Außergewöhnliche Belastung bei Diebstahl
Rechtssätze
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Stammrechtssätze | |
RV/0755-W/04-RS1 | Eine Belastung erwächst nicht zwangsläufig, wenn sie unmittelbare Folge eines freiwilligen Verhaltens des Abgabepflichtigen ist.
(Hier: Mißbräuchliche Verwendung einer Bankomatkarte durch die im Haushalt lebende und im Betrieb mitarbeitende Tochter, der von der Mutter Zugang zur Bankomatkarte und zum Bankomatcode verschafft und die mit einer Bankvollmacht ausgestattet wurde). |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Plachetka & Partner, gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 4., 5.
und 10. Bez. betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2002
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid
bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig.
Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben.
Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Strittig ist,
ob die unberechtigten Entnahmen vom Konto der Bw. durch deren Tochter als
außergewöhnliche Belastung bei der Ermittlung des Einkommens in Abzug
gebracht werden können.
Im Zuge der
Veranlagung für das Jahr 2002 beantragte die Bw., die Geldabhebungen ihrer
Tochter D i.H.v. 14.200 €, die diese angeblich während des Urlaubes
der Bw. getätigt habe, als außergewöhnliche Belastung
anzuerkennen, da eine Rückzahlung dieser Beträge aufgrund des
gesundheitlichen Zustandes und der Arbeitslosigkeit der Tochter nicht
möglich sei.
Auch eine Sachwalterbestellung sei von der Bw. bereits
beim Bezirksgericht beantragt worden.
Die Forderungen
an die Tochter D seien lt. Konto Nr. 232000 wie folgt von der Bw. verbucht
worden (alle Beträge in €):
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Datum: | Betrag: |
7.000 | |
3.500 | |
700 | |
3.000 | |
Summe: | 14.200 |
Da das
Finanzamt dem Antrag der Bw. nicht entsprach, erhob diese gegen den o.a.
Bescheid Berufung und begründet diese im Wesentlichen
folgendermaßen:
Die von der Tochter der Bw. getätigten Barentnahmen i.H.v. 14.200 € seien außergewöhnlich und würden die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Bw. wesentlich beeinträchtigen, da sie 23 % des steuerpflichtigen Einkommens der Bw. darstellen.
Das Geld sei von der Tochter teils verschenkt, teils in Lokalen für sich und andere ausgegeben worden.
Es läge somit unzweifelhaft Diebstahl vor.Die Bw. werde aus moralischen und sittlichen Gründen ihre Tochter nicht anzeigen.
Selbst bei einer Verurteilung würde die Bw. den entnommenen Betrag nicht zurückerhalten, da die Tochter über kein eigenes Vermögen verfüge und keiner Erwerbstätigkeit nachgehe.
Die Bw. sei somit rechtlich verpflichtet, aufgrund ihrer Erwerbstätigkeit, trotz ihres Alters noch immer für ihre Tochter aufzukommen.
Als Nachweis für das Unvermögen der Tochter mit Geld umzugehen, werde auf das Gutachten von Herrn Medizinalrat Dr. R vom verwiesen.
Das
Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom
als unbegründet ab und begründete dies u.a. wie folgt:
Vermögensverluste aufgrund schädigender Handlungen naher Angehöriger stellten keine außergewöhnliche Belastungen dar.
Durch Entzug der Verfügungsberechtigung der Tochter über das Firmenkonto der Bw. hätte der Vermögensverlust leicht verhindert werden können.
Auf Grund des grob fahrlässigen Verhaltens der Bw. liege im gegenständlichen Fall keine Zwangsläufigkeit vor.
Die
Bw. stellte gegen den o.a. Bescheid einen Vorlageantrag an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz und verwies auf eine noch zu erbringende
Begründung zum Vorlageantrag.
Im
Antwortschreiben des steuerlichen Vertreters zum Vorhalt der Abgabenbehörde
zweiter Instanz vom führte dieser ergänzend wie folgt
aus:
Die Schadenssumme betrage nicht 14.200 € sondern 16.750 €:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Abhebung
vom: | Betrag | Abhebung
vom: | Betrag |
1.500 | 200 | ||
450 | 750 | ||
500 | 550 | ||
600 | 200 | ||
700 | 300 | ||
900 | 400 | ||
100 | 700 | ||
300 | 1.500 | ||
500 | 300 | ||
200 | 500 | ||
700 | 3.000 | ||
300 | 400 | ||
500 | 700 | ||
Summe: | 16.750 |
Die Bw. sei vom bis auf Urlaub gewesen.
Frau D sei als geringfügig Beschäftigte bei ihrer Mutter angestellt gewesen und sollte mit den Betrieb der Mutter übernehmen, wofür Frau D auch eine Gewerbeberechtigung vom Magistratischen Bezirksamt am ausgestellt erhalten habe.
Frau D habe eine Zugriffsberechtigung auf das Bankkonto ihrer Mutter aufgrund deren schlechten gesundheitlichen Zustandes, der beabsichtigten Betriebsübergabe und des Urlaubes der Bw. erhalten.
Die Bankvollmacht sei Frau D von ihrer Mutter nach dem Aufdecken der Diebstähle wieder entzogen worden.
Zum Zeitpunkt der Diebstähle sei jedoch eine Bankvollmacht notwendig und sinnvoll gewesen.Die Belastungen seien daher außergewöhnlich und zwangsläufig gewesen.
Darüberhinaus müsse die Bw. nicht nur Frau D sondern auch deren beide Kinder erhalten, da Frau D krank und lt. Gutachten vom nicht erwerbsfähig sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Folgender
unstrittiger Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen und der Entscheidung zu
Grunde gelegt:
Die Bw. erteilte ihrer Tochter Frau D - aus welchen Gründen auch immer - freiwillig, ohne Zwang eine Bankvollmacht.
Frau D war sowohl über den Aufbewahrungsort der Bankomatkarte als auch über den Code informiert und konnte daher jederzeit Abhebungen mit der Bankomatkarte tätigen.
Für Frau D wurde zwecks Übernahme des Betriebes der Bw. eine Gewerbeberechtigung ausgestellt.
Frau D war im Streitjahr über 36 Jahre alt und lebte gemeinsam mit ihren Kindern, für die die Bw. ebenfalls seit Jahren finanziell aufkommt, im Haushalt der Bw., da sie keiner Erwerbstätigkeit nachgeht.
Frau D ist in der Lage, ihre Geschäfte selbst zu tragen.
Diese
Feststellungen ergeben sich aus den im Zuge der Vorhaltsbeantwortung vom
vorgelegten Unterlagen der Bw.
Dieser
Sachverhalt war rechtlich folgendermaßen zu würdigen:
§ 34 Abs.
1 EStG 1988 normiert:
Bei
der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt
Steuerpflichtigen sind nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18)
außergewöhnliche Belastungen
abzuziehen.
Die Belastung muss
folgende Voraussetzungen erfüllen:
Sie muss außergewöhnlich sein (Abs. 2).
Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3).
Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4)
Die
Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben
sein.
§ 34 Abs.
3 EStG 1988 normiert:
Die
Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich
ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht
entziehen kann.
Außergewöhnliche
Belastungen sind bei Ermittlung des Einkommens unter bestimmten Voraussetzungen
abzuziehen. Der Abzug erfolgt nach Berücksichtigung des bereits um die
Sonderausgaben geminderten Gesamtbetrags der Einkünfte.
Außergewöhnliche
Belastungen sind ebenso wie die Sonderausgaben Aufwendungen für die
Lebensführung, die ohne die gesetzliche Anordnung nicht absetzbar
wären.
Die
abzugsfähige Belastung gem. § 34 EStG 1988 setzt gem. Abs. 1
voraus:
- Unbeschränkte
Steuerpflicht,
- einen
Antrag des Steuerpflichtigen,
- eine
Belastung des Einkommens.
Die
Belastung
- darf
nicht Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben
darstellen,
- muß
außergewöhnlich sein, d.h., daß höhere Aufwendungen
vorliegen müssen, als der Mehrzahl der Steuerpflichtigen vergleichbaren
Einkommens erwachsen,
- muß
zwangsläufig erwachsen, d.h., daß man sich ihr aus
tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen
kann,
- muß
die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen,
d.h. einen gewissen Selbstbehalt übersteigen und
- darf
nicht unter ein Abzugsverbot fallen (z.B. § 20 Abs. 3 EStG oder § 162
Abs. 1 BAO).
Alle
o.a. Voraussetzungen müssen zugleich gegeben sein.
Schon das
Fehlen einer einzigen dieser Voraussetzungen schließt die Anerkennung der
geltend gemachten Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung
aus.
Liegt daher
beispielsweise das Merkmal der Zwangsläufigkeit nicht vor, so erübrigt
sich eine Prüfung der Außergewöhnlichkeit.
Eine Belastung
erwächst nicht zwangsläufig, wenn sie vorsätzlich oder grob
fahrlässig herbeigeführt worden ist,
sonst unmittelbare Folge eines freiwilligen Verhaltens ist, zu dem sich der Steuerpflichtige aus freien Stücken entschlossen hat oder
sich als Folge eines vom Steuerpflichtigen übernommenen Unternehmerwagnisses darstellt.
Strebt
die Bw. eine Abgabenbegünstigung an so liegt es an ihr, alle Umstände
vorzubringen, die für die Gewährung der Begünstigung von
Bedeutung sind.
Es sind dabei
objektive Kriterien und nicht persönliche Vorstellung des Steuerpflichtigen
maßgeblich (vgl. Quantschnigg/Schuch ESt-Handbuch EStG 1988, Tz. 14 zu
§ 34
Im
gegenständlichen Fall wird von der Bw. nicht bestritten, dass sie aus
freien Stücken ihrer Tochter D eine Bankvollmacht erteilt hat, zu einem
Zeitpunkt, wo bereits seit Wochen Frau D auch die Bankomatkarte der Bw.
"nutzte". Ebenso wird von der Bw. nicht behauptet oder nachgewiesen, dass ihre
Bankomatkarte vor unbefugtem Zugriff geschützt aufbewahrt worden
ist.
Unter
tatsächlichen Gründen sind Ereignisse zu verstehen, die unmittelbar
den Steuerpflichtigen selbst betreffen.
Von einer
Belastung aus tatsächlichen Gründen ist aber nicht auszugehen, da im
gesamten Verwaltungsverfahren nicht behauptet wurde, dass die Bw. keinesfalls in
der Lage gewesen sei, selbst Geld abzuheben und notwendige Überweisungen zu
tätigen.
Auch die geplante Übergabe des Betriebes stellt keinen
Grund dar, Frau D eine Bankvollmacht einzuräumen
Dafür dass
die Bw. rechtlich (= erzwingbares Schulden) verpflichtet gewesen wäre, die
Tochter in der von ihr gewählten Form finanziell zu unterstützen,
ergeben sich aus den vorgelegten Unterlagen keinerlei Anhaltspunkte. Dies wurde
auch nicht behauptet oder glaubhaft gemacht.
Erwächst
eine Belastung aus der Erfüllung einer Rechtspflicht, muss bereits die
Übernahme der Rechtspflicht das Merkmal der Zwangsläufigkeit
aufweisen.
Im
gegenständlichen Fall wurde die Bw. jedenfalls nicht durch Umstände
zur Bestreitung des Aufwandes verhalten, die unabhängig von ihrem Willen
gewesen sind.
Schließlich
fällt die Übernahme von Schulden für nahe Angehörige nicht
unter die sittlichen Gründe einer außergewöhnlichen Belastung,
da es nicht dem Gesetzeszweck entspricht, dass die Übernahme von Schulden
für nahe Angehörige auf die Allgemeinheit abgewälzt werden (vgl.
Doralt EStG Kommentar Bd. II, Tz. 41 zu § 34).
Eine allgemeine
sittliche Pflicht, Dritten beizustehen, besteht jedenfalls nicht, es müssen
vielmehr besondere Umstände hinzutreten, damit eine derartige Pflicht
anzunehmen ist. Eine sittliche Verpflichtung liegt nur dann vor, wenn die
Übernahme der Aufwendungen "nach dem Urteil billig und gerecht denkender
Personen" (objektiv) durch die Sittenordnung geboten erscheint. Es reicht
hingegen im gegenständlichen Fall nicht aus, dass sich die Bw. zur
Tätigung der Aufwendungen sittlich verpflichtet fühlt.
Ebenso
ist nicht ausreichend, dass das Handeln menschlich verständlich,
wünschens- oder lobenswert erscheinen mag oder eine ungünstige
Nachrede in der Öffentlichkeit vermieden werden soll. Das Unterlassen der
Handlung muss als moralisch anstößig empfunden werden und den
Steuerpflichtigen etwa durch Sanktionen im sittlich-moralischen Bereich oder auf
gesellschaftlicher Ebene treffen (vgl.
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke EStG 2. Band, Anm. 34 zu §
34).
Schon aus der
gesetztlichen Wortfolge "wenn er (der Steuerpflichtige) sich ihr ... nicht
entziehen kann" ergibt sich mit aller Deutlichkeit, dass freiwillig
getätigte Aufwendungen nach § 34 BAO ebenso wenig
Berücksichtigung finden können wie Aufwendungen, die auf Tatsachen
zurückzuführen sind, die vom Steuerpflichtigen vorsätzlich
herbeigeführt wurden, oder die sonst die Folge eines Verhaltens sind, zu
dem sich der Steuerpflichtige aus freien Stücken entschlossen hat (vgl.
).
Eine rechtliche
und sittliche Verpflichtung ist auch insbesondere aus dem Beschluss K des
Bezirksgerichtes S nicht ableitbar, worin unstrittig festgehalten wird, dass
Frau D in der Lage ist, alle ihre Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteils
für sich selbst zu besorgen und somit keines Sachwalters
bedarf.
Wie aus obiger
Tabelle ersichtlich, betrafen die meisten strittigen Abhebungen einen vor dem
Urlaub der Bw. gelegenen Zeitraum, weshalb die Bw. ihrer Tochter - aus
welchen Gründen auch immer - die Verfügung über die
Bankomatkarte inkl. dazugehörenden Code verschafft haben muss, da selbst im
Falle einer tatsächlichen ungerechtfertigten Ansichnahme der Bankomatkarte
kein Schaden hätte eintreten können, soferne der Tochter nicht auch
Zugang zum Code ermöglicht worden wäre. Da nachgewiesener Maßen
Frau D mit der Bankomatkarte ihrer Mutter Abhebungen vorgenommen hat, ist davon
auszugehen, dass sie auch Kenntnis über den Code hatte.
Eine
Diebstahlanzeige betreffend der Bankomatkarte hat die Bw. jedenfalls nicht
erstattet, weshalb davon auszugehen ist, dass die Bw. der Tochter selbst Zugang
zum Code verschafft hat.
Aufgrund der
o.a. zahlreichen angeblich "illegalen" Abhebungen erscheint es
unglaubwürdig, dass dennoch einer solchen Person eine Bankvollmacht erteilt
wird.
In diesem
Zusammenhang konnte die Bw. jedenfalls nicht klarstellen, weshalb gerade
während ihres 14 tägigen Urlaubes Rechnungen (eine diesbezügliche
Aufgliederung blieb die Bw. bis dato schuldig) unbedingt mit einer Bankvollmacht
bezahlt werden mussten und nicht etwa durch einen fremdüblichen Bankauftrag
bzw. Einziehungsauftrag.
Auch hätte
es ausgereicht die während des Urlaubes fälligen Beträge in bar
zur Einzahlung zu hinterlassen.
Aus diesen auf
Behauptungsebene gebliebenen Hinweisen der Bw. allein ist somit eine
Zwangsläufigkeit gem. § 34 Abs. 3 EStG 1988 im gegenständlichen
Fall nicht ableitbar, sondern von einem Verhalten der Bw. auszugehen, zu dem sie
sich aus freien Stücken entschlossen hat, weshalb auch eine Würdigung
unter dem Merkmal der Außergewöhnlichkeit unterbleiben konnte (vgl.
).
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | außergewöhnliche Belastung Diebstahl zwangsläufig |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at