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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 20.07.2004, RV/0097-L/03

Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte, Regalbetreuung bei Supermärkten

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0097-L/03-RS1
Eine Arbeitsstätte (Dienstort) ist jener Ort, an dem der Arbeitnehmer für den Arbeitgeber regelmäßig tätig wird. Als Arbeitsstätte gilt ein Büro, eine Betriebsstätte, ein Werksgelände, ein Lager und ähnliches. Eine Arbeitsstätte im obigen Sinne liegt auch dann vor, wenn das dauernde Tätigwerden auf Grund einer Entsendung durch den Arbeitgeber in Räumlichkeiten eines Kunden während der Arbeitszeit erfolgt (vgl. LStRL 2002, Rz. 293). Da die Bw. für ihre Arbeitgeberin regelmäßig in den Räumlichkeiten der Kunden (zwei Supermarktstandorte) ihre Tätigkeiten (Regalbetreuung) aus­zuüben hatte, sind diese Räumlichkeiten der Kunden als ihre Arbeitsstätte zu qualifizieren. Es liegt demnach die von der Berufungswerberin behauptete Außendienst­tätigkeit nicht vor, zumal sie während des Veranlagungszeitraumes regelmäßig die gleichen Standorte zur Aus­übung ihrer Tätigkeit aufgesucht hat.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom  gegen den Bescheid des Finanzamtes Urfahr vom  betreffend Einkommensteuer 2000 entschieden:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird wie folgt abgeändert:


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Bemessungsgrundlage
Abgabe
Jahr
Art
Höhe
Art
Höhe
2000
Einkommen
167.386,80 S
Einkommensteuer
15.039,08 S
- anrechenbare Lohnsteuer
-4.190,70 S
10.848,38 S
ergibt folgende festgesetzte Einkommensteuer (Nachforderung)
788,35 €

Die Berechnung der Bemessungsgrundlage und der Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Das Mehrbegehren wird als unbegründet anbgewiesen.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Das Finanzamt setzte mit Bescheid vom die Einkommensteuer für das Jahr 2000 fest. Daraus resultierte eine Nachforderung von 844,17 €. Der Berechnung der Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) wurden die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, welche auf Grund der übermittelten Lohnzettel der Fa. U. GmbH (steuerpflichtige Bezüge: 39.240,00 S) und der Fa. M. (steuerpflichtige Bezüge: 133.169,00 S) festgestellt wurden, zu Grunde gelegt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Berufungswerberin die zugesendete Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung trotz Erinnerung nicht beim Finanzamt eingebracht hat. Die Arbeitnehmerveranlagung sei auf Grund der dem Finanzamt übermittelten Lohnzettel und Meldungen durchgeführt worden. Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen hätten mangels Nachweis nicht berücksichtigt werden können.

In der gegenständlichen Berufung vom hat die Berufungswerberin ausgeführt, dass es sich bei ihrer zusätzlichen Tätigkeit für die Fa. U. GmbH um eine Außendienst-Regalbetreuungstätigkeit auf Werkvertragsbasis handle. Sie mache daher für dienstliche Fahrten zu und von den Einsatzorten einen Betrag von 12.357,80 S als Werbungskosten geltend. Die Einkommensteuererklärung für 2000 sowie eine Aufstellung der Kilometergelder wurden der Berufung beigelegt. Die Aufstellung beinhaltete im Wesentlichen folgende Angaben: Im Jahr 2000 wurde insgesamt 55-mal die Wegstrecke Wohnung - I. - Wohnung zurückgelegt. Die gesamte Wegstrecke (hin und retour) hätte laut Angaben der Berufungswerberin 18 km betragen, demnach hat die (einfache) Wegstrecke Wohnung - I. 9 km betragen. Weiters hat die Berufungswerberin 41-mal die Wegstrecke Wohnung - Me. - Wohnung zurückgelegt. Die gesamte Wegstrecke dafür hätte laut Angaben der Berufungswerberin 12 km betragen, demnach hat die (einfache) Wegstrecke Wohnung - Me. 6 km betragen. Schließlich hat die Berufungswerberin im Jahr 2000 die Wegstrecke Wohnung - I. - Me. - Wohnung 46-mal zurückgelegt. Die gesamte Strecke wurde dabei mit 23 km angegeben. Dabei entfallen auf die Teilstrecke Wohnung I. 9 Km (siehe oben) und auf die Teilstrecke Me. - Wohnung 6 km (siehe oben), sodass 8 km auf die Strecke I. - Me. entfallen. Insgesamt hätte die Berufungswerberin nach ihren Berechnungen 2.522 km zurückgelegt, sodass bei einem Kilometergeld von 4,90 S pro Kilometer 12.357,80 S als Werbungskosten anzuerkennen seien.

Aus der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2000 geht hervor, dass die Berufungswerberin im Jahr 2000 bei der Fa. M. (G.) als Kellnerin beschäftigt war.

Das Finanzamt hat die gegenständliche Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom abgewiesen und zur Begründung ausgeführt:

"Die tatsächlichen Aufwendungen für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte konnten nicht berücksichtigt werden, da die hiefür erwachsenden Kosten durch den Verkehrsabsetzbetrag sowie durch ein allenfalls zustehende Pendlerpauschale abgegolten sind.

Die Fa. U. GmbH hat bis einschließlich Lohnzetteldaten geliefert. Dies entspricht auch den Anmeldungen zur Sozialversicherung bei der OÖ Gebietskrankenkasse. Erst ab liegt eine Meldung gem. § 4/4 ASVG-Arb. als freier Dienstvertrag auf."

Im Vorlageantrag vom führte die Berufungswerberin aus, es sei für die Anerkennung der tatsächlichen Fahrtkosten der Umstand maßgebend, dass es sich um eine Außendiensttätigkeit handle. Das Entgelt werde bei den Kunden der Fa. U. GmbH und nicht am Betriebsstandort erarbeitet. Diese Art von Tätigkeit könne aus zeitlichen und arbeitsbezogenen Gründen mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht durchgeführt werden. Für die Anerkennung der tatsächlichen Fahrtkosten sei nicht die Frage nichtselbstständige Tätigkeit oder freier Dienstvertrag relevant, sondern die Außendiensttätigkeit. Allen Bekannten, die eine gleichwertige Tätigkeit ausübten, würden die Km-Geld-Kosten von ihren zuständigen Finanzämtern anerkannt. Der Verkehrsabsetzbetrag und das Pendlerpauschale würden sich auf die hauptberufliche Tätigkeit in G. beziehen.

Dem Vorlageantrag wurde eine Bestätigung der Fa. U. GmbH beigelegt, wonach die Berufungswerberin in der Zeit von Jänner bis Dezember 2000 bei der Fa. U. GmbH beschäftigt gewesen wäre und berufliche Fahrten mit dem eigenen PKW durchzuführen gehabt hätte.

Über die Berufung wurde erwogen:

Die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 durch den Verkehrsabsetzbetrag und ein gegebenenfalls zustehendes Pendlerpauschale abgegolten (vgl. ). Hingegen sind Aufwendungen für Fahrten zwischen verschiedenen Arbeitsstätten, die über die Aufwendungen eines Dienstnehmers für Fahrten zwischen Wohnsitz und Arbeitsstätte hinausgehen, in ihrer tatsächlichen Höhe (in der Regel bemessen mit dem Kilometergeld) als Werbungskosten steuerlich zu berücksichtigen (vgl. ).

Eine Arbeitsstätte (Dienstort) ist jener Ort, an dem der Arbeitnehmer für den Arbeitgeber regelmäßig tätig wird. Als Arbeitsstätte gilt ein Büro, eine Betriebsstätte, ein Werksgelände, ein Lager und ähnliches. Eine Arbeitsstätte im obigen Sinne liegt auch dann vor, wenn das dauernde Tätigwerden auf Grund einer Entsendung durch den Arbeitgeber in Räumlichkeiten eines Kunden während der Arbeitszeit erfolgt (vgl. LStRL 2002, Rz. 293). Da die Berufungswerberin für ihre Arbeitgeberin, die Fa. U. GmbH, regelmäßig in den Räumlichkeiten ihrer Kunden (I., Me.) ihre Tätigkeiten (Regalbetreuung) auszuüben hatte, sind diese Räumlichkeiten der Kunden als ihre Arbeitsstätte zu qualifizieren. Es liegt demnach die von der Berufungswerberin behauptete Außendiensttätigkeit nicht vor, zumal sie während des Veranlagungszeitraumes regelmäßig die gleichen Kunden zur Ausübung ihrer Tätigkeit (Regalbetreuung) aufgesucht hat.

Der Einwand der Berufungswerberin, der Verkehrsabsetzbetrag und das Pendlerpauschale würden sich auf die hauptberufliche Tätigkeit in G. beziehen, geht ins Leere. Bei mehreren Dienstverhältnissen steht der Verkehrsabsetzbetrag nur einmal zu. Dagegen kann das Pendlerpauschale für weitere Dienstverhältnisse, zu denen jeweils von der Wohnung aus gefahren wird, dann geltend gemacht werden, wenn überwiegend im Lohnzahlungszeitraum zusätzliche Wegstrecken verursacht werden (vgl. Doralt, EStG4, § 16 Tz. 22). Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass für die Regalbetreuungstätigkeiten (Me., I.) allenfalls ein zusätzliches Pendlerpauschale zu berücksichtigen ist. Die einfache Wegstrecke zwischen Wohnung und den Arbeitsstätten (Me., I.) hat 6 km (Me.) bzw. 9 km (I.) betragen, wobei die Berufungswerberin behauptete, dass die Benützung eines Massenbeförderungsmittels einerseits aus zeitlichen Gründen und andererseits auf Grund des arbeitsbedingt notwendigen Transports von Werbematerial und Warenmuster unzumutbar gewesen sei. Damit käme allenfalls das große Pendlerpauschale in Betracht, zumal nach § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988 dieses selbst bei Fahrtstrecken unter 20 km auch dann zusteht, wenn dem Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht zumutbar ist. Der Berufungswerberin ist beizupflichten, dass der Transport von Warenmustern und Werbematerial in öffentlichen Verkehrsmitteln unzumutbar ist. Zu beachten ist jedoch, dass die Berufungswerberin im Jänner und Februar 2000 die Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte lediglich 6- bzw. 9-mal zurückgelegt hat. In zeitlicher Hinsicht müssen die entsprechenden Verhältnisse im Lohnzahlungszeitraum (hier: Kalendermonat) überwiegend gegeben sein. Für den vollen Kalendermonat können 20 Arbeitstage angenommen werden, sodass das Pendlerpauschale im betreffenden Ausmaß nur dann zusteht, wenn im Kalendermonat an mehr als 10 Tagen die Strecke Wohnung - Arbeitsstätte - Wohnung zurückgelegt wird. Da im Jänner und Februar 2000 diese Wegstrecke nicht mehr als an 10 Tagen zurückgelegt wurde, steht das große Pendlerpauschale erst ab März bis Dezember 2000 zu und ist daher mit einem Betrag von 2.400,00 S bei der Berechnung der Einkommensteuer zu berücksichtigen.

Weiters sind die Fahrtkosten zwischen den Arbeitsstätten der Berufungswerberin (I. und Me.) wie oben bereits festgestellt wurde zu berücksichtigen. Diese Wegstrecke wurde im Veranlagungszeitraum 46-mal zurückgelegt. Die Fahrtenstrecke für jene Fahrten, die über die Strecke zwischen Wohnsitz und Arbeitsstätte hinausgeht, hat 8 km betragen. Demnach stehen bei Berücksichtigung eines Kilometergeldes von 4,90 S pro km Werbungskosten in Höhe von 1.803,20 S zu.

Die darüber hinaus geltend gemachten Werbungskosten stehen auf Grund der obigen Ausführungen der Berufungswerberin nicht zu. Daran ändert auch der Einwand nichts, dass bei allen Bekannten der Berufungswerberin, die eine gleichwertige Tätigkeit ausübten, die Km-Geld-Kosten von ihren zuständigen Finanzämtern anerkannt wurden. Dazu wird auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach durch den Grundsatz von Treu und Glauben nicht allgemein das Vertrauen des Abgabepflichtigen auf die Rechtsbeständigkeit einer unrichtigen abgabenrechtlichen Beurteilung für die Vergangenheit geschützt wird. Die Behörde ist nämlich verpflichtet, von einer als gesetzwidrig erkannten Verwaltungsübung abzugehen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nämlich das Legalitätsprinzip grundsätzlich stärker als jeder andere Grundsatz, insbesondere jener von Treu und Glauben (vgl. ).

Beilage : Berechnungsblatt

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Arbeitsstätte
Dienstort
Entsendung
Regalbetreuung
Kunde
Standort
Verweise
Zitiert/besprochen in
UFSaktuell 2004, 386

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at