Berufungsentscheidung - Zoll (Referent), UFSZ4I vom 20.07.2004, ZRV/0075-Z4I/04

Gültigkeit eines nach § 108 Abs. 2 ZollR-DG abgegebenen Rechtsmittel- und Erstattungsverzichts

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
ZRV/0075-Z4I/04-RS1
Die Gültigkeit eines Rechtsmittel- und Erstattungsverzichts nach § 108 Abs 2 ZollR-DG ist nach zivilrechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen. Eine Verzichtserklärung kommt demnach - die Handlungsfähigkeit des Verzichtenden vorausgesetzt - gültig zustande, wenn sie frei von Willensmängeln (wie Irrtum, Zwang, List oder Drohung) abgegeben wurde.

Entscheidungstext

BerufungsentscheidungDer Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf. gegen den Bescheid (Berufungsvorentscheidung) des Hauptzollamtes Innsbruck vom , GZ. xxxxx, betreffend Zollschuld entschieden: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 85c Abs. 7 ZollR-DG steht der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Am reiste der Bf. von der Schweiz kommend über den Grenzübergang Spiss nach Österreich ein. Die Frage eines Zollorgans nach mitgeführten unverzollten Waren verneinte dieser ebenso, wie die anderen Mitglieder seiner Reisegruppe. Im Zuge der anschließend durchgeführten Zollkontrolle fiel dem Zollorgan ein nach dem optischen Erscheinungsbild neuwertiger Schianzug auf. Nach der anfänglichen Behauptung des Bf., er habe die Ware in Deutschland in einem Geschäft eines Freundes gekauft, erklärte er schließlich, den Schianzug bei seinem letzten Schiurlaub in Kanada erworben zu haben. Daraufhin entrichtete der Bf. die Abgaben sowie eine Abgabenerhöhung in Höhe des verkürzten Eingangsabgabenbetrages nach den Bestimmungen des § 108 Abs 2 ZollR-DG. Durch die Unterschriftsleistung in Feld 8.1 der Mitteilung nach Art 221 ZK, Block Nr. yyyyy, Blatt Nr. 14, verzichtete der Bf. auf das Recht zur Einbringung eines Rechtsbehelfs sowie eines Antrags nach Art 236 ZK.

Mit Schreiben vom übersandte der Bf. dem Zollamt Spiss einen handschriftlichen Beleg über den Ankauf von Schibekleidung in Deutschland und forderte die Behörde zur Rückerstattung des erhobenen Abgabenbetrages auf. Das zuständige Hauptzollamt Innsbruck wertete diese Eingabe als Antrag im Sinne des Art 236 ZK auf Erstattung wegen nicht bestehender Abgabenschuld. Mit Bescheid vom lehnte die Behörde dieses Ansuchen unter Hinweis auf die Verzichtserklärung in der Mitteilung nach Art 221 ZK ab.

Dagegen brachte der Bf. am form- und fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung ein. Eingangs nimmt er Bezug auf die Eingabe vom und die darin gemachten Angaben. Weiters meint er, aus der vorgelegten Kassenquittung würde sich eindeutig ein Erstattungsanspruch hinsichtlich des seiner Ansicht nach nicht geschuldeten Abgabenbetrages ergeben und eine Ablehnung seines Anspruchs unter Verweis auf den Verzicht gem § 108 Abs 2 ZollR-DG iVm Art 236 ZK sei nicht rechtmäßig. Zur Verzichtserklärung vertritt der Bf. im Wesentlichen folgende Standpunkte: Diese wäre nur relevant, wenn sie schriftlich abgegeben wird. Er habe die Unterschrift ausschließlich zur Belegung des gezahlten Betrages geleistet. Dass er mit seiner Unterschrift auf jegliches Rechtsmittel verzichte und insbesondere eine nachträgliche Klärung des Sachverhalts nicht möglich sein soll, wäre für ihn nicht ersichtlich gewesen. Er habe bei der Unterschriftsleistung nur das Kreuz unter Punkt 9 wahrgenommen, das sich auf die Bareinzahlung bezog. Auf die Bedeutung seiner Unterschrift in Bezug auf den Verzicht eines Rechtsmittels sei er nicht hingewiesen worden. Die handschriftlichen Eintragungen auf dem Formular hätte er nur als Erläuterung der Warenbezeichnung zugeordnet. Die Zahlung des Zolls sowie die Unterschrift habe er nur geleistet, da er sich in einer absoluten Zwangslage befunden habe, weil er in einer Fahrgemeinschaft lediglich Mitfahrer gewesen sei. Da ihm weit reichende juristische Konsequenzen im Fall einer Nichtzahlung angedroht wurden, hätte er den Zoll ohne Rechtsgrund entrichtet. Abschließend werden in der Berufungsschrift die Stattgabe der Berufung und die Rückzahlung des entrichteten Betrages gefordert.

Die Rechtsmittelbehörde erster Instanz wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet ab. Nach einer kurzen Darstellung des bisherigen Verwaltungsgeschehens verweist die Behörde auf die Besonderheiten einer Erledigung nach § 108 Abs 2 ZollR-DG und auf die in Feld 8 des Formblattes Za 19 geleistete Unterschrift durch den Bf., die eine Zustimmung zu der in Feld 8.1 leserlich vorgedruckten Verzichtserklärung beinhalte. Nach Ansicht der belangten Behörde, würde sich nach Überprüfung des vorliegenden Aktenmaterials kein Zweifel an der Rechtmäßigkeit der dem Verfahren zugrunde liegenden Amtshandlung ergeben.

Mit Schreiben vom brachte der Bf. beim HZA Innsbruck eine als Berufung bezeichnete Beschwerde gegen die abweisende Berufungsvorentscheidung ein. In der Begründung verweist er grundsätzlich auf die Berufungsschrift vom . Angeschlossen ist der Beschwerde eine Rechnung eines in der Schweiz ansässigen Unternehmens an jenen Verkäufer, bei dem der Bf. seinen Angaben nach den im Rahmen der Amtshandlung vom beanstandeten Schianzug gekauft hat. Er könne nun zweifelsfrei beweisen, diesen Anzug auf regulärem Weg in Europa erworben zu haben.

Am wurde die Beschwerde an den für die Erledigung zuständigen Senat des Unabhängigen Finanzsenates (UFS) übermittelt.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 108 Abs 2 ZollR-DG kann sich ein Reisender, der hinsichtlich mitgeführter Waren eine Zollzuwiderhandlung begeht, durch Entrichtung einer Abgabenerhöhung in Höhe des verkürzten Eingangs- oder Ausgangsabgabenbetrages von der Verfolgung eines dadurch begangenen Finanzvergehens befreien, wenn der auf die Waren entfallende Eingangs- oder Ausgangsabgabenbetrag nicht mehr als 400 Euro beträgt und der Reisende schriftlich auf die Einbringung eines Rechtsbehelfs (§§ 85a ff.) und auf einen Antrag nach Artikel 236 ZK verzichtet. Im verfahrensgegenständlichen Fall ist nun primär zu prüfen, ob diese gesetzliche Bestimmung zu Recht angewendet wurde. Nach einer ersten, anders lautenden Version behauptete der Bf. im Rahmen der am erfolgten Amtshandlung letztlich, den beanstandeten Schianzug in Kanada erstanden zu haben. Einen Beleg über den Erwerb oder gar einen Verzollungsbeleg über die Einfuhr der Ware in die Europäische Gemeinschaft zum Beweis seiner Aussage, bot er dem einschreitenden Zollorgan nicht an. Dieses konnte daher mit Recht vom Vorliegen einer Zollzuwiderhandlung bzw vom Entstehen der Zollschuld ausgehen. Wie aus der Mitteilung, Block Nr. yyyyy, Blatt Nr. 14, ersichtlich ist, lag der auf die Ware entfallende Eingangsabgabenbetrag unter der Wertgrenze von 400 Euro. Mit seiner Unterschrift in Feld 8 der Mitteilung erklärte der Bf. im Hinblick auf eine Erledigung gemäß § 108 Abs 2 ZollR-DG auf die Einbringung eines Rechtsbehelfs und auf einen Antrag nach Art 236 ZK zu verzichten. Sämtliche Voraussetzungen für die Anwendung der in Rede stehenden Bestimmung waren somit gegeben. Daher ist in weiterer Folge zu prüfen, ob der Rechtsmittel- und Erstattungsverzicht gültig zustande gekommen ist.

Für das Zustandekommen einer rechtsverbindlichen Willenserklärung gelten im Bereich des öffentlichen Rechtes die gleichen allgemeinen Erfordernisse wie in dem des Privatrechtes (). Eine Verzichtserklärung ist somit dann von Unwirksamkeit bedroht, wenn Willensmängel in Form von Irrtum, Zwang, List oder Drohung vorliegen. Von der Handlungsfähigkeit des Bf. im Zeitpunkt der Unterschriftsleistung ist auszugehen, zumal sich Gegenteiliges aus dem evidenten Akteninhalt nicht ergibt. Der Bf. wendet in der Beschwerde ein, es wäre für ihn nicht ersichtlich gewesen, dass er mit seiner Unterschrift auf jedes Rechtsmittel verzichte und insbesondere eine nachträgliche Klärung des Sachverhalts nicht möglich sein soll. Diese Bemerkung wäre an sich ein Indiz dafür, dass er sich bei der Verzichtserklärung in einem Irrtum befunden haben könnte. Für den UFS ist diese Aussage allerdings nicht nachvollziehbar, weil der Wortlaut in Feld 8.1 eindeutig und auch für Rechtsunkundige klar verständlich ist. Darüber hinaus wird der Inhalt der Erklärung auf der Rückseite zusätzlich erläutert. Es entspricht auch nicht der Denklogik, dass jemand freiwillig einen Betrag in doppelter Höhe entrichtet, ohne dabei einen für ihn erkennbaren Nutzen zu sehen. Es kann somit von einer entsprechenden vorherigen Aufklärung seitens des Zollorgans und einem daraus resultierenden Konsens zwischen dem Organwalter und dem Abgabepflichtigen über die Sachverhaltsfeststellung und deren abgabenrechtlichen Würdigung ausgegangen werden.

Ein Irrtum würde überdies nur dann zur Ungültigkeit der Verzichtserklärung führen, wenn er wesentlich und von der Behörde veranlasst ist. Die nachfolgenden Ausführungen des VwGH im Erkenntnis vom , Zl. 92/14/0057, zum Rechtsmittelverzicht, haben auch für den Verzicht auf einen Erstattungsantrag ihre Gültigkeit:

"Einem Rechtsmittelverzicht kommt keine Wirkung zu, wenn dieser Willensäußerung jene allgemeinen Erfordernisse fehlen, die für das Zustandekommen einer rechtsverbindlichen Willenserklärung gelten. Ein Irrtum im Sinne des § 871 ABGB schließt die Wirksamkeit eines Rechtsmittelverzichtes aus. Nach dieser Bestimmung entsteht für den Erklärenden ua dann keine Verbindlichkeit, falls er in einem wesentlichen Irrtum befangen und dieser durch den anderen Teil veranlasst war. Veranlassen umfasst in diesem Zusammenhang jedes für die Entstehung des Irrtums ursächliche Verhalten des anderen, im Abgabenverfahren der Organwalter der Abgabenbehörde. Die Irreführung muss weder vorsätzlich noch fahrlässig erfolgen (Hinweis E , 213/51, VwSlg 774 F/1953; E , 1268/74, VwSlg 8860 A/1975; E , 89/12/0200)."

Im verfahrensgegenständlichen Fall ergibt sich aus der gesamten Aktenlage kein Hinweis auf einen vom Zollorgan veranlassten Irrtum.

Die vom Bf. ins Treffen geführte Zwangslage, verursacht durch den Umstand, dass er Mitfahrer in einer Fahrgemeinschaft war und einen weiteren Zeitverlust in Grenzen halten wollte, kommt keine Bedeutung zu, weil die dem Verzicht zugrunde liegenden Absichten und Beweggründe grundsätzlich unmaßgeblich sind (Ritz, BAO-Kommentar, S 618, Rz 9). Ins Leere geht auch der Einwand, dem Bf. wären weit reichende juristische Konsequenzen im Falle einer Nichtzahlung angedroht worden. Ein rechtswidriger Zwang oder gar eine unzulässige Drohung ist darin nicht zu erkennen, sehr wohl aber der zutreffende - sachlich richtige - Hinweis auf ein ansonsten zwingend einzuleitendes Finanzstrafverfahren und den drohenden Verfall der Ware. Folglich ergibt sich auch kein Anhaltspunkt für Willensmängel in Form eines vom Zollorgan ausgeübten Zwangs oder einer Drohung.

Nachdem darüber hinaus aus dem Abgabenakt keine List seitens des Amtsorgans ersichtlich ist, um den Bf. zur Verzichtserklärung zu bewegen (Anm: wurde vom Bf. in der Beschwerdeschrift auch nicht eingewendet), ist von einer willensmangelfreien Verzichtserklärung auszugehen. Der am im Rahmen der Amtshandlung abgegebene Rechtsmittel- und Erstattungsverzicht ist somit gültig zustande gekommen.

Die vom Bf. mit der Beschwerdeschrift übermittelte Rechnung war für die getroffene Entscheidung unerheblich, weil der UFS in diesem Verfahren ausschließlich die Gültigkeit des Rechtsmittel- und Erstattungsverzichts zu beurteilen hatte, und nicht die Frage, ob die Voraussetzungen für eine Erstattung im Sinne des Art 236 ZK vorliegen. Durch die gültige Verzichtserklärung erlischt das entsprechende Antragsrecht. Sollte im Falle einer Erledigung nach § 108 Abs 2 ZollR-DG nachträglich zweifelsfrei nachgewiesen werden, dass die Ware aus dem freien Verkehr der Gemeinschaft stammt, liegt es im Ermessen der Abgabenbehörde erster Instanz den Parteiinteressen allenfalls durch eine Erstattung von Amts wegen zu entsprechen. Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Salzburg,

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
§ 108 Abs. 2 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
Art. 236 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Schlagworte
Rechtsmittel- und Erstattungsverzicht
Willensmängel
Irrtum
Zwang
Verweise
Ritz, BAO-Kommentar, S. 618
Ryda/Langheinrich, Rechtsmittelverzicht und Berufungszurücknahme im Abgabenverfahrensrecht (Teil I), FJ 1997, 201


Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at