Antrag auf Aufschiebung der Vollstreckung
Rechtssätze
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ZRV/0025-Z3K/04-RS1 | Ein anhängiges und den Beschwerdeführer betreffendes Finanzstrafverfahren führt in Ermangelung einer gesetzlichen Grundlage nicht dazu, dass Vollstreckungsmaßnahmen nach einem Abgabenverfahren zu unterbleiben haben oder aufgeschoben werden. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf., vom gegen die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes X. vom , GZ. x5, betreffend Aufschiebung der Exekution (§ 18 AbgEO) 2000 entschieden:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) in Verbindung mit § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß § 85c Abs. 7 ZollR-DG steht der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Das Hauptzollamt X. hat dem Beschwerdeführer (Bf.), mit Bescheid vom , GZ. x1, für eine gemäß § 177 Abs. 3 lit. e iVm § 3 Abs. 2 Zollgesetz (ZollG), BGBl.Nr. 644/1988, entstandene Eingangsabgabenschuld für ein im so genannten formlosen sicherstellungsfreien Vormerkverkehr in das österreichische Zollgebiet eingebrachtes Kraftfahrzeug zur Zahlung vorgeschrieben. Die dagegen erhobene Berufung wurde von der Finanzlandesdirektion für Y mit Berufungsentscheidung vom , GZ. x2, als unbegründet abgewiesen. Die Berufungsentscheidung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Die Abgabenschuld wurde in der Folge nicht entrichtet.
Mit Bescheid vom , GZ. x3, erließ das Hauptzollamt X. gegen den Bf. einen Sachhaftungsbescheid, worin zum Zwecke der Hereinbringung der unentrichtet gebliebenen Eingangsabgabenschuld gemäß § 225 Abs. 1 und § 20 BAO die Beschlagnahme des Kraftfahrzeuges verfügt wurde. Der Sachhaftungsbescheid erwuchs in Rechtskraft; eine nach Ausschöpfung des Administrativverfahrens erhobene Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof wurde mit Erkenntnis vom , Zl. x6, als unbegründet abgewiesen.
Der Bf. wurde vom Hauptzollamt X. am von dem für anberaumten Versteigerungstermin verständigt.
Im an das Hauptzollamt X. gerichteten Schriftsatz vom begehrte der Bf. den Aufschub der Verwertung des beschlagnahmten Personenkraftwagens bis zum rechtskräftigen Abschluss des gegen ihn anhängigen Finanzstrafverfahrens. Begründend hob der Bf. hervor, das Finanzstrafverfahren sei noch nicht rechtskräftig beendet, sodass - trotz rechtskräftig festgestellter Sachhaftung - mit einer Verwertung zugewartet werden müsse, bis feststehe, ob er einen Finanzstraftatbestand erfüllt habe und damit eine Verbindlichkeit gegenüber der Republik Österreich bestehe.
Das Hauptzollamt X. wies das Anbringen um Aufschiebung der Exekution mit Bescheid vom , Zahl x4, als unbegründet ab.
Weil der Bf. in seinem Antrag eingeräumt hatte, die Sachhaftung sei rechtskräftig festgestellt worden, wertete das Hauptzollamt das Anbringen des Bf. als Antrag auf Aufschiebung der Vollstreckung nach § 18 Abgabenexekutionsordnung (AbgEO) und nicht als nach § 12 AbgEO gegen den Anspruch oder nach § 13 AbgEO gegen die Durchführung der Vollstreckung gerichtet. Die Voraussetzungen für eine Aufschiebung der Vollstreckung nach § 18 Z 1 bis 7 AbgEO wären nicht geltend gemacht worden und lägen nach der Aktenlage auch nicht vor. Den Verweis auf das nicht rechtskräftig abgeschlossene Finanzstrafverfahren verwarf das Hauptzollamt. Die Geltendmachung der Sachhaftung sowie die Vollziehung derselben stehe in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Finanzstrafverfahren sondern stellte sich als Einbringungsmaßnahmen im Abgabenverfahren dar.
Dagegen erhob der Bf. mit Eingabe vom den Rechtsbehelf der Berufung mit Einwendungen gegen den Abgabenanspruch sowie gegen die Geltendmachung der Sachhaftung, indem er auf das nicht rechtskräftig abgeschlossene Finanzstrafverfahren und darauf verwies, dass seine Schuld nicht erwiesen sei. Eine Verwertung durch Versteigerung hätte seiner Ansicht nach noch nicht erfolgen dürfen.
Die Berufung wurde vom Hauptzollamt X. mit Berufungsvorentscheidung vom , GZ. x5 , als unbegründet abgewiesen.
In der Begründung der Berufungsvorentscheidung zitierte die Berufungsbehörde die in § 18 AbgEO aufgezählten Voraussetzungen für eine Aufschiebung der Vollstreckung und wiederholte, dass keine der Voraussetzungen für eine Aufschiebung der Vollstreckung vorgelegen seien. Auch zutreffendenfalls sei eine Ermessensentscheidung durch § 19 Abs. 2 AbgEO eingeschränkt, weil auch bei Vorliegen einer der Aufschiebungsgründe nach § 18 AbgEO eine Aufschiebung nur bewilligt werden dürfe, wenn die Gefahr eines unersetzlichen oder schwer ersetzlichen Nachteils bestanden hätte. Selbst dann sei ein Aufschub ausgeschlossen, wenn die Einwände von vornherein unbegründet oder aussichtslos erschienen wären oder offensichtlich nur dem Zweck dienten, die Exekution in letzter Sekunde zu vereiteln.
Die Feststellung eines Verschuldens des Bf. sei im Vollstreckungsverfahren nicht erforderlich. Der Ausgang des noch anhängigen Finanzstrafverfahrens habe keine Auswirkungen auf die rechtskräftig festgesetzte Abgabenschuld. Im Vollstreckungsverfahren seien Einwendungen gegen die Richtigkeit des Abgabenbescheides nicht mehr zulässig.
Gegen diese Berufungsvorentscheidung richtet sich die mit Eingabe vom innerhalb offener Frist erhobene Beschwerde als Rechtsbehelf zweiter Stufe, worin der Bf. Einwendungen zum rechtskräftig festgestellten Abgabenanspruch und zur rechtskräftig erfolgten Geltendmachung der Sachhaftung erhebt und im Ergebnis im wesentlichen wiederholend ausführt, mangels Vorliegens eines "rechtskräftigen Urteilsspruches" der fahrlässigen oder vorsätzlichen Hinterziehung von Eingangsabgaben im Finanzstrafverfahrens sei die Vollstreckung der Beschlagnahme nicht zulässig gewesen.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß § 18 AbgEO kann auf Antrag die Aufschiebung der Vollstreckung bewilligt werden,
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1. | wenn die Aufhebung des über den Abgabenanspruch ausgestellten Exekutionstitel beantragt wird; |
2. | wenn in Bezug auf einen der im § 4 angeführten Exekutionstitel (das sind Rückstandsausweise) die Wiederaufnahme des Verfahrens oder die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt wird; |
3. | wenn - diesfalls nicht zutreffend - gemäß
§ 16 die Einstellung beantragt wird; |
4. | wenn gemäß
§§ 12 (Einwendungen gegen den Anspruch insofern, als diese auf den Anspruch aufhebenden oder hemmenden Tatsachen beruhen, die erst nach Entstehung des diesem Verfahren zugrunde liegenden Exekutionstitels eingetreten sind) oder 13 (Einwendungen gegen die Durchführung der Vollstreckung, wenn der Eintritt der Vollstreckung bestritten wird, oder mit der Behauptung, die Abgabenbehörde habe auf die Einleitung der Vollstreckung verzichtet) Einwendungen erhoben werden; |
5. | wenn gegen einen Vorgang des Vollstreckungsvollzuges Beschwerde geführt wird und die für die Entscheidung darüber erforderlichen Erhebungen nicht unverzüglich stattfinden können; |
6. | wenn ein Antrag gemäß
§ 15 (Antrag auf Berichtigung unterlaufener offenbarer Unrichtigkeiten im Exekutionstitel) eingebracht wurde; |
7. | wenn nach Beginn des Vollzuges der Vollstreckung ein Ansuchen um Stundung (Ratenbewilligung) eingebracht wird. |
Den Feststellungen des Hauptzollamtes in der Berufungsvorentscheidung vom , es liege keiner der im § 18 AbgEO taxativ aufgezählten Gründe vor, ist die Bf. in ihrer Beschwerde nicht entgegengetreten. Auch aus den vorliegenden Aktenunterlagen ist das Vorliegen eines solchen, die Vollstreckung aufschiebenden Tatbestandes nicht zu entnehmen.
Einwendungen gegen die Richtigkeit des Abgabenanspruches sind im Abgabenfestsetzungsverfahren und nicht erst im Vollstreckungsverfahren zu erheben (). Dem Verfahren liegen ein rechtskräftiger Abgabenbescheid und ein rechtskräftiger Sachhaftungsbescheid zugrunde. Mit seinem wiederholten Einwand, gegen ihn sei ein Finanzstrafverfahren anhängig, welches noch nicht rechtskräftig entschieden sei, verkennt der Bf. die Rechtslage, wenn er annimmt, dass das Bestehen und die Festsetzung einer Abgabenschuld sowie die Vollstreckung der im Zusammenhang mit dem Abgabenverfahren geltend gemachten Sachhaftung eine in einem Finanzstrafverfahren zu klärende Vorfrage sei. Eine Vorfrage ist eine Rechtsfrage, für deren Entscheidung die Behörde nicht zuständig ist, die aber für ihre Entscheidung eine notwendige Grundlage bildet. Bei der Vorfrage handelt es sich um eine Frage, die als Hauptfrage Gegenstand einer Absprache rechtsfeststellender oder rechtsgestaltender Natur durch eine andere Behörde ist. Gemäß § 6 ZollR-DG obliegt die Besorgung der Geschäfte der Zollverwaltung den Zollbehörden. Die Zollbehörden und Zollstellen sowie ihre Zuständigkeiten bestimmten sich nach dem Bundesgesetz vom über den Aufbau der Abgabenverwaltung des Bundes idgF (Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz - AVOG). In § 14 leg.cit. sind die Zollbehörden erster Instanz angeführt. Ihnen wird ein Zuständigkeitsbereich zugeordnet und obliegt im Sinne des Abs. 3 die Vollziehung des Zollrechtes (§§1 und 2 des ZollR-DG).
Das Hauptzollamt X. hat also in eigener Zuständigkeit als Zollbehörde die Frage, ob für den Bf. die Eingangsabgabenschuld entstanden ist und das verfahrensgegenständliche Fahrzeug im Rahmen der beim Bf. geltend gemachten Sachhaftung verwertet werden soll, als Hauptfrage zu lösen gehabt und auch gelöst. Abgabenbescheid und Sachhaftungsbescheid sind in Rechtskraft erwachsen. Es liegt diesbezüglich kein vom Bf. eingewendeter Vorfragetatbestand in dem Sinn vor, dass die Entscheidung einer anderen Behörde, diesfalls einer Finanzstrafbehörde, erforderlich gewesen wäre.
Die Abgabenbehörde hatte sich im Exekutionsverfahren an die gesetzlichen Vorschriften der AbgEO zu halten. Sie hat nur bei Vorliegen der in den §§ 16 und 18 AbgEO aufgezählten Voraussetzungen die Vollstreckung aufzuschieben, einzustellen oder einzuschränken. Eine Verletzung der gesetzlichen Bestimmungen wurde im Rechtsbehelfsverfahren nicht festgestellt.
Aus den dargelegten Erwägungen - verwiesen wird auch ausdrücklich auf die Erwägungsgründe des Bescheides des Hauptzollamtes Linz vom und der angefochtenen Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Linz vom - war spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt, am
Zusatzinformationen
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Materie | Zoll |
betroffene Normen | § 18 Z 1 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949 |
Schlagworte | Aufschiebung Vollstreckung Vorfrage |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at