bei den Tatgegenständen um Monopolgegenstände handelt, hat H durch den Schmuggel in Tateinheit auch das Finanzvergehen des vorsätzlichen Eingriffs in die Rechte des Tabakmonopols zu verantworten. Die ohne Genehmigung der Monopolbehörde erfolgte Einfuhr von Zigarren stellt einen Verstoß gegen das Einfuhrmonopol dar.

Im Falle eines gewerbsmäßigen Schmuggels ist also für die Geldstrafe - siehe oben - von einem Strafrahmen bis zum Dreifachen des Verkürzungsbetrages auszugehen. Dieser Betrag erhöht sich gemäß § 21 Abs.1 und 2 FinStrG um den Rahmen für den vorsätzlichen Eingriff in das Monopolrecht im Ausmaß des diesbezüglichen inländischen Kleinverkaufspreis. Innerhalb dieses Rahmens von € 15.636,35 ist die tatsächliche Geldstrafe auszumessen, wobei als mildernd die Unbescholtenheit, (wesentlich!) das Geständnis, sowie die Schadensgutmachung, der bloße Versuch (hinsichtlich der Erststrafe), als erschwerend jedoch die Mehrzahl der deliktischen Angriffe zu werten waren.

Gemäß § 21 Abs.3 FinStrG war eine Zusatzstrafe auszusprechen, da H bereits vom Zollamt Höchst am gemäß § 146 FinStrG mit € 400,-- bestraft worden ist. Dabei war mildernd zu werten der Umstand, dass die Tathandlung bei einem bloßen Versuch geblieben ist.

Bei Abwägung der obigen Argumente lassen - sowohl in Hinblick auf die zusätzliche Strafe als auch auf den Gesamtrahmen (inklusive der Erstbestrafung € 17.234,85) die schlechte Finanzlage und die Sorgepflichten eine Geldstrafe von lediglich € 4.000,-- tat- und schuldangemessen erscheinen.

An sich ist es bei gewerblichem Schmuggel von Tabakwaren üblich, als Wertersatzstrafe die gesamte Höhe des inländischen Verkehrswertes vorzuschreiben, doch in Anbetracht der geständigen Verantwortung erscheint es zulässig, ausnahmsweise eine fehlende Verhältnismäßigkeit zwischen Wertersatz und dem den Täter treffenden Vorwurf zu konstatieren, weshalb unter Anwendung der obigen Argumente in der Folge der Wertersatz auf € 4.000,-- verringert werden kann.

Die Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafen erfolgt ebenso nach den obigen Aspekten, wobei aber der Umstand der schlechten finanziellen Situation des Beschuldigten dabei unbeachtlich bleibt, da Ersatzfreiheitsstrafen ja gerade für den Fall der Uneinbringlichkeit der Vermögensstrafen vorzuschreiben sind.

Die Verfahrenskosten gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht dem Beschuldigten aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 169 FinStrG wird zugleich dem Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingeräumt. Zahlungsaufforderung

Die Geldstrafe, die Wertersatzstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens sind gemäß § 171 Abs. 1 und § 185 Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung fällig und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines auf das Postsparkassenkonto des Zollamtes Feldkirch zu entrichten, widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe bzw. der Wertersatzstrafe die Ersatzfreiheitsstrafen vollzogen werden müssten.

Feldkirch,

Der Vorsitzende:

HR Dr. Richard Tannert

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Selbstanzeige
strafbefreiende Selbstanzeige
Verfolgungshandlung
Schmuggel
Zigarren
Internet
Gewerbsmäßigkeit
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at