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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 23.07.2004, RV/1682-W/02

Schulkosten für internationale Schule keine außergewöhnlichen Belastungen

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des P.V, vertreten durch Coopers & Lybrand, Wirtschaftstreuhänder, 1092 Wien, Berggasse 31, vom  gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 9., 18., und 19. Bezirk und Klosterneuburg betreffend Einkommensteuer 1999 entschieden:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Der Bescheid betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1999 wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgaben sind der Berufungsvorentscheidung zu entnehmen, die insoweit einen Teil des Bescheidspruches darstellt.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw.) bezog im Jahr 1999 Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit als Marketingmanager bei einer Internationalen Firma.

Die Veranlagung der Einkünfte erfolgte erklärungsgemäß.

Gegen den Einkommensteuerbescheid 1999 wurde Berufung erhoben. Begründend wurde ausgeführt:

"Wie sich herausgestellt hat, wurde vom Arbeitgeber das Schuldgeld für das Schuljahr 1999/2000 bei der American International School in Wien für die zwei Söhne des Bw. in Höhe von je S 192.800,- , insgesamt somit S 385.600,- direkt an die American International School in Wien überwiesen. Das Schulgeld ist am Lohnkonto und Lohnzettel 1999 im steuerpflichtigen Bezug enthalten. Es handelt sich um eine außergewöhnliche Belastung, da die Kinder des vom Arbeitgeberkonzern nach Österreich entsendeten Dienstnehmers nicht Deutsch sprechen und deshalb der Besuch der englischsprachigen Schule erforderlich ist.

Im Antrag auf Durchführung der Arbeitgeberveranlagung für das Jahr 1999 waren diese außergewöhnlichen Belastungen (mit Selbstbehalt) noch nicht aufgeführt.

Es wir daher beantragt S 385.600,- unter Abzug des Selbstbehaltes (Alleinverdiener, Familienbeihilfenbezug für 3 Kinder) als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen."

Es erging eine Berufungsvorentscheidung, aufgrund dieser der Einkommensteuerbescheid 1999 abgeändert wurde.

Anerkannt wurden S 12.000,-. Als Begründung wurde ausgeführt, dass Aufwendungen für eine auswärtige Berufsausbildung von Kindern nur mit dem Pauschbetrag von S 1.500,- pro Studienmonat berücksichtigt werden können. Die Berücksichtigung höherer tatsächlicher Aufwendungen ist nicht möglich.

In der dagegen eingebrachten Berufung wurde folgendes ausgeführt:

"Die Berufung richtet sich gegen die Nichtberücksichtigung der außergewöhnlichen Belastung in ihrer vollen Höhe unter Anwendung des Selbstbehaltes.

Da das für die Schulausbildung der beiden Kinder des Bw. aufgewendete Schulgeld als Gehaltsbestandteil (Sachbezug) der Lohnsteuer unterworfen ist, handelt es sich somit indirekt um Aufwand des Dienstnehmers als versteuertem Einkommen.

Bei dem Bw. handelt es sich um einen Expatriate, also um einen international tätigen leitenden Dienstnehmer, der sich in Österreich nur vorübergehend aufhält, aber doch so lange, dass er typischerweise von seiner Familie begleitet wird. Da seine Kinder somit aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit ihre Schulausbildung in verschiedensprachigen Länder mit ebenso unterschiedlichen Schulsystemen absolvieren müssen, ist es für sie von besonderer Bedeutung eine englischsprachige Schule besuchen zu können, die es auch in anderen Ländern in gleicher Form gibt bzw. mit deren Abschluss eine auch in anderen Ländern geltende Hochschulreife erworben werden kann. Dass es in einem solchen Fall sittlich bzw. rechtlich geboten ist, seinen Kindern den Besuch einer schuldgeldpflichtigen Schule zu ermöglichen, hat auch der VwGH in seinem Erkenntnis vom , 92/13/0087, anerkannt.

Die vorzulegende Berufung stützt sich daher weder auf den "Expatriates"Erlass ( AÖF 1998/38) aufgrund dessen der Arbeitgeber schon bei der Lohnsteuerbemessungsgrundlage einen geringen Pauschalbetrag abziehen kann noch auf die Pauschalregelung für auswärtige Schulausbildung, sondern auf die dargestellte Notwendigkeit einer internationalen Schulausbildung als außergewöhnliche Belastung. Aus diesem Grund wird anstelle des Pauschales der tatsächliche Aufwand abzüglich des gesetzlichen Selbstbehaltes zu berücksichtigen sein.

Der Bw. beantragt daher der Berufung stattzugeben und S 385.600,- unter Abzug des Selbstbehaltes (Alleinverdiener, Familienbeihilfebezug für 3 Kinder) als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen und die Arbeitnehmerveranlagung zu berichtigen."

Mit Bescheid vom wurde die Entscheidung über die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 1999 gemäß § 281 in Verbindung mit § 282 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, bis zur Beendigung des vor dem Verwaltungsgerichtshof schwebenden Verfahrens, GZ 99/13/0177, ausgesetzt.

Am entschied der Verwaltungsgerichtshof in der Rechtssache GZ 99/13/0177.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 34 Abs.1 EStG in der für das Verfahren geltenden Fassung sind bei der Ermittlung des Einkommens (§2 Abs.2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben (§18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

1. Sie muss außergewöhnlich sein.

2. Sie muss zwangsläufig erwachsen.

3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen.

Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein. (BGBl 1993/818 ab 1994)

§ 34 Abs.7 Zif.1 : Unterhaltsleistungen für ein Kind sind durch die Familienbeihilfe sowie gegebenenfalls den Kinderabsetzbetrag gemäß § 33 Abs.4 z 3 lit.a und c abgegolten, und zwar auch dann, wenn nicht der Steuerpflichtige selbst, sondern sein mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebender (Ehe)Partner (§106 Abs.3) Anspruch auf diese Beträge hat.(BGBl I 1998/79 ab 1999)

Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem o.a. Erkenntnis vom folgendes ausgeführt:

"Gemäß § 34 Abs.7 Z.1 EStG 1988 in der Fassung des Steuerreformgesetzes 1993 sind Unterhaltsleistungen für ein Kind durch die Familienbeihilfe sowie gegebenenfalls den Kinderabsetzbetrag gemäß § 33 Abs.4 Z. 3 lit. a abgegolten, und zwar auch dann, wenn nicht der Steuerpflichtige selbst, sondern sein mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebender (Ehe)Partner ( § 106 Abs.3) Anspruch auf diese Beträge hat. Zutreffend hat sich die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung über die Berufungen aber auch auf § 34 Abs.7 Z. 4 EStG gestützt, wonach Unterhaltsleistungen darüber hinaus nur insoweit abzugsfähig sind, als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltspflichtigen selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden. Dass Schulgeld als Kosten der Berufsausbildung beim Unterhaltsberechtigten, wäre er der Steuerpflichtige, grundsätzlich keine außergewöhnliche Belastung darstellt, hat der Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt ausgesprochen (Vgl. die Erkenntnisse vom , Zl. 94/14/0087, und vom , Zl. 95/15/0203). Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich durch das Vorbringen im Beschwerdefall nicht veranlasst, von dieser Rechtsansicht abzugehen. Einen Sachverhalt, wie er abweichend von der aufgezeigten Grundregel die Anerkennung außergewöhnlicher Belastung beim Steuerpflichtigen selbst rechtfertigte und wie er etwa dem hg. Erkenntnis vom , Zl. 99/13/0256, zu Grunde lag, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf.

Da die belangte Behörde die Anerkennung einer außergewöhnlichen Belastung im Beschwerdefall somit zu Recht abgelehnt hat, kommt der Frage, ob und in welchem Ausmaß im Beschwerdefall die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit im Sinne des § 34 Abs.4 EStG 1988 allenfalls wesentlich beeinträchtigt war, keine Bedeutung zu. Dass dem angefochtenen Bescheid entsprechende Feststellungen dazu fehlen, belastet diesen daher nicht mit der behaupteten Rechtswidrigkeit.

Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als unbegründet uns war somit gemäß § 42 Abs.1 VwGG abzuweisen."

Diesem Erkenntnis folgend, war die gegenständliche Berufung, die die Schulkosten in Höhe von S 385.600 als außergewöhnliche Belastung beantragt hat, abzuweisen.

Die Schulkosten waren in Höhe von S 12.000,- (vgl. Berufungsvorentscheidung) als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
außergewöhnliche Belastung
Schulkosten
internationale Schule
Unterhaltsleistungen
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
CAAAC-35666