Eingangsabgabenfreiheit für von Landwirten der Gemeinschaft auf Grundstücken in einem Drittland erwirtschaftete Erzeugnisse
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde des Herrn GS, vertreten durch Herrn Edwin Redl, Wirtschaftstreuhänder in 3843 Dobersberg, Karlsteiner Straße 18, vom gegen die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien vom , Zl. 100/56379/2001-5, betreffend Eingangsabgaben für den Zeitraum bis , entschieden:
Der Beschwerde wird Folge gegeben.
Die angefochtene Berufungsvorentscheidung wird aufgehoben.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) in Verbindung mit § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht dem Beschwerdeführer jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß § 85c Abs. 7 ZollR-DG steht der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Im auf Art.204 Abs.1 lit.b) und Abs.3 Zollkodex i.V.m. § 2 Abs.1 ZollR-DG gegründeten Abgabenbescheid vom , Zl.100/28187/2000-014, stellte das Hauptzollamt Wien fest, dass für den Beschwerdeführer hinsichtlich von aus Tschechien importiertem Getreide, nämlich 245.800 kg Gerste der Warennr 1003009090 2553 (eingeführt im Zeitraum von bis ) im Zollwert von ATS 294.960,00 sowie 300.870 kg Weizen der Warennummer 100190930 2553 (eingeführt im Zeitraum von 15.8.200 bis17.8.2000) im Zollwert von ATS 481.392,00, eine Abgabenschuld (als Gesamtschuldverhältnis gem. Art.213 Zollkodex mit OS) i.H.v. insgesamt ATS 732.901,00, davon ATS 540.673,00 an Zoll (Z5), ATS 131.700,00 an Einfuhrumsatzsteuer (EU) und ATS 60.528,00 an Abgabenerhöhung (ZN), entstanden sei, weil anläßlich der Einfuhren über den Zollposten Fratres des Grenzzollamtes Grametten jeweils gem. Art. 184 Zollkodex i.V.m. dem Titel IX der ZBefrVO u.m. § 94 Abs.1 ZollR-DG für diese Waren Eingangsabgabenbefreiung gewährt worden sei, obwohl die Voraussetzungen für eine derartige Vorzugsbehandlung (außertarifmäßige Zollbegünstigung) nicht erfüllt gewesen seien: Betriebssitz und bewirtschaftete Grundstücksflächen müssten nämlich in einem gewissen regionalen Naheverhältnis zueinander stehen, wobei als Richtmaß dafür eine luftlinienmäßige Entfernung von maximal 15 Kilometern zwischen Betriebssitz und Grundstücksfläche heranzuziehen sei. Im vorliegenden Fall sei, wie dies in der anlässlich der im landwirtschaftlichen Betrieb der OGSG, am durchgeführten Betriebsprüfung festgestellt worden sei, diese Voraussetzung insoweit nicht erfüllt, als die gesamten bewirtschafteten Grundstücksflächen in Tschechien (Katastergebiet Slavonice und Mariz) rund 17 bis 18 Kilometer vom Betriebssitz in Österreich, welcher auf Grund der festgestellten Kriterien als in Grossau, Schlossgasse 11, gelegen angenommen werde, entfernt seien.
Gegen diesen Abgabenbescheid erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Wirtschaftstreuhänder Edwin Redl, Dobersberg, mit Eingabe vom fristgerecht gem. Art.243 Abs.1 und 2 lit.a) Zollkodex i.V.m. § 85a Abs.1 Zi.1 ZollR-DG den Rechtsbehelf der Berufung, in der er im wesentlichen geltend machte, der Betriebssitz befinde sich nicht in Grossau, sondern im -von den tschechischen Bewirtschaftungsflächen nur ca. 8 Kilometer entfernten- Neuriegers (Gemeinde Weikertschlag).
Diese Berufung wies das Hauptzollamt Wien in seiner (dem Vertreter des Bf am zugestellten) Berufungsvorentscheidung vom zu Zl.100/56379/2001-5 als unbegründet ab, und zwar im wesentlichen unter Hinweis auf das auch bereits im Erstbescheid herangezogene Ergebnis der durchgeführten Betriebsprüfung, worin u.a festgestellt worden sei, dass die Entfernung 17 bzw. 18 Kilometer (Luftlinie) zwischen österreichischem Betriebssitz in Grossau und den in Tschechien bewirtschafteten Grundflächen betrage: Daraus ergebe sich, dass eine "unmittelbare Nähe" nicht mehr vorliege, zumal die erwähnte "15 Kilometer Luftlinie" genauest einzuhalten sei.
Gegen diese Berufungsvorentscheidung brachte der Beschwerdeführer, wiederum vertreten durch Wirtschaftstreuhänder Edwin Redl, mit Schriftsatz vom rechtzeitig als Rechtsbehelf der zweiten Stufe gem. Art.243 Abs.2 lit.b) Zollkodex i.V.m. § 85c Abs.1 ZollR-DG eine Beschwerde ein, in welcher er unter Hinweis auf die von der Finanzverwaltung selbst zitierten Definition, wonach Betriebssitz derjenige Ort sei, von dem aus der landwirtschaftliche Betrieb tatsächlich geleitet werde- abermals vorbrachte, dass sich der Betriebssitz tatsächlich in Neuriegers, also innerhalb der "begünstigten 15-Kilometer-Zone" befinde, was, wie er dazu anmerkte, auch anlässlich der jeweiligen Grenzübertritte durch das konkludente Verhalten der Zollorgane zum Ausdruck gekommen sei: Eine nunmehr gegenteilige rechtliche Beurteilung dieser Sachlage würde daher einen Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben darstellen. Im übrigen halte er selbstverständlich auch sein bisheriges Rechtsbehelfsvorbringen vollinhaltlich aufrecht. Insbesondere sei in diesem Zusammenhang von ihm eingewendet worden, dass es sich bei den von der Zollbehörde zitierten 15 Kilometern lediglich um ein "Richtmaß" handle, sodass gegebenenfalls auch eine Entfernung von 17 bis 18 Kilometern noch als "unmittelbare Nähe" angesehen werden könne, zumal dieses "Richtmaß" vorliegendenfalls um nicht einmal 15% überschritten werde. Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Vorweg wird zur vorliegenden Beschwerde festgestellt, dass der Beschwerdeführer am , also während des laufenden Rechtsbehelfsverfahrens, verstorben ist. Dadurch ist die von ihm (als Vollmachtgeber) seinerzeit Herrn Wirtschaftstreuhänder Edwin Redl gem. § 83 Abs.1 BAO erteilte Vollmacht, unter Berufung auf welche jener die gegenständliche Beschwerde im Namen und Interesse des Beschwerdeführers eingebracht hat, erloschen (§ 1022 ABGB und § 83 Abs.2 BAO; sh.dazu auch Ritz in "Bundesabgabenordnung-Kommentar, Orac-Verlag, RZ.21 zu § 83). Allerdings hat, wie dazu das Finanzamt Waldviertel dem Unabhängigen Finanzsenat am mitgeteilt hat, das Bezirksgericht Waidhofen/Thaya in seinem Beschluss vom zu GZ. 1 A 12/03h der erbl. Witwe des verstorbenen Beschwerdeführers, Frau AS, die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses gem. § 810 ABGB iVm § 145 Abs.1 AußStrG eingeräumt, sodass die gegenständliche Berufungsentscheidung in Anwendung des § 19 BAO an die Genannte gerichtet werden konnte.
Gem. Art.39 Abs.1 ZBefrVO (= Kapitel I Titel IX leg.cit) sind -vorbehaltlich der Artikel 40 und 41 leg.cit- u.a. Erzeugnisse des Acker- und Gartenbaus von den Eingangsabgaben befreit, die auf Grundstücken in einem Drittland in unmittelbarer Nähe des Zollgebietes der Gemeinschaft von Landwirten erwirtschaftet werden, die ihren Betriebssitz im Zollgebiet der Gemeinschaft in unmittelbarer Nähe des betreffenden Drittlandes haben, wobei laut § 94 Abs.1 ZollR-DG "unmittelbare Nähe des Betriebssitzes eines Landwirtes und des von diesem bewirtschafteten Grundstückes zur Zollgrenze" im Sinne obzitierter Bestimmung der ZBefrVO dann gegeben ist, wenn dieser nicht mehr als 5 Kilometer von der Zollgrenze entfernt ist und die Fläche des bewirtschafteten Grundstückes innerhalb eines 5 Kilometer tiefen Streifens längs der Zollgrenze liegt.
Sowohl im (erstinstanzlichen) Abgabenbescheid vom als auch in der sich hierauf beziehenden Berufungsvorentscheidung vom wird vom Hauptzollamt Wien bezüglich des Betriebssitzes darüber hinaus allerdings noch die Erfüllung einer weiteren Voraussetzung gefordert, nämlich dass dieser und das bewirtschaftete Grundstück im Drittland in einem "regionalen Naheverhältnis zueinander" zu stehen hätten, wobei, wie das Hauptzollamt Wien diesbezüglich feststellt, stets dann, wenn Betriebssitz und Grundstück "mehr als 15 Kilometer Luftlinie voneinander entfernt" seien, eine solche "unmittelbare Nähe" keinesfalls mehr vorliege.
Eine derartige (dezitierte) Entfernungsangabe findet sich allerdings weder im auf den gegenständlichen Fall anzuwendenden Gemeinschaftsrecht noch in den sich darauf beziehenden nationalen (=österreichischen) Rechtsnormen: Im Kapitel I Titel IX und X ZBefVO näher ausführenden § 94 ZollR-DG, welches in seinem Abschnitt E in Bezug auf die Befreiungsverordnung die zu deren Durchführung oder Ergänzung notwendigen Bestimmungen trifft (siehe dazu Nr.1699 der Beilagen), ist in diesem Zusammenhang lediglich von einem jeweils 5 Kilometer tiefen Streifen längs der gemeinsamen Staatsgrenze die Rede, innerhalb dessen sowohl die bewirtschafteten Flächen gelegen sein müssen als auch der landwirtschaftliche Betrieb seinen Sitz haben muss, um das Erfordernis der "unmittelbaren Nähe" zu erfüllen, nicht aber von einem "regionalen Naheverhältnis zueinander" und schon gar nicht von einer Entfernung von höchstens 15 Kilometer Luftlinie, bei deren Überschreitung, und sei diese auch noch so geringfügig, jedenfalls keine derartige "regionale Nähe" mehr gegeben sei.
Im Gegensatz zu diesen weder auf eine konkrete Gesetzesbestimmung sich stützende noch durch erläuternde Bemerkungen oder heranziehbare höchstgerichtliche Entscheidungen oder entsprechende Literatur zu erhärtenden Annahmen des Hauptzollamtes Wien sieht der Unabhängige Finanzsenat das Erfordernis des "regionalen Naheverhältnisses" nicht oder jedenfalls nicht in dem Sinne, wie dies das Hauptzollamt Wien offenbar versteht (und auch so seinen Entscheidungen zugrunde gelegt hat): nämlich als strikte (laut einem in den dem Unabhängigen Finanzsenat vorgelegten Verwaltungsakten zu Zl.100/28187/010/00 enthaltenen Aktenvermerk "nicht einmal um einen Meter überschreitbare") Luftlinien-Grenze von 15 Kilometern.
Für den Unabhängigen Finanzsenat ist eine derartige Festlegung weder rational nachvollziehbar noch mit entsprechenden sachlichen Argumenten begründbar, zumal schon der (in diesem Zusammenhang auch vom Hauptzollamt Wien selbst verwendete) Begriff "Richtmaß" keinesfalls eine exakte (nicht einmal geringfügig überschreitbare) Grenze bedeuten kann, sondern schon dem Wortsinn nach jedenfalls auch gewisse Toleranzen zulässt. So müsste sich die Feststellung eines solchen "regionalen Naheverhältnisses" zwischen Betriebssitz und bewirtschafteten Flächen nach Dafürhalten des Unabhängigen Finanzsenates vor allem an konkreten (ökonomischen) Faktoren orientieren, wie insbesondere an dem Umstand, ob eine Bewirtschaftung der in Rede stehenden Flächen ökonomisch sinnvoll erscheint, also beispielsweise ob diese mit vertretbarem Aufwand an Zeit und Energie vom inländischen Betriebssitz aus (noch) bewirtschaftet werden können.
Die einzige (als Voraussetzung für eine Eingangsabgabenbefreiung nach Art.39 ZBefrVO zu geltende) gesetzlich normierte Entfernungsangabe in Bezug auf Betriebssitz und bewirtschaftete Flächen im Drittland findet sich im § 94 Abs.1 ZollR-DG, wonach beide Orte innerhalb eines 5 Kilometer-Streifens entlang der gemeinsamen Zollgrenze liegen müssen, Diese Voraussetzung ist im gegenständlichen Fall offensichtlich -unstrittig- gegeben, zumal Gegenteiliges weder im bisher durchgeführten Verfahren hervorgekommen ist noch nach der Aktenlage zu entnehmen ist), und zwar sowohl für den Fall, dass -wie das Hauptzollamt Wien dies tut- Grossau als Betriebssitz angenommen wird als auch bei (vom Beschwerdeführer geforderter) Annahme des Betriebssitzes in Neuriegers.
Im vorliegenden Fall würde der Unabhängige Finanzsenat- nebenbei bzw. der Vollständigkeit halber erläuternd bemerkt- die (in Luftlinie gemessene) Entfernung von 17 Kilometern zwischen Betriebssitz in Grossau (laut diesbezüglicher Feststellung des Hauptzollamtes Wien) und den gepachteten tschechischen Anbauflächen auch dann noch als "regionales Naheverhältnis" anerkennen, wenn insbesondere der Anfahrtsweg vom Betriebssitz zu den drittländischen Anbauflächen mit landwirtschaftlichen Geräten (Traktor, Mähdrescher und anderen Erntemaschinen) nicht mehr als 25 (Straßen)-Kilometer -dies entspricht einer Fahrzeit von ca. 1 Stunde mit den in Betracht kommenden landwirtschaftlichen Transport- und Arbeitsmaschinen- betragen würde, weil eine derartige (reale) Entfernung ein ökonomisch und ökologisch sinnvolles Bewirtschaften nach allgemeiner Lebenserfahrung jedenfalls noch zuließe.
Da, wie der Unabhängige Finanzsenat oben festgestellt hat, einerseits die in Rede stehende Abgabenvorschreibung des Hauptzollamtes Wien sich einzig und allein auf die Nichterfüllung einer gesetzlich gar nicht oder jedenfalls inhaltlich nicht so, wie dies das Hauptzollamt Wien angenommen hat, normierten Voraussetzung gründet und anderseits -wie laut Ergebnis der oberwähnten Betriebsprüfung feststehend bzw. sich aus den vorliegenden Verwaltungsakten ergebend- außer Streit steht, dass der ermittelte rechtsrelevante Sachverhalt sämtliche (übrigen) gesetzlich normierten Voraussetzungen für die Eingangsabgabenfreiheit für die in Rede stehenden, im September und November 1999 importierten Gerste wie auch für den im August 2000 eingeführten Weizen vorliegen, wird abschließend zusammenfassend festgehalten, dass hinsichtlich dieser Waren seinerzeit zu Recht gem. Art.230 lit.b) ZK-DVO i.V.m. dem Titel IX ZBefrVO anlässlich deren Einfuhr über das Zollamt Grametten die Eingangsabgabenbefreiung gewährt worden ist.
Die angefochtenen Berufungsvorentscheidung, mit der die Abgabenvorschreibung nach Art.204 Abs.1 lit.b) Zollkodex hinsichtlich der in Rede stehenden Erbsen als rechtens bestätigt worden ist, hat sich sohin als inhaltlich rechtswidrig erwiesen und war demzufolge, wie im Spruch ausgeführt, aufzuheben.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Zoll |
betroffene Normen | Art. 39 Abs. 1 ZBefrVO, VO 918/83, ABl. Nr. L 105 vom S. 1 § 94 Abs. 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994 Art. 184 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1 Art. 204 Abs. 1 Buchstabe b ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1 |
Schlagworte | Betriebssitz unmittelbare Nähe regionales Naheverhältnis Richtmaß |
Anmerkung | andere Ansicht: BMfF in ZD ZK-1840, Pkt.IX.1.3.3.1. |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at