Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 09.08.2004, RV/1174-W/04

Vorliegen einer schuldhaften Pflichtverletzung bei Nichtabgabe der Steuererklärungen

Rechtssätze


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Folgerechtssätze
RV/1174-W/04-RS1
wie RV/0195-W/03-RS1
Die Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch Nichtabgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen und Steuererklärungen stellt eine schuldhafte Pflichtverletzung dar. Der Zeitpunkt, in dem die Abgabe bei Beachtung der abgabenrechtlichen Vorschriften zu entrichten gewesen wäre, ist entscheidend für die Frage, ob die Gesellschaft die für die Abgabenentrichtung erforderlichen Mittel zur Verfügung hatte. In Bezug auf die Umsatzsteuer ist dies der Fälligkeitstag der monatlichen Umsatzsteuervorauszahlungen.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom  gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom  betreffend Haftung gemäß § 9 iVm § 80 BAO entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom wurde die Berufungswerberin (Bw.) gemäß § 9 Abs. 1 BAO in Verbindung mit § 80 BAO als Geschäftsführerin der D-GmbH für Abgaben in der Höhe von insgesamt € 5.862,37 zur Haftung herangezogen.

Diese bestehen aus der Umsatzsteuer 1997, 7-12/99, 1-8/00, 10-12/00 und 1/01.

Zur Begründung führte das Finanzamt im Wesentlichen aus, dass die Umsatzsteuer 5-8/00, 10/00-1/01 zwar von der Bw. selbst bemessen jedoch nicht abgeführt worden sei. Für 7-12/99 und 1-4/00 sei die Umsatzsteuer mangels Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen gemäß § 184 BAO im Schätzungswege ermittelt worden.

Die Umsatzsteuer 1997 sei auf Grund einer Betriebsprüfung (Niederschrift über die Schlussbesprechung vom ) festgesetzt worden. Für 1997 hätten der Betriebsprüfung keine Buchhaltungsunterlagen vorgelegt werden können.

In der dagegen eingebrachten Berufung führte die Bw. aus, dass die GmbH seit August 2002 nicht mehr existiere. Seit dieser Zeit hätte sowohl sie als auch ihr Gatte versucht, ihre Schulden zu tilgen, soweit dies die finanzielle Lage zugelassen habe. Die Finanzstrafe in Höhe von € 1.100,00 sei bereits vollständig entrichtet worden. Derzeit entrichte die Bw. ihren Rückstand an Einkommensteuer, welche mit ca. € 1.200,00 aushafte, in monatlichen Raten in Höhe von € 100,00. Auf Befragung der Mitarbeiterin des Finanzamtes, wie hoch der Rückstand insgesamt sei, habe diese geantwortet, dass der Abgabenrückstand lediglich die Einkommensteuer betreffe. Aus diesem Grunde habe die Bw. die Ratenvereinbarung in Höhe von monatlich € 100,00 getroffen, welche auch weiterhin eingehalten werde.

Dennoch habe die Bw. nun eine derart hohe Umsatzsteuer zu entrichten. Allerdings sei diese Summe im Hinblick auf die Höhe der Umsätze nicht möglich.

Es sei auch unmöglich gewesen, den Steuerberater zu bezahlen.

Es werde ersucht, bei der Entscheidung die wirtschaftliche Lage zu berücksichtigen, zumal die Bw. und ihr Gatte hohe Schulden hätten.

Das Einkommen der Bw. betrage monatlich € 425,00 und das ihres Gatten € 1.100,00. Diesem Einkommen stünden monatliche Ausgaben für Zins, Gas, SVA, MA 6, Finanzamt, Bankschulden etc. in Höhe von monatlich € 1.330,00 gegenüber. Die gesamten Schulden würden € 82.980,00 betragen.

Es werde um eine menschliche Entscheidung ersucht.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab. Zur Begründung führte das Finanzamt aus, dass die Bw. vom xx. August 1992 bis zur Löschung im Firmenbuch Geschäftsführerin der D-GmbH gewesen sei.

Aus § 80 Abs. 1 BAO in Verbindung mit § 9 Abs. 1 BAO ergebe sich, dass die Bw. als gesetzliche Vertreterin einer juristischen Person für die Abgaben hafte, die sie aus den Mitteln der juristischen Person nicht entrichtet habe, wenn die Abgaben bei dieser nicht eingebracht werden könnten.

Gemäß 21 Abs. 1 UStG 1972 bzw. 1994 sei sie verpflichtet gewesen, Umsatzsteuervoranmeldungen abzugeben und die sich daraus ergebenden Vorauszahlungen zu entrichten. Für 5-8/00 und 10/00-01/01 habe die Bw. zwar Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben, die Vorauszahlungen jedoch nicht entrichtet.

Für 7-12/99 und 1-4/00 sei die Umsatzsteuer gemäß § 184 BAO im Schätzungswege ermittelt worden, da keine Voranmeldungen abgegeben worden seien. Die Umsatzsteuer für 1997 sei im Zuge eine Betriebsprüfung festgesetzt worden, da keine Buchhaltungsunterlagen hätten vorgelegt werden können. Eine Pflichtverletzung des Vertreters liege auch in der nicht ordnungsgemäßen Führung gesetzmäßiger Aufzeichnungen und in der nicht zeitgerechten Abgabe von Abgabenerklärungen.

Da die Bw. ihren Verpflichtungen als Geschäftsführerin schuldhaft nicht nachgekommen sei und die Abgaben bei der GmbH uneinbringlich seien, sei die Berufung als unbegründet abzuweisen.

Sollte die Vorschreibung der Umsatzsteuerbeträge nach Meinung der Bw. zu Unrecht und in falscher Höhe erfolgt sein, könnten diese Vorschreibungen mit einer Berufung gegen die Grundlagenbescheide bekämpft werden. Hiezu wäre jedoch der genaue Nachweis der in diesen Zeiträumen erzielten Umsätze zu erbringen (d.h. Grundaufzeichnungen, Buchhaltungsunterlagen, Ausgangsrechnungen, Eingangsrechnungen etc.).

Betreffend der monatlich von der Bw. geleisteten Ratenzahlung in Höhe von je € 100,00 werde mitgeteilt, dass es sich dabei um die Einkommensteuer handle. Die Auskunft eines Mitarbeiters, dass nichts mehr dazu komme, könne nicht nachvollzogen werden.

Dagegen beantragte die Bw. die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Zur Begründung führte die Bw. aus, dass die Buchhaltungsunterlagen nicht vorhanden seien. Der Rückstand an Umsatzsteuer sei zu hoch, nicht rechtens und nicht real.

Die monatlichen Fixkosten würden € 1.330,00 betragen, das Einkommen der Bw. und ihres Gatten € 1.525,00.

Es werde bei der Entscheidung um Verständnis für die wirtschaftliche Situation ersucht.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff. bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

Gemäß § 80 Abs.1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von Ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, sie diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten entrichtet werden.

Voraussetzung für die Haftung ist die Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben bei der Primärschuldnerin.

Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom xy. Juli 2002 wurde der Konkursantrag über das Vermögen der D-GmbH mangels Vermögens abgewiesen und mit Beschluss vom yy. Jänner 2003 gemäß § 40 FBG gelöscht.

Allein die Abweisung eines Konkursantrages über das Vermögen des Hauptschuldners mangels kostendeckenden Vermögens und die Aufhebung des Konkurses aus diesem Grund erlauben vorweg schon eine Feststellung der Uneinbringlichkeit der einem Haftungsbescheid zu Grunde liegenden Abgaben beim Hauptschuldner (vgl. ).

Laut Firmenbuch war die Bw. vom xx . August 1992 bis zx. November 1999 gemeinsam mit ihrem Gatten und danach bis xz. August 2002 alleinige Geschäftsführerin der genannten GmbH, danach bis zur Löschung Liquidatorin.

Damit zählt die Bw. zum Kreis der im § 80 leg.cit. genannten Vertreter und kann somit zur Haftung gemäß § 9 leg.cit. herangezogen werden.

Gemäß dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 91/13/0037, 91/13/0038, ist es Sache des Geschäftsführers, die Gründe darzulegen, die ihn ohne sein Verschulden daran gehindert haben, die ihm obliegenden abgabenrechtlichen Pflichten zu erfüllen, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf. Als schuldhaft im Sinne dieser Bestimmung gilt jede Form des Verschuldens, somit auch leichte Fahrlässigkeit. Der Geschäftsführer haftet für nichtentrichtete Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die Mittel, die ihm für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft zur Verfügung standen, hiezu nicht ausreichen, es sei denn, er weist nach, dass er diese Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet, die Abgabenschulden daher nicht schlechter behandelt hat als andere Verbindlichkeiten.

Geht einem Haftungsbescheid ein Abgabenbescheid voran, so ist die Behörde nach dem Erkenntnis des , daran gebunden und hat sich in der Entscheidung über die Heranziehung zur Haftung grundsätzlich an diesen Abgabenbescheid zu halten. Durch § 248 BAO ist dem Haftenden ein Rechtszug gegen den Abgabenbescheid eingeräumt. Geht der Entscheidung über die Heranziehung zur Haftung kein Abgabenbescheid voran, so gibt es eine solche Bindung nicht. Ob ein Abgabenanspruch gegeben ist, ist in diesem Fall als Vorfrage im Haftungsverfahren von dem für die Entscheidung über die Haftung zuständigen Organ zu entscheiden.

Aus dem Gesagten ergibt sich, dass sich Einwendungen, die gegen den - wenn auch im Schätzungsweg - durch Abgabenfestsetzung konkretisierten Abgabenanspruch gerichtet sind, allein im Verfahren betreffend Abgabenfestsetzung und nicht im Haftungsverfahren als relevant erweisen (vgl. ).

Jedoch kann im vorliegenden Fall die Einwendung, dass die Umsatzsteuer zu hoch sei, auch hinsichtlich der gemeldeten, jedoch nicht entrichteten Umsatzsteuer 5-8/00 und 10/00-01/01 zum Erfolg führen, da die Bw., abgesehen davon, dass nicht dargetan wurde, weshalb die gemeldeten Verbindlichkeiten nicht richtig berechnet wurden, im Vorlageantrag selbst ausführt, dass keine Buchhaltungsunterlagen vorhanden seien. Somit kann die Behauptung der Bw. nicht verifiziert werden. Im gegenständlichen Haftungsverfahren ist daher von der nach der Aktenlage unberichtigten Umsatzsteuerschuld auszugehen.

Zu den abgabenrechtlichen Pflichten eines Geschäftsführers gehört, abgesehen von der zeitgerechten Abgabenentrichtung, weiters die Führung gesetzmäßiger Aufzeichnungen.

Da den Haftenden die gleiche Offenlegungs- und Wahrheitspflicht wie den Abgabepflichtigen trifft und er für die Möglichkeit des Nachweises seines pflichtgemäßen Verhaltens vorzusorgen hat, fällt der Bw. bereits das Fehlen der Buchhaltungsunterlagen als grobe Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten zur Last.

Ebenso trifft die Bw. bereits durch die Unterlassung der Einreichung der Umsatzsteuervoranmeldungen für 7-12/99 und 1-4/00 ein Verschulden an der Uneinbringlichkeit der genannten Abgaben ().

Dass zum jeweiligen Fälligkeitstag der haftungsgegenständlichen Abgaben überhaupt keine liquide Mittel zur zumindest teilweisen Abgabenentrichtung zur Verfügung standen, hat die Bw. nicht behauptet.

Auch ist bei der Art des Betriebes davon auszugehen, dass die Entgelte bar lukriert wurden.

Aufgrund der festgestellten Sach- und Rechtslage kann es daher nicht als rechtswidrig angesehen werden, dass die Abgabenbehörde die Bw. zur Haftung herangezogen hat.

Bei schuldhafter Pflichtverletzung kann die Behörde auch davon ausgehen, dass diese Ursache für die Uneinbringlichkeit war.

Die Auskunft der Mitarbeiterin des Finanzamtes, dass der Abgabenrückstand die Einkommensteuer betreffe, war zum damaligen Zeitpunkt korrekt, da die Bw. damals noch nicht zur Haftung herangezogen war und sich die Bw. dem Berufungsvorbringen folgend nach den sie betreffenden Abgabenrückstand erkundigt hat. Diesbezüglich wird auf § 7 BAO verwiesen, wonach Personen, die nach Abgabenvorschriften für eine Abgabe haften, durch die Geltendmachung der Haftung zu Gesamtschuldnern werden.

Die von der Bw. geltend gemachten "Billigkeitsgründe", deren Berücksichtigung sie bei der Ermessensübung vermisst, nämlich ihre Vermögenslosigkeit bzw. geringes Einkommen, stehen in keinem erkennbaren Zusammenhang mit der Geltendmachung der Haftung (vgl. ).

Weiters ist darauf hinzuweisen, dass aus der von der Bw. aufgezeigten derzeitigen Vermögenslage nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich diese in Zukunft nicht verbessert.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 248 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Vorfrage
vorangehender Abgabenbescheid
Pflichtverletzung
Nichtabgabe der Steuererklärungen
Schätzung
Verschulden

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at