Berufungsentscheidung - Zoll (Referent), UFSZ1W vom 15.07.2004, ZRV/0089-Z1W/02

Antrag auf Erteilung einer Bewilligung zur Kennzeichnung von Gasöl. Aufhebung unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der XGes.m.b.H, vom  gegen die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Graz vom , Zl. 700/06234/2002, betreffend Mineralölsteuer 1995 entschieden:

Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 289 Abs. 1 BAO unter Zurückverweisung an die Abgabenbehörde erster Instanz aufgehoben.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) in Verbindung mit § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 85c Abs. 7 ZollR-DG steht der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid des Hauptzollamtes Graz vom wurde der Antrag der Beschwerdeführerin (Bf.) vom betreffend die Erteilung der Bewilligung zur Kennzeichnung von Gasöl gemäß § 9 Abs. 3 Mineralölsteuergesetz 1995 (MinStG 1995) abgewiesen.

In der gegen diesen Bescheid gerichteten Berufung bringt die Bf. unter Bezugnahme auf die Begründung des Bescheides, wonach die Bf. nicht über geeignete Dosiereinrichtungen, Rührwerke oder vergleichbare Einrichtungen verfüge, im wesentlichen vor, dass sie sehr wohl im Behälter T 2005, in dem das bezughabende Gasöl gelagert wird, ein Rührwerk installiert habe, wodurch die Voraussetzungen der gleichmäßigen Durchfärbung jedenfalls erfüllt werden könne.

Als Dosiereinrichtung sei im vorliegenden Falle im Sinne der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen ein amtlich geeichter Messbecher zur Erfüllung dieser Vorgaben geeignet.

Ausgeführt wurde weiters, dass nur eine einmalige Einfärbung des Restbestandes an Gasöl, derzeit 3.262 Tonnen beantragt sei. Das zur Einfärbung vorgesehene Gasöl solle ausschließlich zu innerbetrieblichen Heizzwecken herangezogen werden, eine Verbringung in den öffentlichen Verkehr sei keinesfalls vorgesehen.

Mit der nunmehr in Beschwerde gezogenen Berufungsvorentscheidung wies das Hauptzollamt Graz die vorstehende Berufung als unbegründet ab.

Die Bf. rügt in der Beschwerde vorwiegend den Umstand, dass sich das Hauptzollamt Graz mit keinem Wort damit auseinander gesetzt habe, dass die Bf. nach ihrem Berufungsvorbringen im Behälter T 2005, in dem das bezughabende Gasöl gelagert wird, ein Rührwerk installiert habe, wodurch die Voraussetzungen der gleichmäßigen Durchfärbung jedenfalls erfüllt werden könne. Die Dosierung mittels eines durch das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen geprüften Messbechers stehe nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen des MinStG.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

§ 9 Abs. 3 MinStG 1995 normiert wie folgt:

Dem Inhaber eines Steuerlagers ist auf Antrag die Bewilligung zur Kennzeichnung von Gasöl zu erteilen, wenn in seinem Betrieb geeignete Dosiereinrichtungen, Rührwerke oder vergleichbare Einrichtungen vorhanden sind, mit deren Hilfe eine ordnungsgemäße Kennzeichnung gewährleistet ist. Der Antrag ist bei dem für die Erteilung der Bewilligung für das Steuerlager zuständiges Zollamt schriftlich einzubringen. Der Antrag muss alle Angaben über die für die Erteilung der Bewilligung geforderten Voraussetzungen enthalten; beizufügen sind die Unterlagen über den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben. Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn Gasöl nicht ordnungsgemäß gekennzeichnet wird oder die Einrichtungen, die zur Kennzeichnung verwendet werden, eine ordnungsgemäße Kennzeichnung nicht mehr gewährleisten.

Dem gegenständlichen Beschwerdeverfahren liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

Die Bf. besitzt eine aufrechte Bewilligung als Steuerlager im Sinne des Mineralölsteuergesetzes 1995 und beantragte am die verfahrensgegenständliche Bewilligung zur Kennzeichnung von Gasöl.

Im vorerwähnten Antrag stellte die Bf. die Vorgangsweise der Kennzeichnung derart dar, als das Gasöl über die bestehende und geeichte Dieselmessstrecke über die Tankwagenbefüllanlage in die 3 Kammern des firmeneigenen Tankwagens befüllt wird.

Nach abweisender Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Graz änderte die Bf. ihr Vorbringen und führte aus, im Behälter T 2005 ein Rührwerk installiert zu haben.

Für die Dosierung soll ein amtlich geeichter Messbecher verwendet werden.

Im gesamten Aktenvorgang finden sich keine Erhebungen über die Richtigkeit der Angaben in der Berufung der Bf.

Lediglich nach Erlassung der abweisenden Berufungsvorentscheidung wies das Hauptzollamt Graz in einem Telefax die Bf. darauf hin, dass die Kennzeichnung im Sinne des § 9 MinStG ausschließlich von Gaslöl durchgeführt werden dürfe. Die Mitteilung erfolge auf Grund dessen, dass das Gasöl vorher zur Rohöltankreinigung verwendet wurde.

Eine Anwort der Bf. zu diesem "Hinweis" erfolgte aktenkundig nicht. Angemerkt werden darf jedoch an dieser Stelle, dass ein konkreter Hinweis darauf, dass das zu kennzeichnende Gasöl bereits zur Röhöltankreinigung verwendet wurde aus dem gesamten Akteninhalt nicht ersichtlich ist. Die Bf. spricht in ihrem Antrag lediglich davon, das für die Rohöltankreinigung nicht benötigte Gasöl einer Kennzeichnung zuführen zu wollen.

Nach Meinung der entscheidenden Behörde kann das Vorhandensein eines entsprechenden Behälters mit Rührwerk und eine Dosierung mittels amtlich geeichten Messbechers vorbehaltlich der Überprüfung der Angaben der Bf. durch das Hauptzollamt Graz durchaus eine vergleichbare Einrichtung im Sinne des § 9 Abs.3 MinStG darstellen, mit welcher eine ordnungsgemäße Kennzeichnung des Gasöls gewährleistet ist.

Eine derartige Überprüfung der Angaben der Bf. durch das Hauptzollamt Graz bzw. durchgeführte Ermittlungen fanden jedoch nicht statt. Dieses befasste sich auch in der in Beschwerde gezogenen Berufungsvorentscheidung nicht mit dem diesbezüglichen Vorbringen der Bf.

§ 289 Abs.1 Bundesabgabenordnung normiert wie folgt:

Ist die Berufung weder zurückzuweisen (§ 273) noch als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1, § 275) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 274) zu erklären, so kann die Abgabenbehörde zweiter Instanz die Berufung durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Berufungsvorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Im weiteren Verfahren sind die Behörden an die für die Aufhebung maßgebliche, im Aufhebungsbescheid dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.

Bei Durchführung der oben angeführten Ermittlungen hätte somit vorbehaltlich des Ergebnisses der konkreten durchzuführenden Ermittlungen ein anders lautender Bescheid ergehen können.

Gemäß § 20 BAO haben sich Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen) in den Grenzen zu halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen.

Die Durchführung der unterlassenen Ermittlungen durch das in weiterer Folge auch für die amtliche Aufsicht zuständige Hauptzollamt Graz lässt eine Aufhebung der bekämpften Berufungsvorentscheidung durchaus zweckmäßig erachten. Billigkeitserwägungen stehen den vorgenannten Erwägungen nicht entgegen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
§ 9 Abs. 3 MinStG 1995, Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994
§ 289 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Kennzeichnung von Gasöl
Antrag
Aufhebung unter Zurückverweisung

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at