Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 03.08.2004, RV/0060-L/02

1) Rechtsfähigkeit einer im Firmenbuch gelöschten GmbH 2) Abstandnahme von der Festsetzung einer Gebühr bei Uneinbringlichkeit der Abgabe

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Stammrechtssätze
RV/0060-L/02-RS1
Die Löschung der GmbH im Firmenbuch hat nach übereinstimmender Rechtsprechung der Höchstgerichte bloß deklaratorischen Charakter (vgl. und ). Eine GmbH besteht auch nach ihrer Löschung im Firmenbuch fort, solange Rechtsbeziehungen zu Gläubigern oder Schuldnern bestehen. Die Rechtspersönlichkeit der GmbH besteht daher solange fort, als noch ein Abwicklungsbedarf besteht, was dann der Fall ist, wenn Abgabenverbindlichkeiten einer solchen GmbH bescheidmäßig festzusetzen sind (vgl. Ritz, BAO-Kommentar², § 79 Tz. 11). Der ehemalige Geschäftsführer fungiert in diesem Stadium als "geborener Liquidator" (vgl. ), weshalb die gegenständliche Berufungsentscheidung ihm zuzustellen ist.
RV/0060-L/02-RS2
Im gegenständlichen Verfahren ist hervorgekommen, dass der Abgabenanspruch gegenüber der Berufungswerberin nicht mehr durchgesetzt werden kann. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Umstand, dass ein Konkursverfahren mangels Vermögens im Dezember 1999 aufgehoben wurde und trotz Ermittlungen der Abgabenbehörden kein Vermögen hervor­gekommen ist. Haftungsmöglichkeiten bestehen keine, zumal der ehemalige Geschäftsführer der GmbH gemäß § 28 GebG 1957 ohnehin als Abgabenschuldner in Betracht kommt und in einem gesonderten Rechtsmittelverfahren zu klären sein wird, ob die ihm vorgeschriebene Gebührenschuld zu Recht besteht. Somit sind die Voraussetzungen des § 206 lit. b BAO erfüllt. Angesichts der fehlenden Einbringungsmöglichkeiten war es dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Verwaltungsführung folgend zweckmäßig, mit der Abstandnahme von der Festsetzung vorzugehen.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der A.GmbH, vom  gegen die Bescheide des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Linz vom  betreffend Gebühren und Erhöhung entschieden:

Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert.

Die Gebühr gemäß § 33 TP 19 GebG 1957 (633.453,00 S) und die Erhöhung gemäß § 9 Abs. 2 GebG 1957 (190.036,00 S) werden gemäß § 206 lit. b BAO nicht festgesetzt.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Linz hat gegenüber der Berufungswerberin mit den Bescheiden vom auf Grund eines aus dem Jahresabschluss zum hervorgehenden Gesellschafterdarlehens in Höhe von 79.181.569,11 S eine Gebühr gemäß § 33 TP 19 GebG 1957 in Höhe von 633.453,00 S und eine Gebührenerhöhung in Höhe von 190.036,00 S festgesetzt.

Dagegen richtet sich die gegenständliche Berufung vom 17. Juli 1006, in der die ersatzlose Aufhebung der angefochtenen Bescheide beantragt wurde.

Das Finanzamt hat die gegenständliche Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen.

Die Berufungswerberin brachte am einen Vorlageantrag ein, der am der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt wurde. Die Berufung wurde vorerst nicht erledigt. Mit dem Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz, BGBl I 2002/97, ging die Entscheidungskompetenz mit an den unabhängigen Finanzsenat über. Im Mai 2004 erfolgte im Zuge eines internen Belastungsausgleiches eine rückwirkende Änderung der Bestellung des Referenten. Nach Zustimmung der Präsidentin sowie des bisherigen Referenten gemäß § 270 Abs. 4 BAO wurde Herr Mag.F als Referent bestellt.

Durch Abfrage im Firmenbuch hat der Referent ermittelt, dass die GmbH im Firmenbuch bereits am amtswegig gelöscht wurde. Dies erfolgte nach Aufhebung eines Konkurses mit Beschluss des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom , Az. 17 S 53/97v, gemäß § 166 KO (mangels Vermögens).

Ermittlungen des Finanzamtes Braunau Ried Schärding auf Grund eines Auftrages gemäß § 279 Abs. 3 BAO vom brachten keine Einbringungsmöglichkeiten bei der Berufungswerberin hervor.

Dem Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr wurde mit Schreiben vom ein Firmenbuchauszug der Berufungswerberin zur Kenntnis gebracht. Weiters wurde auch die Ansicht des Referenten mitgeteilt, wonach mit Bestimmtheit anzunehmen ist, dass der Abgabenanspruch gegenüber der GmbH nicht durchsetzbar sein wird, zumal auch die Ermittlungen des Finanzamtes Braunau Ried Schärding (siehe dazu H., RV/0519-L/02) keine Anhaltspunkte für ein Vermögen der GmbH geliefert haben. Es sei daher beabsichtigt, gemäß § 206 lit. b BAO von der Festsetzung Abstand zu nehmen.

Dazu teilte das Finanzamt im Schreiben vom mit, dass auch nach Ansicht der Amtspartei der Abgabenanspruch gegenüber der GmbH nicht durchsetzbar sein wird.

Über die Berufung wurde erwogen:

Die Löschung der GmbH im Firmenbuch hat nach übereinstimmender Rechtsprechung der Höchstgerichte bloß deklaratorischen Charakter (vgl. und ). Eine GmbH besteht auch nach ihrer Löschung im Firmenbuch fort, solange Rechtsbeziehungen zu Gläubigern oder Schuldnern bestehen. Die Rechtspersönlichkeit der GmbH besteht daher solange fort, als noch ein Abwicklungsbedarf besteht, was dann der Fall ist, wenn Abgabenverbindlichkeiten einer solchen GmbH bescheidmäßig festzusetzen sind (vgl. Ritz, BAO-Kommentar², § 79 Tz. 11). Der ehemalige Geschäftsführer fungiert in diesem Stadium als "geborener Liquidator" (vgl. ), weshalb die gegenständliche Berufungsentscheidung ihm zuzustellen ist.

Die Abgabenbehörde kann gemäß § 206 lit. b der Bundesabgabenordnung (BAO) idF des AbgÄG 2003, BGBl I 2003/124 von der Festsetzung von Abgaben ganz oder teilweise Abstand nehmen, soweit im Einzelfall auf Grund der der Abgabenbehörde zur Verfügung stehenden Unterlagen und der durchgeführten Erhebungen mit Bestimmtheit anzunehmen ist, dass der Abgabenanspruch nicht durchsetzbar sein wird.

Im gegenständlichen Verfahren ist hervorgekommen, dass der Abgabenanspruch gegenüber der Berufungswerberin nicht mehr durchgesetzt werden kann. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Umstand, dass ein Konkursverfahren mangels Vermögens im Dezember 1999 aufgehoben wurde und trotz Ermittlungen der Abgabenbehörden kein Vermögen hervorgekommen ist. Haftungsmöglichkeiten bestehen keine, zumal der ehemalige Geschäftsführer der GmbH gemäß § 28 GebG 1957 ohnehin als Abgabenschuldner in Betracht kommt und in einem gesonderten Rechtsmittelverfahren zu klären sein wird, ob die ihm vorgeschriebene Gebührenschuld zu Recht besteht. Somit sind die Voraussetzungen des § 206 lit. b BAO erfüllt. Angesichts der fehlenden Einbringungsmöglichkeiten war es dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Verwaltungsführung folgend zweckmäßig, mit der Abstandnahme von der Festsetzung vorzugehen.

Linz, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 206 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 79 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Rechtsfähigkeit einer GmbH
geborener Liquidator
Zustellung der Berufungsentscheidung
Einbringlichkeit von Abgaben
Haftungsmöglichkeiten
Abstandnahme von der Festsetzung
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at