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Berufungsentscheidung - Zoll (Referent), UFSZ2L vom 22.07.2004, ZRV/0291-Z2L/02

Aussetzung der Vollziehung

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde des Herrn GS, vertreten durch Herrn Edwin Redl, Wirtschaftstreuhänder in 3843 Dobersberg, Karlsteiner Straße 18, vom  gegen die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien vom , Zl. 100/56379/2001-9, betreffend Aussetzung der Vollziehung gem. Art.244 Zollkodex, entschieden:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) in Verbindung mit § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht dem Berufungswerber jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 85c Abs. 7 ZollR-DG steht der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Gleichzeitig mit der mit Schriftsatz vom gegen den Eingangsabgabenbescheid des Hauptzollamtes Wien vom , Zl.100/28187/2000-014, fristgerecht eingebrachten Berufung beantragte der Beschwerdeführer (im folgenden kurz:Bf), vertreten durch Wirtschaftstreuhänder Edwin Redl, Dobersberg, die Vollziehung des angefochtenen Abgabenbescheides gem. Art.244 Zollkodex auszusetzen.

Diesen Antrag wies das Hauptzollamt Wien in seinem Bescheid vom , Zl.100/56379/2001-6, gem. Art.244, 245 Zollkodex i.V.m. § 212a BAO ab, und zwar im wesentlichen mit der Begründung, dass für die Zollbehörde auf Grund des Ermittlungsergebnisses keine begründeten Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung bestünden und außerdem keinerlei Anhaltspunkte für einen unersetzbaren Schaden vorlägen.

Gegen diese (am zugestellte) Entscheidung erhob der Bf fristgerecht mit Eingabe vom als Rechtsbehelf der ersten Stufe (Art.243 Abs.1 und 2 lit.a) Zollkodex) eine Berufung und beantragte darin einerseits unter Hinweis auf die -im Gegensatz zur Auffassung der Zollbehörde- sehr wohl bestehenden guten Erfolgsaussichten seines Rechtsbehelfs gegen den Abgabenbescheid vom und andererseits unter Geltendmachung unbilliger Härte bei Entrichtung bzw. Einhebung des vorgeschriebenen Abgabenbetrages (neuerlich) die Aussetzung der Vollziehung.

Das Hauptzollamt Wien wies diese Berufung in seiner am erlassenen (am zugestellten) Berufungsvorentscheidung, Zl.100/56379/2001-9, gem. § 85b ZollR-DG als unbegründet ab, und zwar zum einen abermals im wesentlichen unter Hinweis auf das Fehlen begründeter Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung und zum anderen in Ansehung des Umstandes, dass mangels Vorliegens beweiskräftiger Unterlagen für die Zollbehörde eine bei Vollziehung der Abgabenforderung eintretende Existenzgefährung des Zollschuldners nicht erkennbar sei. Im übrigen werde festgestellt, dass mit der Berufungsvorentscheidung vom , Zl.100/56379/2001-5, ohnehin bereits eine Sachentscheidung ergangen sei.

Unter (inhaltlicher) Wiederholung des bisherigen Vorbringens beantragte der Bf gleichzeitig mit der Einbringung einer Beschwerde gegen die (in der Sache selbst ergangenen) Berufungsvorentscheidung vom in seiner mit "Beschwerde" überschriebenen und auch als einen solchen -gegen die Berufungsvorentscheidung vom gerichteten- rechtzeitig eingebrachten Rechtsbehelf der zweiten Stufe i.S.d. Art.243 Abs.2 lit.b) Zollkodex i.V.m. § 85c Abs.1 ZollR-DG aufzufassenden Eingabe vom schließlich neuerlich die Aussetzung der Vollziehung des obbezeichneten Abgabenbescheides. Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Vorweg wird zur vorliegenden Beschwerde festgestellt, dass der Beschwerdeführer am , also während des laufenden Rechtsbehelfsverfahrens, verstorben ist. Dadurch ist die von ihm (als Vollmachtgeber) seinerzeit Herrn Wirtschaftstreuhänder Edwin Redl gem. § 83 Abs.1 BAO erteilte Vollmacht, unter Berufung auf welche jener die gegenständliche Beschwerde im Namen und Interesse des Beschwerdeführers eingebracht hat, erloschen (§ 1022 ABGB und § 83 Abs.2 BAO; sh.dazu auch Ritz in "Bundesabgabenordnung-Kommentar, Orac-Verlag, RZ.21 zu § 83). Allerdings hat, wie dazu das Finanzamt Waldviertel dem Unabhängigen Finanzsenat am mitgeteilt hat, das Bezirksgericht Waidhofen/Thaya in seinem Beschluss vom zu GZ. 1 A 12/03h der erbl. Witwe des verstorbenen Beschwerdeführers, Frau AS, die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses gem. § 810 ABGB iVm § 145 Abs.1 AußStrG eingeräumt, sodass die gegenständliche Berufungsentscheidung in Anwendung des § 19 BAO an die Genannte gerichtet werden konnte.

Gemäß Art. 7 ZK sind Entscheidungen der Zollbehörden sofort vollziehbar. Demgemäß wird auch die Vollziehung einer durch Einlegung eines Rechtsbehelfs angefochtenen Entscheidung nicht ausgesetzt, es sei denn, es liegt einer der Aussetzungsgründe des Art. 244 Unterabs. 2 ZK vor.

Gem. Art. 244 ZK wird durch die Einlegung des Rechtsbehelfs die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung nicht ausgesetzt.

Die Zollbehörden setzen jedoch die Vollziehung der Entscheidung ganz oder teilweise aus, wenn sie begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung haben oder wenn dem Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte.

Bewirkt die angefochtene Entscheidung die Erhebung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben, so wird die Aussetzung der Vollziehung von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht. Diese Sicherheitsleistung braucht jedoch nicht gefordert werden, wenn eine derartige Forderung aufgrund der Lage des Schuldners zu ernsten Schwierigkeiten wirtschaftlicher oder sozialer Art führen könnte.

Art. 244 ZK regelt nur die materiellen Voraussetzungen einer Aussetzung der Vollziehung. Gem. Art. 245 ZK werden die Einzelheiten des Rechtsbehelfsverfahren von den Mitgliedstaaten erlassen. Es sind somit die nationalen Vorschriften im Verfahren über die Aussetzung nach Art 244 ZK anzuwenden, soweit dem nicht gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen entgegenstehen. Eine spezielle nationale Regelung über das Verfahren über die Aussetzung nach Art. 244 ZK wurde im ZollR-DG nicht ausdrücklich normiert. Es gelten daher nach § 2 Abs. 1 ZollR-DG die allgemeinen abgabenrechtlichen Vorschriften der BAO. Die Aussetzung der Vollziehung nach Art 244 ZK entspricht im Wesentlichen der nationalen Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO, sodass in Vollziehung des Art 244 ZK die für diese nationale Bestimmung geltenden Verfahrensbestimmungen auch bei der Aussetzung der Vollziehung anzuwenden sind ().

Gem. § 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Berufung die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.

Die Einhebung einer Abgabe ist nur dann aussetzbar, wenn ihre Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt (Ritz, BAO-Kommentar², § 212a, RZ 6). Ebenso wird im Art. 244 ZK die Aussetzung der Vollziehung vom Vorliegen einer angefochtenen Entscheidung abhängig gemacht. Eine wesentliche Grundvoraussetzung für dieses Verfahren ist somit ein bestehendes Rechtsschutzbedürfnis im Zusammenhang mit einem noch nicht erledigten Rechtsbehelf. Ein nach Ergehen der Berufungserledigung noch unerledigter Aussetzungsantrag ist jedenfalls als unbegründet abzuweisen (siehe Ritz, BAO-Kommentar, § 212a, Tz 12; Ott, ZGV 1987, H 5-6,36) bzw. kommt ab dem Zeitpunkt der Berufungserledigung eine Bewilligung der Aussetzung nicht mehr in Betracht (; , 95/15/0220; , 93/15/0235; , 96/16/0200).

Im gegenständlichen Fall liegt mit der (die angefochtene Berufungsvorentscheidung vom , Zl.100/56379/2001-5, aufhebenden) Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom , GZ. ZRV/0199-Z2L/02, eine solche Berufungserledigung vor.

Dem oben angeführten Gesetzeswortlaut zufolge war somit unter Bedachtnahme auf die diesbezügliche (ebenfalls oben wiedergegebene) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sowie das darauf bezughabende Schrifttum, dessen Rechtsstandpunkt auch der Unabhängige Finanzsenat teilt, unter den gegenwärtigen, der Entscheidung zugrundezulegenden Umständen () die gegenständliche Beschwerde als unbegründet abzuweisen, ohne dass es eines weiteren inhaltlichen Eingehens auf das Beschwerdevorbringen bedurfte.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
§ 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Art. 244 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Schlagworte
Aussetzung der Vollziehung

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