Zurückverweisung gemäß § 289 Abs. 1 BAO
Rechtssätze
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RV/1385-W/02-RS1 | Bestätigungen über Zahlungen an einen Kleinunternehmer ohne gesonderten Umsatzsteuerausweis stellen keine Gutschriften dar, die das Finanzamt berechtigen, von einer Umsatzsteuerschuld gemäß § 11 Abs. 12 UStG 1994 auszugehen. Da die Abgabenbehörde erster Instanz es unterlassen hat, Kopien der Gutschriften anzufordern und den Umsatzsteuerausweis zu überprüfen, war der angefochtene Bescheid gemäß § 289 Abs. 1 BAO aufzuheben. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch RBG Revisions- und BetriebsberatungsgesmbH Steuerberatungsgesellschaft, gegen den Bescheid des Finanzamtes Finanzamt für den 8., 16. und 17. Bezirk betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 1997 entschieden:
Der angefochtene Bescheid und die Berufungsvorentscheidung betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 1997 wird gemäß § 289 Abs. 1 BAO unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Am langte eine Kontrollmitteilung des Finanzamtes für den 3. und 11. Bezirk beim Finanzamt für den 8., 16. und 17 Bezirk ein, dergemäß der Bw. im Jahr 1997 von R. Subhonorare in Höhe von 46.115,50 öS bezogen hatte. Eine Verzichtserklärung auf die Behandlung als Kleinunternehmer wurde nicht abgegeben. Am übermittelte der Bw. dem Finanzamt seine Umsatzsteuererklärung und erklärte Umsätze in Höhe von 161.208,50 öS. In der Folge wurde der Bw. ersucht, Bestätigungen der ausbezahlten Honorare nachzureichen.
Die nachgereichten Bestätigungen der Fa. R. und der Fa. F. wiesen folgenden Inhalt auf:
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R | 47.661,60 | incl.20%MWSt |
F | 68.705,50 | excl.20%MWSt keine
Auszahlung der MWSt |
F | 15.391,40 29.250,00 200,00 | incl.
10%USt inkl.
20%USt inkl.
20%USt |
Das Finanzamt wertete diese Bestätigungen als Gutschriften und setzte im Umsatzsteuerbescheid die Nettobeträge an. Aufgrund der Vorschrift des § 11 Abs. 12 UStG wurde der ausgewiesene Umsatzsteuerbetrag in Höhe von 14.251,15 öS vorgeschrieben.
Gegen diesen Bescheid wandte sich der Bw. in seiner Berufung indem er vorbrachte, dass er Kleinunternehmer sei und von drei Unternehmen laufend beauftragt worden sei. In den Abrechnungen des Jahres 1997 seien stets Beträge von mehr als 2.000.- monatlich abgerechnet worden, so dass keine Umsatzsteuer monatlich offen ausgewiesen worden sei. "Eine mehrfach in Monaten ausgewiesene USt vermag daran nichts zu ändern, zumal nicht nach Tagen, sondern stets nach Monaten abgerechnet wurde."
Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde der Erstbescheid des Finanzamtes bestätigt und in der Begründung ausgeführt, dass Gutschriften unter den im Gesetz genannten Voraussetzungen an die Stelle von Rechnungen treten. Die vorgelegten Gutschriften wiesen die USt offen aus, so dass die Berufung als unbegründet abgewiesen werden musste.
Im Vorlageantrag vom brachte der Bw. vor, dass er weder Abrechnungen noch Bestätigungen über Gutschriften, außer den gegenständlichen Jahresaufstellungen, erhalten habe. ".. diese Urkunde iSd § 11 Abs. 7 UStG 1994 ebenso die Erfordernisse einer Rechnung erfüllen müssen, wie insbesondere den korrekten Ausweis der USt, Namen beider Unternehmer, firmengerechte Bezeichnung, damit die Kriterien für einen VSt-Abzug bzw. einer Ustpflicht erfüllt sind."
Über die Berufung wurde erwogen:
Bei einer Gutschrift rechnet nicht der Leistende, sondern der Leistungsempfänger über die Leistung ab. Gutschriften, die im Zahlungsverkehr an die Stelle von Rechnungen treten, gelten bei Vorliegen folgender Voraussetzung als Rechnung:
Die Gutschrift muss die für die Rechnung geforderten Angaben enthalten, es muss Einverständnis über die Abrechnung mit Gutschrift bestehen, der leistende Unternehmer muss zum gesonderten Steuerausweis berechtigt sein, und die Gutschrift muss dem leistenden Unternehmer zugeleitet werden.
Nach den Bestimmungen des UStG ist auf einer Gutschrift die getrennte Angabe des Entgelts, das ist der vom Leistungsempfänger aufgewendete Betrag, abzüglich der USt (§ 4 Abs. 10 UStG) und des auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrags erforderlich. Der Hinweis auf den Steuersatz ist (mit Ausnahme der Kleinbetragsrechnung) weder ausreichend, wenn das Entgelt allein, (87/15/0065), noch wenn Steuer und Entgelt in einer Summe ausgewiesen werden (83/15/0084). Auch die Angabe der im Gesamtrechnungsbetrag enthaltenen USt ist nicht ausreichend. Der Steuerbetrag ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen. Nicht von Bedeutung ist, ob der ausgewiesene Steuerbetrag als Umsatzsteuer oder Mehrwertsteuer bezeichnet wird.
Bei Überprüfung des vom Finanzamt vorgelegten Teilaktes für 1997 wurde jedoch festgestellt, dass in diesem keine Belege über Gutschriften enthalten sind, sondern lediglich Bestätigungen. Dem Vorbringen des Bw. gemäß hat dieser keine Abrechnungen seitens seiner Auftraggeber erhalten.
Das Finanzamt hat es in der Folge verabsäumt sich mit dem Vorbringen des Bw. auseinanderzusetzen und diesbezügliche Überprüfungen vorzunehmen. So wäre es u.a. notwendig gewesen mit den Auftraggebern des Bw. in Kontakt zu treten, Aufklärung über die Art der Abrechnung und gegebenenfalls Kopien der Gutschriften zu verlangen. Die vorgelegten Bestätigungen sind jedenfalls nicht ausreichend (zumal nur der USt-Satz und nicht der Betrag ausgewiesen ist) um die Umsatzsteuer aufgrund der Rechnungslegung vorzuschreiben.
Zusammenfassend sind, nach der Diktion des § 289 Abs. 1 BAO, seitens der Abgabenbehörde erster Instanz Ermittlungen (§115 Abs. 1 BAO) unterlassen worden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden können, weswegen der angefochtene Bescheid von der Abgabenbehörde zweiter Instanz unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde I. Instanz aufzuheben war.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist, unter Verweis auf § 284 Abs. 3 BAO, noch auszuführen, dass trotz rechtzeitigen Antrags von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden kann, wenn eine Berufungserledigung durch Aufhebung des angefochtenen Bescheids unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz nach § 289 Abs. 1 BAO erfolgt. Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Wien,
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 289 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 115 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Gutschrift Zahlungsbestätigung |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
EAAAC-35703