Beschwerde gegen Einleitungsbescheid wegen Abgabenhinterziehung
Entscheidungstext
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 2, HR Dr. Peter Meister, in der Finanzstrafsache gegen S, geb. , W, über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt, vom , SN 2003/00395-01, betreffend die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) wegen Verdachtes der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG
zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom hat das Finanzamt Salzburg-Stadt als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bf.) S zur SN 2003/00395-01 ein finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser im Amtsbereich des Finanzamtes Salzburg-Stadt als verantwortlicher Geschäftsführer der A-GmbH (Fa. A) vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen, nämlich durch Nichtabgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen für die Zeiträume 1-12/97 und 1-12/98, Verkürzungen von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für 1-12/97 in Höhe von S 55.121,-- und für 1-12/98 in Höhe von S 114.866,--, zusammen somit S 169.987,-- (entspricht € 12.353,44) wissentlich bewirkt und hiermit ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen habe.
Der Einleitung liege eine Überprüfung des Veranlagungsaktes zugrunde wobei festgestellt wurde, dass für die Veranlagungsjahre 1997 und 1998 keine Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht wurden. Die eingereichten Jahresumsatzsteuererklärungen, die die oben ausgewiesenen Zahllasten aufwiesen, seien zwar als Selbstanzeigen zu werten, denen mangels einer den Abgabenvorschriften entsprechender Entrichtung jedoch keine strafbefreiende Wirkung zukomme.
Zur subjektiven Tatseite führte das Finanzamt aus, dass der Bf anlässlich einer Vorhaltsbeantwortung nicht bestritten habe Kenntnis über die Pflicht zur unterjährigen zeitgerechten Bekanntgabe bzw. Abfuhr der Umsatzsteuerzahllasten gehabt zu haben. Als Motiv für diese Unterlassung sei zweifelsohne die schwierige finanzielle Situation der Gesellschaft im Tatzeitraum anzunehmen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom , in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Zur objektiven Tatseite führt der Bf aus, dass eine Abgabenverkürzung nicht vorliege. Die im Einleitungsbescheid angeblich verkürzten Beträge seien mit Bescheid vom gem. § 235 BAO gelöscht worden. Damit habe das Finanzamt auf den Abgabenanspruch ex tunc verzichtet.
Anscheinend sei diese Löschung mit Bescheid widerrufen worden. Da die GmbH mit Juli 2000 im Firmenbuch amtswegig gelöscht wurde, könne dieser Bescheid dem Adressaten, somit der GmbH, nicht zugegangen sein. Dieser Bescheid sei daher nie rechtskräftig geworden.
Weiters übersehe die Finanzstrafbehörde, dass er der Bf zwar Geschäftsführer der Fa. A war, aber nicht für die kaufmännischen Belange (Buchhaltung, usw.) zuständig gewesen sei. Seine Aufgabe sei die Reparatur von Pkws als Mechaniker gewesen. Wie aus der Vernehmung seiner Gattin vom ersichtlich sei, habe sie sich selbst als für die kaufmännischen Belange verantwortliche Person bezeichnet. Sie habe auch die abgabenrechtliche Entscheidung getroffen, die Verhandlungen mit dem Finanzamt geführt und Vollmacht für das Geschäfts - und Privatkonto innegehabt.
Soweit es die buchhalterischen Kenntnisse des Bf erlaubten habe er auch die Buchhaltung kontrolliert und die abgabenrechtlichen Erklärungen überwacht. Aus Sicherheitsgründen sei die Tätigkeit seiner Frau auch von der Wirtschaftstreuhandkanzlei überprüft worden. Mit einer Ausnahme habe es nie Beanstandungen gegeben. Aufgrund der permanenten Überwachung könne er der Bf niemals der Verantwortliche für die Nichtabgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen gewesen sein. Sowohl er als auch seine Gattin hätten sich telefonisch bei der zuständigen Sachbearbeiterin erkundigt, ob eine abschließende Erklärung im Wege der Jahresveranlagung genüge, wobei dies bestätigt worden sei. Aus diesem Grund sei auch die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen unterblieben.
Zur subjektiven Tatseite wurde ausgeführt, dass es nie die Intention des Bf gewesen sei, Abgaben zu Verkürzen oder diese nicht rechtzeitig zu entrichten. Er sei stets bemüht gewesen, bevor Schwierigkeiten aufgetreten seien, mit dem Finanzamt Kontakt aufzunehmen. Insbesondere habe seine Frau bei Finanzbeamten vorgesprochen und sei dies aus diversen Aktenvermerken die von Beamten angelegt wurden ersichtlich.
Der Bf rügte weiters, dass in der Rechtsmittelbelehrung der Hinweis gefehlt habe, dass er die Beschwerde auch beim Unabhängigen Finanzsenat Salzburg einreichen könne.
Wie dargestellt, könne der Bf nicht Täter des vorgeworfenen Deliktes sein und könne ihn weder der Vorwurf eines Vorsatzes noch einer Fahrlässigkeit treffen.
Zur Entscheidung wurde erwogen:
Gem. § 82 Abs. 1 FinStrG haben die Finanzstrafbehörden I. Instanz die ihnen gem. §§ 80 oder 81 FinStrG zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügend Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise, insbesondere aus eigener Wahrnehmung vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangen.
Nach Absatz 3 leg.cit. haben die Finanzstrafbehörden I. Instanz bei Vorliegen genügender Verdachtsgründe das Strafverfahren einzuleiten, insoweit die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit der Gerichte fällt.
Dass die gegenständlichen Umsatzsteuervoranmeldungen für die Jahre 1997 und 1998 nicht eingereicht wurde blieb ebenso unbestritten, wie die sich aus den eingereichten Umsatzsteuerjahreserklärungen ergebenden Umsatzsteuerbeträge. Wenn die Finanzstrafbehörde erster Instanz diesen Jahresumsatzsteuerklärungen, die als Selbstanzeige zu werten waren, mangels Entrichtung keine strafbefreinde Wirkung zuerkannte, kann ihr nicht entgegengetreten werden.
Bezüglich der Löschung von Abgaben ist dem Bf entgegenzuhalten, dass der Bescheid betreffend die Löschung von Abgaben ebenso wie der Bescheid betreffend den Widerruf dieser Löschung erst nach der im Firmenbuch erfolgten amtswegigen Löschung der Fa. A erfolgte. Damit ist aber der Löschungsbescheid ebenso wie dessen Widerruf nicht Wirksam geworden, sodass die gegenständlichen Umsatzsteuern nach wie vor aufrecht sind.
Wenn der Bf in der Beschwerde angibt, dass nicht er sondern seine Gattin für die kaufmännischen Belange (Buchhaltung usw.) zuständig gewesen sei, geht dies ebenfalls ins Leere. Da von seiner Gattin weder Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht noch Umsatzsteuervorauszahlungen geleistet wurden, wird der Bf als Geschäftsführer von den ihn grundsätzlich treffenden Verpflichtungen nicht entbunden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Bf, wie er in der Vorbehaltsbeantwortung angab, durch seinen Steuerberater in Kenntnis gesetzt wurde, dass in strafrechtlicher Hinsicht zwar eine Verpflichtung zur Abgabe von UVAs bestand, dieser Tatbestand jedoch durch die Abgabe der Jahreserklärungen beseitigt wurde. Dass den Umsatzsteuerjahreserklärungen als Selbstanzeigen keine strafbefreiende Wirkung zukommt wurde bereits oben ausgeführt. Infolge der Nichtabgaben bzw. Nichtbezahlung von Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. der sich aus ihnen ergebenden Zahllasten, kann auch die angeführte doppelte Überwachung der dafür zuständigen Gattin durch den Bf bzw. durch den Steuerberater die bestehende Verdachtslage nicht entkräften.
Dem Vorbringen, wonach telefonisch das Finanzamt bestätigt habe, dass die Einreichung von Umsatzjahressteuererklärungen genüge erscheint nicht glaubhaft und ist dahingehend zu relativieren, dass der Inhalt dieser Gespräche nicht bekannt ist und können damit mündlich erteilte Auskünfte nicht verbindlich sein.
Der Verdacht der Verwirklichung der objektiven Tatseite ist daher als gegeben anzunehmen.
Dazu ist auch darauf hinzuweisen, dass der Begriff des Verdachtes schon dem Wortsinne nach noch keine endgültige rechtliche Beurteilung erfordert. Es ist daher seitens der Rechtsmittelbehörde nicht nötig, anlässlich der Einleitung des Finanzstrafverfahrens die angelastete Verfehlung konkret nachzuweisen.
Gleiches gilt für das Vorliegen der subjektiven Tatseite, die aufgrund des festgestellten Sachverhaltes, wie schon vom Finanzamt ausgeführt wurde, gegeben ist. Der Einwand des Bf, es sei nie seine Intention gewesen Abgaben zu verkürzen, kann an der Verdachtslage nichts ändern, zumal ja die Umsatzsteuerbeträge letztlich offen geblieben sind. Nicht nachvollziehbar ist es auch, wenn der Bf angibt, dass bei auftretenden Schwierigkeiten mit dem Finanzamt Kontakt aufgenommen wurde, wobei insbesondere über Vorsprachen seiner Gattin Aktenvermerke angelegt worden seien. Dass derartiges auch in Bezug auf die nicht eingereichten und ohne Zahlung gebliebenen Umsatzsteuervoranmeldungen erfolgt ist, ist nicht realistisch.
Aufgrund der vorliegenden Tatsachen ist der Verdacht der Abgabenhinterziehung im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht ausreichend begründet und ist daher die Einleitung des Finanzstrafverfahrens durch die Finanzstrafbehörde I. Instanz zu Recht erfolgt.
Zu der im Einleitungsbescheid erteilten Rechtsmittelbelehrung ist auszuführen, dass diese richtig erfolgt ist. Darauf, dass ein Rechtsmittel auch beim Unabhängigen Finanzsenat Außenstelle Salzburg eingebracht werden kann, muss nicht hingewiesen werden. Dass der Bf in seinen Rechten nicht beeinträchtigt wurde ist schon daraus zu ersehen, dass die Vorlage der Beschwerde durch das Finanzamt Salzburg-Stadt unverzüglich erfolgte und bereits am (somit vor der Direktvorlage an den UFS-Salzburg) beim UFS-Salzburg einlangte.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß § 169 FinStrG wird zugleich dem Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Salzburg, am
Zusatzinformationen
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Materie | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 29 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 |
Schlagworte | Selbstanzeige mittels Jahreserklärung Umsatzsteuervoranmeldungen |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at