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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 22.06.2004, RV/0160-L/03

Betriebsausgabenpauschalierung eines Vertreters für Versicherungs- und Bankprodukte

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0160-L/03-RS1
Vermittelt jemand Versicherungs- und Bankprodukte für eine bestimmte Firma und übt er diese Tätigkeit selbständig und gewerbsmäßig aus, so tätigt er Umsätze im Sinne des Handelsvertretergesetzes. Die Verordnung des BMF über die Aufstellung von Durchschnittsätzen ist also anwendbar.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes Urfahr betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2000 entschieden:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der im angefochtenen Einkommensteuerbescheid angeführten Abgabe betragen:


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Bemessungsgrundlage
Abgabe
Jahr
Art
Höhe
Art
Höhe
2000
Einkommen
434.589,00 S
Einkommensteuer
122.771,00 S
ergibt folgende festgesetzte Einkommensteuer (Gutschrift)
8.922,12 €

Die Berechnung der Bemessungsgrundlage und der Höhe der Abgabe sind den als Anlage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen, die einen Bestandteil dieses Bescheidspruches bilden.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (im folgenden Bw.) führte in der Beilage zur Einkommensteuererklärung für das Jahr 2000 unter anderem folgende Ausgaben im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Vermögensberater an: Gehalt: 47.640,-- ATS Diäten 29.320,-- ATS Repräsentationsaufwand (50%) 5.216,05 ATS

Insgesamt standen den Einkünften aus Gewerbebetrieb in Höhe von rund 900.000,-- ATS Ausgaben in Höhe von 433.889,54 ATS gegenüber.

Weiters wurden Ausgaben für den Kauf eines Computers für die behinderte Tochter als außergewöhnliche Belastung angegeben (17.775,-- ATS).

Mittels Ersuchen um Ergänzung wurde der Bw. seitens des zuständigen Finanzamtes aufgefordert, die vertragliche Vereinbarung zwischen dem Bw. und der angestellten Person vorzulegen, sowie die Gehälter belegmäßig nachzuweisen. Weiters seien die Fortbildungskosten zu belegen und die Diätenaufstellung nachzureichen. Betreffend der beantragten außergewöhnlichen Belastungen werde ersucht, die Behinderung der Tochter näher zu beschreiben und bekannzugeben, inwieweit der erworbene Lerncomputer samt den Lernprogrammen für die Tochter förderlich sei. Eine diesbezügliche ärztliche Bestätigung sei beizulegen.

Im Antwortschreiben wurde dargelegt, dass es sich bei der Gehaltszahlung um die Zahlung an die geringfügig beschäftigte Gattin handle. In der beigefügten Tätigkeitsbeschreibung wurden folgende Tätigkeiten angeführt:

- Empfang der Kunden zwecks Beratung/Servicierung - Bewirtung der Kunden - Erfassung und Verwaltung der Vertragsdaten (rund 200 Neuverträge/Jahr) - Entgegennahme von Kundenanrufen - Ablage - Reinigung des Büros

Die Bezahlung erfolgte monatlich mittels Banküberweisung (jeweils 3.970,-- ATS).

Beigefügt wurde weiters eine Aufstellung über die Reisekosten.

Als Begründung für die beantragte außergewöhnliche Belastung wurde angeführt, dass die Tochter seit Geburt schwerst behindert sei. Sie hätte vor allem Tätigkeiten wie Gehen und Sprechen mittels Bobath-Therapie sowie Logopädie erlernen müssen. Trotz intensiver Betreuung durch die Gattin des Bw. sei die Tochter nur in einer Sonderschule akzeptiert worden. Die Anschaffung des PC samt Lernprogrammen sei ausschließlich zum Zwecke der Möglichkeit erfolgt, wesentliche Dinge, die für ein normales Leben unbedingt notwendig seien, zu erlernen. Es würde sich um einen ganz normalen PC handeln, der von anderen im Haushalt lebenden Personen nicht benutzt wird.

Mittels Bescheid vom wurde die Einkommensteuer abweichend von der Erklärung festgesetzt. Die Gehaltszahlungen an die Gattin sind nicht anerkannt worden, da sie einem Fremdvergleich nicht standhalten würden. Da es keine schriftlichen Vereinbarungen, keine Regelungen betreffend Arbeitszeit, keine Anwesenheitspflichten usw. gebe, seien diese Beträge (47.640,-- ATS) nicht als Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Da die Bezirke bzw. Orte Linz-Land, Wels und Dürnstein öfter als 15x angefahren wurden, sei hier ein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet worden. Ab dem 16. Tag würden keine Diäten mehr zustehen. Die Tagesdiäten seien daher um den Betrag von 5.280,-- ATS zu kürzen.

Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Rechtsmittelfrist Berufung erhoben. Der Bw. sei der Ansicht, dass das Dienstverhältnis mit der Gattin einem Fremdvergleich standhalte. Fixe Anwesenheitszeiten seien aufgrund des Terminkalenders des Bw. auf alle Fälle zu erfüllen. Dies würde auch gleichzeitig die Regelung der Arbeitszeit miteinschließen. Es sei klar und eindeutig festgelegt worden, welche Tätigkeiten die Gattin zu erbringen hätte. Weiters stelle auch die Reinigung des Büros eine fix vorgegebene Arbeitszeit dar, da dies immer am Montagvormittag zu erledigen sei. Die Ablage der Akten und die Erfassung der Neukunden in die Kartei hätten immer am Samstagnachmittag zu erfolgen, damit in der folgenden Arbeitswoche die Akten wieder auf dem Laufenden seien.

Weites werde das Betriebsausgabenpauschale von 80.000,-- ATS, entsprechend dem Erlass des Bundesministeriums für Finanzen, welches ab dem Veranlagungsjahr 2000 auch für Versicherungsagenten anzuwenden sei, in Anspruch genommen. Diese Betriebsausgabenpauschale würde die in der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung abgesetzten Kosten für Diäten und Repräsentationsaufwendungen abdecken. Dieser Berufung wurde das Formular Komb 10 (Pauschalierung) beigefügt.

Mittels Ersuchen um Ergänzung wurde der Bw, seitens des zuständigen Finanzamtes nochmals ersucht folgende Angaben nachzureichen: - Nähere Beschreibung der selbständig ausgeübten Tätigkeit. - Hinsichtlich der Gehaltszahlung an die Gattin sei der genaue Inhalt des mündlichen Vertrages darzulegen. - Die in der Berufung angeführten fixen Anwesenheitszeiten der Gattin seien uhrzeitmäßig bekannzugeben. - Welche Arbeitszeit sei vereinbart worden? - Welches Dienstende bzw. welcher Dienstbeginn sei vereinbart worden? - Wie hoch sei der vereinbarte Stundenlohn gewesen? - Seien Sonderzahlungen, wie Urlaubs-, Weihnachtsgeld, an die Gattin bezahlt worden? - Art und zeitlicher Umfang der von der Gattin geleisteten Arbeiten seien darzulegen.

Bei einer persönlichen Vorsprache am gab der Bw. bekannt, dass die Gattin ein Fixum (3.970,-- ATS) bekomme und nicht nach Stunden bezahlt werde. Der Dienstvertrag wurde wie folgt beschrieben: - die Arbeitszeit würde wöchentlich 8 Stunden betragen (Montag 8.00-11.00 und Samstag 13.00-18.00);

Tätigkeitsumfang: Montag: Reinigung und Pflege des Büros; Samstag: Datenerfassung bestehender und neuer Mandanten; Ablage; Vorbereitung von Mandantendaten für die kommende Arbeitswoche. Beigefügt wurde eine Stundenliste von insgesamt 371 Stunden (immer Samstag und Montag zu den oben angeführten Stunden; 8 Tage Urlaub). Daraus würde sich ein Stundenlohn von 129,22 ATS/Stunde ergeben.

Der Bw. sei Vermögensberater und Versicherungsagent. Es handle sich hierbei um Vermittlung von Versicherungen (selbständiger Mitarbeiter bei der Firma X) und Vermittlung von Bankprodukten (Fonds, Sparbücher, Bausparsachen, ..).

Mittels Berufungsvorentscheidung vom wurde der Bescheid vom folgendermaßen abgeändert:

Außergewöhnliche Belastungen: Da es sich bei den getätigten Aufwendungen um den Ankauf eines ganz normalen PC handle, erfüllen sie nicht die Voraussetzungen zur Anerkennung als außergewöhnliche Belastungen. Ein Computer sei weder geeignet, die Funktion eines fehlenden oder unzulänglichen Körperteils zu übernehmen, noch die mit der Behinderung verbundenen Beeinträchtigungen zu beseitigen. Ein Computer sei heute fast in jedem Haushalt zu finden.

Gehaltszahlung an die Gattin: Nach Lehre und ständiger Rechtsprechung seien Verträge zwischen nahen Angehörigen nur anzuerkennen, wenn sie - nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen, - einen klaren, eindeutigen, jeden Zweifel ausschließenden Inhalt aufweisen und - unter Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären (vgl. ; , 92/15/0055). Es müssten eindeutige und objektiv tragfähige Vereinbarungen vorliegen, damit Verträge mit nahen Angehörigen anzuerkennen seien. In diesem Zusammenhang sei weiters darauf hinzuweisen, dass Zahlungen, die auf Vereinberungen zwischen nahen Angehörigen beruhen, unbeschadet der zivilrechtlichen Wirksamkeit, nur dann als Betriebsausgaben abzugsfähig seien, wenn die erbrachten Leistungen über eine rechtlich bzw. sittlich gebotene familienhafte Beistandspflicht laut § 137 Abs. 2 ABGB hinausgehen würden. Bei den beantragten Arbeiten, wie zum Beispiel Empfang der Kunden, Bewirtung der Kunden, Entgegennahme von Kundenanrufen, Reinigung des Büros, würde es sich nach ständiger Rechtsprechung um geradezu typische Beispiele von familienhafter Mitarbeit handeln. Ein schriftlicher Vertrag hätte nicht vorgelegt werden können. Zwar sei Schriftlichkeit für die Anerkennung des Vertragsverhältnisses nicht unbedingt erforderlich, aber doch ein wesentliches Beweismittel. Die Abgabenbehörde sei von der Mitarbeit der Gattin im Berufungszeitraum (2000) erst nachträglich, nämlich zu Jahresbeginn 2002, durch Vorlage einer Tätigkeitsbeschreibung im Zuge des Vorhalteverfahrens in Kenntnis gesetzt worden. Die Anmeldung zur Sozialversicherung hätte in diesem Punkt nur Indizfunktion. Unter Berücksichtigung, dass die Abgabenbehörde erst im Jahr 2002 vom Vertragsverhältnis Kenntnis erlangt hatte und dass kein schriftlicher Vertrag vorgelegt werden hätte können, sei nach Ansicht der Abgabenbehörde das gegenständliche Vertragsverhältnis nach außen nicht ausreichend zum Ausdruck gekommen. Auch das Anführen von familienhafter Mitarbeit, wie zum Beispiel Reinigung des Büros, Entgegennahme von Kundenanrufen spreche eindeutig gegen die steuerliche Anerkennung der Gehaltszahlungen. Weiters sei festzuhalten, dass die Tätigkeitsbeschreibung aufgrund des ersten Vorhalteverfahrens wesentlich von der im Berufungsverfahren vorgelegten Tätigkeitsbeschreibung abweiche. Zuerst sei noch von Bewirtung der Kunden, Entgegennahme von Kundenanrufen und Empfang der Kunden die Rede gewesen, so sei dies in der zweiten Tätigkeitsbeschreibung nicht mehr erwähnt worden. In der Darlegung des Dienstvertrages sei die Höhe des Gehaltes nicht erwähnt worden. Lediglich in den Stundenaufzeichnungen sei ein Monatsbezug von 3.970,-- ATS ausgewiesen worden. Es sei weiters erwähnenswert, dass die Dauer der festgelegten Arbeitszeiten willkürlich festgelegt worden sei. Es erscheine nicht realistisch, dass die Reinigung eines Büros, nach Angaben des Bw. liege dies im Wohnungsverband, drei Stunden dauern würde. Auch wenn man die vom Bw. angeführten acht Stunden Arbeitszeit in der Woche heranziehe, würde dies eine tägliche Arbeitszeit von 1,33 Stunden ergeben. Darin sei keine Notwendigkeit des Ersetzens einer fremden Arbeitskraft zu erblicken.

Nachträglich beantragtes Betriebsausgabenpauschale: Im Zuge der Berufung gab der Bw. das Formular Komb 10 ab und beantragte damit das Betriebsausgabenpauschale für Handelsvertreter in der maximalen Höhe von 80.000,-- ATS. Lt. Einkommensteuererklärung und persönlicher Vorsprache würde der Bw. die Tätigkeit eines Vermögensberaters und Versicherungsagenten ausüben. Die im Rahmen eines Betriebes ausgeübte Vermögensberatung würde nicht unter das Tätigkeitsbild eines Handelsvertreters fallen. Daher würde das beantragte Pauschale für Handelsvertreter nicht berücksichtigt werden können.

Mittels Eingabe vom wurde ein Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt. Die Gehaltszahlungen an die Gattin würden Betriebsausgaben gem. § 4 Abs. 4 EStG darstellen, da diese Tätigkeiten, für welche die Gattin eine Entlohnung erhalten hätte, sehr wohl durch den Betrieb veranlasst seien. Die in der Berufung beschriebenen Tätigkeiten der Gattin würden nur jene umfassen, für die eine Entlohnung geleistet werde. Die weiteren in der Beantwortung des Ansuchens um Ergänzung angeführten Tätigkeiten, wie Bewirtung und Empfang der Kunden, die Entgegennahme von Kundenanrufen, seien deswegen nicht nochmals angeführt worden, da sie in den Bereich der familienhaften Beistandspflicht fallen würden. Tätigkeiten wie Datenerfassung auf PC, Aktenablage, Unterlagenvorbereitungen für Besprechungen und Reinigen des Büros würden sehr wohl nicht unter die familienhafte Beistandspflicht fallen. Zum beantragten Betriebsausgabenpauschale werde auf die Fachgruppeninformation der Fachgruppe der Finanzdienstleister von der Wirtschaftskammer OÖ verwiesen, nach der die Pauschalierung von Betriebsausgaben auch für Suvbermittler von Wertpapierdienstleistungsunternehmen nach § 1 Abs.1 Z 19 lit. c BWG zustehen würde. Der Bw. würde die Tätigkeit als selbständiger Finanzdienstleister ausüben. Um dem Gewerberecht voll zu entsprechen, würde der Bw. die Gewerbescheine für Vermögensberater und Versicherungsagenten besitzen. Zur nachträglichen Nichtanerkennung der außergewöhnlichen Belastung durch den Ankauf eines "ganz normalen" PC sei festzuhalten, dass dieser ausschließlich für Lernprogramme der geistig behinderten Tochter angeschafft worden sei und zu ihrer alleinigen Verfügung stehe.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gehaltszahlungen an die Gattin:

Ein wesentlicher Streitpunkt bei dem hier vorliegenden Sachverhalt liegt in der steuerlichen Anerkennung von Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen. Bei solchen Vereinbarungen fehlt es in der Regel an dem zwischen Fremden bestehenden Interessengegensatz, sodass eindeutige und objektiv tragfähige Vereinbarungen vorliegen müssen, um eine klare Abgrenzung zwischen der steuerlich beachtlichen Sphäre der Einkommenserzielung und der steuerlich unbeachtlichen Sphäre der Einkommensverwendung vornehmen zu können.

Für die Anerkennung ist von Bedeutung, dass der Vertrag - nach außen ausreichend zum Ausdruck kommt, - einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt hat und - auch zwischen Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wäre.

Diese Kriterien spielen im Rahmen der Beweiswürdigung eine Rolle und kommen daher in jenen Fällen zum Tragen, in denen berechtigte Zweifel am wahren wirtschaftlichen Gehalt einer behaupteten vertraglichen Gestaltung bestehen. Der Bw. machte im berufungsgegenständlichen Zeitraum Gehaltszahlungen an seine Gattin in Höhe von 47.640,-- ATS als Betriebsausgaben geltend. Diese verwandtschaftlichen Beziehungen rechtfertigen auf jeden Fall diese Zahlungen einer näheren Betrachtung (Fremdvergleich) zu unterziehen (vgl. ).

Ertragsteuerlich ist der wahre wirtschaftliche Gehalt der Leistungsbeziehung der rechtlichen Würdigung zugrunde zu legen. Die relevanten abgabenrechtlichen Vorschriften stellen nicht auf die zivilrechtliche Gestaltung ab.

Publizität ist ein wesentliches Kriterium für diese Anerkennung. Verträge zwischen nahen Angehörigen müssen nach außen klar zum Ausdruck kommen. Dies bedeutet rechtzeitige und vollständige Bekanntgabe von Vereinbarungen und Leistungsbeziehungen.

Die bloße Notwendigkeit von diversen Schreibarbeiten, Verwaltungstätigkeiten und dgl. die eine derartige Tätigkeit mit sich bringt, ersetzt keineswegs eine ausreichende und klare Dokumentation eines Vertragsverhältnisses.

Hinsichtlich des geforderten Fremdvergleiches ist weiters anzumerken, dass es unüblich ist, ein Pauschalentgelt zu vereinbaren, das unabhängig davon anfällt, wann und in welchem Umfang Leistungen erbracht werden. Gemäß der Darstellung des Bw. sind zwar gewisse Stundenleistungen gefordert (jeweils samstags und montags), doch wurde nirgends aktenkundig vereinbart, wie die Leistungen nachzuweisen sind.

Durch die im österreichischen Ertragsteuerrecht geltende Individualbesteuerung ist auf das Vorliegen des Fremdvergleiches besonderes Augenmerk zu legen. Durch ein mögliches Splitting der Einnahmen sollen aufgrund von Familienverträgen keine Steuervorteile in Anspruch genommen werden können.

Durch das Nichtanerkennen von Verträgen und Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen wird nicht die Bestimmung des § 90 ABGB (allgemeine Beistandspflicht) berührt und angesprochen, sondern ausschließlich der steuerliche Aspekt des Einkommenssplitting.

Unter Beachtung der oben angeführten Rechtsprechung und der tatsächlich vorliegenden Vertragsgestaltungen war diesem Berufungspunkt der Erfolg zu versagen.

Betriebsausgabenpauschale:

Aufgrund der Verordnung BGBl. II 95/2000 besteht für Steuerpflichtige, die die Tätigkeit als Handelsvertreter im Sinne des Handelsvertretergesetzes 1993, BGBl. Nr. 88/1993, ausüben, ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 2000 die Möglichkeit, bei der Ermittlung des Gewinnes im Rahmen der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder der Bilanzierung bestimmte Betriebsausgaben unter Verwendung eines Pauschalsatzes anzusetzen. Der Durchschnittsatz für Betriebsausgaben beträgt 12% der Umsätze iSd § 125 Abs. 1 BAO, höchstens jedoch 80.000,-- ATS (5.813,83 EUR). Damit sind folgende Betriebsausgaben pauschal erfasst: - Tagesgelder, - Ausgaben für im Wohnungsverband gelegene Räume, - Ausgaben anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden und - üblicherweise nicht belegbare Betriebsausgaben wie Trinkgelder und Ausgaben für auswärtige Telefongespräche.

Im § 1 Abs. 1 des Handelsvertretergesetzes 1993 ist der Begriff des selbständigen Handelsvertreters wie folgt definiert: Handelsvertreter ist, wer von einem anderen (im folgenden "Unternehmer" genannt) mit der Vermittlung oder dem Abschluss von Geschäften, ausgenommen über unbewegliche Sachen, in dessen Namen und für dessen Rechnung ständig betraut ist und diese Tätigkeit selbständig und gewerbsmäßig ausübt.

Gem. Bankwesengesetz (BWG), BGBl. I Nr. 532/1993. sind Bankgeschäfte unter anderem folgende Tätigkeiten, soweit sie gewerblich durchgeführt werden:

§ 1 Abs.1 Z.19 BWG: die Erbringung folgender Dienstleistungen in Bezug auf Finanzinstrumente, sofern diese Dienstleistungen das Halten von Geld, Wertpapieren oder sonstigen Instrumenten nicht umfassen, sodass der Erbringer der Dienstleistungen diesbezüglich zu keiner Zeit Schuldner seiner Kunden werden kann (Finanzdienstleistungsgeschäft):a) die Beratung über die Veranlagung von Kundenvermögen;b) die Verwaltung von Kundenportefeuilles mit Verfügungsvollmacht im Auftrag des Kunden;c) die Vermittlung von Geschäftsgelegenheiten zum Erwerb oder zur Veräußerung von einem oder mehrerer der in Z.7 lit. bis f genannten Instrumente.

Die hier zu lösende Frage ist also, ob der Bw. Handelsvertreter im Sinne oben genannten Verordnung ist.

Der Berufungswerber übt die Tätigkeit als selbständiger Finanzdienstleister für die Firma X aus. Er besitzt die Gewerbescheine für Vermögensberater und Versicherungsagenten. Er führt Beratungen über die Veranlagung von Kundenvermögen durch. Nach erfolgter Bestandsaufnahme (Vermögensanalyse) erfolgt die Darstellung einer oder mehrerer möglichen Anlagestrategien. Er kann dabei Wertpapiere , Terminkontrakte, ... vermitteln (viele von im § 1 Abs. 1 Z 7 lit. bis f BWG genannten Instrumente).

Der Bw. ist ausschließlich für die Firma X tätig. Die Entlohnung erfolgt ausschließlich auf Provisionsbasis für die Vermittlung von verschiedensten Versicherungs- und Bankprodukten.

In Anlehnung an diese Tätigkeitsmerkmale erachtet es der unabhängige Finanzsenat als erwiesen, dass im vorliegenden Fall von einer Tätigkeit im Sinne der oben genannten Handelsvertreterpauschlierungsverordnung auszugehen ist.

Mit dieser Pauschalierung sind folgende Kosten abgegolten: eigene Tagesgelder (29.320,-- ATS) und Bewirtungskosten (5.216,05 ATS)

Außergewöhnliche Belastung

Nach Angaben des Bw. handelt es sich bei den gegenständlichen Aufwendungen im Wesentlichen um Anschaffungskosten eines PC. Da dieses Gerät keine Besonderheiten für die Bedienung von behinderten Personen aufweist, kann die Anschaffung auch keine außergewöhnliche Belastung darstellen.

Der Abzug von Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen ist an folgende Voraussetzungen geknüpft: Die Belastung muss eine außergewöhnliche sein, d.h. sie muss höher sein als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse und gleicher Vermögensverhältnisse erwächst (§ 34 Abs. 2 EStG 1988).

Ein PC findet sich gegenwärtig in sehr vielen Haushalten und deren Anschaffungskosten erfüllen keineswegs die im Gesetz angeführten Voraussetzungen. Da die behinderte Tochter des Bw. aber nur spezielle Programme bedienen kann, erachtet der unabhängige Finanzsenat die Anschaffungskosten dieser Programme (999,- ATS) sehr wohl als außergewöhnlich im Sinne des § 34 EStG 1988.


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Einkünfte aus Gw lt. Erklärung
491.085,-- ATS
Betriebsausgabenpauschale
- 80.000,-- ATS
Zurechnung Diäten (mit Pauschale abgegolten)
29.320,-- ATS
Zurechnung Bewirtung (m. Pauschale abgegolten)
5.216,05 ATS
Zurechnung Gehalt Gattin
47.640,-- ATS
Einkünfte aus Gw lt. BE
493.261,-- ATS

Beilage : 2 Berechnungsblätter

Linz,

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Durchschnittssätze für die Gewinnermittlung - Handelsvertreter, BGBl. II Nr. 95/2000
Schlagworte
Handelsvertreterpauschalierung
Versicherungsvertreter und Pauschalierung

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at