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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 26.07.2004, RV/0424-W/03

Werbungskosten eines Turnlehrers


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Miterledigte GZ:
RV/0510-W/04

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw. gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 3. und 11. Bezirk, Schwechat und Gerasdorf in Wien betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2000 und 2001 (Arbeitnehmerveranlagung) entschieden:

Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe sowie den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw.), ein Turnlehrer, macht bezüglich der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit betreffend die Jahre 2000 und 2001 eine Reihe von Aufwendungen als Werbungskosten geltend.

Betreffend das Jahr 2000 erfolgte die Geltendmachung erst im Berufungsverfahren, nachdem das Finanzamt die Veranlagung wegen - trotz Erinnerung - nicht übermittelter Steuererklärung durchgeführt hatte (Werbungskosten und Sonderausgaben wurden dabei mangels Nachweises nicht berücksichtigt; Seite 2 des Einkommensteuerbescheides für 2000).

Betreffend das Jahr 2001 war die gleiche Vorgangsweise erforderlich (Seite 2 des Einkommensteuerbescheides für 2001).

Mit der für das Jahr 2000 erlassenen Berufungsvorentscheidung wurden vom Finanzamt Werbungskosten in Höhe von insgesamt S 24.237,00 sowie Sonderausgaben im Betrage von insgesamt S 15.856,00 anerkannt. Für das Jahr 2001 wurde eine Berufungsvorentscheidung nicht erlassen.

Im Vorlageantrag betreffend das Jahr 2000 werden vom Bw. drei Punkte in Streit gestellt: Arbeitszimmer, Turnschuhe sowie Schi- und Snowboardaufwendungen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.

Zu den einzelnen Positionen:

  • Kilometergeld:

Die geltend gemachten Kilometergelder können nur bei Nachweis des Vorliegens folgender zwei (kumulativ gegebenen) Voraussetzungen anerkannt werden:

1.) Bei den Fahrten handelt es sich nicht um Fahrten zwischen der Wohnung und der (bzw. den) Arbeitsstätte(n). Diese sind nämlich gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 lit. a EStG 1988 bei einer einfachen Fahrtstrecke bis 20 km grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag abgegolten. Sowohl im Bescheid für das Jahr 2000 als auch in jenem für das Jahr 2001 wurde der Verkehrsabsetzbetrag in Höhe von S 4.000,00 berücksichtigt.

Wie aus den Kilometergeldaufstellungen des Bw. ersichtlich ist, machte er Kilometergelder für Fahrten beispielhaft wie folgt wiedergegeben geltend:


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Distanzen
km
...
Distanz - SRG - Grimmgasse
16,86
Distanz-SRG-Schulschiff
28,6
...
Universitätszeit September bis Dezember
Wochen
SRG - Grimmgasse
Wochentage
amtl. km-Geld
Summe
26 Wochen minus:
10
16,86
1
4,9
826,14
13 Wochen Sommerferien
Wochen
SRG-Schulschiff
Wochentage
amtl. km-Geld
Summe
2 Wochen Weihnachten
10
28,6
1
4,9
1401,40
1 Woche Sonstiges (unifrei, Verhinderungen)
10 Wochen

2.) Der Ansatz von Kilometergeldern kommt nur dann in Betracht, wenn erwiesen ist, dass die Fahrten tatsächlich mittels Kfz durchgeführt worden sind.

Der Bw. wurde im Sinne dieser Ausführungen um diesbezügliche Nachweisführung ersucht (Schreiben vom , am vom Bw. persönlich übernommen).

In diesem Schreiben wurde weiters Folgendes dargelegt:

Falls zwar das Vorliegen der Voraussetzungen unter Punkt 1.), nicht jedoch jener unter Punkt 2.) nachgewiesen werden sollte, wird im Berufungsverfahren im Hinblick auf das im Ballungszentrum Wien gegebene große Ausmaß der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Einklang mit der Lebenserfahrung von der Zurücklegung der Fahrten mit diesen Verkehrsmitteln ausgegangen werden.

In der Folge wurden vom Bw. keinerlei Nachweise erbracht. Er reagierte auf das Schreiben lediglich mit einem Telefonanruf am . Anlässlich dieses Telefonates ersuchte der Bw. um Fristverlängerung bis , welche gewährt wurde. Dabei versicherte der Bw., dass er nicht nur Fahrten von der Wohnung zu den Schulen, sondern auch Fahrten zwischen den Schulen vorzunehmen hat. Dies erscheint unter Bedachtnahme auf die Dienstverhältnisse des Bw. auch glaubhaft.

Demgemäß können im Sinne des oben wiedergegebenen Schreibens die Kosten für eine Jahreskarte in Höhe von S 5.200,00 anerkannt werden.

  • Telefon:

Hinsichtlich dieser Position wurde der Bw. um Vorlage der "Rufdatenaufzeichnungen (Aufgliederung Ihrer Verbindungsentgelte) mit folgenden Ergänzungen: Beziehung zum Angerufenen und Zweck des Anrufes" ersucht.

Für den Fall, dass diesem Ersuchen nicht entsprochen wird, wurde dem Bw. die Schätzung des beruflich veranlassten Telefonaufwandes mit S 1.200,00 (d.s. S 100,00 pro Monat) angekündigt. Hinzugefügt wurde: "Bei mangelnder Nachweisführung wäre bei einer solchen Tätigkeit, wie sie von Ihnen ausgeübt wurde (Lehrer - Leibeserzieher), im Einklang mit der Lebenserfahrung davon auszugehen, dass der weitaus überwiegende Teil der beruflichen Telefonate in der Schule selbst geführt worden ist. Wenngleich es glaubhaft erscheint, dass Sie auch außerhalb der Schule (von privaten Telefonapparaten aus) berufliche Telefonate durchgeführt haben, wäre damit nicht dargetan, dass hiedurch das oben angegebene Ausmaß überschritten wird. Beispielsweise würden sich unter der Annahme einer durchschnittlichen siebenminütigen Gesprächsdauer beinahe 150 Telefonate für S 1.000,00 errechnen."

Mangels Beantwortung des Bedenkenvorhaltes werden die Telefonkosten in der in diesem angeführten Höhe berücksichtigt.

  • Fortbildung - Jahr 2000 bzw. 2001

Hinsichtlich dieser Position wurde der Bw. um Vorlage der Rechnungen (Honorarnoten) sowie im Zusammenhang damit angefallener sonstiger Unterlagen jedweder Art (bspw. Einladungen, Programme, Bestätigungen) der geltend gemachten Positionen ersucht.

Auch hinsichtlich dieses Punktes kommt die Nichtbeantwortung des Schreibens der Abgabenbehörde zweiter Instanz zum Tragen. Diese mangelnde Mitwirkung fällt dem Bw. zur Last.

Dennoch werden auf Grund der Umstände, dass im Rahmen der Kilometergeldaufstellungen Schulschikurse angeführt sind und die Betätigung des Bw. die Abhaltung solcher Kurse naheliegend erscheinen lässt, betreffend das Jahr 2000 die Kosten für Liftkarte, Schipässe sowie Fortbildung Snowboard in der Schule (S 270,00; S 2.030,00; S 175,00; S 1.080,00) im Gesamtbetrag von S 3.555,00 anerkannt [wodurch sich unter Berücksichtigung der vom Finanzamt bereits anerkannten Position "Seminar - Konfliktlösung mit Jugendlichen" anzusetzende Fortbildungskosten in Höhe von insgesamt S 3.862,00 errechnen] und betreffend das Jahr 2001 die Kosten für die Schulschikurse (Hochkar, Lackenhof und Stubaier Gletscher - Liftkarten S 855,00, S 145,00, S 210,00; S 330,00; Fahrtkosten S 363,00, S 22,00, S 363,00; Nächtigungsgebühren S 450,00, S 288,00) im Gesamtbetrag von S 3.026,00 anerkannt.

Hingewiesen wird in diesem Zusammenhang auf Folgendes: Hinkünftig werden Kosten betreffend Schulschikurse nur bei Belegvorlage anerkannt werden.

Betreffend die Geltendmachung der Studiengebühr wird auf die ab 2000 geltende Gesetzeslage hingewiesen, wonach Aufwendungen, die im Zusammenhang mit einem ordentlichen Universitätsstudium stehen, keine Werbungskosten darstellen (§ 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988).

  • Interessenvertretungen:

Die Mitgliedsbeiträge - ÖAV-MB 2000 mit Datum - asn-mb-2000 mit Datum und - Wiener Berufschilehrerverband (MB 2001+Internat. Marke) mit Datum wurden 2001 nochmals - also doppelt - geltend gemacht.

Eine gegenteilige Darstellung wurde vom Bw. nicht abgegeben (siehe oben), weshalb diese Aufwendungen für das Jahr 2001 nicht (nochmals) Berücksichtigung finden können.

Die unter der Bezeichnung Interessenvertretungen geltend gemachten Kosten für ÖAMTC Mitgliedsbeitrag 2001 von S 798,00 können nicht als Werbungskosten anerkannt werden, weil es sich a) beim ÖAMTC nicht um einen Berufsverband oder eine Interessenvertretung handelt, die sich nach ihrer Satzung und tatsächlichen Geschäftsführung mit der Wahrnehmung der beruflichen Interessen ihrer Mitglieder befassen, und b) beim Kfz nicht um ein Arbeitsmittel des Bw. handelt.

  • Ausrüstungsunterrichtsmedien 2000:

Zusätzlich zu den unter der Position Unterrichtszubehör vom Finanzamt gewährten Aufwendungen von S 8.101,00 wird von den Unterrichtsausrüstungsgegenständen die Mappenständerverbreiterung für Turnsaal (S 185,00), somit insgesamt S 8.286,00, anerkannt. Hinsichtlich dieser Anschaffung kann die ausschließliche berufliche Nutzung nicht begründetermaßen verneint werden. Die Aufwendungen für die Sportbekleidung eines Turnlehrers, wie für Trainingsanzug, Sportschuhe , Sportleibchen, Sportsweater, Sportkappe u.ä. stellen mangels ihrer Eigenschaft als Berufsbekleidung keine Werbungskosten dar. Von Berufsbekleidung kann nur dann gesprochen werden, wenn die Kleidung einen eine private Nutzung praktisch ausschließenden Charakter aufweist. Dies ist bei einer Sportbekleidung nicht der Fall ().

  • Schikursmaterial und Ausrüstungsunterrichtsmedien 2001:

Bei diesen Positionen (Spielkarten usw.) handelt es sich um Aufwendungen für Gegenstände, die in typisierender Betrachtungsweise dem Bereich der Lebensführung im Sinne des § 20 Abs. 1 EStG 1988 zuzuordnen sind. Hinsichtlich der Turnschuhe und der übrigen Aufwendungen wird auf das oben Gesagte bzw. auf die Begründung des Finanzamtsbescheides hingewiesen.

Im Übrigen genügt es auf das oben zur Position Fortbildung Gesagte zu verweisen.

  • elektronische Unterrichtsmedien 2001:

Bei den geltend gemachten Positionen wird - wie bei der Veranlagung für das Jahr 2000 hinsichtlich PC Zubehör - ein Privatanteil von 40% (von S 3.156,97), d.s. S 1.262,79, ausgeschieden.

Auch hinsichtlich dieser Position genügt es, auf das oben zur Position Fortbildung Gesagte zu verweisen.

  • Arbeitszimmer:

Nach § 20 Abs. 1 Z 1 lit. d EStG 1988 in der ab dem Veranlagungsjahr 1996 anzuwendenden Fassung dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer nicht abgezogen werden. Bildet ein solches Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, sind die darauf entfallenden Aufwendungen oder Ausgaben abzugsfähig. Das Tatbestandsmerkmal des Mittelpunktes der gesamten beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen ist jedoch bei einem Lehrern nicht erfüllt, da der Mittelpunkt der Lehrtätigkeit nach der Verkehrsauffassung zweifellos jener Ort ist, an dem die Vermittlung von Wissen und technischem Können selbst erfolgt. Eine solche Lehrtätigkeit kann naturgemäß nicht in einem im häuslichen Wohnungsverband befindlichen Arbeitszimmer des an öffentlichen Einrichtungen unterrichtenden Lehrers vorgenommen werden (, betreffend Volleyball-Lehrer; betreffend Turnlehrer).

Die vom Bw. unter dem Titel Arbeitszimmer geltend gemachten anteiligen Miet- und Energiekosten für einen Raum seiner Wohnung sind daher vom steuerlichen Abzug ausgeschlossen.

  • Sonderausgaben:

Jene Aufwendungen, die unter die Sonderausgaben fallen, werden dem Grunde nach wie bereits vom Finanzamt für 2000 auch für 2001 berücksichtigt. Auf die diesbezügliche Begründung im Bescheid 2000 wird verwiesen.

Für das Jahr 2000 betragen die Sonderausgaben für Personenversicherungen anstatt S 6.074,00 rechnerisch richtig S 6.638,40.

Für das Jahr 2001 betragen die Sonderausgaben für Personenversicherungen nach Abzug der dem Bereich der (den Selbstbehalt nicht übersteigenden) außergewöhnlichen Belastungen zuzurechnenden Behandlungsbeiträge und Krankenkassenscheckgebühr (S 9.958,30 - S 538,00 - S 50,00 =) S 9.370,30.

Aufstellung der Sonderausgaben 2001:


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S
Pensionszeitennachkauf lt. Bestätigung der PVA
1.111,50
Personenversicherungen
9.370,30
Kirchenbeitrag
1.000,00

  • Bausparen und Pensionssparen:

Die Leistung von Beiträgen an inländische Bausparkassen wird durch eine Einkommensteuererstattung begünstigt, die dem Bausparer im Wege der Bausparkasse gutgeschrieben wird; solche Beiträge sind im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung nicht als Absetzposten zu berücksichtigen.

Beiträge zu einer Pensionszusatzversicherung iSd § 108b Abs. 1 EStG 1988 können nicht als Sonderausgaben iSd § 18 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 berücksichtigt werden. Ebenso führt der Erwerb von Anteilen an einem Pensionsinvestmentfonds nicht zu Sonderausgaben.

Berechnung der Werbungskosten:


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2000
2001
S
S
km-Geld bzw. Jahreskarte
5.200,00
5.200,00
Gewerkschaftsbeiträge (in richtiger Höhe)
240,00
240,00
Telefon
1.200,00
1.200,00
Post
249,40
231,00
Unterr.zubehör - Schikursmaterial - Privatanteil elektr. Unterr.medien - Ausrüstungsunterrichtsmedien
8.286,00
9.923,97 - 1.080,80 - 1.262,79 - 972,50
Vertr.honorar
600,00
0,00
Fachliteratur
1.121,00
291,00
Fortbildung (Seminar)
3.862,00
3.026,00
Interessenvertr.
2.660,00
330,00
Summe der Werbungskosten
23.418,40
17.125,88

Diese Werbungskostensummen beinhalten die sonstigen Werbungskosten ohne Anrechnung auf den Pauschbetrag in Höhe von S 2.900,00 bzw. S 570,00 (Gewerkschaftsbeiträge und Interessenvertr.).

Beilage: je 2 Berechnungsblätter in Schilling und Euro

Wien,

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Arbeitszimmer eines Turnlehrers
Sportschuhe

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at