Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSI vom 23.07.2004, RV/0328-I/03

Rückforderung erstatteter Einkommensteuer (Lohnsteuer)

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0328-I/03-RS1
Gemäß § 108 Abs. 7 EStG 1988 hat eine Rückforderung der erstatteten Einkommensteuer (Lohnsteuer) zu erfolgen, wenn die Ansprüche aus dem Bausparvertrag noch vor Ablauf der sechsjährigen Bindungsfrist als Sicherstellung dienten und kein Nachweis erbracht wird, dass die Sicherstellung begünstigten Maßnahmen im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 (Wohnraumschaffung oder Wohnraumsanierung) diente.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom  gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom  über die Rückforderung erstatteter Einkommensteuer (Lohnsteuer) gem. § 108 Abs. 7 EStG 1988 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Mit Schreiben vom teilte die Bausparkasse dem Finanzamt Innsbruck gemäß § 108 EStG 1988 mit, dass Ansprüche aus dem Bausparvertrag mit der Kontonummer 123, lautend auf AF, als Sicherstellung dienen. Die verständigungspflichtigen Erstattungsbeträge zu dem am abgeschlossenen Bausparvertrag umfassten 3.196,50 S.

Mit Schreiben vom wurde die Abgabepflichtige vom Finanzamt Innsbruck aufgefordert bekannt zu geben, wofür die als Sicherstellung verwendeten Beträge verwendet wurden. Im Nachversteuerungsakt des Finanzamtes Innsbruck findet sich daraufhin folgender Vermerk (offensichtlich aufgrund einer telefonischen Mitteilung der Abgabepflichtigen): "Sicherstellung - bis Ende des Jahres für Vater". Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt Innsbruck gemäß § 108 Abs. 7 EStG 1988 einen Rückforderungsanspruch an erstatteter Einkommensteuer (Lohnsteuer) mit 3.197 S fest. Die Erstattungsbeträge seien zurückzufordern, weil die Bausparbeträge und die erstattete (gutgeschriebene) Steuer ganz oder zum Teil zurückgezahlt worden seien und diese Beträge nicht widmungsgemäß im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 verwendet worden seien. Die Rückforderung ergebe sich aus der Mitteilung der Bausparkasse zum Bausparvertrag mit der Kontonummer 123.

Am erhob die Abgabepflichtige gegen den Bescheid über die Rückforderung erstatteter Einkommensteuer (Lohnsteuer) gemäß § 108 Abs. 7 EStG 1988 fristgerecht Berufung. Die Ansprüche aus dem gegenständlichen Bausparvertrag seien nicht - wie von der Bausparkasse irrtümlich gemeldet - abgetreten, sondern lediglich kurzfristig (insgesamt nur für sechs Monate) als Sicherstellung verwendet worden.

Aufgrund des Ergänzungsersuchens vom wurde die Abgabepflichtige ersucht, für ihr Berufungsbegehren geeignete Belege nachzureichen. Nachdem diesem Ersuchen nicht entsprochen wurde, erließ das Finanzamt Innsbruck am eine abweisende Berufungsvorentscheidung. Dem Finanzamt liege ein Schreiben der Bausparkasse vom vor, in dem ausgeführt werde, dass die Ansprüche aus dem Bausparvertrag mit der Kontonummer 123 "als Sicherstellung" dienen. Es sei daher zu prüfen gewesen, ob eine widmungsgemäße Verwendung erfolgt sei. Da die Sicherstellung für einen Kredit des Vaters der Abgabepflichtigen herangezogen worden sei, habe keine widmungsgemäße Verwendung im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 festgestellt werden können.

Am stellte die Abgabepflichtige fristgerecht den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Gleichzeitig ersuchte sie, "zur Sache" gemeinsam mit ihrem Vater und dem in dieser Angelegenheit zuständigen Bankbeamten persönlich vorzusprechen, um "alle Begründungen für diesen Widerspruch" darzulegen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 108 Abs. 6 EStG 1988 ist die Bausparkasse verpflichtet, der Abgabenbehörde ohne amtliche Aufforderung Mitteilung zu machen, wenn vor Ablauf von sechs Jahren seit Vertragsabschluss Beiträge, die als Grundlage einer Steuererstattung geleistet wurden, und die erstattete Steuer selbst ganz oder zum Teil zurückgezahlt werden oder die Ansprüche aus dem Bausparvertrag als Sicherstellung dienen. Die Mitteilung hat die erstatteten Beträge auszuweisen. Gemäß § 108 Abs. 7 EStG 1988 ist zu Unrecht erstattete Einkommensteuer (Lohnsteuer) vom Steuerpflichtigen zurückzufordern. Die Rückforderung hat auch insoweit zu erfolgen, als eine Rückzahlung oder Sicherstellung erfolgt, für die eine Mitteilungspflicht der Bausparkasse besteht (Abs. 6). Eine Rückforderung hat jedoch zu unterbleiben, wenn

  • die Bausparkasse den zurückzufordernden Betrag mit Zustimmung des Steuerpflichtigen an die für sie zuständige Finanzlandesdirektion abführt,

  • in den Fällen des Abs. 6 die rückgezahlten Beiträge oder die Sicherstellung begünstigten Maßnahmen im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 dienen, wobei eine Rückforderung auch dann zu unterbleiben hat, wenn die Maßnahmen durch oder für im Abs. 2 genannte Personen gesetzt werden.

Die Ansprüche aus dem am abgeschlossenen Bausparvertrag mit der Kontonummer 123, lautend auf AF, dienten noch vor dessen Ablauf als Sicherstellung. Die verständigungspflichtigen Erstattungsbeträge umfassten 3.196,50 S. Der Vater der Berufungswerberin teilte dazu anlässlich eines am vor dem unabhängigen Finanzsenat iSd § 279 Abs. 3 BAO abgehaltenen Erörterungsgespräches mit, dass er seine Tochter finanziell habe unterstützen wollen, wozu sein Konto bei der Bank, Zweigstelle A, überzogen werden sollte. Die Geschäftsleitung der Bank habe einer Überziehung des Kontos nur zugestimmt, wenn dafür eine Sicherstellung geleistet werde. Aus diesem Grund seien die Ansprüche aus dem Bausparvertrag seiner Tochter noch vor Ablauf der sechsjährigen Bindungsfrist als Sicherstellung herangezogen worden.

Die Berufungswerberin hätte eine Rückforderung der erstatteten Einkommensteuer (Lohnsteuer) gemäß § 108 Abs. 7 EStG 1988 dann verhindern können, wenn die Ansprüche aus dem Bausparvertrag als Sicherstellung für begünstigte Maßnahmen im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 gedient hätten. Die Ausgaben des Vaters der Berufungswerberin hätten somit der Wohnraumschaffung oder der Wohnraumsanierung dienen müssen.

In der Ladung für das am abgehaltene Erörterungsgespräch wurde die Berufungswerberin dementsprechend auch aufgefordert, einen "Nachweis darüber" zu erbringen, "dass die Sicherstellung begünstigten Maßnahmen im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 diente (betrifft den Kredit Ihres Vaters)". Diesen Nachweis hat die Berufungswerberin nicht erbracht. Mit Schreiben vom teilte sie ergänzend mit, dass ihr "eine Beibringung von Dokumenten bzw. Unterlagen leider nicht möglich" sei, da "beim zweimaligen Wohnungswechsel in den letzten Jahren verschiedene Unterlagen verlustig gegangen" seien.

Der Einwand des Vaters der Berufungswerberin anlässlich des Erörterungsgespräches am , dass von ihm bzw. seiner Tochter nicht erwartet werden könne, Rechnungen aus einem über vier Jahre zurückliegenden Zeitraum vorzulegen, geht ins Leere: Die Berufungswerberin wurde vom Finanzamt Innsbruck bereits mit Schreiben vom - allerdings vergeblich - aufgefordert, einen Nachweis darüber zu erbringen, wofür die als Sicherstellung verwendeten Beträge verwendet wurden. Einen belegmäßigen Nachweis darüber, dass die Sicherstellung begünstigten Maßnahmen im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 gedient habe, hat die Berufungswerberin sodann auch aufgrund des Ergänzungsersuchens des Finanzamtes Innsbruck vom nicht erbracht. Letztlich wird darauf hingewiesen, dass auch die Berufungsvorentscheidung vom , die als Vorhalt iSd § 183 Abs. 4 BAO wirkt (vgl. etwa ), die Berufungswerberin nicht dazu veranlasste, eine widmungsgemäße Verwendung im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 nachzuweisen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Bausparvertrag
Sicherstellung
Rückforderung
begünstigte Maßnahmen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at