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Berufungsentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSL vom 17.02.2004, FSRV/0049-L/03

In der Berufung wird eine Herabsetzung der Strafe beantragt

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat in der Finanzstrafsache gegen HS wegen Finanzvergehen gemäß §§ 33 Abs. 2 lit. a und 51 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten gegen das Erkenntnis vom des Finanzamtes Linz, vertreten durch ORat Dr. Christian Kneidinger,

zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid in seinem Ausspruch über die Strafe und hinsichtlich der Bestimmung über die Verfahrenskosten wie folgt abgeändert:

Die gemäß §§ 51 Abs. 2 iVm. 21 Abs. 2 FinStrG festzusetzende Geldstrafe wird auf € 450,00 (in Worten: Euro vierhundertfünfzig) und die gemäß § 20 für den Fall deren Uneinbringlichkeit festzusetzende Ersatzfreiheitsstrafe auf ein Ausmaß von 5 (i.W.: fünf) Tagenherabgesetzt.

Die zu ersetzenden Kosten des Strafverfahrens betragen € 45,00 (i.W.: Euro fünfundvierzig).

II. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Erkenntnis vom , SNr.xxxxx, hat das Finanzamt Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz den Bw. nach der am durchgeführten mündlichen Verhandlung für schuldig erkannt, vorsätzlich im Bereich des Finanzamtes Linz als Abgabepflichtiger a) durch verspätete Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen, somit unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für die Monate Mai und Juni 2001, Jänner, Februar und Mai 2002 iHv. € 714,17 bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten zu haben; b) ohne hiedurch den Tatbestand eines anderen Finanzvergehens zu erfüllen, eine abgabenrechtliche Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht dadurch verletzt zu haben, dass er für das Jahr 2000 keine/verspätete Steuererklärungen abgegeben habe und dadurch die Finanzvergehen zu a) der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG und zu b) der Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen zu haben.

Aus diesem Grund wurde über ihn gemäß §§ 51 Abs. 2 iVm. 21 Abs. 1 und 2 FinStrG eine Geldstrafe in der Höhe von € 600,00 verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe gemäß § 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen ausgesprochen.

Die Kosten des Strafverfahrens wurden gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG pauschal mit € 60,00 bestimmt.

Weiters wurde das über den Schuldspruch hinaus vom Finanzamt Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz eingeleitete Finanzstrafverfahren wegen des Verdachtes von Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG und der Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG, begangen durch die verspätete Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen und Nichtentrichtung von Umsatzsteuer für die Monate Jänner bis März 2001 bzw. durch die Nichtabgabe/verspätete Abgabe von Steuererklärungen für das Jahr 2001, im Grund des § 136 FinStrG wegen voraussichtlicher Nichterweisbarkeit eingestellt.

Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die fristgerechte Berufung des Beschuldigten vom , wobei im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:

Auf Grund der schwierigen finanziellen Situation - das Einkommen liege unter dem Existenzminimum - sei es nicht möglich, die ausgesprochene Geldstrafe zuzüglich Kosten zu entrichten. Es werde daher um Reduzierung der Strafe und der Kosten ersucht, da die finanzielle Situation zu wenig berücksichtigt worden sei.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Vorangeschickt wird, dass der Schuldspruch der Finanzstrafbehörde erster Instanz mangels Erhebung eines Rechtsmittels dagegen in (Teil-)Rechtskraft erwachsen ist (vgl. Zl. 98/14/0177) und somit den Berufungsgegenstand lediglich die im Straferkenntnis vom vorgenommene Strafbemessung (Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe) bildet.

HS bezieht zurzeit Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Jahreseinkünfte laut Einkommensteuerbescheid 2002 vom : € 1.477,36) und tätigt laut eigenen Angaben monatliche Privatentnahmen iHv. € 1.000,00. Er ist geschieden und im Ausmaß von ATS 4.500,00, de. € 327,03, (Beschluss des Bezirksgerichtes Linz vom , Az. 456) unterhaltsverpflichtet für drei Kinder im Alter von 11, 14 und 16 Jahren. Er verfügt über keinerlei Vermögen. Die Verbindlichkeiten betragen laut eigenen Angaben ATS 350.000,00, de. € 25.435,49. Der am Abgabenkonto zur angeführten StNr. bestehende vollstreckbare Rückstand beträgt annähernd € 14.000,00.

Das am vom Landesgericht Linz unter dem Az. 789 eröffnete Konkursverfahren gegen den Bw wurde nach Annahme eines Zwangsausgleichsantrages (Quote 20%, zahlbar zur Hälfte binnen vier Wochen und zwei Jahren) am geschlossen.

Im Veranlagungsjahr 2001 betrug das (zu versteuernde) Jahreseinkommen des Bw (Einkünfte aus Gewerbebetrieb und aus nichtselbstständiger Arbeit) laut Einkommensteuerbescheid vom insgesamt € 10.628,47 bzw. ATS 146.251,00.

Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG stellt die Schuld des Täters die Grundlage für die Strafbemessung innerhalb des vom festgestellten Sachverhalt bzw. von den gesetzlichen Bestimmungen vorgegebenen hier unbestrittenermaßen € 3.625,00 (§§ 33 Abs. 5, 51 Abs. 2 und 21 Abs. 2 FinStrG) ausmachenden Strafrahmens dar; daneben sind aber auch die im Anlassfall vorliegenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen (Abs. 2) sowie (für die Bemessung der Geldstrafe) die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters entsprechend zu berücksichtigen (Abs. 3).

Obwohl somit für die Bemessung der Geldstrafe grundsätzlich auch die persönlichen Umstände des Beschuldigten iSd. § 23 Abs. 3 FinStrG zu berücksichtigen sind, hat sich der Strafausspruch auch aus den ebenfalls ins Kalkül zu ziehenden Überlegungen der Spezial- und Generalprävention heraus überwiegend bzw. in erster Linie an den festgestellten Schuld- und Unrechtskomponenten iSd. § 23 Abs. 1 und 2 FinStrG und erst daneben an den wirtschaftlichen Täterverhältnissen zu orientieren (vgl. zB. Zl. 11 Os 156/93, bzw. Zl. 97/15/0170). Im Übrigen steht nach den Bestimmungen des FinStrG generell auch ein nur geringes Tätereinkommen der Verhängung einer schuld- und tatangemessenen Geldstrafe nicht entgegen (vgl. Zl. 96/15/0041).

Im Anlassfall liegt die neben der schon aus der wiederholten Tatbegehung ableitbaren negativen Grundeinstellung gegenüber den durch die betreffenden Bestimmungen des FinStrG rechtlich geschützten Werten auch durch die Schwere der Rechtsgutbeeinträchtigung bestimmte, dem Bw vorzuwerfende Schuld darin, dass der Täter wissentlich einerseits (vgl. einschlägige Vorstrafe ebenfalls iZm. Umsatzvorauszahlungen) unter Verletzung des § 21 Abs. 1 UStG 1994 eine Verkürzung an Umsatzsteuer iHv. insgesamt € 714,17 bewirkt und andererseits für den Veranlagungszeitraum 2000 trotz mehrmaliger entsprechender Aufforderungen und Erinnerungen durch die Abgabenbehörde keine Jahresteuererklärungen abgegeben hat.

An den im Rahmen der Berufungsentscheidung zu berücksichtigenden Gründen iSd. § 23 Abs. 2 FinStrG lässt die oa. Aktenlage neben den bereits im Ersterkenntnis zu Recht angeführten Straferschwerungsgründen gemäß § 33 Z. 1 und 2 (mehrere strafbare Handlungen, längerer Tatzeitraum und einschlägige Vorstrafe) erkennen, dass sowohl die Taten des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG als auch die des § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG aus einer wirtschaftlichen Notlage heraus begangen wurden und somit die (zusätzlichen) sowohl für die Ausmessung der Geld- als auch der Ersatzfreiheitsstrafe entsprechend zu berücksichtigenden Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Z. 10 StGB iVm. § 23 Abs. 2 FinStrG vorliegen.

Insgesamt war bei der allerdings bereits von der Erstbehörde im Sinne der höchstgerichtlichen Judikatur angewandten angemessenen Mitberücksichtigung der aktuellen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse des Bw (vgl. dazu Zl. 12 Os 21/95) iSd. § 23 Abs. 3 FinStrG lediglich aus dem vorstehend angeführten Grund heraus, sowohl die Geld- als auch die für den Fall der Nichteinbringlichkeit festzulegende Ersatzfreiheitsstrafe auf ein angesichts des anerkannten Strafanspruches, dass mit einer entsprechenden Sanktionierung auch der künftigen Begehung gleichartiger Finanzvergehen sowohl durch den Beschuldigten als auch durch die Allgemeinheit noch einigermaßen wirksam entgegengetreten werden soll, gerade noch vertretbar erscheinendes Ausmaß zu reduzieren.

Die sich daraus ergebende Neufestsetzung des Kostenanspruches findet ihre rechtliche Grundlage in der Bestimmung des § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 169 FinStrG wird zugleich dem Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.

Zahlungsaufforderung

Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens sind gemäß § 171 Abs. 1 und § 185 Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung fällig und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines auf das Postsparkassenkonto des Finanzamtes Linz zu entrichten, widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden müsste.

Linz,

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 23 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Schlagworte
Grundsätze der Strafbemessung

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
UAAAC-35621