Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSF vom 20.07.2004, RV/0326-F/03

Artfortschreibung, Werfortschreibung

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, Adr. vom  gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom  betreffend Feststellung des Einheitswertes gemäß § 186 BAO ab entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin ist Eigentümerin des Grundbuchskörpers Einfamilienhaus in KG b, EZ X. Mit Datum vom ergingen a) ein Bescheid, mit dem das dem Feststellungsbescheid zum , Artfortschreibung, zugrundeliegende Verfahren vom wiederaufgenommen wurde, b) ein Feststellungsbescheid zum , Wertfortschreibung, c) ein Bescheid über die Erhöhung des Einheitswertes zum und d) ein Grundsteuermessbescheid.

In ihrer Berufung bezeichnete die Berufungswerberin den angefochtenen Bescheid als "Grundsteuerbescheid". Sie führte begründend aus, dass sie die Feststellungen hinsichtlich Erhöhung des Einheitswertes nicht angreife. Sie beanstande aber, dass der Bescheid rückwirkend ab gelte. Im Jahr 1989 sei dem Finanzamt mitgeteilt worden, dass ein Neubau erfolgt sei. Erst über 6 Jahre später seien vom Finanzamt geänderte Feststellungen getroffen worden, die sich im Rahmen eines am durchgeführten Lokalaugenscheins als unrichtig erwiesen hätten.

Die Grundsteuer sei seitens der Gemeinde bereits 1990 erhöht worden.

Die Berufungswerberin betonte, sie könne kein Verständnis für die rückwirkende Kraft des angefochtenen Bescheides aufbringen, nicht zuletzt deshalb, weil sie persönlich keine Schuld an der schleppenden Vorgangsweise des Finanzamtes treffe. Sie fände es richtig, wenn der beanstandete Bescheid erst ab in Geltung träte.

In der abweisenden Berufungsvorentscheidung vom führte das Finanzamt aus, die Erhebung und Verwaltung der Grundsteuer seien durch die Gemeinde zu regeln. Das Recht der Finanzbehörde, den Einheitswert und den Steuermessbetrag festzusetzen, werde durch die Verjährungsbestimmungen nicht berührt.

In ihrem hierauf eingebrachten Vorlageantrag rügte die Berufungswerberin vorerst, dass seit Einlegung ihrer Berufung bereits 5 Jahre verstrichen seien. Die erläuterten Verjährungsbestimmungen seien von ihr niemals angesprochen worden. Unrichtig sei weiters, dass ihre Berufung sich gegen die Erhebung der Grundsteuer, nicht aber gegen die Feststellung des Einheitswertes richte. Richtig sei, dass die Berufung sich gegen den Feststellungsbescheid vom insofern richte, als dieser rückwirkend zum festgesetzt wurde.

Darin erblicke sie eine Verletzung des rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 193 Abs. 1 BAO ist, wenn die Voraussetzungen für eine Wertfortschreibung vorliegen, im Fall einer amtswegigen Fortschreibung auf den 1. Jänner des Jahres, an dem die Voraussetzungen für eine Fortschreibung erstmals vorliegen, ein Fortschreibungsbescheid zu erlassen.

Die Tatsache, dass ab die Voraussetzungen für eine Wertfortschreibung vorlagen, wird von der Berufungswerberin nicht bestritten. Sie beanstandet jedoch, dass die Voraussetzungen für die Wertfortschreibung von der Finanzbehörde erstmals 1996, schließlich im wiederaufgenommenen Verfahren 1998, zum Gegenstand eines Feststellungsbescheides gemacht wurden, der auf den zurückwirkt. Wenn sie argumentiert, darin sei "eine Verletzung des rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes" zu erblicken, so verwendet sie damit unbewusst ein für eine Verjährung sprechendes Argument. So definiert etwa der OGH, dass es der Zweck der zivilrechtlichen Verjährung sei, die allgemeine Rechtssicherheit dadurch zu fördern, dass ein Zustand, der lange Zeit unangefochten bestanden hat, auch von der Rechtsordnung anerkannt wird.

Feststellungsbescheide können jedoch ohne Bedachtnahme auf Verjährungsfristen erlassen werden (Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar, 2. Auflage, Orac, Wien, TZ 8 zu § 207). Hinsichtlich Einheitswertbescheiden ist diese Aussage insofern zu relativieren, als solche gemäß § 186 Abs. 1 BAO nur zu erlassen sind, wenn und soweit diese Feststellung für die Geltendmachung von Abgabenansprüchen von Bedeutung ist. Ein Einheitswertbescheid wird dann nicht zu erlassen sein, wenn das Recht zur Festsetzung aller vom Einheitswert abgeleiteten Abgaben verjährt ist und auch § 209 a BAO keine solche Festsetzung ermöglicht. Hievon kann im Berufungsfall nicht ausgegangen werden.

Auf diese Bestimmungen hat offenbar auch die Abgabenbehörde 1. Instanz in der Begründung ihrer Berufungsvorentscheidung Bezug genommen, wenn sie ausführt, der Abgabenanspruch werde erst mit der Erlassung des (abgeleiteten) Grundsteuerbescheides geltend gemacht.

Da somit der Wunsch der Berufungswerberin, eine Entscheidung im Sinne eines abstrakten Vertrauensschutzes herbeizuführen, verfahrensrechtlich keine Stütze findet, war die Berufung spruchgemäß abzuweisen.

Feldkirch, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 193 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 207 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 186 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 21 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
Schlagworte
Artfortschreibung
Wertfortschreibung

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at