Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSF vom 28.07.2004, RV/0158-F/04

Gemeinschaftskonformität der Festsetzung einer Normverbrauchsabgabe für ein als Übersiedlungsgut eingebrachtes Kraftfahrzeug

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Dr.HD, vom  gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom betreffend Festsetzung der Normverbrauchsabgabe entschieden:

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Normverbrauchsabgabe wird festgesetzt mit: 1.902,57 € Die Abgabe wurde wie folgt berechnet: Bemessungsgrundlage (Eurotax-Mittelwert): 13.589,82 € Steuersatz (ECE-Verbrauch): 14% Steuerschuld: 1.902,57 €

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber ist deutscher Staatsbürger und übersiedelte im Jahr 1996 von Deutschland nach Österreich. Als Übersiedlungsgut brachte er ua. einen am erworbenen Personenkraftwagen (Pkw) der Marke "Mitsubishi Space Wagon GLXi" mit. Nach dessen Zulassung zum Verkehr im Inland am setzte das Finanzamt Feldkirch mit Bescheid vom eine Normverbrauchsabgabe in Höhe von 31.416 S fest. Als Bemessungsgrundlage für die Vorschreibung diente ein nach Eurotax-Notierungen ermittelter Wert von 187.000 S. Unter Anwendung eines Steuersatzes von 14% errechnete sich eine Normverbrauchs-Grundabgabe von 26.180 S. Als weiterer Betrag wurde ein Zuschlag von 20% der Grundabgabe in Höhe von 5.236 S festgesetzt.

Gegen diesen Bescheid berief der Berufungswerber mit der Begründung, die Normverbrauchsabgabe (NoVA) sei eine (nach Gemeinschaftsrecht verbotene) einfuhrumsatzsteuerähnliche Abgabe, ihre Einhebung widerspreche dem Grundsatz der Mobilität der Arbeitnehmer in der Europäischen Union.

Die Berufung wurde von der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg als Abgabenbehörde zweiter Instanz mit Berufungsentscheidung vom als unbegründet abgewiesen.

Die Behandlung der vom Berufungswerber gegen diese Entscheidung erhobenen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof lehnte dieser mit Beschluss vom , B 2073, 2074/097, ab und trat die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Der Verwaltungsgerichtshof legte mit Beschluss vom , EU 2001/14, 15 (98/15/0116 und 98/15/0146) dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor:

1. Ist Artikel 39 EG (Freizügigkeit der Arbeitnehmer) oder Artikel 12 EG ( Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit) dahin auszulegen, dass es einen Verstoß gegen diese Vorschriften darstellt, wenn für ein anlässlich einer durch einen Arbeitsplatzwechsel bedingten Übersiedlung aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet in das Gebiet der Republik Österreich mitgebrachtes Kraftfahrzeug Normverbrauchsabgabe (Grundabgabe mit Zuschlag) vorgeschrieben wird?

2. Stehen Artikel 90 EG (keine höheren Abgaben für Waren aus anderen Mitgliedstaaten) oder Artikel 23 (Zollunion) und 25 EG (Verbot von Zöllen oder Abgaben gleicher Wirkung zwischen Mitgliedstaaten) der Vorschreibung der unter der ersten Vorhabentscheidungsfrage angeführten Normverbrauchsabgabe (Grundabgabe mit Zuschlag) entgegen?

3. Ist es mit der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG vom zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften über die Umsatzsteuern-Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in ihrer Fassung durch die Richtlinie 91/680/EWG vom , ABl L 376, 1 zur Ergänzung des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems und zur Richtlinie 77/388/EWG im Hinblick auf die Beseitigung der Steuergrenzen vereinbar, dass der als Teil der unter der ersten Vorabentscheidungsfrage angeführten Normverbrauchsabgabe festgesetzte Zuschlag vorgeschrieben wird?

Mit Urteil vom , C-387/01, hat der EuGH zu den mit Beschluss vom vorgelegten Fragen zu Recht erkannt:

1. Die Artikel 39 EG und 12 EG stehen dem nicht entgegen, dass einer Privatperson aus einem Mitgliedstaat, die sich aufgrund eines Arbeitsplatzwechsels in einem anderen Mitgliedstaat niederlässt und dabei ihr Kraftfahrzeug in den letztgenannten Staat einführt, eine Verbrauchssteuer wie die im Ausgangsverfahren streitige Normverbrauchsabgabe auferlegt wird.

2. Eine Verbrauchsabgabe wie die im Ausgangsverfahren streitige Normverbrauchs-Grundabgabe ist eine inländische Abgabe, deren Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht nicht anhand der Artikel 23 EG und 25 EG, sondern anhand des Artikels 90 EG zu prüfen ist.

3. Artikel 90 EG ist dahin auszulegen, dass er einer Verbrauchsabgabe wie der im Ausgangsverfahren streitigen Normverbrauchs-Grundabgabe nicht entgegensteht, soweit deren Beträge den tatsächlichen Wertverlust der von einer Privatperson eingeführten gebrauchten Kraftfahrzeuge genau widerspiegeln und die Erreichung des Zieles ermöglichen, derartige Fahrzeuge so zu besteuern, dass auf keinen Fall der Betrag der Restabgabe überschritten wird, der im Wert gleichartiger, im Inland bereits zugelassener Gebrauchtfahrzeuge enthalten ist.

4. Artikel 90 EG ist dahin auszulegen, dass er im Fall der Einfuhr eines Gebrauchtfahrzeuges aus einem anderen Mitgliedstaat durch eine Privatperson der Erhebung eines Zuschlages von 20% auf eine Abgabe mit den Merkmalen der im Ausgangsverfahren streitigen Normverbrauchs-Grundabgabe entgegensteht.

In rechtlicher Hinsicht ergab sich für den Verwaltungsgerichtshof aus der Entscheidung des EuGH, dass der mit der angefochtenen Berufungsentscheidung vorgeschriebene Zuschlag von 20% der Grundabgabe jedenfalls mit dem Gemeinschaftsrecht (Artikel 90 EG) in Widerspruch stand. Der Verwaltungsgerichtshof hob aus diesem Grund die angefochtene Berufungsentscheidung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit auf.

Damit befand sich das Berufungsverfahren wieder in jenem Zustand, in dem es sich vor Ergehen der Berufungsentscheidung befunden hat.

Über die Berufung wurde erwogen:

Der Berufungswerber hat mit der Berufung gegen den Bescheid über die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe ausschließlich gemeinschaftsrechtliche Bedenken vorgebracht. Diese sind nach den obangeführten Entscheidungen des EuGH sowie des Verwaltungsgerichtshofes allerdings nur insoweit berechtigt, als die Festsetzung eines Zuschlages zur Normverbrauchsabgabe gegen Gemeinschaftsrecht verstößt.

Was die Festsetzung einer Normverbrauchs-Grundabgabe anlässlich der Übersiedlung einer Person von einem Mitgliedstaat in einen anderen angeht, hat der EuGH, und diesem folgend der Verwaltungsgerichtshof, die dagegen vorgebrachten gemeinschaftsrechtlichen Bedenken grundsätzlich ausgeräumt, soweit "deren Beträge den tatsächlichen Wertverlust der von einer Privatperson eingeführten gebrauchten Kraftfahrzeuge genau widerspiegeln und die Erreichung des Zieles ermöglichen, derartige Fahrzeuge so zu besteuern, dass auf keinen Fall der Betrag der Restabgabe überschritten wird, der im Wert gleichartiger, im Inland zugelassener Gebrauchtfahrzeuge enthalten ist".

Gemäß § 5 Abs. 2 Normverbrauchsabgabegesetz (NoVAG) ist die Abgabe in allen Fällen, in denen die Steuerschuld nicht aufgrund einer Lieferung entsteht, wie etwa auch beim Eigenimport von Fahrzeugen, nach dem ohne Umsatzsteuerkomponente ermittelten gemeinen Wert des Kraftfahrzeuges zu bemessen. Der gemeine Wert ist nach § 10 Bewertungsgesetz (BewG) zu ermitteln und orientiert sich an der jeweiligen Handelsstufe des Steuerschuldners. Im Falle des Eigenimports eines Fahrzeuges aus dem EU-Raum werden von der Verwaltungspraxis zur Ermittlung des gemeinen Wertes grundsätzlich die inländischen Eurotax-Nominierungen herangezogen. Als gemeiner Wert gilt dabei der Mittelwert zwischen dem Händler-Einkaufspreis und dem Händler-Verkaufspreis, jeweils ohne Umsatzsteuer und ohne NoVA-Komponente. Dieser Mittelwert soll in der Regel jenem Preis entsprechen, der bei einer Veräußerung des importierten Fahrzeuges an einen privaten inländischen Abnehmer (=Einzelveräußerungspreis im Sinne des § 10 BewG) erzielt wird. Daneben ließ die Verwaltung auch im zeitlichen Anwendungsbereich des NoVAG vor der Fassung BGBl I 2000/142 den ausländischen Kaufpreis als gemeinen Wert zur Bemessung der NoVA zu, um unterschiedlichen Garantie- und Servicebedingungen, allfälligen Reparaturnotwendigkeiten, unterschiedlichen Ausstattungen und unterschiedlicher Abnutzungen gerecht zu werden und so dem tatsächlichen Wert des Kraftfahrzeuges möglichst nahe zu kommen.

Im vorliegenden Fall hat das Finanzamt die Bemessungsgrundlage aus dem Mittelwert der Eurotax-Notierungen abzüglich Umsatzsteuer und abzüglich NoVA-Komponente zum Stichtag (Datum der Zulassung) mit 187.000 S ermittelt. Der vom Berufungswerber angegebene Kaufpreis lag mit 40.000 DM, das sind ohne ausländische Umsatzsteuer umgerechnet 242.758 S (bei einem Umrechnungskurs 1 DEM=7,04 S), deutlich über der Bemessungsgrundlage des Finanzamtes. Der Wertverlust des Fahrzeuges vom Tag des Erwerbs () bis zum Tag der Zulassung () wurde damit mehr als ausreichend berücksichtigt. Die vom Finanzamt herangezogene Methode zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage genügt daher der vom EuGH ausgedrückten gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben.

Die Normverbrauchsabgabe war daher ohne Zuschlag auf der Bemessungsgrundlage von 13.589,82 € (187.000 S) und einem Steuersatz von 14% (ECE-Verbrauch) mit 1.902,57 € (26.180 S) festzusetzen.

Der Berufung war somit teilweise stattzugeben.

Feldkirch, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 1 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 5 Abs. 2 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 6 Abs. 6 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
Schlagworte
Übersiedlungsgut
Kraftfahrzeug
Eigenimport
Verweise


Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at