Sprachlehrgang im Ausland
Entscheidungstext
BerufungsentscheidungDer unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes Tamsweg betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe ab September 2002 entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die volljährige Tochter des Bw. hat im Schuljahr 2001/2002 die fünfte Klasse der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik besucht. Diese Ausbildung wird durch die Reife und Diplomprüfung abgeschlossen. Die Tochter des Bw. beendete das Schuljahr mit einer negativen Beurteilung im Gegenstand Englisch. Sie wurde zur Reife- und Diplomprüfung zugelassen und legte die schriftlichen Prüfungen im Haupttermin 2002 erfolgreich ab. Bei der mündlichen Prüfung nahm die Tochter des Bw. die Fragen im Wahlfach Englisch nicht an. Die nächste Möglichkeit zur erfolgreichen Ablegung der Reife- und Diplomprüfung bestand im September 2002 (1. Nebentermin). Allerdings wurde das Ansuchen gestellt, diese Prüfung erst im darauffolgenden Haupttermin ablegen zu können, da sich die Tochter des Bw. ab September 2002 in Irland befand. Dort besuchte sie im Rahmen eines Au-pair-Aufenthaltes eine Sprachschule und belegte Kurse im Ausmaß von 20 Wochenstunden. In der Vorhaltsbeantwortung vom führte der Bw. aus, es handle sich um eine Spezialschule, in der seine Tochter praktisches Englisch erlerne. Sie schließe mit einem Zertifikat ab, das ihr zwei Semester Schulbesuch und die perfekte Ausbildung "Praktisches Englisch" in Wort und Schrift bestätige. Mit der Matura, der abgeschlossenen Ausbildung zur Kindergärtnerin und diesen Englischkenntnissen, könne seine Tochter zweisprachige Kindergärten leiten, in der Tourismusbranche tätig werden, Sozialberufe mit Ausländerkontakten ausüben, Auslandskorrespondentin werden, uvm. Sie werde an dieser Schule nicht nur im Schulenglisch perfektioniert, sondern ähnlich einer Fachhochschule im Fachenglisch ausgebildet, z.B. Buchhaltung, Sozialwesen, Rechtswissenschaft, Gesundheitswesen und Geschäftskorrespondenz. Es handle sich um eine hochqualifizierte Schule, die auch zum "First Cambridge Certificate" führe. Zwischenzeitlich wurde die Reife- und Diplomprüfung im Juni 2003 erfolgreich abgelegt.
Das Finanzamt wies den Antrag des Bw. auf Gewährung der Familienbeihilfe für die Tochter ab September 2002 ab. Dagegen erhob der Bw. Berufung und führte Folgendes aus:
Seine Tochter sei volljährig und werde für einen Beruf ausgebildet. Sie habe die fünfte Klasse der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik nicht erfolgreich abgeschlossen und besuche aus diesem Grund die schon bekannte Schule. Auf seine Anfrage nach den Voraussetzungen für die Weitergewährung der Familienbeihilfe sei ihm von einer Mitarbeiterin des Finanzamtes die Auskunft erteilt worden, dass mindestens zwanzig Wochenstunden Schulbesuch mittels Schulbesuchsbestätigung nachzuweisen seien. Nur durch deren Zusicherung habe seine Tochter den Unterricht auf zwanzig Wochenstunden ausdehnen können, da mit der in Aussicht gestellten Familienbeihilfe eine Finanzierung des erweiterten Schulbesuches möglich gewesen sei.
Nach abweisender Berufungsvorentscheidung - der Besuch einer Sprachschule stelle keine Berufsausbildung im Sinne des Familienlastenausgleichgesetzes dar - beantragte der Bw. die Entscheidung über seine Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Dabei wurden im Wesentlichen die Ausführungen der Berufungsschrift wiederholt.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 2 Abs. 1 lit. b FLAG haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Der Begriff "Berufsausbildung" ist im selbst Gesetz nicht erläutert. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fallen darunter jedenfalls alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird. Der Besuch von im Allgemeinen nicht auf eine Berufsausbildung ausgerichteten Veranstaltungen kann dagegen nicht als Berufsausbildung gewertet werden, selbst dann nicht, wenn diese Ausbildung für eine spätere spezifische Berufsausbildung Voraussetzung oder nützlich ist. Es ist jedoch nicht allein der Lehrinhalt für die Qualifikation als Berufsausbildung bestimmend, sondern auch die Art der Ausbildung und deren Rahmen. Entscheidend ist sohin, ob der Besuch von im Allgemeinen nicht auf eine Berufsausbildung ausgerichteten Veranstaltung erfolgt oder, ob der Besuch von Veranstaltungen erfolgt, die im Allgemeinen auf eine Berufsausbildung ausgerichtet sind, mag der Lehrplan auch stufenweise aufgebaut sein und mögen einzelne Stufen davon - aus dem Zusammenhang gelöst und für sich allein betrachtet - keine Berufsausbildung darstellen (vgl. ).
Kein Zweifel kann nach Überzeugung der Abgabenbehörde zweiter Instanz darüber bestehen, dass der in Rede stehende Englischlehrgang für sich betrachtet, keine Berufsausbildung im oben dargestellten Sinne darstellt, zumal die Tochter des Bw. dadurch in keinem selbständigen Beruf ausgebildet wurde.
Im strittigen Zeitraum hatte die Tochter des Bw. ihre Berufsausbildung durch Nichtantritt zur Reifeprüfung im Fach Englisch noch nicht abgeschlossen. Im Lehrplan der Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik sind weder ein Auslandsaufenthalt noch ein ergänzenden Besuch eines Sprachlehrganges zur Erreichung des Ausbildungszieles vorgesehen, sodass der zu beurteilende Sprachkurs nicht im Rahmen der Ausbildung zur Kindergärtnerin absolviert wurde. Zweifelsfrei war der Besuch der Sprachschule in Irland im Hinblick auf die Ablegung der aufgeschobenen Reifeprüfung im Gegenstand Englisch von Vorteil. Ebenso steht außer Streit, dass das Beherrschen einer Fremdsprache das Spektrum der beruflichen Möglichkeiten wesentlich erweitert. Dies allein vermag dem Sprachlehrgang aber nicht die Eigenschaft einer Berufsausbildung im Sinne des Familienlastenausgleichgesetzes zu verleihen. Auch stellt er, wie bereits erwähnt, für sich betrachtet keine Berufsausbildung im Sinne des Familienlastenausgleichgesetzes dar. Daraus folgt, dass der Besuch des Sprachkurses in Irland die anspruchsbegründende Berufsausbildung der Tochter des Bw. bis zum Antritt zur Reifeprüfung im Fach Englisch unterbrochen hat.
Das Finanzamt hat somit den Anspruch auf Familienbeihilfe ab September 2002 zu Recht verneint.
Zu den Ausführungen des Bw. zur Auskunftserteilung durch das Finanzamt und damit zum Grundsatz von Treu und Glauben ist Folgendes zu sagen: Das im Artikel 18 Abs. 1 B-VG verankerte Legalitätsprinzip ist stärker als jeder andere Grundsatz, insbesonders jener von Treu und Glauben (z.B. ). Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben kann daher kein Anspruch auf Erlassung eines auskunftsgleichen aber objektiv gesetzwidrigen Bescheides abgeleitet werden (Stoll, Kommentar zur Bundesabgabenordnung, S. 1302). Im Übrigen liegt imBerufungsfall keine schriftliche Auskunft des Finanzamtes vor, sondern sie wurde telefonisch erteilt. Es lässt sich sohin nicht mehr feststellen, wie umfassend der Sachverhalt vorgebracht wurde und wie die Auskunft im Detail lautete. Eine solche Auskunft kann nur allgemeiner, unverbindlicher Natur sein.
Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.
Salzburg,
Zusatzinformationen
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Materie | |
betroffene Normen | § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Schlagworte | Berufsausbildung Sprachlehrgang Ausland |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at