Entrichtung von Umsatzsteuervorauszahlungen nach Vorhandensein liquider Mittel
Entscheidungstext
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat in der Finanzstrafsache gegen JS. wegen Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid vom des Finanzamtes Braunau, dieses vertreten durch ORätin. Dr. Christa Scharf als Amtsbeauftragte, über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 FinStrG
zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom hat das Finanzamt Braunau als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bf.) zur SN xxxxx ein finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet bzw. das mit Bescheid vom rechtskräftig eingeleitete Finanzstrafverfahren ausgedehnt bzw. abgeändert, weil der Verdacht bestehe, dass dieser im Amtsbereich des Finanzamtes Braunau vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer für die Monate 11-12/2000, 5-6/2001 und 12/2001 iHv. insgesamt 6.125,00 € wissentlich bewirkt und hiermit ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die als Einspruch bezeichnete fristgerecht erhobene Beschwerde des Beschuldigten vom , in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Mit Nachdruck werde die Beschuldigung des vorsätzlichen Handelns zurückgewiesen. Wenn kein Geld vorhanden sei, könne man nichts zahlen, aber es sei immer alles bezahlt worden und hätten keine Schulden beim Finanzamt bestanden. Es werde um Abstandnahme von einer Strafe ersucht, da dadurch die Situation und auch die Zahlungsmöglichkeiten nicht besser würden.
Zur Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß § 82 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz zu prüfen, ob genügend Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Gemäß Abs. 3 leg.cit. ist von der Einleitung eines Strafverfahrens abzusehen, wenn
a) die Tat mangels ausreichender Anhaltspunkte voraussichtlich nicht erwiesen werden kann,
b) die Tat kein Finanzvergehen bildet;
c) der Verdächtige die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen hat oder Rechtfertigungs-, Schuldausschließungsgründe oder Strafausschließungs- oder -aufhebungsgründe vorliegen,
d) Umstände vorliegen, welche die Verfolgung des Täters hindern, oder
e) wenn die Tat im Ausland begangen und der Täter dafür schon im Ausland gestraft worden ist und nicht anzunehmen ist, dass die Finanzstrafbehörde eine strengere Strafe verhängen werde.
Ob im konkreten Einzelfall die Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ausreichen, ist aus der Summe der vorhandenen Anhaltspunkte zu beurteilen. Es genügt jedoch, wenn gegen den Beschwerdeführer ein Verdacht besteht. Das heißt, es müssen hinreichende Gründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Verdächtige als Täter eines Finanzvergehens in Frage kommt, und nicht wirklich sicher ist, dass ein im Abs. 3 lit. a bis e angeführter Grund für eine Abstandnahme von der Einleitung des Strafverfahrens vorliegt.
Verdacht ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann. Bloße Vermutungen allein reichen für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens nicht aus. Nicht jedoch ist es in diesem Verfahrensstadium schon Aufgabe der Finanzstrafbehörde, das Vorliegen eines Finanzvergehens konkret nachzuweisen oder auch Ergebnisse des durch die Einleitung erst in Gang gesetzten förmlichen Strafverfahrens vorwegzunehmen, weil diese Fragen erst im anschließenden Untersuchungsverfahren einer (endgültigen) Klärung zuzuführen sind.
Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält. Eine Abgabenverkürzung ist ua. dann bewirkt, wenn Abgaben, die selbst zu berechnen sind, ganz oder teilweise nicht entrichtet (abgeführt) wurden (vgl. Abs. 3 lit. b leg.cit.). Dabei reicht es für das Eintreten des Deliktserfolges bereits aus, wenn die (Selbstbemessungs)Abgabe nicht bis zum Zeitpunkt ihrer Fälligkeit (vgl. § 21 Abs. 1 UStG 1994) entrichtet wird.
Eine Verpflichtung zur Abgabe/Einreichung von Umsatzsteuervoranmeldungen besteht dann, wenn eine Umsatzsteuervorauszahlung nicht bzw. nicht in der gesetzlichen Höhe bis zum Fälligkeitstag entrichtet worden ist (vgl. § 1 der Verordnung BGBl II 206/1998).
Dass das vom Bf. laut Abgabenakt St.Nr. 12 gesetzte und in den Schreiben vom bzw. vom an die Finanzstrafbehörde ursprünglich selbst ausdrücklich bzw. konkludent zugestandene Verhalten, nämlich die Nichteinreichung von Umsatzsteuervoranmeldungen für die Zeiträume 11 und 12/2000, 5-6/2001 sowie 12/2001 bei gleichzeitiger Nichtentrichtung der erst nachträglich bekannt gegebenen entsprechenden Zahllasten iSd. § 21 UStG 1994 (Vorauszahlungen) iHv. insgesamt 84.288,00 ATS, de. 6.125,00 €, bzw. die dadurch eingetretenen Abgabenverkürzungen dem objektiven Tatbild des § 33 Abs. 2 lit. a entsprechen, bedarf ob der aus der Klar- und Widerspruchsfreiheit der bisherigen Ergebnisse der finanzstrafrechtlichen Ermittlungen, zumindest im derzeitigen Verfahrensstadium, keiner weiteren eingehenden Darstellung und reicht jedenfalls aus, einen entsprechenden objektiven Tatverdacht zu begründen.
Das subjektive Tatbestandelement des § 33 Abs. 2 lit. a leg.cit. erfordert zumindest bedingten Vorsatz (vgl. § 8 Abs. 1 2. Halbsatz) im Hinblick auf die Pflichtverletzung iSd. § 21 UStG 1994 und Wissentlichkeit hinsichtlich der eingetretenen Verkürzung, wobei letzteres weder mit Absichtlichkeit iSd. § 8 Abs. 1 1. Halbsatz FinStrG gleichzusetzen ist, noch das lediglich dem Grunde nach vorhandene Wissen des Täters auch den (exakten) Verkürzungsbetrag umfassen muss (vgl. Zl. 2704/77). Letztlich handelt auch derjenige wissentlich im Hinblick auf den Taterfolg, der zwar ein anderes, strafrechtlich unbedenkliches Ziel verfolgt, aber weiß, dass durch mit der Art wie er dieses zu erreichen sucht, der unter Strafdrohung stehende Erfolg verbunden ist.
Anhaltspunkte für das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen der entsprechenden sich regelmäßig in der Innen-Phase des Täters und nach außen hin nicht ohne weiteres unmittelbar erkennbaren Schuldelemente können sich in aller Regel aus den objektiv feststellbaren äußeren Tat- und Täterumständen und insbesondere auch aus der Verantwortung des Beschuldigten ergeben.
Wenn der Bf. - sinngemäß - in der Beschwerde darauf verweist, dass Zahlungen (der Selbstbemessungsabgaben) nur bei entsprechender Bedeckung bzw. bei Vorhandensein liquider Mittel geleistet wurden ("... Wenn kein Geld vorhanden ist, kann man nicht zahlen ..."), so gibt er gerade damit einen deutlichen Hinweis auf eine wissentliche Inkaufnahme der Bewirkung der Abgabenverkürzung iSd. zitierten Bestimmung (vgl. dazu Zl. 99/12/0046).
Aber auch hinsichtlich des Vorliegens eines Vorsatzes im Hinblick auf die Tathandlung der Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen iSd. § 21 UStG 1994 bietet der bisher vorliegende Sachverhalt ausreichende Anhaltspunkte. Ein entsprechendes Wissen um die abgabenrechtliche Verpflichtungen nach den Vorschriften des UStG 1994 ergibt sich nämlich nicht nur aus der langjährigen Unternehmertätigkeit des Bf. (seit 1972) und des allein schon daraus abzuleitenden Grundwissens um die abgabenrechtlichen Verpflichtungen insbesondere auch im Hinblick auf die Zahlungs- bzw. Meldepflichten für den Bereich der Umsatzsteuer, sondern va. aus dem aktenkundigen Umstand, dass JS, der insgesamt sechs (zum Teil getilgte) Finanzstrafen aufweist, bereits in früheren, jeweils mit einem Schuldspruch wegen § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG ua. gerade wegen der vorsätzlichen Nichtentrichtung von Umsatzsteuervorauszahlungen rechtskräftig abgeschlossenen Finanzstrafverfahren (StrLNr. 34 und StrNr. 56), da davon ausgegangen werden kann, dass gerade in derartigen Verfahren dem Beschuldigten die Regelungsinhalte des § 21 UStG 1994 iVm. BGBl. II 206/1998 und die sich daraus für den Fall einer sich für den Voranmeldungszeitraum ergebenden Vorauszahlung (Zahllast) für den Abgabepflichtigen ergebenden Verpflichtungen (zur wahlweisen Abgabe von Voranmeldungen oder zur Entrichtung der Vorauszahlung) deutlich und anschaulich vor Augen geführt wurden. Wenngleich die nunmehr im angefochtenen Bescheid vorgeworfenen Tathandlungen teilweise bereits vor der Verständigung über die Einleitung des zuletzt angeführten Finanzstrafverfahrens gesetzt wurden, reicht schon allein die sich dadurch zur spezifischen Tätersituation ergebende objektive Sachlage aus, um daraus mit der für eine Maßnahme gemäß § 83 Abs. 3 FinStrG nötigen Wahrscheinlichkeit auf ein nach der derzeitigen Aktenlage wohl noch über (den zumindest erforderlichen) dolus eventualis hinausgehendes vorsätzliches Schuldverhalten (Wissentlichkeit) auch hinsichtlich der nunmehr vorgeworfenen Tathandlungen des § 33 Abs. 2 lit. a 1. Halbsatz FinStrG schließen zu können.
Ob der somit an Hand der bisherigen Verfahrensergebnisse insgesamt zu bestätigende Tatverdacht auch letztlich zu der Überzeugung (§ 98 Abs. 3 FinStrG) führen wird, der Bf. habe das ihm zur Last gelegte Finanzvergehen tatsächlich in dem angeführten Ausmaß auch begangen, bleibt dem nunmehr durchzuführenden Untersuchungsverfahren, in dessen Verlauf dem Beschuldigten die Gelegenheit zu bieten ist, sich zu den wider ihn erhobenen Vorwürfen zu äußern.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß § 169 FinStrG wird zugleich dem Amtsbeauftragten
das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Linz,
Zusatzinformationen
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Materie | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 82 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 |
Schlagworte | Tatverdacht Abgabenhinterziehung durch UVZ-Verkürzung Tatvorsatz |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
DAAAC-35576