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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 01.07.2004, RV/0392-L/03

Einbau einer einbruchsicheren Türe (anstatt eines Fensters) und Verlegung eines Parkettbodens nach Anbringung eines Estrichs in Eigenregie

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw.., vertreten durch Dr. Rudolf Watschinger, gegen den Bescheid des Finanzamtes Rohrbach vom betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2001 entschieden:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe betragen:


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Einkommen
464.300,00 S (entspricht 33.741,97 €)
Einkommensteuer
131.652,98 S (entspricht 9.567,60 €)
anrechenbare Lohnsteuer
- 41.583,50 S (entspricht 3.021,99 €)
festgesetzte Einkommensteuer
90.069,00 S (entspricht 6.545,57 €)

Die sich auf Grund der festgesetzten Abgabe und des bisher vorgeschriebenen Betrages ergebende Nachforderung von 2.682,72 € vermindert sich auf 1.760,57 €.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Die Bw. bezog im berufungsgegenständlichen Jahr 2001 sowohl gewerbliche als auch nichtselbstständige Einkünfte und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Die Bw. machte - außer einem Kirchenbeitrag in Höhe von 1.000,00 S - keine Sonderausgaben geltend.

Die gegen den Einkommensteuerbescheid 2001 eingebrachte Berufung begründete sie damit, dass sie für ihren Sohn S, der Lehrling sei, noch das gesamte Jahr Familienbeihilfe bezogen habe, weshalb sie um Berücksichtigung des Alleinerzieherabsetzbetrages ersuche.

Der Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung antragsgemäß stattgegeben.

Mit Schreiben vom begehrte die Bw. die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Begründend führte sie aus, dass sie die Geltendmachung von Sonderausgaben vergessen habe.

In der Anlage legte sie nachfolgende Rechnungskopien vor:


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Fa. ME
1 actual-Kunststoff-Element inkl. Montage
Re. vom
25.000,80 S
Tischlerei A
Türblatt inkl. Montage
Re. vom
3.687,00 S
Fa. Sch
Systemfußboden Gebirgslärche inkl. Arbeitszeit
Re. vom
42.297,79 S
Fa. W
Zimmererfacharbeiter
Re. vom
13.458,74 S
Fa. W
Schalung und Bretter
Re. vom
609,64 S
Fa. W
Bauholz
Re. vom
10.373,46 S
Baumarkt M
Beton, Schotter, Quarzolith
Re. vom
3.625,00 S
Summe
99.052,43 S

Mit Vorhalt vom ersuchte das Finanzamt die Bw., zu den vorgelegten Rechnungen bekannt zu geben, ob es sich dabei um Errichtungskosten oder um die Sanierung von Wohnraum handle, und die durchgeführten Arbeiten zu beschreiben. Falls es sich um Errichtungskosten handle, möge ein genehmigter Bauplan vorgelegt werden, falls Sanierungsarbeiten durchgeführt worden seien, mögen die konkreten Sanierungsarbeiten angegeben werden. Sanierungsaufwendungen seien nur dann als Sonderausgaben abzugsfähig, wenn diese Arbeiten von einem befugten Unternehmer durchgeführt worden seien.

Die Bw. sprach beim Finanzamt persönlich vor und gab an, dass von außen über die Terrasse ein Zugang zu einer Wohneinheit und beim Wohnungseingang ein Windfang durch Abmauern geschaffen worden sei. Im Jahr 2002 würden weitere Rechnungen vorgelegt werden.

Mit ergänzendem Vorhalt vom ersuchte die Rechtsmittelbehörde die Bw., zu nachfolgenden Fragen Stellung zu nehmen:

Laut der im Veranlagungsakt befindlichen Kopie der Baubeschreibung erfolgten am bestehenden Objekt in M 50 sowohl ein Zu- als auch ein Umbau.

Dem vorliegenden Bauplan ist zu entnehmen, dass innerhalb der bereits bestehenden Außenmauern sowohl ein Windfang als auch eine Garderobe durch Abmauern neu entstanden sind, während eine Toilette bereits existiert hat. Für welche Zwecke wurde dieser im Obergeschoss befindliche Raum zuvor verwendet?

Welche Räumlichkeiten genau wurden zu- und welche umgebaut? Wurden auch Außenmauern verändert oder lediglich Innenmauern neu geschaffen?

Wo genau wurden das Fenster (Rechnung Fa. ME) und die Türe (Rechnung Fa. A) eingebaut? Erfolgte der Einbau in den neu geschaffenen Räumlichkeiten oder erfolgte lediglich ein Austausch im bereits bestehendem Wohnraum? Falls das Fenster und die Türe ausgetauscht wurden, wäre darüber hinaus bekannt zu geben, ob der Austausch als Energie- oder Lärmschutzmaßnahme und/oder wegen deren Schadhaftigkeit vorgenommen wurde.

Wo genau wurde der Fußboden (Rechnung Fa. Sch) verlegt, wofür fielen die Zimmererfachstunden (Rechnung Fa. W) an bzw. wofür genau wurden die Bretter und das Holz (Rechnungen Fa. W) sowie der Zement, Betonschotter und Quarzolith (Rechnung Baumarkt M) verwendet?

Sollte für die von Ihnen getätigten Baumaßnahmen eine behördliche Baubewilligung erforderlich gewesen sein, wäre diese (in Kopie) ebenso vorzulegen wie eine allenfalls bereits erteilte Benützungsbewilligung.

Zum o.a. Vorhalt brachte die Bw. am 2. und am telefonisch vor, dass die bestehenden Außenmauern unverändert geblieben seien und im ersten Stock, der von den Schwiegereltern bewohnt werde, durch Abmauern eine große Diele (= Windfang und Garderobe laut Bauplan) geschaffen worden sei. Vorher sei dieser Raum als Abstellraum benützt worden.

Im Erdgeschoß befinde sich ein Geschäft, das verpachtet sei, den zweiten Stock bewohne sie selbst. Auf das verpachtete Geschäft entfalle laut Feststellungen des Finanzamtes ein Anteil von 43 % des gesamten Gebäudes.

Eine Außenstiege sei neu errichtet worden, wodurch ein Zugang von außen direkt in den ersten Stock ermöglicht worden sei. Im Zuge der Neuerrichtung dieser Stiege habe ein Teil des Flachdaches weg geschnitten werden müssen.

Zu den vorgelegten Rechnungen führte die Bw. aus, dass beim neu geschaffenen Eingang eine Spezialtüre mit einbruchssicherem Glas angebracht worden sei (Rechnungen der Firmen ME und A) und sich dort vorher ein Fenster befunden habe.

In dem zur Diele umgebauten Raum habe sich ein Terrazzoboden befunden, der durch einen Estrich und Parkettboden ersetzt worden sei. Weder die Errichtung der Zwischenmauern noch die Anbringung des Estrichs sei durch Professionisten erfolgt.

Für die beschriebenen Baumaßnahmen sei eine Baubewilligung nicht erforderlich gewesen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Als Sonderausgaben abzugsfähig sind auch Beträge, die zur Errichtung von Eigenheimen verausgabt werden (§ 18 Abs. 1 Z 3 lit. b) sowie Ausgaben zur Sanierung von Wohnraum (lit. c leg. cit.), wenn die Sanierung über unmittelbaren Auftrag des Steuerpflichtigen durch einen befugten Unternehmer durchgeführt worden ist, und zwar sowohl Instandsetzungsaufwendungen einschließlich Aufwendungen für energiesparende Maßnahmen handeln, wenn diese Aufwendungen den Nutzungswert des Wohnraumes wesentlich erhöhen oder den Zeitraum seiner Nutzung wesentlich verlängern, als auch Herstellungsaufwendungen.

"Errichten" bedeutet, dass neuer (zusätzlicher) Wohnraum erschlossen wird (Quantschnigg-Schuch, Einkommensteuerhandbuch, § 18, Tz 61). Zu-, An-, Auf- oder auch Umbauten sind jedenfalls dann begünstigt, wenn ein neuer Wohnraum geschaffen wird. Die bloß verbesserte Ausstattung eines bereits bewohnbaren Raumes stellt keine Errichtung dar.

Die Sanierung von Wohnraum ist unabhängig davon begünstigt, in welchem Ausmaß das Gebäude, in dem sich der Wohnraum befindet, Wohnzwecken dient. Zu den begünstigten Aufwendungen zur Sanierung bereits vorhandenen Wohnraumes, welche die Nutzungsdauer wesentlich verlängern, zählt beispielsweise der Austausch aller Fenster samt Rahmen, aller Türen samt Türstock oder von Unterböden.

Eine wesentliche Erhöhung des Nutzungswertes wird dagegen bereits durch den Austausch einzelner Fenster als Energiespar- oder Lärmschutzmaßnahme oder der Eingangstür als Energiesparmaßnahme oder zum Einbruchschutz erreicht.

Eine Sanierung durch Herstellungsaufwendungen liegt insbesondere dann vor, wenn Veränderungen an der Bausubstanz des bereits vorhandenen Wohnraumes vorgenommen werden, wie dies beim Zusammenlegen von Wohnungen, Versetzen von Zwischenwänden oder dem Versetzen von Türen und Fenstern der Fall ist.

Nicht begünstigt sind dagegen Instandhaltungsaufwendungen, wie beispielsweise laufende Wartungsarbeiten, die Erneuerung des Parkettbodens ohne Erneuerung des Unterbodens oder bloße Reparaturen, auch wenn diese nicht jährlich anfallen.

Fallen im Zusammenhang mit Sanierungsmaßnahmen Folgekosten an, so sind diese grundsätzlich ebenfalls als Ausgaben zur Sanierung von Wohnraum anzusehen. Demnach sind insbesondere Aufwendungen für die Neuverlegung von Parkettböden als Sonderausgaben absetzbar, wenn diese Aufwendungen durch den Austausch oder die Wiederherstellung von Unterböden erforderlich werden.

Gegenständlich wurden die Außenmauern des bereits bestehenden Gebäudes nicht verändert und in einen bisher als Abstellraum genützten Raum durch das Errichten von Zwischenwänden eine Diele eingebaut. Durch diese Maßnahme wurde ebenso wenig neuer Wohnraum geschaffen wie durch die Errichtung einer Außenstiege.

Für das Vorliegen von Ausgaben zur Sanierung von Wohnraum nach § 18 Abs. 1 Z 3 lit. c EStG ist erforderlich, dass die Maßnahmen durch einen befugten Unternehmer durchgeführt werden. Weder die Schaffung der Zwischenwände noch die Anbringung des Estrichs wurde durch Professionisten vorgenommen, sodass die dafür getätigten Ausgaben auch nicht als Ausgaben zur Sanierung von Wohnraum begünstigungsfähig sind.

Auf Grund der oben dargestellten Überlegungen ist jedoch der durch einen befugten Unternehmer durchgeführte Einbau der Eingangstür als Wohnraumsanierung abzugsfähig.

Die ebenfalls durch einen befugten Unternehmer vorgenommene Verlegung eines Parkettbodens ist als Folgeaufwand einer Sanierungsmaßnahme, nämlich der Einbringung eines Estrichs, ebenfalls als Ausgabe zur Sanierung von Wohnraum begünstigt. Derartige Folgekosten sind auch dann als Sanierungsaufwand begünstigt, wenn der an sich als Sanierungsmaßnahme begünstigte Austausch bzw. die Wiederherstellung des Unterbodens (gegenständlich die Anbringung des Estrichs in Eigenregie) nur deshalb nicht abzugsfähig ist, weil die Aufwendungen nicht durch einen befugten Unternehmer durchgeführt worden sind.

Als Sanierungskosten und somit Sonderausgaben abzugsfähig sind daher:


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Fa. ME
1 actual-Kunststoff-Element inkl. Montage
Re. vom
25.000,80 S
Tischlerei A
Türblatt inkl. Montage
Re. vom
3.687,00 S
Fa. Sch
Systemfußboden Gebirgslärche inkl. Arbeitszeit
Re. vom
42.297,79 S
Summe
70.985,59 S

Auf Grund obiger Ausführungen war der Berufung teilweise Folge zu geben und wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.

Zur Berechnung der Einkommensteuer für das Jahr 2001 wird auf das beiliegende Berechnungsblatt verwiesen.

Beilage : 1 Berechnungsblatt für das Kalenderjahr 2001

Linz,

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Wohnraumsanierung
Folgekosten
befugter Unternehmer
Verweise
Dr. Anton Baldauf, Aufwendungen zur Sanierung von Wohnraum, SWK 1994, A221
Werner Doralt, Instandsetzungsaufwand, ÖStZ 1988, 339

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at