Besteuerung von Abfertigungszahlungen bei Beendigung des Dienstverhältnisses und rückwirkende Zuerkennung der vorzeitigen Alterspension
Rechtssätze
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Stammrechtssätze | |
RV/0553-L/04-RS1 | Im Falle der rückwirkenden Zuerkennung der vorzeitigen Alterspension im Jahre 2003 (für Zeiträume ab ) lag im konkreten Berufungsfall gemäß § 30 Abs. 2 des Kollektivvertrages für Versicherungsunternehmungen(Innendienst) in Verbindung mit § 67 Abs. 3 EStG eine weitere begünstigte gesetzliche Abfertigungszahlung (Erhöhung um 50 % ) vor, welche mit dem begünstigten Steuersatz (6 % und nicht nach dem Lohnsteuertarif) zu versteuern war.
Wäre der Pensionsbescheid bereits kurze Zeit nach der Antragstellung (also z.B. noch während der Aktivzeit) infolge Durchführung eines raschen pensionsrechtlichen Verfahrens erlassen worden und das Dienstverhältnis in der Folge vorzeitig aufgelöst worden, wäre der Anspruch auf diese weitere Abfertigungszahlung aus dem Kollektivvertrag entstanden.
Nur deswegen, weil die formale Beendigung des Dienstverhältnisses im Sinne einer einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses erfolgte, ist dennoch der zusätzliche Abfertigungsanspruch im Sinne einer teleologischen Interpretation aus dem Kollektivvertrag ableitbar. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des F.B., Pensionist, inxxxxMxx, gegen
den Bescheid des Finanzamtes GW betreffend Einkommensteuer 2000
entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe betragen:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Jahr
| Euro | ATS |
2000 | ||
zu versteuerndes
Einkommen | 32.346,68 | 445.100,00 |
Einkommensteuer |
10.280,81 | 141.467,08 |
anrechenbare
Lohnsteuer |
19.416,78 | 267.180,65 |
Festgesetzte Gutschrift (ger.
gem.§ 204 BAO) | 9.136,00 | 125.714,00 |
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den
gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben
sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von
den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Strittig im konkreten Fall ist, ob bestimmte
anlässlich des Ausscheidens des Bws. aus seinem Dienstverhältnis von
seinem Arbeitgeber bezahlten Beträge dem Grunde nach als
steuerbegünstigte
Abfertigungszahlung einzustufen sind.
Der Bw. war als Versicherungsunternehmer A.
beschäftigt. Daraus bezog er Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit. Sein Dienstverhältnis dauerte vom bis .
Zum
Verfahren:
Vorzeitige Alterspension wegen geminderter Erwerbsfähigkeit (Bescheid der PVA vom ):
Mit Hilfe der
Arbeiterkammer XX. habe er die Zuerkennung der vorzeitigen Alterspension wegen
geminderter Erwerbsfähigkeit beantragt. Diese sei ihm dann mit April 2003
rückwirkend per zuerkannt worden. FRauH., die
zuständige Personalverrechnerin der A.,V.-AG, habe ihm Folgendes
mitgeteilt:
Bei Beendigung des Dienstverhältnisses im Jahre 2000
habe er eine gesetzliche Abfertigung von 12 Monatsentgelten iHv.
543.450,00 S erhalten. Diese Summe sei mit 6 % versteuert worden.
Weiters habe er eine
freiwillige Abfertigung von
12 Monatsentgelten (ATS 543.450,-) erhalten. Das begünstigte
Jahresviertel iHv. 107.832,00 S sei mit 6 % versteuert worden, die
restlichen 435.618,00 S seien der Tarifbesteuerung unterzogen worden. Nach
§ 30 Abs. 3 des für ihn gültigen Kollektivvertrages
für Versicherungsunternehmen im Innendienst hätten Angestellte nach
Zuerkennung der vorzeitigen Alterspension wegen geminderter
Arbeitsfähigkeit einen weiteren Anspruch auf Abfertigung. Ende das
Dienstverhältnis nach zehn oder mehr Dienstjahren, bestehe ein
kollektivvertraglicher Anspruch auf eine Abfertigung von sechs
Monatsbezügen. Im Kalenderjahr 2000 habe er noch nicht gewusst, ob ihm die
vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit
rückwirkend ausbezahlt werde oder nicht. Er habe daher nur das
begünstigte Jahresviertel im Ausmaß von 107.832,00 S mit
6 % versteuert. Mit der rückwirkenden Zuerkennung der vorzeitigen
Alterspension ab seien von den 435.618,00 S insgesamt
271.725,00 S ( 50 % von ATS 543.250,-) mit 6 % zu versteuern.
Da der Einkommensteuerbescheid 2000 bereits
rechtskräftig sei, ein neuerlicher Antrag nicht mehr gestellt werden
könne, werde daher gem. § 303 BAO die Wiederaufnahme der
Arbeitnehmerveranlagung 2000 beantragt bzw. werde eine amtswegige Wiederaufnahme
angeregt.
2) Antrag auf
Wiederaufnahme des Verfahrens:
Im Antrag auf Wiederaufnahme der
Arbeitnehmerveranlagung 2000 vom , eingelangt bei der Abgabenbehörde erster Instanz am ,
beantragte der Abgabepflichtige die "Aufrollung" des
rechtskräftig abgeschlossenen Erstverfahrens.
Die Abgabenbehörde erster Instanz (zuständiges
Arbeitnehmerveranlagungsfinanzamt) leitete den Antrag auf Wiederaufnahme an das
Finanzamt WX, Arbeitgeberreferat, weiter. Zweck war, eine Überprüfung
durch das Arbeitgeberfinanzamt vornehmen zu lassen, was die Besteuerung der
freiwilligen Abfertigung betrifft. Im Schreiben des Finanzamtes W. wurde weiters
erläutert:
"Das Dienstverhältnis sei ursprünglich
einvernehmlich aufgelöst worden. Es sei eine gesetzliche Abfertigung von
12 Monatsbezügen sowie eine freiwillige Abfertigung von
12 Monatsbezügen ausbezahlt worden.
Versteuerung:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
12 Monatsbezüge gesetzliche Abfertigung | mit 6 % |
12 Monatsbezüge freiwillige Abfertigung | 1 Jahresviertel mit 6 %, Rest
Tarifbesteuerung |
Aufgrund der rückwirkenden Zuerkennung der
Berufsunfähigkeitspension bzw. der vorzeitigen Alterspension gebühre
lt. Kollektivvertrag eine zusätzliche Abfertigung von sechs
Monatsbezügen. Gesetzliche Abfertigung daher 18 Monatsbezüge +
freiwillige Abfertigung 6 Monatsbezüge. Beantragt werde lt.
Wiederaufnahmewerber:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
18 Monatsbezüge gesetzliche Abfertigung | mit 6 % |
6 Monatsbezüge freiwillige Abfertigung | 1 Jahresviertel mit 6 %, Rest nach Tarif |
Falls eine Korrektur der Versteuerung vorzunehmen sei,
werde ersucht, den berichtigten Lohnzettel zu erfassen, oder eventuell eine
Erstattung nach § 240 BAO vorzunehmen. Um Ergebnismitteilung an das
Finanzamt W. werde ersucht ".
Das zuständige Betriebsstättenfinanzamt teilte im
Schreiben vom dem Finanzamt W. Folgendes
mit:
"Aufgrund der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom ,
Zl. 2002/13/0241 und Zl. 2002/13/0237) sei eine Rückzahlung von zu
Unrecht einbehaltener Lohnsteuer im Veranlagungsverfahren zu beantragen; das
Finanzamt habe im Zuge der Veranlagung über den Antrag zu entscheiden. Auf
die Stellungnahme des Betriebsstättenfinanzamtes werde hingewiesen.
Ausführungen des
Betriebsstättenfinanzamtes:
Nach den Bestimmungen des Kollektivvertrages für
Versicherungsunternehmungen - Innendienst laute § 30 Abfertigung
Abs. 2 wie folgt:
"Erfolge die Kündigung von Angestellten iSd.
§ 29 Abs. 2 aus den unter § 29 Abs. 2 lit.c genannten Gründen,
gebühre die gesetzliche Abfertigung vermehrt um 50 %".
Die Lösung des Dienstverhältnisses sei jedoch
einvernehmlich erfolgt.
Abs. 3 leg.cit.:
"Nach Zuerkennung der
Berufsunfähigkeit bzw. der vorzeitigen Alterspension wegen geminderter
Arbeitsfähigkeit sind Angestellte iSd. § 29 Abs. 2
berechtigt, das Dienstverhältnis innerhalb
eines Monates ab Zustellung des entsprechenden Bescheides der
Pensionsversicherung vorzeitig aufzulösen".
Der Antragsteller habe sich bereits im Ruhestand befunden.
Es könne daher vom Betriebsstättenfinanzamt kein berichtigter
Lohnzettel ausgestellt werden.
Aus dem Versicherungsdatenauszug der Österreichischen
Sozialversicherung(ab dem Jahre 1999) konnten folgende Daten entnommen
werden:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
- | Angestellter der A.,V.-AG |
- | Pensionsvorschussbezug AMS (AMV) |
- | Pensionsvorschussbezug AMS (AMV) |
Am ersuchte das Finanzamt W. die PVA um
Übersendung des Lohnzettels des Wiederaufnahmewerbers.Dieser wurde in der
Folge übermittelt.
Mit Schreiben vom teilte das Finanzamt W.
dem Wiederaufnahmewerber den Inhalt des Schreibens des
Betriebsstättenfinanzamtes mit (Hinweis auf die Bestimmungen des
§ 30 und § 29 des Kollektivvertrages für
Versicherungsunternehmungen Innendienst).Da das Dienstverhältnis bereits
vor der Zuerkennung de vorzeitigen Alterspension aufgelöst worden sei und
auch keine Kündigung vorgelegen habe, könne dem Begehren auf
begünstigte Besteuerung der Abfertigungszahlung nicht nachgekommen werden.
Es werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese Mitteilung an den
Wiederaufnahmewerber keinen rechtsmittelfähigen Bescheid darstelle.
Abweisung des Antrages auf
Wiederaufnahme des Verfahrens:
Mit Bescheid vom wurde der Antrag auf
Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 Abs. 1 BAO betreffend
Einkommensteuer 2000 abgewiesen. In der Begründung wurde Folgendes
ausgeführt:
§ 30 Abs. 2 des Kollektivvertrages für
Versicherungsunternehmungen Innendienst lautet:
Erfolge die
Kündigung von Angestellten iSd. § 29 Abs. 2 aus den unter
§ 29 Abs. 2 lit.c genannten Gründen, gebühre die
gesetzliche Abfertigung vermehrt um 50 %. Die Lösung des
Dienstverhältnisses sei jedoch einvernehmlich erfolgt.
§ 30 Abs. 3 Abfertigung lautet:
Nach
Zuerkennung der Berufsunfähigkeitspension bzw. der vorzeitigen
Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit sind Angestellte iSd.
§ 29 Abs. 2 berechtigt, das Dienstverhältnis innerhalb eines
Monates ab Zustellung des entsprechenden Bescheides der Pensionsversicherung
vorzeitig aufzulösen. In diesem Fall gebührt neben der gesetzlichen
Abfertigung eine weitere Abfertigung von drei Monatsbezügen, wenn das
Dienstverhältnis vor Vollendung des zehnten Dienstjahres ende und von sechs
Monatsbezügen, wenn es nach zehn oder mehr Dienstjahren ende. Das
Dienstverhältnis wurde bereits vor Ergehen des Bescheides aufgelöst.
Grundsätzlich wäre ein Wiederaufnahmegrund gegeben. Aus den oa.
Punkten ändere sich jedoch der Einkommensteuerbescheid 2000 nicht, sodass
der Antrag abzuweisen sei.
Dagegen wurde
Berufung innerhalb offener Frist im
Wesentlichen mit folgender Begründung erhoben:
Es wurde der Sachverhalt des Antrages auf Wiederaufnahme
des Verfahrens im Wesentlichen wiederholt. Ergänzend wurde ausgeführt:
Am sei ihm die vorzeitige Alterspension
wegen geminderter Arbeitsfähigkeit rückwirkend mit
zugesprochen worden. Den Pensionsvorschuss, den er während der Zeit vom
bis zur Zuerkennung der Pension erhalten habe, sei
gegenverrechnet worden.
Mit rückwirkender Bewilligung der vorzeitigen
Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit habe er seiner Meinung
nach die Voraussetzungen für den kollektivvertraglichen Anspruch auf eine
Abfertigung von sechs Monatsbezügen gem. § 30 Abs. 3 des
Kollektivvertrages für Versicherungsunternehmungen Innendienst
erfüllt. Er habe daher den Antrag auf Wiederaufnahme der
Arbeitnehmerveranlagung 2000 gestellt. Das Finanzamt habe zwar den
Wiederaufnahmegrund anerkannt, sei jedoch der Meinung gewesen, dass nach dem
oben zitierten Kollektivvertrag keine Abfertigung zustehe, weil das
Dienstverhältnis bereits vor Zuerkennung der vorzeitigen Alterspension
wegen geminderter Arbeitsfähigkeit aufgelöst worden sei. Dazu seine
Stellungnahme:
Voraussetzung für den Anspruch auf vorzeitige
Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit gem.
§ 253 lit. d ASVG sei ua., dass der Versicherte das
57. Lebensjahr vollendet habe, infolge seines körperlichen oder
geistigen Zustandes nicht mehr imstande sei, durch diese Tätigkeit
wenigstens die Hälfte des Entgeltes zu erwerben, das ein körperlich
und geistig gesunder Versicherter regelmäßig durch eine solche
Tätigkeit zu erzielen pflege und bereits seit mindestens 20 Wochen
gemindert arbeitsfähig sei, wobei Zeiten des Anspruches auf
Entgeltsfortzahlung oder auf Krankengeld zu berücksichtigen seien.
Abs. 2:
Die Pension falle mit dem Tag weg, an dem der Versicherte
eine Erwerbstätigkeit ausübe, die das Entstehen eines Anspruches gem.
§ 253 ausschließen würde ...
Voraussetzung für die Zuerkennung der vorzeitigen
Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit war demnach die Aufgabe
seiner Vollbeschäftigung. Da seine Erwerbstätigkeit dem Anspruch auf
eine vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit
entgegengestanden sei, müsse das Dienstverhältnis vor der
bescheidmäßigen Zuerkennung aufgelöst werden. Das
Dienstverhältnis sei daher mit gelöst worden. Auf
die bescheidmäßige Zuerkennung der vorzeitigen Alterspension habe er
beinahe drei Jahre warten müssen (Antrag abgegeben am ,
bewilligt sei ihm die Pension im April 2003 rückwirkend ab ).
Das Finanzamt sei der Meinung, der Anspruch auf die
kollektivvertragliche Abfertigung bestehe nicht, weil das Dienstverhältnis
im Einvernehmen gelöst worden sei und nicht durch Arbeitgeberkündigung
gem. § 30 Abs. 2. Dazu werde folgende Stellungnahme
abgegeben:
Im § 30 Abs. 3 des zitierten Kollektivvertrages werde
festgelegt, dass Angestellte berechtigt seien, das Dienstverhältnis nach
Zuerkennung der vorzeitigen Alterspension wegen geminderter
Arbeitsfähigkeit vorzeitig aufzulösen. Sinn dieser Regelung sei, dass
Angestellte, die aufgrund ihres schlechten Gesundheitszustandes das
Dienstverhältnis vorzeitig beenden wollen, den Anspruch auf Abfertigung
nicht verlieren.
Im § 29 Abs. 2 des Kollektivvertrages für
Versicherungsunternehmungen im Innendienst sei festgelegt, unter welchen
Bedingungen Arbeitgeber Angestellte, die länger als fünf Jahre im
Betrieb tätig seien, kündigen dürfen. Durch § 29
erhalten Angestellte, die über fünf Jahre im Betrieb tätig seien,
gegenüber dem Angestelltengesetz einen erweiterten Kündigungsschutz.
Arbeitnehmer, die um eine vorzeitige Alterspension wegen geminderter
Arbeitsfähigkeit ansuchen, seien naturgemäß nicht die
Gesündesten. Da solche Dienstnehmer aufgrund des schlechten
Gesundheitszustandes nicht immer arbeitsfähig seien, sehe § 29
Abs. 2 lit.d einen Kündigungsgrund für den Dienstgeber für
längere Zeit im Betrieb beschäftigte Angestellte vor. Der
Kollektivvertrag für Angestellte des Innendienstes sehe sowohl bei
Kündigung durch den Dienstgeber (§ 30 Abs. 2: Kündigung
iSd. § 29 Abs. 2) als auch bei vorzeitiger Auflösung durch
den Dienstnehmer (§ 30 Abs. 3) wegen Zuerkennung der vorzeitigen
Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit einen Anspruch auf
Abfertigung vor. Eine einvernehmliche
Auflösung des Dienstverhältnisses, dh. beide Vertragspartner
einigen sich auf eine vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses, da
ein Fortbestand aufgrund des schlechten Gesundheitszustandes des Angestellten
für beide Vertragspartner nicht mehr zumutbar sei, stehe dem
kollektivvertraglichen Anspruch auf eine Abfertigung seiner Meinung nach nicht
entgegen. Aufgrund dieser Einwendungen werde der Berufungsantrag gestellt, die
Arbeitnehmerveranlagung 2000 gem. § 303 Abs. 1 BAO
wiederaufzunehmen. Die lt. Kollektivvertrag für Versicherungsunternehmungen
im Innendienst zustehende Abfertigung iHv. sechs Monatsbezügen, ds.
271.725,00 S, sei mit 6 % zu versteuern. Sollte seiner Berufung nicht
stattgegeben werden, werde der Antrag auf Vorlage vor den Unabhängigen
Finanzsenat gestellt.
Mit Schreiben vom wurde vom Finanzamt
W. folgendes ersucht bekannt zu geben:
"Mit habe der Wiederaufnahmewerber sein
Dienstverhältnis einvernehmlich beendet. Zur Erledigung eines offenen
Rechtsmittelverfahrens werden Sie ersucht, den Grund für die
einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses
bekanntzugeben".
Mit Schreiben vom , eingelangt beim
Finanzamt W. am , wurde vom ehemaligen Arbeitgeber
Folgendes bestätigt:
"Die einvernehmliche Lösung des
Dienstverhältnisses des Herrn B. sei aus gesundheitlichen Gründen
erfolgt und wäre auch im Interesse des Unternehmens gelegen".
Mit freundlichen Grüßen
...
Mit Schriftsatz vom wurde
-über Anforderung des Unabhängigen Finanzsenates - eine Kopie
des Bescheides der PVA, Landesstelle xx, übermittelt.
Aus diesem Bescheid ergeben sich folgende Daten:
Der Anspruch auf vorzeitige Alterspension wegen geminderter
Arbeitsfähigkeit wird ab anerkannt. Die vorzeitige
Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit falle mit weg und lebe ab wieder auf.
Die Pension betrage
Tabelle in neuem Fenster öffnen
monatlich brutto Verminderung wegen des Anspruches auf
Krankengeld | ab | ab | ab | |
1.467,97 € | 1.479,71 € | 1.479,71 € | 1.479,71 | |
705,00 € | ||||
es verbleiben | 1.467,97 € | 1.479,71 € | 774,71 € | 1.479,71 |
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Ab : | Ab |
monatlich brutto 1.495,99 € | Monatlich brutto 1.503,47 € |
Die bereits ausbezahlten
Vorschussbeträge würden mit der Nachzahlung aus diesem Bescheid
verrechnet werden.
Die für die Zeit vom bis entstandene Nachzahlung iHv. 212,14 € werde lt.
beiliegender Abrechnung angewiesen.
Begründung:
Die Pflichtversicherung in der
Pensionsversicherung bzw. das Einkommen aus der Erwerbstätigkeit hat zum
Wegfall der Pension geführt.
Rechtsgrundlagen der
Entscheidung:
Diese Entscheidung gründet
sich auf folgende Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des
Bundesgesetzes vom , BGBl. Nr. 189 ASVG in der geltenden
Fassung:
Für den Anspruch auf
vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit
Der leitende Angestellte, Dr. ...
i.V.
Pensionsversicherungsanstalt
Beilagen:
1 Pensionsberechnung, 1 Abrechnung, 1 Informationsblatt,
1 Broschüre.
Aus dem Schreiben des AMS vom , Betreff: Bezugsbestätigung, geht Folgendes hervor:
Es wird bestätigt, dass
für den Obgenannten folgende Ansprüche nach dem
Arbeitsmarktservicegesetz vorgemerkt sind:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
1.7.- | Pensionsvorschuss | Tagsatz 323,30 S, Anzahl
Familienzuschläge 1 |
1.1.- | Pensionsvorschuss | Tagsatz 323,30 S, Anzahl
Familienzuschläge 1 |
11.7.- | Pensionsvorschuss | Tagsatz 323,30 S, Anzahl
Familienzuschläge 1 |
7.8.- | Pensionsvorschuss | Tagsatz 323,30 S, Anzahl
Familienzuschläge 1 |
1.1.- | Pensionsvorschuss | 23,50 € |
6.8.- | Pensionsvorschuss | 23,38 € |
1.1.- | Pensionsvorschuss | 23,87 € |
Mit
Berufungsvorentscheidung vom wurde die Berufung gegen die Abweisung des Antrages auf
Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 Abs. 1 BAO wie folgt
entschieden:
Der Berufung wird stattgegeben.
Das Verfahren wird wiederaufgenommen.
Begründung:
Der Berufung wird stattgegeben, als für das
Kalenderjahr 2000 ein neuer Einkommensteuerbescheid erlassen werde. Es werde die
Arbeitnehmerveranlagung 2000 mit den Pensionsbezügen neu berechnet. In
diesem neuen Einkommensteuerbescheid werde über die Problematik der
Besteuerung der Abfertigungszahlungen abgesprochen, der neue Sachbescheid sei
wiederum rechtsmittelfähig.
In der Begründung des Sachbescheides
(Einkommensteuerbescheides) vom wurde ergänzend Folgendes
angemerkt:
Der Einkommensteuerbescheid musste neu berechnet werden, da
die Pensionseinkünfte noch nicht berücksichtigt waren. Ab
gelten Nachzahlungen von Pensionen , über deren
Bezug bescheidmäßig abgesprochen werde, in den Kalendermonaten als
zugeflossen, für die der Anspruch besteht. Dem Begehren, die
Abfertigungszahlungen aufgrund der rückwirkenden Zuerkennung der Pension
begünstigt zu versteuern, könne nicht Folge geleistet werden. Auf die
Begründung im Schreiben vom sowie auf den Bescheid
vom werde verwiesen.
Gegen die Berufungsvorentscheidung wurde innerhalb offener
Frist Vorlageantrag an den
unabhängigen Finanzsenat erhoben:
Ergänzend zum bisherigen Vorbringen wurde
ausgeführt:
Sinn und Zweck der zitierten Kollektivvertragsbestimmungen
sei einerseits die Fürsorgepflichten des Arbeitgebers (erhöhter
Kündigungsschutz für Angestellte) zu verstärken und andererseits
die Treueverpflichtung des Arbeitgebers seinen Angestellten gegenüber
(zusätzliche Abfertigung für länger im Betrieb beschäftigte
Angestellte) besonders zu honorieren. Die Kollektivvertragspartner wollen mit
den zitierten Bestimmungen des § 30 Abs. 3, Abs. 2 sowie
§ 29 erreichen, dass bei Inanspruchnahme der vorzeitigen Alterspension
wegen geminderter Arbeitsfähigkeit länger im Betrieb
beschäftigten Angestellten eine zusätzliche Abfertigung bezahlt werde.
Ende Mai 2000 habe er bei der Pensionsversicherungsanstalt den Antrag auf
Zuerkennung der vorzeitigen Alterspension gestellt. Wie bereits ausgeführt
sei das Dienstverhältnis mit Stichtag vorzeitig beendet
worden und zwar aus gesundheitlichen Gründen. Auf die Berufung wurde
verwiesen. Zusammenfassend werde der Antrag gestellt, dass die nach dem
Kollektivvertrag für Angestellte in Versicherungsunternehmen im Innendienst
bezahlte Abfertigung iHv. 271.725,00 S mit 6 % besteuert werde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Sonstige
Bezüge:
Gemäß
§ 67 Abs. 1 EStG 1988 beträgt
die Lohnsteuer, soweit die sonstigen Bezüge innerhalb eines Kalenderjahres
620,00 €
übersteigen, 6 %. Und zwar für jenen Fall, in
dem der Arbeitnehmer neben dem laufenden Arbeitslohn vom selben Arbeitgeber
sonstige, insbesondere einmalige Bezüge erhalte.
§ 67 Abs. 2 EStG besagt:
Soweit die sonstigen, insbesondere einmaligen Bezüge
(Abs. 1) vor Abzug der in Abs. 12 genannten Beiträge innerhalb eines
Kalenderjahres 1/6 der bereits zugeflossenen, auf das Kalenderjahr umgerechneten
laufenden Bezüge übersteigen, sind sie dem laufenden Bezug des
Lohnzahlungszeitraumes zuzurechnen, in dem sie ausgezahlt werden. Bei der
Berechnung des Sechstels ist derjenige laufende Bezug, der zusammen mit dem
sonstigen Bezug ausgezahlt werde, bereits zu berücksichtigen. Wird ein
sonstiger Bezug in einem Kalenderjahr vor Fälligkeit des ersten laufenden
Bezuges ausgezahlt, ist dieser erste laufende Bezug in seiner voraussichtlichen
Höhe auf das Kalenderjahr umzurechnen (BGBl.Nr. 1996/201).
Gemäß
§ 67 Abs. 3 EStG 1988 ist
unter einer Abfertigung die einmalige Entschädigung durch den Arbeitgeber
zu verstehen, die an einen Arbeitnehmer bei Auflösung des
Dienstverhältnisses aufgrund gesetzlicher Vorschriften, aufgrund
Dienstordnungen von Gebietskörperschaften, aufgrund von
aufsichtsbehördlich genehmigten Dienstordnungen der Körperschaften des
öffentlichen Rechtes, aufgrund eines Kollektivvertrages oder der für
Bedienstete des Österreichischen Gewerkschaftsbundes geltenden
Arbeitsordnung zu leisten ist.
Gemäß
§ 67 Abs. 6 EStG 1988 sind mit dem
Steuersatz des Abs. 1 zu versteuern :
Sonstige Bezüge, die bei oder nach Beendigung des
Dienstverhältnisses anfallen "wie zB freiwillige Abfertigungen und
Abfindungen, soweit sie insgesamt ein Viertel der laufenden Bezüge der
letzten 12 Monate nicht übersteigen"; Abs. 2 ist nicht
anzuwenden. Über das Ausmaß des ersten Satzes hinaus sind freiwillige
Abfertigungen bei einer nachgewiesenen Dienstzeit von zehn Jahren 4/12 der
laufenden Bezüge der letzten 12 Monate mit den Steuersätzen des
Abs. 1 zu versteuern, Abs. 2 ist nicht anzuwenden.
Allgemeines zur
Abfertigung
Die Rechtsgrundlagen, die den Anspruch auf eine
einmalige Entschädigung (Abfertigung) vermitteln, sind im § 67
Abs. 3 EStG 1988 erschöpfend aufgezählt. Der Anspruch auf
steuerliche Begünstigung ist zwingend an die Auflösung des
Dienstverhältnisses geknüpft. Wenn eine unmittelbare, im Wesentlichen
unveränderte Fortsetzung des ersten Dienstverhältnisses schon bei
seiner Beendigung geplant bzw. in Aussicht genommen oder vom Arbeitgeber
zugesagt wurde, liegt ein einheitliches Dienstverhältnis vor. In diesem
Fall kann eine Abfertigung nicht steuerbegünstigt ausbezahlt werden.
"Kriterienprüfung
im Sinne der Verwaltungspraxis" :
Von einer formalen Beendigung des Dienstverhältnisses
kann nur gesprochen werden, wenn alle nachstehenden Voraussetzungen gegeben
sind:
-Kündigung durch den Arbeitgeber bzw. einvernehmliche
Auflösung des Dienstverhältnisses
-Abrechnung und Auszahlung aller aus der Beendigung
resultierenden Ansprüche
-Abmeldung des Arbeitnehmers bei der
Sozialversicherung.
Wird beispielsweise eine gesetzliche Abfertigung zu einem
späteren Zeitpunkt gezahlt (zB infolge eines Rechtsstreites), geht die
Steuerbegünstigung nicht verloren.
Im § 67 Abs. 6 EStG 1988 sind die freiwilligen
Abfertigungen geregelt. Die Begünstigung des § 67 Abs. 6
erstreckt sich nur auf Bezüge, die mit der Auflösung des
Dienstverhältnisses in ursächlichem Zusammenhang stehen und aus diesem
Grunde anfallen. Es muss sich demnach um solche sonstigen Bezüge handeln,
die für die Auflösung des Dienstverhältnisses typisch sind (). Werden beispielsweise Bezüge an sich
unabhängig von der Beendigung des Dienstverhältnisses ausbezahlt und
der Stichtag der Auszahlung lediglich mit dem Zeitpunkt der Beendigung des
Dienstverhältnisses vorverlegt, steht die Begünstigung des
§ 67 Abs. 6 EStG 1988 nicht zu.
Entscheidungswesentlich ist für die steuerliche
Begünstigung von Abfertigungszahlungen, dass das Dienstverhältnis
beendet wurde. Teilabfertigungen, ohne Beendigung des Dienstverhältnisses,
stellen keine begünstige Abfertigungszahlung iSd. § 67
Abs. 6 EStG 1988 dar. Ohne Beendigung des Dienstverhältnisses
(Auflösung des Dienstverhältnisses, Abfindung aller Ansprüche und
keine Fortsetzung des Dienstverhältnisses) kann eine Besteuerung nach
§ 67 Abs. 6 EStG nicht vorgenommen werden.
Konkreter
Berufungsfall:
Im gegenständlichen Fall ist die Alterspension wegen
geminderter Arbeitsfähigkeit rückwirkend mit im
April 2003 ausbezahlt worden.
Ab bis Ende des Jahres
2000 wurden auch Pensionsvorschüsse vom Arbeitsmarktservice ausbezahlt.
Diese Pensionsvorschüsse waren schließlich auch der Grund für
die Wiederaufnahme des Verfahrens ("klassischer Wiederaufnahmegrund , da
die Pensionsvorschüsse bisher nicht besteuert wurden) betreffend
Einkommensteuer 2000.
Auflösung des
Dienstverhältnisses
Die Tatsache der Auflösung des
Dienstverhältnisses, und zwar der einvernehmlichen Auflösung des
Dienstverhältnisses, ist unbestritten. Sämtliche Ansprüche wurden
auch anlässlich der Beendigung des Dienstverhältnisses des Bw.
ausbezahlt.
Die ursprüngliche Ansicht des Finanzamtes zum
Zeitpunkt der Erlassung des Erstbescheides vom , also zu einem
Zeitpunkt, in dem die rückwirkende Pensionszahlung noch nicht erfolgte, ist
zu Recht erfolgt.
Durch die im Nachhinein erfolgte rückwirkende
Auszahlung der vorzeitigen Alterspension jedoch hat sich die Sach- und
Rechtslage verändert:
Materielles:
Die entsprechenden Bestimmungen des Kollektivvertrages
für Versicherungsunternehmungen Innendienst lauten:
Gemäß
§ 30 Abs. 2 gebührt die
gesetzliche Abfertigung, vermehrt um 50 %,wenn die Kündigung von
Angestellten im Sinne des § 29 Abs. 2 aus den unter § 29 Abs.2 lit c
genannten Gründen erfolgt.
Gemäß
§ 29 Abs. 2 können Angestellte
nur gekündigt werden
a) ...
b) ...
c) wegen
Dienstverhinderung infolge Krankheit
oder ...
d) wegen Zuerkennung der
Berufsunfähigkeitspension oder der vorzeitigen Alterspension wegen
geminderter Arbeitsfähigkeit im Sinne der pensionsrechtlichen Bestimmungen
des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
e) ...
f)
...
Eine Kündigung des Bws.liegt unbestritten nicht
vor.
Gemäß
§ 30 Abs. 3 des zitierten
Kollektivvertrages sind jedoch Angestellte iSd. § 29 Abs. 2 berechtigt,
nach Zuerkennung der vorzeitigen Alterspension
wegen geminderter Arbeitsfähigkeit das Dienstverhältnis innerhalb
eines Monates ab Zustellung des entsprechenden Bescheides der
Pensionsversicherung vorzeitig aufzulösen.
In diesem Fall gebührt
neben der gesetzlichen Abfertigung
eine weitere Abfertigung von drei
Monatsbezügen gem. § 11 Abs. 16, wenn das
Dienstverhältnis vor Vollendung des zehnten Dienstjahres endet und
von sechs Monatsbezügen gem.
§ 11 Abs. 16, wenn es nach zehn
oder mehr Dienstjahren endet.
Unstrittig ist im gegenständlichen Berufungsfall, dass
es sich um eine Zahlung anlässlich der Ausscheidung aus dem
Dienstverhältnis handelte.
Mit der Auszahlung dieser
weiteren Abfertigung erfüllte der
Dienstgeber seine Treueverpflichtung jenen Angestellten gegenüber, die eine
zusätzliche Abfertigungszahlung bekommen sollten, da sie länger im
Betrieb beschäftigt waren. Die längere Betriebszugehörigkeit
sollte durch eine weitere Abfertigungszahlung besonders honoriert werden.
Wäre der Pensionsbescheid bereits kurze Zeit nach der
Antragstellung infolge Durchführung eines raschen pensionsrechtlichen
Verfahrens erlassen worden und das Dienstverhältnis in der Folge vorzeitig
aufgelöst worden, wäre der Anspruch auf diese weitere
(begünstigte) Abfertigung aus dem Kollektivvertrag
(Wortlautinterpretation -vorzeitige
Auflösung) entstanden .
Nur deswegen, weil die formale Beendigung des
Dienstverhältnisses im Sinne einer
einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses
durchgeführt wurde, ist der konkrete weitere Abfertigungsanspruch
- nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates - auch aus der
teleologischen Interpretation (Interpretation nach dem Schutzzweck der
Regelung)des Kollektivvertrages ableitbar. Mit der rückwirkenden
Zuerkennung der vorzeitigen Alterspension wird diese weitere Abfertigungszahlung
zur begünstigten gesetzlichen Abfertigung gemäß
§ 67Abs. 3
ESG 1988 bzw. gemäß
§ 30 Abs. 3 des zitierten
Kollektivvertrages.
Maßgeblich ist nicht die Bezeichnung "einvernehmliche
Auflösung des Dienstverhältnisses", sondern die Tatsache, dass das
Dienstverhältnis aus gesundheitlichen Gründen bei einer mehr als
10-jährigen Betriebszugehörigkeit aufgelöst wurde.
Die Dauer eines pensionsrechtlichen Verfahrens kann nicht
zu Lasten des Bws. ausgelegt werden.
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit [(DerA.
(Bezug 1)] | ATS |
bisher lt. KZ 245 | 608.749,00 |
Abzüglich sonstige Bezüge | 271.725,00 |
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
(DerA.-Bezug1) neu | 337.024,00 |
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Steuer sonstige
Bezüge( betreffend
Abfertigung): |
Bisher: 6 %von ATS
651.282,00(= 543.450,00 (12 Monate gesetzliche Abfertigung) + ¼
freiwillige Abfertigung im Ausmaß v.107.832,00) |
= ATS39.076,92 lt. LZ |
Neu:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Gesetzliche
Abfertigung | : |
6% von ATS 543.450,00 | =32.607,00 |
+6%von ATS271.725,- | =16.303,50 |
(Stattgabe 50 % v.
543.450,00) | |
Zwischensumme: | =48.910,50 |
Zuzüglich | |
Freiwillige Abfertigung | |
¼wie bisherATS107.832,00 x6 % | =6.469,92 |
Steuer Sonstige
Bezüge in ATS | =55.380,42 |
= Mit festen Sätzen
zu versteuernde Bezüge | : |
ATS | 543.450,00 |
ATS | 271.725,00 |
ATS | 107.832,00 |
Summe: | 923.007,00 |
Steuer 6 %
Abfertigung | |
ATS | 55.380,42 |
Bisher: | 39.076,90 |
Differenz: | 16.303,52 |
Steuer sonstige Bezüge (§ 67 Abs.1 und 2.EStG
1988): | |
Wie bisher:lt.Lohnzettel :ATS | 3.368,58 |
Die Einkommensteuer für das Jahr 2000 (in ATS)
berechnet sich wie folgt:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit: | ATS |
DerA. (neu lt. Entscheidung: 608.749,00-271.725,003) | 337.024,00 |
DerA. (wie bisher) |
893,00 |
PVA der Angestellten | 118.385,00 |
- Werbungskosten (Pauschbetrag) | 1.800,00 |
Gesamtbetrag der Einkünfte | 454.502 |
Sonderausgaben
("Topf-Sonderausgaben") | 8.357,00 |
-Kirchenbeitrag | 1.000,00 |
zu versteuerndes Einkommen (ger.) | 445.100,00 |
Steuer vor Abzug der Absetzbeträge | 131.991,00 |
Allgemeiner Steuerabsetzbetrag | 4.696,00 |
Verkehrsabsetzbetrag | 4.000,00 |
Arbeitnehmerabsetzbetrag | 1.500,00 |
Steuer nach Abzug der Absetzbeträge | 121.795,00 |
Steuer sonstige Bezüge(wie bisher) | 3.368,58 |
Steuer sonstige Bezüge(neu *) | 16.303,50 |
Einkommensteuer | 141.467,08 |
Anrechenbare Lohnsteuer lt. Lohnzettel KZ 260 | 267.180,65 |
Festgesetzte Gutschrift | 125.713,57 |
Aus den angeführten Gründen ist daher der
Berufung Folge zu geben.
Linz, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 67 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 67 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | Abfertigung Beendigung des Dienstverhältnisses rückwirkender Zuerkennung der vorzeitigen Alterspension |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at