Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 02.08.2004, RV/0432-W/02

Bemessungsgrundlage der Börsenumsatzsteuer beim Erwerb von Gesellschaftsanteilen

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des G.M., R-Straße, vertreten durch Mag. Georg Schabetsberger Steuer- und Unternehmensberatung Gesellschaft m.b.H., 1010 Wien, Riemergasse 14, vom  gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom  St. Nr. 251/5301, betreffend Börsenumsatzsteuer entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid gemäß § 289 Abs. 2 BAO abgeändert wie folgt:


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Börsenumsatzsteuer 250 Groschen für jede angefangenen S 100,00 von S 1,125.001,00, d.s. € 81.757,01
2.043,93

Schilling - Information: Zu Ihrer Information wird mitgeteilt, dass der in Euro festgesetzte Abgabenbetrag S 28.125,02 entspricht.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Nach dem in Form von Angebot und Annahmeerklärung abgeschlossenen Abtretungsvertrag vom 4. September 1997erwarb der Berufungswerber (Bw.) von M.P. dessen Geschäftsanteil an der W.GmbH., der einer zur Hälfte eingezahlten Stammeinlage im Nennbetrag von S 125.000,00 entsprach um den vereinbarten Abtretungspreis von S 1,00.

Weiters verpflichtete sich der Erwerber, den Veräußerer im Falle dessen, dass dieser für Verbindlichkeiten der W.GmbH ., nunmehr G&KM.GesmbH., aus welchem Grund auch immer, in Haftung gezogen wird, schad- und klaglos zu halten.

Hinsichtlich der Punkte 2.1.,2.2 u. 2.3 des Abtretungsanbotes wurde die Haftungsleistung ausdrücklich genannt.

Das Finanzamt erhob für diesen Erwerb von Geschäftsanteilen mit dem bekämpften Bescheid Börsenumsatzsteuer ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von S 500.001,00 in Höhe von S 12.502,00.

Im Berufungsverfahren wird dagegen vorgebracht, der Erwerber habe im Zuge der Abtretung der Gesellschaftsanteile keine Verbindlichkeiten der abtretenden Gesellschafter übernommen. Die abtretenden Gesellschafter seien aus ihrer persönlichen Sicherstellung entlassen worden, ohne dass sich die Verbindlichkeit der Gesellschaft gegenüber geändert habe.

Der Bw. habe schon bei Begründung des Kreditvertrages mit der Creditanstalt AG eine Garantieerklärung, für diesen als Bürge und Zahler einzutreten, abgegeben. Der Gesamtkaufpreis betrage daher somit S 2,00, anteilig S 1,00.

Wenn schon eine Haftungsübernahme in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden sollte, so wäre es rechtens selbst bei solidarischer Haftungsübernahme, nur einen nach Gesellschaftsanteilen aliquoten Anteil einzubeziehen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 17 KVG unterliegt der Börsenumsatzsteuer der Abschluss von Anschaffungsgeschäften über Wertpapiere, wenn die Geschäfte im Inland oder unter Beteiligung wenigstens eines Inländers im Ausland abgeschlossen werden.

Nach § 18 Abs. 1 leg.cit. sind Anschaffungsgeschäfte entgeltliche Verträge, die auf den Erwerb des Eigentums an Wertpapieren gerichtet sind.

Als entgeltlich sind alle Geschäfte über Wertpapiere anzusehen, die zu keiner Bereicherung des Erwerbers führen.

Gemäß § 21 KVG wird die Steuer regelmäßig von dem vereinbarten Preis berechnet.

Unter dem "vereinbarten Preis" ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Kaufpreis und sämtliche andere ziffernmäßig bestimmten Leistungen zu verstehen, die der Erwerber erbringen muss, um die Geschäftsanteile zu erhalten. Es ist somit nicht nur der im Abtretungsvertrag ausdrücklich als solcher bezeichnete Abtretungspreis (der oft nur in einem symbolischen Betrag besteht) zu verstehen, sondern daneben auch alle anderen Leistungen, die der Erwerber erbringen muss, um den Geschäftsanteil zu erhalten, sofern es sich dabei um eine ziffernmäßig bestimmte Größe handelt. Darauf, an wen die Leistung zu erbringen ist, kommt es dabei ebenso wenig an wie auf das Vorliegen einer vertraglichen Verpflichtung. Entscheidend ist allein, dass der Erwerber ohne die ziffernmäßig bestimmte Leistung die in Rede stehenden Geschäftsanteile nicht erhalten hätte, dass es also zwischen der Leistung und dem Anteilserwerb eine Kausalverbindung gibt (arg.: "um die Geschäftsanteile zu erhalten" siehe dazu die Erkenntnisse des , vom , 2002/16/0084 uva.).

Gemäß § 18 Abs. 2 Z. 3 KVG gelten bedingte Anschaffungsgeschäfte als unbedingt geschlossen und begründen die Steuerpflicht ohne Rücksicht darauf, ob in der Folge überhaupt eine Verbindlichkeit zur Erfüllung des Geschäftes begründet wird. Dies entspricht dem für Verkehrsteuern ganz allgemein geltenden Grundsatz, dass auch der spätere Wegfall der vertraglich vereinbarten Pflicht nichts mehr an der bereits entstandenen Steuerschuld ändert.

Angewendet auf die hier in Rede stehenden Haftungsvereinbarungen bedeutet dies , dass die vertraglich übernommenen Haftungen ohne Rücksicht darauf, ob der Erwerber des Anteils aus der getroffenen Vereinbarung letzten Endes überhaupt bzw. in welchem Ausmaß zur Haftung herangezogen wird, in die Steuerbemessungsgrundlage einzubeziehen sind, wenn die Haftungsübernahme Voraussetzung für den Erwerb des Geschäftsanteiles ist (vgl. dazu die Erkenntnisse des , vom , 96/16/0100, vom , 97/16/0348 und vom , 98/16/0217).

Im Berufungsfall hat sich der Erwerber verpflichtet, zusätzlich zum vereinbarten Kaufpreis von S 1,00 Haftungsfreistellungen zu erwirken. Er hat konkret zu bestimmten Kreditverträgen eine Haftungsfreistellung für den abtretenden Gesellschafter i.S des § 880 a 2. Halbsatz ABGB übernommen. Die Wertigkeit dieser Verpflichtungserklärung ist im Hinblick auf die bestehenden Kreditvertragsurkunden ziffernmäßig ermittelbar.

Der Erwerber hat demnach nicht nur eine bloße Verwendungszusage bzw. eine Bemühungszusage getroffen, sondern für die Herbeiführung eines bestimmten Erfolges garantiert.

Der vereinbarte Preis gemäß § 21 KVG ermittelt sich daher wie folgt:


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Kredit der Creditanstalt Garantieerklärung des Übergebers M.P.
S
125.000,00
Kredit der Bank Austria Konto Kreditsumme: (der Übergeber hatte für diesen Kredit eine Mitschuldnerschaft zur ungeteilten Hand übernommen und wurde diesbezüglich nunmehr von der Haftung freigestellt)
S
1,000.000,00
Wertigkeit der Haftungsfreistellungen
S
1,125.000,00
Barkaufpreis
S
1,00
insgesamt
S
1,125.001,00
€ 81.757,01

Für die Ermittlung des Wertes der Verpflichtungserklärung des Erwerbers ist es nicht von Bedeutung, ob der Erwerber selbst schon vorher Haftungserklärungen den Banken gegenüber abgegeben hat.

Die Blickrichtung der Beurteilung geht somit dahin, von welcher, wenn auch bedingter, "Last" der Abtretende durch die Verpflichtungserklärung des Bw. befreit wurde. Der Übergeber, Herr M.P. , hatte der Bank Austria gegenüber eine Mitschuldnerschaft gemäß § 1347 ABGB übernommen (siehe Schreiben der Bank Austria vom ). Wer einer Schuld beitritt, verpflichtet sich zur ungeteilten Hand für den ganzen Schuldenbetrag. Der Abtretende ist durch die Verpflichtungserklärung anlässlich des Erwerbes der Anteile letztendlich von einer Gesamtschuld befreit worden.

Abschließend ist dazu zu sagen, dass sich Im Berufungsfall die vertraglich vereinbarte Verpflichtung zur Abgabe einer Schad- und Klagloshaltung sowie die Verpflichtung zur Vorlage einer schriftlichen Mitteilung der betroffenen Banken und Kreditinstitute, aus denen sich ergibt, dass der Übergeber von dem von ihm zugunsten der W.GmbH. nunmehr G&KM.GesmbH. übernommenen Haftungen und Zahlungsverpflichtungen freigestellt ist, als Conditio sine qua non für das Zustandekommen des Abtretungsvertrages darstellen. Denn der Bw. hätte die Geschäftsanteile nicht erhalten, wenn er nicht auf die vertraglich bestimmten Bedingungen eingegangen wäre und diese erfüllt hätte.

Das Berufungsbegehren war somit als unbegründet abzuweisen und der angefochtene Bescheid abzuändern wie im Spruch erfolgt.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 21 KVG, Kapitalverkehrsteuergesetz, dRGBl. I S 1058/1934
Schlagworte
vereinbarter Preis
Haftungsübernahme
Haftungsleistungen
Abtretungspreis S 1.00.
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at