Berufungsentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSI vom 28.07.2004, FSRV/0001-I/02

Hinterziehung von Eingangsabgaben

Entscheidungstext

BerufungsentscheidungDer unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 3, Mag. Peter Maurer, in der Finanzstrafsache gegen den Bw., vertreten durch Dr. Katharina Moritz, wegen Hinterziehung von Eingangsabgaben gemäß § 35 Abs. 2 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten vom gegen das Erkenntnis des Hauptzollamtes vom

zu Recht erkannt: Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Erkenntnis aufgehoben und das Finanzstrafverfahren gemäß §§ 136, 157 FinStrG eingestellt.

Entscheidungsgründe

Mit Erkenntnis vom , SNr. 156/21/93, hat das Hauptzollamt Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz den Bw. nach § 35 Abs. 2 FinStrG für schuldig erkannt, weil er in der Zeit von Ende 1985 bis Ende 1990 anlässlich bei verschiedenen Zollämtern beantragten Eingangsabfertigungen zweier hellroter Aras (Einbringung am über das Zollamt Hörbranz), zweier Gelbbrustaras, zweier Panama-Gelbstirnamazonen, zweier Surinam-Gelbstirnamazonen (alle , Zollamt Kiefersfelden), eines dunkelroten Ara (, Zollamt Hörbranz) sowie von sechs Rotohraras (, Zollamt Flughafen Wien-Schwechat) unter Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch Vorlage unrichtiger Ankaufsrechnungen vorsätzlich eine Verkürzung von Eingangsabgaben in Höhe von S 70.641,00 bewirkt habe. Er habe dadurch das Finanzvergehen der Hinterziehung von Eingangsabgaben nach § 35 Abs. 2 FinStrG begangen.

Aus diesem Grund wurde über ihn gemäß § 35 Abs. 4 FinStrG eine Geldstrafe in der Höhe von Schilling 50.000,00 verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe gemäß § 20 FinStrG eine an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe von drei Wochen ausgesprochen.

Gemäß § 35 Abs. 4 in Verbindung mit § 17 FinStrG wurde auf Verfall eines hellroten Aras, eines dunkelroten Aras, zweier Gelbbrustaras, zweier Panama-Gelbstirnamazonen, zweier Surinam-Gelbstirnamazonen sowie von vier Rotohraras erkannt. Gemäß § 19 Abs. 1 FinStrG wurde für zwei Rotohraras statt auf Verfall auf Wertersatz in Höhe von S 118.734,00 erkannt und gemäß § 20 FinStrG die für den Fall der Uneinbringlichkeit der Wertersatzstrafe an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe mit einer Woche (sieben Tage) festgesetzt. Gemäß § 19 Abs. 2 FinStrG wurde für nachstehend angeführte Tiere neben dem ausgesprochenen Verfall auf Wertersatz in bezeichneter Höhe erkannt:


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1 hellroter Ara
(von F.V.)
S 33.744,00
1 hellroter Ara
(von H.F.)
S 25.758,00
1 dunkelroter Ara
(von F.V.)
S 16.872,00
2 Gelbbrustaras
(von M.S.)
S 38.861,00
2 Panama-Gelbstirnamazonen
(von M.S.)
S 8.408,00
2 Surinam-Gelbstirnamazonen
(von M.S.)
S 10.138,00
S 133.781,00

Gemäß § 20 FinStrG wurde für den Fall der Uneinbringlichkeit der Wertersatzstrafe die an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe mit einer Woche (sieben Tage) festgesetzt.

Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die fristgerechte Berufung des Beschuldigten vom .

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Gemäß § 31 Abs. 1 FinStrG erlischt die Strafbarkeit eines Finanzvergehens durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beginnt, sobald die mit Strafe bedrohte Tätigkeit abgeschlossen ist oder das mit Strafe bedrohte Verhalten aufhört. Gehört zum Tatbestand ein Erfolg, so beginnt die Verjährungsfrist erst mit dessen Eintritt zu laufen. Sie beginnt aber nie früher zu laufen als die Verjährungsfrist für die Festsetzung der Abgabe, gegen die sich die Straftat richtet. Gemäß § 31 Abs. 5 FinStrG erlischt die Strafbarkeit bei Finanzvergehen, für deren Verfolgung die Finanzstrafbehörde zuständig ist, jedenfalls, wenn seit dem Beginn der Verjährungsfrist zehn Jahre verstrichen sind.

Dem angefochtenen Erkenntnis liegen Hinterziehungen von Eingangsabgaben gemäß § 35 Abs. 2 FinStrG zugrunde. Zuletzt mit wurde eine Tathandlung abgeschlossen bzw. ist ein zum Tatbestand gehörender Erfolg (Festsetzung der Eingangsabgaben) eingetreten.

Gemäß § 31 Abs. 5 FinStrG ist daher hinsichtlich der Tatvorwürfe zwischenzeitlich absolute Verjährung der Strafbarkeit eingetreten. Es ist daher mit Verfahrenseinstellung vorzugehen.

Da das Verfahren einzustellen war, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden (§ 157 iVm § 125 Abs. 3 FinStrG).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 169 FinStrG wird zugleich dem Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.

Innsbruck,

Mag. Peter Maurer

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Hinterziehung von Eingangsabgaben
absolute Verjährung

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at