Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 12.07.2004, RV/0385-W/04

Entrichtung der Gebühr für eine Verwaltungsgerichtshofbeschwerde mittels Erlagschein

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0385-W/04-RS1
Bei Entrichtung der Gebühr für eine Verwaltungsgerichtshofbeschwerde mittels Erlagschein hat nach § 24 Abs. 3 VwGG die Einzahlung unter Angabe des Verwendungszweckes zu erfolgen. Eine allfällige zu hohe Vergebührung einer anderen Beschwerde (zB einer der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde vorangegangenen Verfassungsgerichtshofbeschwerde) kann vom Beschwerdeführer nicht gegengerechnet werden, sondern wäre hierfür ein Rückzahlungsantrag iSd § 241 Abs. 2 BAO beim Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien einzubringen.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Dr. WS, xxx, gegen die Bescheide des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom  zu ErfNr. xxx/2003 betreffend Gebühr nach § 24 (3) VwGG und Gebührenerhöhung entschieden:

Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Am brachte der nunmehrige Berufungswerber (Bw.), Rechtsanwalt (mittlerweile in Ruhe) Dr. WS für die FGmbH beim Verfassungsgerichtshof folgende Eingabe ein:

"1) Antrag auf Aufhebung des § 5 Abs. 1 sowie § 6 Abs. 1 Ziffer 5 X-Verordnung, 2) in eventu Antrag auf Aufhebung des § 6a Abs. 1 des Salzburger Heilvorkommen- und Kurortegesetzes 3)Beschwerde gegen den Bescheid des Amtes der Salzburger Landesregierung Zl.x."

Weiters wurde für den Fall, dass der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ablehnen oder er die Beschwerde abweisen sollte, der Antrag gestellt, die Beschwerde gemäß Artikel 144 Abs. 3 BVG dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten.

Mit Beschluss vom zu den Zahlen Bx/99, Vx/99 und Gx/99 wurden I. die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten und II. die Anträge zurückgewiesen.

Die Beschwerde langte am beim Verwaltungsgerichtshof ein und wurde hierfür die Geschäftszahl 2001/xx/xxxx vergeben. Am nahm die Geschäftstelle des Verwaltungsgerichtshofes einen amtlichen Befund auf, weil für diese Beschwerde keine Gebühr entrichtet worden sei.

Mit Bescheiden vom setzte das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien 1) für die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zur Zl. 2001/xx/xxxx eine Gebühr gemäß § 24 Abs. 3 VwGG in Höhe von € 181,68 (entspricht S 2.500,00) und 2) eine Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG im Ausmaß von 50 % = € 90,84 (entspricht S 1.250,--) gegenüber dem Berufungswerber fest.

Mit Schreiben vom ersuchte der Bw. gemäß § 245 BAO um Mitteilung der fehlenden Begründung. Er habe in dieser Sache insgesamt S 7.500,00 entrichtet und zwar am S 2.500,00 und am S 5.000,00. Dazu wurde Kopien der Überweisungsbelege angeschlossen.

Am brachte der Bw. gegen beide Bescheide Berufung ein. Eingewandt wurde, dass es nicht richtig sei, dass die in Rede stehende Gebühr nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden sei. Er habe zunächst am auf das PSK Konto des dortigen Amtes S 2.500,00 überwiesen und dann - auf Grund eines Anrufes der Kanzlei des Verfassungsgerichtshofes - am weitere S 5.000,00 auf das selbe Konto. Damit seien anscheinend sogar um S 2.500,00 zu viel an Gebühren entrichtet worden. Die nachgewiesene Entrichtung der Gebühren sei vom Verfassungsgerichtshof am bestätigt worden.

Am ersuchte das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien den Verfassungsgerichtshof um Mitteilung, in welcher Höhe die Gebühr für die VfGH-Beschwerde Bx/99, Vx/99 und Gx/99 entrichtet worden sei und ob die gegenständliche Beschwerde laut Ansicht des Verfassungsgerichtshofes der mehrfachen Eingabengebühr gemäß § 17a VfGG iVm § 12 (1) GebG in Höhe von 3 x S 2.500,00 unterliege.

Daraufhin übermittelte die Geschäftsstelle des Verfassungsgerichtshof dem Finanzamt Kopien der Eingabe vom sowie des Beschlusses vom und führte aus, dass gleichzeitig mit der Beschwerde ein Antrag auf Prüfung von Teilen einer näher bezeichneten Verordnung sowie in eventu Teile eines bezughabenden Gesetzes gestellt worden seien.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufungen als unbegründet ab. In der Begründung wurde ua. darauf verwiesen, dass es sich bei § 17a VfGG einerseits und § 24 Abs. 3 VwGG anderseits um jeweils verschiedene Abgabentatbestände handle, die aufeinander in keiner Weise Bezug nehmen. Eine Anrechnung der anlässlich der Einbringung der Verfassungsgerichtshofbeschwerde beim Verfassungsgerichtshof entstandenen Gebühr komme daher nicht in Betracht. Im gegenständlichen Fall sei die Verfassungsgerichtshofbeschwerde vom (Bx/99, Vx/99 und Gx/99) auf Grund des dort enthaltenen Abtretungsantrages mit Beschluss vom an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten worden und sei dort am eingelangt. An diesem Tag sei auch die Gebührenschuld nach § 24 Abs. 3 VwGG entstanden.

Im Antrag auf Vorlage der Berufungen an die Abgabenbehörde zweiter Instanz rügte der Bw., dass nicht strittig sei - wie in der Berufungsvorentscheidung behauptet - ob im Fall der Abtretung der Beschwerde vom Verfassungsgerichtshof an den Verwaltungsgerichtshof eine (weitere) Gebühr zu entrichten sei, sondern, welche Gebühren im vorliegenden Fall zu entrichten gewesen wären und welche Gebühren tatsächlich entricht wurden. Das Finanzamt setze sich mit dem Vorbringen der Berufung nicht auseinander. Wie er - bisher unwidersprochen - ausgeführt habe, habe er insgesamt S 7.500,00 überwiesen. Es sei Sache des Finanzamtes klarzulegen, wie viel insgesamt zu überweisen gewesen wäre.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGG in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. Nr. I 60/1999 ist für Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens einzelner, mit Ausnahme von Gebietskörperschaften - einschließlich der Beilagen -, spätestens im Zeitpunkt ihrer Überreichung eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten. Die Gebühr ist durch Aufkleben von Stempelmarken auf einer Ausfertigung der Schriftsätze oder durch Einzahlung mit Erlagschein auf das Konto des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien unter Angabe des Verwendungszwecks zu entrichten. Bei Entrichtung durch Erlagscheineinzahlung ist der postamtlich bestätigte Nachweis der Beschwerdeschrift anzuschließen; eine Rückgabe des Zahlungsnachweises an den Beschwerdeführer ist nur nach Anbringen eines deutlichen Sichtvermerkes durch die Einlaufstelle des Gerichtshofes möglich; auf der beim Gerichtshof verbleibenden Beschwerdeausfertigung ist von einem Organ der Einlaufstelle zu bescheinigen, dass die durch Erlagscheineinzahlung erfolgte Gebührenentrichtung nachgewiesen wurde. Im Übrigen gelten - mit Ausnahme des § 14 des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267 in der jeweils geltenden Fassung - die auch für Eingaben maßgeblichen sonstigen Bestimmungen des Gebührengesetzes sinngemäß. Die Erhebung der Gebühr, die eine in Wertzeichen zu entrichtende Abgabe im Sinne der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 in der jeweils geltenden Fassung, ist, obliegt in erster Instanz dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien.

Im gegenständlichen Fall langte die Beschwerde nach der Abtretung durch den Verfassungsgerichtshof am beim Verwaltungsgerichtshof ein und ist in diesem Zeitpunkt die Gebührenschuld nach § 24 Abs. 3 VwGG entstanden. Es bestand deshalb die Verpflichtung die Gebühr von S 2.500,-- entweder durch Aufkleben von Stempelmarken auf einer Ausfertigung der Schriftsätze oder durch Einzahlung mit Erlagschein auf dem Konto des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien unter Angabe des Verwendungszweckes zu entrichten. Die vom Bw. vorgelegten Überweisungsbelege vom und vom weisen als Verwendungszweck auf "Gebühren für Verfassungsgerichtshofbeschwerde FGmbH (belangte Behörde Land Salzburg)" bzw. "Bx/99 des Verfassungsgerichtshofes (Beschwerde F)". Beide Auftragsbestätigungen wurde dem Bw. vom Verfassungsgerichtshof mit folgendem Vermerk zurückgesandt:

"Gebührenentrichtung nachgewiesen Originalzahlschein retourniert am: zu Bx/99-1"

Daraus ergibt sich, dass die insgesamt S 7.500,00 vom Bw. für Eingaben an den Verfassungsgerichtshof entrichtet wurden. Hingegen erfolgte keine Einzahlung durch Erlagschein mit einer Widmung für die für die am beim Verwaltungsgerichtshof eingelangte Beschwerde. Da in § 24 Abs. 3 VwGG ausdrücklich bestimmt wird, dass - mit Ausnahme des § 14 des Gebührengesetzes 1957 - die auch für Eingaben maßgeblichen sonstigen Bestimmungen des Gebührengesetzes sinngemäß gelten, ist durch analoge Anwendung des § 13 Abs. 3 GebG zur Entrichtung der Gebühr neben der Beschwerdeführerin FGmbH auch der Bw. als ihr Vertreter zur ungeteilten Hand verpflichtet. Da die Gebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG nicht vorschriftsmäßig durch Wertzeichen entrichtet wurde, war sie gemäß § 203 BAO bescheidmäßig festzusetzen.

Zum Einwand, dass sogar eine Überzahlung in Höhe von S 2.500,00 erfolgt sei, ist zu bemerken, dass jede Schrift für sich zu beurteilen ist und dass für den Fall, dass eine Schrift zu hoch vergebührt und eine andere zu niedrig, weder das Gebührengesetz noch die BAO eine Art Anrechnung der zu viel entrichteten Gebühr auf die nicht vergebührte Schrift vorsehen. Wurden Wertzeichen (Stempelmarken) in der Absicht verwendet, eine Abgabe zu entrichten, so ist gemäß § 241 Abs. 2 BAO der entrichtete Betrag, soweit eine Abgabenschuld nicht besteht, von der zur Erhebung der Abgabe zuständigen Abgabenbehörde auf Antrag zurückzuzahlen. Ein derartiger Antrag kann nach Abs. 3 leg. cit. bis zum Ablauf des dritten Kalenderjahres gestellt werden, das auf das Jahr folgt, in dem der Betrag zu Unrecht entrichtet wurde. Da die Entrichtung der insgesamt S 7.500,00 für Eingaben an den Verfassungsgerichtshof im Jahr 1999 erfolgte, wäre ein auf die (teilweise) Rückerstattung dieser Gebühren gerichteter Antrag bis spätestens beim Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien einzubringen gewesen. Ein derartiger Antrag wurde vom Bw. aber nicht gestellt. Selbst wenn man davon ausginge, dass die Einwände in der Berufung vom September 2003 einen Antrag iSd § 241 Abs. 2 BAO umfassen, so wäre der Antrag jedenfalls verspätet eingebracht.

Im Übrigen ist nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates für die Eingabe vom an den Verfassungsgerichtshof mehrfache Gebührenpflicht iSd § 17a VfGG entstanden. § 17a VwGG in der maßgeblichen Fassung bestimmt, dass für Anträge einzelner, mit Ausnahme von Gebietskörperschaften, nach § 15 Abs. 1 - einschließlich der Beilagen - spätestens im Zeitpunkt ihrer Überreichung eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten ist. Durch Verweis der Bestimmung des § 17a Abs. 1 VfGG auf jene nach § 15 Abs. 1 VfGG (wonach die an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 137 bis 145 des Bundes-Verfassungsgesetzes gerichteten Anträge schriftlich zu stellen sind) ergibt sich, dass alle Anträge "einzelner" iSd Art. 137 bis 145 B-VG an den Verfassungsgerichtshof einer Gebühr von S 2.500,-- unterliegen. Deshalb unterliegen nicht nur Bescheidbeschwerden iSd Art. 144 B-VG, sondern auch Anträge auf Verordnungsprüfung iSd Art 139 B-VG und auf Gesetzesprüfung iSd Art 140 B-VG der Gebühr nach § 17a VwGG. Da für die Gebühren nach § 17a VwGG grundsätzlich die für Eingaben maßgeblichen Bestimmungen des Gebührengesetzes gelten, kommt hier die Bestimmung des § 12 Abs. 1 GebG zur Anwendung. Werden in einer Eingabe mehrere Ansuchen gestellt, so ist gemäß § 12 Abs. 1 GebG für jedes Ansuchen die Eingabengebühr zu entrichten. Die Eingabe vom an den Verfassungsgerichtshof enthält ausdrücklich nicht nur eine Bescheidbeschwerde, sondern auch einen Antrag auf Aufhebung von Teilen einer bestimmten Verordnung und einen Antrag auf Aufhebung eines bestimmten Gesetzes, über die vom Verfassungsgerichtshof mit dem Beschluss vom zu den Zahlen Bx/99, Vx/99 und Gx/99 jeweils gesondert entschieden wurde. Es wurde daher nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates zur Recht 3 x S 2.500,00 für Eingaben an den Verfassungsgerichtshof entrichtet und ist (wie bereits oben näher ausgeführt) keine Gebührenentrichtung für die Verwaltungsgerichtshofbeschwerde erfolgt.

Als zwingende Folge der bescheidmäßigen Festsetzung der Gebühr war gemäß § 9 Abs. 1 GebG eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 % der verkürzten Gebühr zu erheben. Es handelt sich dabei um eine objektive Säumnisfolge, bei der subjektive Momente wie ein Verschulden keine Rolle spielen.

Es ist deshalb sowohl die Festsetzung der Gebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG mit € 181,68 (entspricht S 2.500,--), als auch die Festsetzung der Gebührenerhöhung mit € 90,84 (entspricht 1.250,--) zu Recht erfolgt und waren die Berufungen als unbegründet abzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 24 Abs. 3 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
Schlagworte
Gebühr
Verwaltungsgerichtshofbeschwerde
Erlagschein
Verwendungszweck

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at