Berufungsentscheidung - Zoll (Referent), UFSZ2L vom 21.07.2004, ZRV/0132-Z2L/02

Erlass der Zollschuld aus Billigkeitsgründen gemäß § 183 ZollG.1988

Beachte

VwGH-Beschwerde zur Zl. 2004/16/0184 eingebracht. Mit Erk. v. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.


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Rechtssätze
Stammrechtssätze
ZRV/0132-Z2L/02-RS1
Eine sachliche Unbilligkeit der Abgabeneinhebung liegt vor, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt. Die sich aus einer Änderung der Gesetzeslage ergebenden Unterschiede in der Abgabenbelastung treten allgemein ein und sind nicht als Unbilligkeit des Einzelfalles anzusehen. Vom Vorliegen einer persönlichen Unbilligkeit kann in den gemäß § 183 ZollG.1988 zu entscheidenden Billigkeitsfällen nur dann ausgegangen werden, wenn die Abgabenbelastung beim Abgabenschuldner zu einer ernstlichen Existenzgefährdung führt oder im Zeitpunkt der Entrichtung geführt hat. Diese müsste gerade durch die Einhebung der Abgabe verursacht oder entscheidend mitverursacht sein.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf. gegen die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien vom 13 . April 1999, GZ. 100/64309/97-12, betreffend Antrag auf Zollerlass aus Billigkeitsgründen gemäß § 183 Zollgesetz 1988,(ZollG), entschieden:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 85c Abs. 7 ZollR-DG steht der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid des Hauptzollamtes Wien vom 22 .August 1997,Zl: 100/VV/SCH-10/27315/2/94 wurde gegenüber dem Bf. die Zollschuld gemäß § 177 Abs.3 lit.a iVm § 3 Abs.2 ZollG 1988 in der Höhe von S. 53.600,00.-= €:3.895,26.- (Zoll:S:28.000,00.-= €:2.043,84.-) Einfuhrumsatzsteuer:S:25.600,00.-= €:1.860,42.-) ) sowie gemäß §§ 217ff BAO ein Säumniszuschlag in der Höhe von S:1.072,00.-= €:77,91.- geltend gemacht, weil dieser im April 1993 den PKW im formlosen, sicherstellungsfreien Vormerkverkehr von Deutschland nach Österreich eingebracht hatte, ohne als Person, dessen gewöhnlicher Wohnsitz zu dieser Zeit in Österreich gelegen war, dafür berechtigt gewesen zu sein.

Am 13 .November 1998 beantragte der Bf. ihm diese Zollschuld aus Billigkeitsgründen zu erlassen und brachte dazu im Wesentlichen nachstehende Begründung vor:

  • Die Entrichtung des im vorgeschriebenen Eingangsabgabenbetrages würde ihn in eine finanzielle Notlage bringen, da er zur Zeit arbeitslos wäre. Er legt dazu eine Bestätigung des Arbeitsmarktservices,(AMS), vom 3 .Juli 1998 über seine Antragstellung auf Arbeitslosengeld vor.

  • Er habe sich das in Rede stehende Fahrzeug für seine Übersiedlung von Deutschland nach Österreich lediglich ausgeborgt. Dieses Fahrzeug wäre mittlerweile gestohlen worden.

  • Es wäre nie in seiner Absicht gelegen dem Staat Eingangsabgaben vorzuenthalten.

  • Aufgrund des Beitrittes Österreich zur Europäischen Union würde mittlerweile sein Verhalten anlässlich der Einbringung des gegenständlichen Fahrzeuges nach Österreich nicht zum Entstehen einer Zollschuld führen.

Mit Bescheid des Hauptzollamtes Wien vom 18 .Februar 1999,Zl: 100/64309/97-11, wurde dieser Antrag abgewiesen mit der Begründung, dass im gegenständlichen Fall trotz des Vorliegens eines persönlichen Billigkeitsgrundes nicht übersehen werden darf, dass der noch in voller Höhe aushaftende Eingangsabgabenbetrag auf ein steuerunredliches Verhalten des Bf zurückzuführen ist, sodass dem Bf. beträchtliche Opfer für die Entrichtung der Abgaben zuzumuten wären und daher eine Billigkeitsmaßnahme erst dann in Erwägung gezogen werden könne, wenn vom Bf. ,über einen längeren Zeitraum hindurch, angemessene Zahlungen geleistet worden wären.

Eine Unbilligkeit nach Lage der Sache würde nur dann vorliegen wenn im Einzelfall, bei Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen, ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintreten würde. Im gegenständlichen Fall wäre es zum verfahrensrelevanten Zeitpunkt vom Gesetzgeber durchaus gewollt gewesen, dass eine Person welche ein in Deutschland zugelassenes Fahrzeug im formlosen, sicherstellungsfreien Vormerkverkehr nach Österreich einbringt, ohne die dafür notwendige Voraussetzung zu erfüllen, Zollschuldner wird.

Dagegen erhob der Bf. fristgerecht Berufung und führte dazu aus, im Zeitpunkt der Einbringung des verfahrensgegenständlichen PKW keinen gewöhnlichen Wohnsitz in Österreich gehabt zu haben. Zudem habe er bereits am 19 .Februar 1999 einen Betrag von S; 14.000,00.- von der vorgeschriebene Zollschuld einbezahlt .Sein Anspruch auf Arbeitslosengeld würde am 15 .März 1999 ablaufen und er habe Zweifel, seine vorgesehenen Zahlungen weiter leisten zu können.

Mit der im Spruch dieses Bescheides angeführten Berufungsvorentscheidung wurde dieser Antrag als unbegründet abgewiesen und dazu im wesentlichen ausgeführt, dass die Abgabenbehörde zunächst das Vorliegen von Billigkeitsgründen nach Lage des Falles festzustellen habe und erst dann, im Rahmen des gemäß § 20 Bundesabgabenordnung,(BAO), gebotenem Ermessens, den Erlass der Zollschuld gewähren könne.

Das steuerunredliche Verhalten des Bf. wäre mit Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und vom 13 .Oktober 1998 bestätigt worden. Es wäre durchaus im Willen des Gesetzgebers gelegen, die dem Staat durch steuerunredliches Verhalten entgangene Eingangsabgabenbeträge zur Einhebung zu bringen. Ein Billigkeitsgrund nach Lage der Sache läge demnach nicht vor.

Wenn auch im Erstbescheid festgestellt wurde, dass die Entrichtung der Eingangsabgaben für den Bf, zumindest teilweise, eine persönlich Unbilligkeit bedeuten würde, und dieser davon auch mittlerweile einen Betrag von S. 14.000.-einbezahlt habe, so müsste dennoch von diesem der Wille zur Schadenswiedergutmachung, durch angemessene Zahlungen über einen längeren Zeitraum hindurch, unter Beweis gestellt werden.

Dagegen erhob der Bf. fristgerecht Beschwerde, wiederholte darin die Darstellungen des Berufungsvorbringens, und erklärte zusätzlich, von der Soziahilfe zu leben, wovon ihm monatlich ein Betrag von S:3135.-übrig bleiben würde, wovon er noch Strom, Heizung, Telefon usw. bezahlen müsste. Es würde ihm daher für größere finanzielle Ausgaben kein Spielraum mehr bleiben.

Nach entsprechender Aufforderung durch den Unabhängigen Finanzsenat legte der Bf., zum Beweis seiner derzeitigen wirtschaftlichen Situation, nachstehende Unterlagen vor:

  • Die Bestätigung des AMS vom 31 .Juli 2003 über den Erhalt von Notstandshilfe in der Höhe von €: 30,65.- pro Tag.

  • Eine Aufstellung seiner laufenden Kosten (Miete, Heizung, Strom, Telefon, Monatsmarke für öffentliche Verkehrsmittel, notwendige Medikament, Haushaltsversicherung, Beträge für Mieterverein) in der Höhe von €: 658,00.- pro Monat.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 183 Abs.1 ZollG.1988 können Zollbeträge und Ersatzforderungen für einzelne Fälle auf Antrag des Zollschuldners ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Entrichtung nach Lage der Sache oder nach den persönlichen Verhältnissen des Zollschuldners unbillig wäre.

Gemäß Abs.2 liegt eine Unbilligkeit nach den persönlichen Verhältnissen des Zollschuldners vor ,wenn und soweit durch die Entrichtung des Zolles der notdürftige Unterhalt des Zollschuldners und der Personen, für die er nach dem Gesetz zu sorgen hat, gefährdet ist

Gemäß § 20 Bundesabgabenordnung,(BAO), müssen sich Entscheidungen, welche die Abgabenbehörden nach ihren Ermessen zu treffen haben, in den Grenzen halten ,die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen.

Im gegenständlichen Fall wurde in der mittlerweile rechtskräftigen Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 13 .Oktober 1998 festgestellt, dass sich der gewöhnliche Wohnsitz des Bf. zum verfahrensrelevanten Zeitpunkt in Österreich befand.

Das Billigkeitsverfahren darf nicht dazu benutzt werden, um ein Verfahren zwecks Durchsetzung des Rechtsanspruches wieder aufzurollen. Dieser Grundsatz hat nur dann keine Geltung, wenn der Abgabenschuldner Anträge ohne sein Verschulden versäumt hat.

Der Bf. hat bereits im Berufungsverfahren geltend, dass sein gewöhnlicher Wohnsitz zum Zeitpunkt der Einbringung des Fahrzeuges in Deutschland gelegen wäre. Dieser Ansicht wurde in der vorstehend genannten Berufungsentscheidung nicht gefolgt.

Das Billigkeitsverfahren darf nicht dazu benutzt werden, Feststellungen, welche in einer bereits rechtskräftig gewordenen Berufungsentscheidung getroffen worden sind, zu umgehen.

Die Feststellung, ob das gesetzliche Merkmal der Unbilligkeit der Einhebung gegeben ist, liegt im Bereich der gesetzlichen Gebundenheit. Erst nach der Feststellung einer Unbilligkeit nach Lage der Sache oder einer persönlichen Unbilligkeit betritt die Behörde den Bereich des Ermessens und hat nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit zu entscheiden.(VwGH 95/13/0243 v.9 .Juli 1997).

Eine sachliche Unbilligkeit der Abgabeneinhebung liegt vor, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt. Die sich aus einer Änderung der Gesetzeslage ergebenden Unterschiede in der Abgabenbelastung, je nachdem, ob die entsprechenden Sachverhalte vor oder nach diesen Änderungen verwirklicht wurden, treten demgegenüber allgemein ein und sind deswegen nicht als Unbilligkeit des Einzelfalles anzusehen. Daher kommt dem Umstand, dass nach der nunmehr geltenden Rechtslage ein Abgabentatbestand nicht erfüllt wäre, bei der Beurteilung der Unbilligkeit der Einhebung keine Bedeutung zu.(VwGH,20 .September 1996,93/17/0007,VwGH,23 .Oktober 2002,2001/16/0341).

Nach der auf den gegenständlichen Fall anzuwendenden Rechtslage (ZollG.1988) war die Entstehung der Zollschuld im Willen des Gesetzgebers gelegen und zwar unbeschadet des Umstandes, dass das Fahrzeug nicht im Eigentum des Einbringers gestanden ist und letztlich gestohlen wurde.

Vom Vorliegen einer persönlichen Unbilligkeit kann in den gemäß § 183 ZollG.1988 zu entscheidenden Billigkeitsfällen nur dann ausgegangen werden, wenn die Abgabenbelastung beim Abgabenschuldner zu einer ernstlichen Existenzgefährdung führt oder im Zeitpunkt der Entrichtung geführt hat. Diese müsste gerade durch die Einhebung der Abgabe verursacht oder entschieden (auch) mit verursacht sein.(VwGH.30 .August 1995,94/16/0125,VwGH,, 95/13/0243,VwGH,26 .Juni 2002,98/13/0035).

Hinsichtlich der Unbilligkeit nach den persönlichen Verhältnissen entspricht es der feststehenden Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes ,dass, wenn die Abgaben noch nicht entrichtet worden sind, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Abgabenschuldners im Zeitpunkt der Entscheidung über das Nachsichtausüben maßgeblich sind.

Im gegenständlichem Fall verbleibt dem Bf. ,laut eigenen Angaben, schon bisher von seiner Notstandshilfe in der Höhe von €:919,50.- bis €: 950,15.-monatlich, nach Abzug seiner monatlichen Zahlungsverpflichtungen und Kosten in der Höhe von €:658,00 höchstens ein Betrag von €:290.- zur Deckung seines Lebensunterhaltes . Nach Sachlage verfügt er über kein weiteres Vermögen. Im Hinblick auf diese, bereits bestehende, wirtschaftliche Situation kann Einhebung der in Rede stehenden Abgaben auch grundsätzlich keine (weitere) Existenzgefährdung verursachen.

Somit ist von einer fehlenden Unbilligkeit der Abgabeneinhebung auszugehen. Die allenfalls für eine Ermessensentscheidung relevanten Umstände (Der Bf hat auf sein Abgabenkonto beim Hauptzollamt Wien am 14 .Februar 1999 einen Betrag von S: 14.000.-= €:1.017,42.- und am 10 .Mai 1999 einen Betrag von S: 300.= €:21,80.- einbezahlt. Danach erfolgten keine weiteren Einzahlungen. Es lag seitens des Bf. keine Absicht vor, eine zollunredliche Handlung zu setzen ) können in diesem Fall dahingestellt bleiben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, 21 .Juli 2004

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
§ 183 ZollG, Zollgesetz 1988, BGBl. Nr. 644/1988
§ 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Erlass der Zollschuld aus Billigkeitsgründen
sachliche Unbilligkeit
Änderung der Rechtslage
persönliche Unbilligkeit
Existenzgefährdung
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at