Berufung gegen Einkommensteuerbescheide, denen Einkünfte zu Grunde liegen, die gem. § 188 BAO einheitlich und gesondert festgestellt wurden.
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen die Bescheide des Finanzamtes 21. und 22. Bezirk in Wien betreffend Einkommensteuer 1997-1999 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin ist Pensionistin in Wien und bezieht darüber hinaus Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, die gem. § 188 BAO festgestellt werden.
Am erging hinsichtlich des Kalenderjahres 1997 eine Mitteilung über die gesonderte Feststellung hinsichtlich der von der Bw. in diesem Jahr erzielten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, in der festgehalten wurde, dass die gem. § 188 BAO festgestellten Einkünfte für die Bw. ATS 264.181,00 betrügen.
Dieser Betrag wurde der Veranlagung der Einkommensteuer für das Kalenderjahr 1997 zu Grunde gelegt. Der Einkommensteuerbescheid erging am .
Am erging hinsichtlich des Kalenderjahres 1998 eine Mitteilung über die gesonderte Feststellung hinsichtlich der von der Bw. in diesem Jahr erzielten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, in der festgehalten wurde, dass die gem. § 188 BAO festgestellten Einkünfte für die Bw. ATS 235.384,00 betrügen.
Dieser Betrag wurde der Veranlagung der Einkommensteuer für das Kalenderjahr 1998 zu Grunde gelegt. Der Einkommensteuerbescheid erging am .
Am erging hinsichtlich des Kalenderjahres 1999 eine Mitteilung über die gesonderte Feststellung hinsichtlich der von der Bw. in diesem Jahr erzielten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, in der festgehalten wurde, dass die gem. § 188 BAO festgestellten Einkünfte für die Bw. ATS 444.330,00 betrügen.
Dieser Betrag wurde der Veranlagung der Einkommensteuer für das Kalenderjahr 1999 zu Grunde gelegt. Der Einkommensteuerbescheid erging am .
Am erhob die steuerlich unvertretene Bw. Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1997 bis 1999.
Wie sie in ihrer Berufung anführt, versuche sie seit 1997 dem Finanzamt für den 21. und 22. Bezirk in Wien ihre Situation zu erklären, leider ohne Erfolg.
Der Sohn der Bw. hätte sie wegen Übergenuss an der gegenständlichen Liegenschaft aus den Jahren 1977 bis 1993 auf die Zahlung von ATS 727.703,00 verklagt. Diesen Übergenuss aus diesem Zeitraum habe sie immer ordnungsgemäß versteuert. In diesem Betrag seien Verwaltungshonorare ihres Sohnes, aber auch Renovierungsarbeiten für das Haus enthalten, die aber ihr Sohn allein für sich, bei seinen eigenen Steuererklärungen steuermindernd abgesetzt habe.
Die Bw. sei in zwei Instanzen zur Zahlung dieses Betrages verurteilt worden. Dazu kämen noch Rechtsanwaltskosten in Höhe von ATS 340.000,00 sowie die Zinsen für diesen Betrag.
Ihr Sohn habe diesen Übergenuss dem Finanzamt gegenüber immer als von der Bw. vereinnahmte Summe dargestellt. In Wahrheit sei diese Summe der Bw. von ihrem Sohn überlassen worden.
Auf diese Problematik angesprochen, seien vom Finanzamt für den 21. und 22. Bezirk in Wien einige Lösungen angedacht worden:
Aufrollung des Steueraktes seit 1977 und die Steuer korrekt 50:50 verrechnen,
Der Bw. als Sonderausgaben gutschreiben und ihrem Sohn als Sondereinnahmen anrechnen,
"Einspruch" gegen die unrichtigen Angaben des Sohnes zu machen (leider sei dazu keine Möglichkeit mehr bestanden, da die Veranlagungen der Hausgemeinschaft bereits in Rechtskraft erwachsen wären).
Die Bw. solle die Einkommensteuer "ein zweites Mal" zahlen und solle dann ihren Sohn ersuchen, ihr diesen Betrag zu refundieren.
Die Bw. ersuche aus den angeführten Gründen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1997 bis 1999 aufzuheben und damit ihren Glauben an die Gerechtigkeit und an den österreichischen Rechtsstaat wieder herzustellen.
Am erging hinsichtlich der Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide 1997 bis 1999 eine abweisende Berufungsvorentscheidung gem. § 276 BAO.
Als Begründung wurde seitens des Finanzamtes für den 21. und 22. Bezirk in Wien angeführt, dass gem. § 252 Abs 1 BAO Einwendungen gegen in einem Feststellungsbescheid getroffenen Feststellungen nur im Verfahren betreffend des Grundlagenbescheides vorgebracht werden könnten.
Am erhob die Bw. "Berufung" gegen die Berufungsvorentscheidung vom .
Als Begründung wurde angeführt, dass die Einkommensteuerbescheide der Jahre 1997 bis 1999 nicht den tatsächlichen Einkünften aus der gegenständlichen Liegenschaft entsprächen.
Kopien, Gerichtsentscheide und der tatsächliche Sachverhalt wären dem Finanzamt bereits mehrmals bekannt gegeben worden.
Am wurde die Berufung der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland als Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorgelegt.
Die Zuständigkeit zur Erledigung über die offene Berufung ging mit auf den Unabhängigen Finanzsenat über (§ 323 Abs 10 BAO).
Am versendete die zuständige Referentin ein Schreiben an das Finanzamt für den 21. und 22. Bezirk in Wien, in dem ausgeführt wurde, dass sich aus dem in den Dauerbelegen des Finanzamtsaktes abgelegten Urteiles des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom ergäbe, dass die Hausabrechnungen 1977-1993 vom Sohn der Bw. als Verwalter unzutreffend erstellt worden seien und die Bw. im Jahr 1996 ATS 772.703,00 samt Zinsen an Einkünften dem Miteigentümer rückerstatten musste und die mit ATS 106.533,00 festgesetzten Prozesskosten zu zahlen hatte.
Nach Angaben der Bw. erhielte sie seit 1997 keine Einkünfte aus dem Fruchtgenuss am Hausanteil, offenkundig infolge Einbehalt durch den Miteigentümer.
Die steuerlich nicht vertretene Bw. habe das Finanzamt wiederholt aus diesen Umstand hingewiesen. Aus dem Einkommensteuerakt sei nicht ersichtlich, dass das auch als Lagefinanzamt zuständige Finanzamt für den 21. und 22. Bezirk in Wien diese Umstände gewürdigt habe.
Der Unabhängige Finanzsenat müsste unbeschadet einer möglichen Rechtswidrigkeit der Feststellung der Einkünfte die Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide abweisen.
Das Finanzamt für den 21. und 22. Bezirk in Wien werde daher gebeten, vor der Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates über die Berufung die ergangenen Feststellungsbescheide auf ihre Rechtsrichtigkeit- gegebenenfalls im Rahmen einer Außenprüfung- zu prüfen.
Am ergingen seitens des Finanzamtes für den 21. und 22. Bezirk in Wien hinsichtlich der Kalenderjahre 1997-1999 geänderte Mitteilungen über die gesonderte Feststellung hinsichtlich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, die die Bw. in diesen Jahren erzielt hatte. Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung betragen für das Jahr 1997: ATS - 162.318,00 ( -11.796,11 €), für das Jahr 1998: ATS - 59.652,00 (4.335,00 €) und für das Jahr 1999: ATS 173.701,00 (12.623,34 €).
Über die Berufung wurde erwogen:
Unstrittig ist folgender zu beurteilender Sachverhalt:
Die Bw. erzielte im streitverfangenen Zeitraum 1997-1999 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus einer Liegenschaft, die gem. § 188 BAO einheitlich und gesondert festgestellt wurden.
Sie erhob gegen die ursprünglich ergangenen Einkommensteuerbescheide für diese Jahre, denen die anteilig erzielten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu Grunde gelegt wurden, Berufung, welche mit Berufungsvorentscheidung gem. § 276 BAO als unbegründet abgewiesen wurde.
Im Zuge der Bearbeitung des Vorlageantrages ersuchte der Unabhängige Finanzsenat das zuständige Lagefinanzamt um Prüfung der Grundlagenbescheide.
Im Zuge dieser Prüfung erließ das Finanzamt geänderte Grundlagenbescheide, in denen die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung der Bw. für den streitgegenständlichen Zeitraum neu festgesetzt wurden.
Rechtlich folgt hieraus:
Gem. § 252 Abs 1 BAO kann ein Bescheid, dem Entscheidungen zu Grunde liegen, die in einem Feststellungsbescheid getroffen werden, nicht der Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind.
Abgeleitete Bescheide iSd § 252 Abs 1 BAO können insbesondere Feststellungsbescheide §§ 185 BAO ff sein. Feststellungsbescheide gem. § 188 BAO sind etwa Grundlagenbescheide für Einkommensteuerbescheide ().
Gem. § 295 Abs 1 BAO ist ein Bescheid, der von einem Feststellungsbescheid abzuleiten ist, ohne Rücksicht darauf, ob die Rechtskraft eingetreten ist, im Fall der nachträglichen Abänderung, Aufhebung oder Erlassung des Feststellungsbescheides von Amts wegen durch einen neuen Bescheid zu ersetzen.
Die Berufung ist daher als unbegründet abzuweisen, allerdings sind der Berufungsentscheidung die letzten, am ergangenen Bescheide über die gesonderte Feststellung hinsichtlich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für die Jahre 1997-1999 zu Grunde zu legen.
Beilage: 3 Berechnungsblätter (jeweils in € und ATS)
Wien,
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 252 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 295 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Feststellungsbescheid abgeleiteter Bescheid einheitliche und gesonderte Feststellung Grundlagenbescheid |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at