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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 27.07.2004, RV/1810-W/02

Wegfall des Beihilfenanspruches bei fehlender Haushaltzugehörigkeit

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/1810-W/02-RS1
Zum Haushalt einer Person gehört ein Kind gemäß § 2 Abs.5 FLAG 1967, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Wenn einem Kind im Haus des Erziehungsberechtigten ein noch nicht zur Gänze geräumtes Zimmer zur Verfügung steht, für das Heiz- und Reinigungs­kosten anfallen, liegt deshalb noch keine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft vor. Die Bedürfnisse eines nicht mehr im Haus wohnenden Kindes werden dadurch nicht im Rahmen einer einheitliche Wirtschaftsführung entsprechend berücksichtigt.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., W., gegen den Bescheid des Finanzamtes Z. betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum November 1999 für das Kind S.P. entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom forderte das Finanzamt auf Grund einer Kontrollmitteilung die von der Bw. für deren Nichte S.P. für den Monat November 1999 bezogenen Beträge an Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag zurück. Zur Begründung führte das Finanzamt aus, dass sich S. (im Bescheid irrtümlich als Tochter der Bw. bezeichnet) seit dem nicht mehr im Haushalt der Bw. befinde. Somit habe Beihilfenanspruch letztmals für den Monat Oktober 1999 bestanden.

In der gegen den Rückforderungsbescheid eingebrachten Berufung führte die Bw. aus, dass ihre Nichte S. und deren Geschwister M. und K. seit 1991 offiziell bei ihr wohnen würden; vom zuständigen Jugendgericht sei sie als erziehungsberechtigte Tante anerkannt worden. Das Jugendamt hätte das erste Jahr die Vormundschaft gehabt, um die familiäre Lage der Kinder zu überprüfen. Danach seien die Großeltern väterlicherseits zum Vormund bestellt worden. Inzwischen hätten diese aus Altersgründen die gesamte Vormundschaft an die Bw. abgetreten. Die Bw. habe die Familie ihres Bruders bereits vor dessen Scheidung im Jahr 1989 intensiv betreut, ohne auch nur einen Schilling dafür zu bekommen (körperbehinderte Frau, erstes Baby gestorben, drittes Baby körperbehindert). Sie sei als Tante nicht zu einer Pflegemutter ernannt worden und beziehe daher kein Pflegegeld. Sie würde es als besondere Härte empfinden, nun auch keine Familienbeihilfe für auch nur für eines der Kinder zu bekommen. Der Vater der Kinder zahle als Pensionist nur geringe Alimente und die Mutter sei nicht erwerbsfähig, der Großvater mütterlicherseits sei im Juni 1999 verstorben, weshalb seine Alimente ausfielen. Die Kinder hätten im kleinen Reihenhaus der Bw. jedes sein eigenes Zimmer und somit den ersten Stock für sich. S. gehe in die achte Klasse AHS und sollte bis Juni 2000 die Matura machen. Die Bw. habe daher für S. die Familienbeihilfe bis Juni 2000 bewilligt bekommen. Falls S. das eine oder andere Mal bei ihrem Freund übernachte oder nach einer Party bei einer Freundin, sei dies in ihrem Alter nichts Außergewöhnliches. Die Bw. beantragte, der Berufung stattzugeben.

Auf Grund eines Ergänzungsersuchens des Finanzamtes hinsichtlich Haushaltszugehörigkeit bzw. Kostentragung erklärte die Bw., sie hätte für S. im Schuljahr 1999/2000 neben einem wöchentlichen Taschengeld von ATS 200,- (€ 14,53) folgende Ausgaben gehabt (die Bw. legte teilweise Kopien der Einzahlungsbelege vor):


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September 1999
Schulutensilien
ATS 500,- (€ 36,34)
Schülerfreifahrt
ATS 270,- (€ 19,62)
Schulbücher
ATS 212,- (€ 15,41)
Elternvereinsbeitrag
ATS 95,- (€ 6,90)
Ausgaben für Sprachwoche Frankreich (September 1999):
Versicherung
ATS 200,- ( € 14.53)
Reisebüro
ca. ATS 5.800,- (€ 421,50)
Geldwechsel in Lire
ATS 201,- (€ 14,61)
für France
ATS 995,- (€ 72,31)
Bargeld
ca. ATS 600,- (€ 43,60)

Allein mit der Familienbeihilfe und den Alimenten für S. hätte die Bw. diese Beträge nicht leisten können, und die Bw. müsse daher Monate im voraus planen. S. habe noch ihr Zimmer im Haus der Bw., sie besitze die Hausschlüssel seit sie elf Jahre gewesen sei und komme und gehe, wann sie wolle. Wenn sie alleine da sei, sei sie lieb und nett, wenn sie mit ihrem derzeitigen Freund komme, sei sie ruppig und räume aus versperrten Kellerräumen in Abwesenheit der Bw. Sachen aus und durchwühle alles. S. solle lieber in die Schule gehen, um die Matura zu bestehen. Die Bw. erkläre nochmals, dass sie keine Verzichtserklärung unterschrieben hätte.

S. richtete ein mit 17. Feber 2000 datiertes Schreiben an das Finanzamt, in dem sie ausführte, dass sie im Oktober 1999 von ihrer Tante in W., nach X. verzogen sei. Sie sei noch Schülerin der achten Klasse Gymnasium und beziehe kein Einkommen. Von der Tante bekomme sie keinerlei finanzielle Unterstützung und beanspruche diese auch nicht. Es sei ihr daher unklar, warum Einspruch hoben worden sei.

Die abweisende Berufungsvorentscheidung begründete das Finanzamt damit, dass nach den Angaben von S. diese im Oktober 1999 aus dem Haushalt der Bw. ausgezogen sei und seitdem nicht mehr bei der Bw. lebe. Damit sei der Familiebeihilfenanspruch der Bw. wegen des Wegfalles der Haushaltszugehörigkeit mit Ablauf des Monats Oktober 1999 erloschen. Die Bw. habe angegeben, dass sie für S. finanzielle Zuwendungen geleistet habe. In der vorgelegten Aufstellung seien die Ausgaben für S. im Monat September 1999 aufgelistet. Zu diesem Zeitpunkt sei das Kind noch im Haushalt der Bw. gewesen, wofür die Bw. die Familienbeihilfe ohnedies erhalten hätte. Da die Bw. die Nichte nach deren Wegzug nicht mehr finanziell unterstützt habe und dieser Umstand auch von S. bestätigt worden sei, könne ab November 1999 für S. keine Familienbeihilfe mehr gewährt werden.

Den Vorlageantrag begründete die Bw. unter Zitierung der §§ 140 und 141 ABGB damit, dass sie nicht verpflichtet sei, die Kinder zu erhalten, sie leiste durch die alleinige Haushaltsführung ihren Beitrag. Der Vater zahle Alimente in Höhe von ATS 2.000,- (€ 145,35) die Mutter leiste keine Alimente. Die Großmutter mütterlicherseits zahle ATS 500,- (€ 36,34) Alimente, der Großvater mütterlicherseits sei im Juni 1999 gestorben, und es gebe keinen Ersatz für die dadurch ausgefallenen Gelder. Somit betrügen die monatlichen Einnahmen für S. inklusive der Familienbeihilfe ca. ATS 4.000,- (€ 290,69). Die Summe der von der Bw. für S. laut Aufstellung im September 1999 geleisteten außergewöhnlichen Zahlungen betrage ATS 8.873,- (€ 644,83). Daneben habe sie noch für die Kosten des Haushaltes, Taschengeld etc. aufkommen müssen. Sie hätte mit der Fortzahlung der Familienbeihilfe gerechnet, die sie für S. bis Juni 2000 bewilligt bekommen habe. Die Familienrichterin habe ihr auf Grund einer Rückfrage anlässlich des 19. Geburtstags von S. bestätigt, dass die Bw. berechtigt wäre, die Familienbeihilfe zu beziehen, solange S. ihr Zimmer im Hause der Bw. habe, welches die Nichte bis zum Tage des Vorlageantrags nicht vollständig geräumt hätte. Die Bw. müsse für die Erhaltung dieses zusätzlichen Raumes sowie dessen Beheizung und Reinigung aufkommen. Wenn sie die Familienbeihilfe zurückzahlen müsste, würde dies von den Geldern der beiden Geschwister von S. geschehen. Die Bw. beantragte nochmals der Berufung stattzugeben.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 2 Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) hat die Person Anspruch auf Familienbeihilfe für ein Kind, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.

Gemäß § 2 Abs. 5 FLAG 1967 gehört ein Kind dann zum Haushalt einer Person, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt u.a. nicht als aufgehoben, wenn sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält (lit. a) bzw. (lit. b) das Kind für Zwecke der Berufsausübung notwendigerweise am Ort oder in der Nähe des Ortes der Berufsausübung eine Zweitunterkunft bewohnt.

Gemäß § 10 Abs. 2 FLAG 1967 erlischt der Familienbeihilfenanspruch mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.

Gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 hat, wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen, soweit der unrechtmäßige Bezug nicht ausschließlich durch eine in § 46 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 genannte Gebietskörperschaft oder gemeinnützige Krankenanstalt verursacht worden ist.

Zum Haushalt einer Person gehört ein Kind gemäß § 2 Abs.5 dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft Voraussetzung für die Haushaltszugehörigkeit eines Kindes, wobei es unmaßgeblich ist, wer die Mittel für die Führung des Haushaltes zur Verfügung stellt. Wohl kommt es darauf an, dass über diese Mittel im Rahmen einer einheitlichen Wirtschaftsführung verfügt wird. Die Bedürfnisse des Kindes müssen daher in dieser einheitlichen Wirtschaftsführung entsprechend Berücksichtigung finden.

Die Bw. hat weder in der Berufung noch in der Vorhaltsbeantwortung bzw. im Vorlageantrag dargetan, dass die Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft mit S. nach deren Abmeldung im Oktober 1999 von der Wohnung in W. weiter bestanden habe bzw. wieder aufgenommen worden sei. Dadurch, dass für S. ein noch nicht zur Gänze geräumtes Zimmer im Haus der Bw. zur Verfügung stand bzw. steht, für das der Bw. Heiz- und Reinigungskosten auflaufen, werden die Bedürfnisse des nicht mehr im Haus wohnenden Kindes nicht mehr im Rahmen einer einheitliche Wirtschaftsführung abgedeckt. Eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft der Bw. mit deren Nichte liegt somit nicht vor.

Dem Vorbringen der Bw. im Vorlageantrag, sie habe mit dem Familienbeihilfenbezug für S. gerechnet, ist entgegenzuhalten, dass nach der Bestimmung des § 10 Abs. 2 FLAG 1967 die Anspruchsvoraussetzungen für jeden Kalendermonat erfüllt sein müssen. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt. Ein "Fortdauern" des Anspruchs auf Familienbeihilfe, falls die Voraussetzungen dafür zu einem bestimmten Zeitpunkt gegeben waren, ist dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 fremd.

Mit dem Argument, die im September geleisteten - von der Bw. selbst als außergewöhnlich bezeichneten - Zahlungen für das Kind (größtenteils Kosten für einen Sprachaufenthalt von einer Woche) würden die geleisteten Alimentationszahlung für das Kind in diesem Monat übersteigen, ist für die Berufung nichts gewonnen. Wie bereits vom Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung ausgeführt, lagen im September 1999 aufgrund der Haushaltszugehörigkeit des Kindes die Anspruchsvoraussetzungen noch vor und die Bw. hat die Familienbeihilfe bis inklusive Oktober 1999 auch zu Recht bezogen. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang im Berufungsfall, wer von den Verwandten wie viel an Alimenten für S. und deren Geschwister an die Bw. geleistet hat. Dass die Bw. selbst im strittigen Monat November 1999 für ihre nicht mehr in ihrem Haushalt wohnende Nichte die Unterhaltskosten überwiegend getragen habe, wird nicht von der Bw. nicht vorgebracht. Vielmehr führt die Bw. im Vorlageantrag aus, sie sei nicht verpflichtet, die Kinder zu erhalten; sie leiste ihren Beitrag durch die alleinige Haushaltsführung.

Ergänzend sei noch erwähnt, dass im Berufungsfall keine der im § 2 Abs. 5 lit.a bis c FLAG 1967 angeführten Voraussetzungen vorliegt, die die Annahme einer weiterhin bestehenden Haushaltszugehörigkeit rechtfertigen würden (z.B.: nur vorübergehender Aufenthalt außerhalb der gemeinsamen Wohnung, Zweitunterkunft für Zwecke der Berufsausübung am Ort oder in der Nähe des Ortes der Berufsausübung), sodass auch von diesem Standpunkt aus betrachtet keine andere Entscheidung über den Rückforderungsanspruch zu treffen ist.

Aus diesem Grunde hat das Finanzamt zu Recht ausgesprochen, dass infolge der nicht mehr gegebenen Haushaltszugehörigkeit bzw. mangels überwiegender Kostentragung im strittigen Zeitraum der Familienbeihilfenanspruch für das Kind S. mit Ablauf des Monats Oktober 1999 weggefallen ist, sodass die Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für November 1999 zu Recht erfolgte.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Haushaltszugehörigkeit
Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft
einheitliche Wirtschaftsführung
Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at