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Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSW vom 16.07.2004, FSRV/0059-W/04

Minimalraten, Teileinbringlichkeit, Uneinbringlichkeit

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
FSRV/0059-W/04-RS1
Mit dem Ansinnen, eine Teileinbringlichkeit solle als Voraussetzung der Zahlungserleichterung genügen - die Abstattung der Geldstrafe hätte bei Gewährung der angebotenen Raten mehr als 17 Jahre in Anspruch genommen -, zielte der Beschwerdeführer in Wahrheit auf eine Korrektur des Strafausspruches ab. Wäre die Behörde gehalten, Zahlungserleichterungen in einer Art zu gewähren, dass der Strafanspruch niemals erfüllt werden kann, liefe dies letztlich auf eine Sanktionslosigkeit hinaus. Die Gewährung von Raten in einer Höhe, die die Erfüllung der Strafe ausgeschlossen erscheinen lässt, bedeutet die Uneinbringlichkeit der Geldstrafe. Bei einer von vornherein feststehenden Uneinbringlichkeit kommt es auf das Vorliegen der weiteren Voraussetzung der besonderen Härte nicht an ().

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 2, OR Mag. Gerhard Groschedl, in der Finanzstrafsache gegen Herrn B.O., vertreten durch Herrn Dr. Michael Bereis, Rechtsanwalt, 1050 Wien, Pilgramgasse 22, über die Beschwerde des Beschuldigten vom  gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 6., 7. und 15. Bezirk vom , SN 005/1998/59065-001, über die Abweisung einer Zahlungserleichterung

zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt für den 1. Bezirk in Wien als Organ des Finanzamtes Wien für den 6., 7. und 15. Bezirk in Wien vom wurde der Beschwerdeführer (Bf.) wegen Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG sowie der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG zu einer Geldstrafe von ATS 460.000,00 sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit zu einer an deren Stelle tretenden Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt. Die Fälligkeit der Geldstrafe trat am ein. Da der Bf. die Geldstrafe nicht bezahlte, wurde er mit Schreiben der Finanzstrafbehörde erster Instanz vom zur Einzahlung ermahnt, widrigenfalls die angedrohte Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen würde.

Mit Schreiben vom brachte der Bf. erstmals ein Ratenansuchen ein, in dem er Raten von ATS 1.000,00 mit der Begründung anbot und ausführte, dass er über keine größeren Geldbeträge verfüge. Da der Bf. diese angebotenen Raten nicht eingehalten hat, wurde das Ratenansuchen mit Bescheid vom abgewiesen. Einer anschließenden Aufforderung zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe vom ist der Bf. nicht nachgekommen.

Anlässlich einer Vorsprache bei der Finanzstrafbehörde erster Instanz am gab der Bf. seine wirtschaftlichen Verhältnisse (monatlich verdiene er ATS 11.000,00, befinde sich im Privatkonkurs, weswegen er nur über ATS 6.800,00 verfügen könne, Vermögen habe er keines; die monatliche Miete von ATS 7.300,00 werde vom Einkommen seiner Gattin getragen) bekannt. Am brachte der Bf. ein weiteres Ratenansuchen ein und beantragte Ratenzahlung in Form von drei Raten von je ATS 35.000,00 und weiteren Teilzahlungen von ATS 8.000,00. Dieses Ansuchen wurde am antragsgemäß beginnend ab bewilligt. Es erfolgte jedoch nur eine Teilzahlung von ATS 10.000,00 am , bereits im November 2001 wurde die Ratenzahlung nicht eingehalten. An den Vollstrecker erfolgte am noch eine weitere Zahlung ebenfalls in Höhe von ATS 10.000,00.

Nach neuerlicher Feststellung der unveränderten wirtschaftlichen Verhältnisse des Bf. am (Nettogehalt € 1.300,00, das aufgrund des Abschöpfungsverfahrens bis auf das Existenzminimum an einen Treuhänder abgetreten werde und kein weiteres pfändbares Einkommen oder Vermögen vorhanden war) wurde der Bf. am zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 80 Tagen und 5 Stunden aufgefordert. Der Bf. ist der Aufforderung nicht nachgekommen, weshalb am die Vorführung des Bf. zum Strafantritt veranlasst wurde.

Im Rahmen einer weiteren Vorsprache bei der Finanzstrafbehörde erster Instanz am beantragte der Bf. neuerlich Ratenzahlungen in Höhe von € 100,00 mit der Begründung, dass er als Arbeiter monatlich € 1.100,00 verdiene und aufgrund seiner persönlichen Situation (Gehalt der Gattin von monatlich € 900,00, monatliche Miete € 530,00, monatliche Kreditrückzahlungen € 250,00) keine höheren Zahlungen leisten könne.

Die Finanzstrafbehörde sagte eine neuerliche Ratenzahlung für fünf Monate ab in Höhe von € 100,00 zu und es wurde vereinbart, dass sich der Bf. vor Ablauf dieser Ratenbewilligung freiwillig rechtzeitig mit der Finanzstrafbehörde in Verbindung setzen würde, was der Bf. mit seiner Unterschrift bestätigte. Auch diesmal erfolgte lediglich eine Zahlung von € 100,00 am , die weiteren Ratentermine wurden nicht eingehalten.

Am veranlasste die Finanzstrafbehörde erster Instanz die Vorführung zum Strafantritt für die verbliebene Geldstrafe in Höhe von € 20.889,06im Ausmaß von 77 Tagen und 13 Stunden. Aufgrund dieser Anordnung erfolgte am die Festnahme des Bf. und seine Überstellung in die Justizanstalt zum Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe.

Ebenfalls am erfolgte die formelle Abweisung des Zahlungserleichterungsansuchens des Bf. vom mit der Begründung, dass aufgrund der Höhe des Strafrückstandes die angebotenen Raten zu niedrig seien und daher die Einbringlichkeit der Geldstrafe gefährdet erscheine.

In der gegen diesen das Zahlungserleichterungsansuchen abweisenden Bescheid eingebrachten, als "Berufung" bezeichneten Beschwerde vom wird ausgeführt, dass die Abweisung wegen zu niedriger Ratenhöhe erfolgt sei, wobei die Zustellung des Bescheides erst am , somit nach Verhaftung des Bf., erfolgt sei. Soweit die Ausführungen in der "Berufung" die Zahlungserleichterung betreffen wird ausgeführt, dass der Bescheid vollinhaltlich angefochten werde und dessen Behebung und die antragsgemäße Erlassung von Zahlungserleichterungen im Sinne des Ansuchens vom beantragt werde, in eventu die Erlassung von anderen Zahlungserleichterungen, die der zuständigen Berufungsbehörde auf Grund der Familien- und Vermögensverhältnisse und der Umstände des Falles angemessen erscheinen. Das Zahlungserleichterungsverfahren wäre nach den einschlägigen Bestimmungen der BAO abzuführen gewesen, wobei sich die Behörde an §§ 212, 227, 230, 238 BAO zu orientieren gehabt hätte. Speziell hervorgehoben sei § 230 Abs. 3 BAO. Wurde ein Ansuchen um Zahlungserleichterungen (§ 212 Abs. 1) vor dem Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist oder während der Dauer eines diese Abgabe betreffenden Zahlungsaufschubes im Sinne des § 212 Abs. 2 zweiter Satz eingebracht, so dürfen Einbringungsmaßnahmen bis zur Erledigung des Ansuchens nicht eingeleitet werden; dies gilt nicht, wenn es sich bei der Zahlungsfrist um eine Nachfrist gemäß § 212 Abs. 3 erster oder zweiter Satz handelt. Wurde ein Ansuchen um Zahlungserleichterung nach dem im Abs. 3 bezeichneten Zeitpunkt eingebracht, so kann die Abgabenbehörde dem Ansuchen aufschiebende Wirkung hinsichtlich der Maßnahmen zur Einbringung zuerkennen; das gleiche gilt für einen Antrag gemäß § 214 Abs. 5.

Diesen Kriterien widerspreche die Begründung des Finanzamtes, wonach die angebotenen Raten zu niedrig und die Einbringlichkeit gefährdet erscheine. Immerhin sei der Bf. in Konkurs gewesen, sei es jetzt aber nicht mehr, sodass grundsätzlich sein aktueller Gehalt der Lohnexekution unterliege und eigentlich von Einbringlichkeit auszugehen sei. Außerdem unterliege die Forderung einer Geldstrafe nicht dem Konkursrecht, weil die Finanz auf seinen Gehalt greifen könne und nicht im Rahmen des Abschöpfungsverfahrens insoweit behindert sei.

Darüber hinaus hätte die Behörde ja die Raten von Amts wegen staffeln können und an Stelle der von ihm angebotenen Raten auch höhere vorschlagen können.

Zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung sei nur mehr von restlichen 77 Tagen und 13 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe auszugehen gewesen, dies bei einer Verjährung ab dem , wofür zum Zeitpunkt der Bescheidfassung noch ein Jahr und fast 10 Monate zur Verfügung gestanden wären. Die Behörde hätte die Zahlungserleichterung auch nach der Maßgabe erleichtern können, dass verfügt werde, dass bis rund 100 Tage vor Eintritt der Verjährung die gesamte Strafe zu bezahlen wäre, damit noch ausreichend Zeit in Bezug auf den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe bestehe, einschließlich einer angemessenen Zeit, den Bf. bei nicht rechtzeitiger Zahlung oder rechtzeitigem Strafantritt über die Polizeibehörde festnehmen zu lassen. Immerhin würde ja jeder einzelne Zahlungseingang proportional die Ersatzfreiheitsstrafe verringern und wäre insbesondere bis zum noch ausreichend Zeit gewesen.

Auch bestehe beim Bf. keine Fluchtgefahr, insbesondere ins Ausland, um sich dem Vollzug zu entziehen; auch bestünden grundsätzlich bei Personen wie dem Bf., die noch nie in Haft gewesen sind, die Tendenz, auch nur einen einzigen Tag der Haft durch Geldzahlung zu verhindern. Wenn also die Ersatzfreiheitsstrafe tendenziell durch Ratenzahlungen immer geringer würde, wäre auch das Verjährungsrisiko geringer.

Von der mit Erkenntnis des Spruchsenates vom verhängten Geldstrafe von ATS 650.000,00 (€ 47.237,34) haftet noch ein Betrag von € 20.889,06offen aus.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

§ 172 Abs. 1 FinStrG obliegt die Einhebung, Sicherung und Einbringung der Geldstrafen und Wertersätze sowie der Zwangs- und Ordnungsstrafen und die Geltendmachung der Haftung den Finanzstrafbehörden erster Instanz. Hiebei gelten, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, die Bundesabgabenordnung und die Abgabenexekutionsordnung sinngemäß.

Gemäß § 212 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird.

Zunächst wird darauf hingewiesen, dass über die gleichzeitig eingebrachte Haft-Beschwerde unter der ho. GZ. FSRV/0058-W/04 bereits gesondert abgesprochen bzw. das Gnadenansuchen mit Bescheid des Bundesministeriums für Finanzen vom , GZ. O 203/3-IV/16/04 abgewiesen wurde.

Dass die Zustellung des Bescheides über die Zahlungserleichterung erst am , somit nach Verhaftung des Bf., erfolgt ist, ist nicht Gegenstand der Entscheidung über die Zahlungserleichterung und war in der Entscheidung über die Haft-Beschwerde zu berücksichtigen.

Wie bereits in der oben zitierten Gnadenentscheidung festgehalten wurde die gegenständliche Zahlungsvereinbarung vom Bf. anlässlich seiner Vorsprache bei der Finanzstrafbehörde erster Instanz am durch Unterschrift zur Kenntnis genommen. Die Zahlungserleichterung wurde jedoch nicht eingehalten, wobei es unter den gegebenen Umständen unbeachtlich ist, dass die Zahlungserleichterung vom Finanzamt irrtümlich nicht kassenmäßig verarbeitet wurde. Diese Vereinbarung war zum Zeitpunkt der Vorführung zum Strafantritt einerseits wegen Zeitablaufs, andererseits deswegen de facto obsolet, weil der Bf. die vereinbarten Ratenzahlungen nicht eingehalten hatte.

Schon das Bundesministerium für Finanzen hat in seiner Entscheidung festgehalten, dass der Einwand, es läge keine Uneinbringlichkeit der Geldstrafe vor, im Hinblick auf die jahrelangen, weitgehend erfolglosen Versuche des Finanzamtes, den Strafrückstand hereinzubringen, unbegründet ist.

Wie ebenso bereits oben ausgeführt hat der Bf. die immer wieder gewährten Ratenvereinbarungen (zuletzt waren monatlich € 100,00 vereinbart) nicht eingehalten und Zahlungen jeweils nur unter dem Druck des bevorstehenden Vollzuges der Ersatzfreiheitsstrafe geleistet.

Zum Beschwerdevorbringen, "die Begründung des Finanzamtes, wonach die angebotenen Raten zu niedrig und die Einbringlichkeit gefährdet erscheine, widerspreche den (in der Beschwerde angeführten) gesetzlichen Kriterien. Immerhin sei der Bf. in Konkurs gewesen, sei es jetzt aber nicht mehr, sodass grundsätzlich sein aktueller Gehalt der Lohnexekution unterliege und eigentlich von Einbringlichkeit auszugehen sei. Außerdem unterliege die Forderung einer Geldstrafe nicht dem Konkursrecht, weil die Finanz auf seinen Gehalt greifen könne und nicht im Rahmen des Abschöpfungsverfahrens insoweit behindert sei," ist auf die Ausführungen zum Konkursrecht in der Entscheidung über die Haftbeschwerde zu verweisen, wo Folgendes festgehalten wurde:

'Wenn der Bf. im Zusammenhang mit seinen Beschwerdeausführungen in Bezug auf das mit Bescheid vom abgewiesene Ratenansuchen zur Entrichtung der aushaftenden Geldstrafe in Raten von € 100,00 monatlich inhaltlich ausführt, dass er sich nicht mehr in einem aufrechten Konkursverfahren befinde, sodass grundsätzlich sein aktueller Gehalt der Lohnexekution unterliegen würde und eigentlich von Einbringlichkeit auszugehen sei, zumal Forderungen von Geldstrafen nicht dem Konkursrecht unterliegen würden, so kann auch diesen Ausführungen nicht beigepflichtet werden. Zwar ist es richtig, dass Geldstrafen gemäß § 58 Z. 2 Konkursordnung (KO) nicht vom Konkurs betroffen sind und daher gemäß § 206 Abs. 1 KO eine grundsätzliche Exekutionsmöglichkeit für Gläubiger solcher nach § 58 Z. 2 KO im Konkursverfahren ausgeschlossener Ansprüche besteht. Die Exekutionsobjekte werden jedoch durch § 208 2. Satz KO so stark eingeschränkt, dass de facto eine Exekutionssperre gegeben ist. Das vom Abschöpfungsverfahren erfasste Vermögen ist nämlich der Exekution insoweit entzogen, als der Schuldner es dem Treuhänder herausgibt. Durch Satz 2 und 3 des § 208 KO wird somit erreicht, dass das vom Abschöpfungsverfahren erfasste Vermögen vorrangig für die Konkursgläubiger und nicht für sonstige Gläubiger verwendet wird. Gemäß § 300 EO wäre durch eine Lohnpfändung die gegenständliche Geldstrafe auch nicht teilweise einbringlich gewesen, weil der Bf. diese Bezüge bereits vor Einleitung des Abschöpfungsverfahrens an den Treuhänder abgetreten hat (siehe Konecny/Schubert Insolvenzgesetze Kommentar Tz 4, 5, 11 zu § 208 KO).'

Das Argument, die Behörde hätte ja die Raten von Amts wegen staffeln und an Stelle der vom Bf. angebotenen Raten auch höhere vorschlagen können, trifft zwar insoweit zu, als es der Behörde freisteht, losgelöst von den Wünschen des Antragstellers Zahlungserleichterungen ohne Bindung an den gestellten Antrag zu gewähren und die Entrichtung der Geldstrafe in Raten in solcher Höhe zu gestatten, mit der sowohl das Strafübel wirksam zugefügt als auch die wirtschaftliche Existenz des Beschwerdeführers bei Anspannung aller seiner Kräfte erhalten bleiben würde. Der Bf. übersieht dabei jedoch, dass nur bei Vorliegen der für Zahlungserleichterungen geforderten Voraussetzungen eine Ratenzahlung auch gewährt werden darf. Nur dann wäre eine Entscheidung über Zahlungserleichterungen zur Entrichtung einer Geldstrafe überhaupt möglich. Für die Höhe der Raten wäre - bei Erfüllung der Voraussetzungen - allein die sachgerechte Verwirklichung des Strafzwecks maßgebend, wobei eine "bequeme" Ratenzahlung dem Strafzweck ebenso zuwider liefe wie der Ruin der wirtschaftlichen Existenz.

Wenn der Bf. verschiedene Modelle von Zahlungserleichterungsvarianten oder Zahlungsaufschub mit anschließender Zahlungserleichterung anführt wie zum Beispiel, dass verfügt werde, dass bis rund 100 Tage vor Eintritt der Verjährung die gesamte Strafe zu bezahlen wäre, damit noch ausreichend Zeit in Bezug auf den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe bestehe, einschließlich einer angemessenen Zeit, den Bf. bei nicht rechtzeitiger Zahlung oder rechtzeitigem Strafantritt über die Polizeibehörde festnehmen zu lassen, übersieht er neuerlich, dass laut geltender Rechtslage die Bewilligung von Zahlungserleichterungen an bestimmte Voraussetzungen geknüpft ist.

Von einer Uneinbringlichkeit der Geldstrafe wird man dann ausgehen können, wenn der Bestrafte nur zur Zahlung von so geringen Raten fähig ist, dass die gänzliche Entrichtung der Strafe in angemessener Zeit nicht erwartet werden kann. Ebenso kann der Konkurs des Bestraften ein Indiz für die Uneinbringlichkeit sein.

Mit dem Ansinnen, eine "Teileinbringlichkeit" solle als Voraussetzung der Zahlungserleichterung genügen - die Abstattung der Geldstrafe hätte bei Gewährung der angebotenen Raten mehr als 17 Jahre in Anspruch genommen -, zielte der Beschwerdeführer in Wahrheit auf eine Korrektur des Strafausspruches ab. Wäre die Behörde gehalten, Zahlungserleichterungen in einer Art zu gewähren, dass der Strafanspruch niemals erfüllt werden kann, liefe dies letztlich auf eine Sanktionslosigkeit hinaus. Die Gewährung von Raten in einer Höhe, die die Erfüllung der Strafe ausgeschlossen erscheinen lässt, bedeutet die Uneinbringlichkeit der Geldstrafe. Bei einer von vornherein feststehenden Uneinbringlichkeit kommt es auf das Vorliegen der weiteren Voraussetzung der besonderen Härte nicht an ().

Angesichts der Tatsache, dass - neben allen bisher gewährten Ratenzahlungen - selbst die angebotenen und von der Finanzstrafbehörde gewährten Minimalraten von € 100,00 nicht eingehalten wurden, erscheint es angesichts der unveränderten wirtschaftlichen Situation im Rahmen des Ermessens (unter der Annahme, die gesetzlichen Voraussetzungen würden vorliegen) nicht vertretbar, höhere Raten (wie in der Beschwerde vorgeschlagen) bescheidmäßig festzusetzen, um die Entrichtung der Geldstrafe in einem angemessenen Zeitraum zu gewährleisten.

Nicht ganz nachvollzogen werden kann die Kritik des Bf., dass sich die Finanzstrafbehörde nicht an den §§ 227, 230, 238 BAO als einschlägige Bestimmungen der BAO orientiert hätte. Der Bf. wurde, da er die Geldstrafe nicht fristgerecht bei Fälligkeit bezahlte, mit Schreiben der Finanzstrafbehörde erster Instanz vom zur Einzahlung ermahnt, widrigenfalls die angedrohte Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen würde. Mit Erledigung vom wurde der Bf. erstmals zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe aufgefordert, weiters mit Schreiben vom , jeweils mit dem Hinweis, dass der Vollzug durch Bezahlung der Reststrafe verhindert werden könnte. Der aus der Anführung der entsprechenden Gesetzesbestimmung ableitbare Vorwurf, die Geldstrafe wäre nicht entsprechend § 227 BAO eingemahnt worden, geht somit ins Leere.

Die Finanzstrafbehörde erster Instanz sagte eine neuerliche Ratenzahlung für fünf Monate ab in Höhe von € 100,00 zu und es wurde vereinbart, dass sich der Bf. vor Ablauf dieser Ratenbewilligung freiwillig rechtzeitig mit der Finanzstrafbehörde in Verbindung setzen würde, was der Bf. mit seiner Unterschrift bestätigte. Auch diesmal erfolgte lediglich eine Zahlung von € 100,00 am , die weiteren Ratentermine wurden nicht eingehalten.

Der Einwand einer teilweisen Einbringlichkeit der Geldstrafe in Form von eventuell möglichen Ratenzahlungen bzw. Lohnpfändungen ist im gegenständlichen Fall insoweit nicht entscheidungsrelevant, als die Finanzstrafbehörde erster Instanz nicht verhalten ist, die Verjährung der Vollstreckbarkeit der Geldstrafe im Sinne der Bestimmung des § 32 FinStrG abzuwarten und erst dann den unbestrittener Weise überwiegend uneinbringlichen Teil der Geldstrafe im Wege der Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen. Dies würde nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates einen gesetzlich nicht vorgesehenen und vom Gesetzgeber auch nicht gewollten Aufschub des Vollzuges der Ersatzfreiheitsstrafe bedeuten. Für einen vom Bf. vorgesehenen Strafaufschub sind eigene gesetzliche Bestimmungen geschaffen, die auf Antrag des Bf. in einem eigenständigen Verfahren durch die Finanzstrafbehörde erster Instanz zu prüfen sind, jedoch im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens zu einer Zahlungserleichterung unbeachtlich sind.

Würde man der Ansicht des Bf. folgen, so wäre die Finanzstrafbehörde erster Instanz bei behaupteter teilweiser Einbringlichkeit der Geldstrafe in jedem Fall verhalten, bis knapp zur Verjährungsgrenze mit dem Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe zuzuwarten und zu überprüfen, ob nicht doch ein Teil der verhängten Geldstrafe vom Bestraften in Form von minimalen Ratenzahlungen abgedeckt werden kann. Wäre dies im Sinne des Gesetzgebers gewesen, hätte er entsprechende Bestimmungen normiert.

Angesichts der Aussage des Bf., dass er monatlich € 1.100,00 verdiene und aufgrund seiner persönlichen Situation (Gehalt der Gattin von monatlich € 900,00, monatliche Miete € 530,00, monatliche Kreditrückzahlungen € 250,00) keine höheren Zahlungen leisten könne als die angebotenen € 100,00 monatlich, die dann auch nicht fristgerecht entrichtet wurden, kann nur Uneinbringlichkeit der Geldstrafe festgestellt werden, da diese verhältnismäßig geringen Monatsraten (die noch mehr als weitere 17 Jahre fristgerecht entrichtet werden müssten) laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als ausreichend angesehen werden können, um die sachgerechte Verwirklichung des Strafzwecks der Geldstrafe in einem angemessenen Zeitraum zu bewirken.

Da bereits die eine Voraussetzung für die Bewilligung von Zahlungserleichterungen - die Einbringlichkeit der Geldstrafe - nicht gegeben war, konnte die Prüfung der erheblichen Härte unterbleiben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 164 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 169 FinStrG wird zugleich dem Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 172 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
behauptete Teileinbringlichkeit durch Minimalraten bis zur Verjährung bei ZE für Geldstrafe
defacto Uneinbringlichkeit
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at