Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 06.07.2004, RV/1358-W/03

Vor der Übergabe eines Weinbaubetriebes von Vater und Mutter an den Sohn hat nur mehr die Mutter Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/1358-W/03-RS1
Bei einem Weinbaubetrieb, bei dem ein Teil der Weingärten nur dem Vater, ein Teil nur der Mutter, ein Teil beiden gemeinsam gehört und die unabhängig von den Eigentumsverhältnissen über Jahre gemeinsam bewirtschaftet werden, spricht die Betriebszusammengehörigkeit dagegen, von einer Betriebsaufgabe eines Elternteiles auszugehen.
Folgerechtssätze
RV/1358-W/03-RS1
wie RV/2913-W/02-RS1
Für die Begünstigung nach § 15a ErbStGt ist es nicht erforderlich, dass der Übergeber unmittelbar vor der Übergabe Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 EStG erzielt hat. Eine Verpachtung des Betriebes vor Übergabe ist nur dann als befreiungsschädlich anzusehen, wenn diese einer Betriebsaufgabe gleichzusetzen ist (siehe ).

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., X, vertreten durch ASB Wirtschaftstreuhandges.m.b.H., 1100 Wien, Sonnleithnerg. 9, gegen die Bescheide des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom  betreffend Schenkungssteuer entschieden:

1) Der Berufung betreffend den Erwerb von Herrn G wird Folge gegeben und der angefochtene Schenkungssteuerbescheid aufgehoben.

2) Der Berufung betreffend den Erwerb von Frau E wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Schenkungssteuerbescheid abgeändert wie Folgt:


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Schenkungssteuer gem. § 8 (1) ErbStG
von € 5.939,00
2 %
€ 118,78
Schenkungssteuer gem. § 8 (4) ErbStG
von € 8.139,00
2 %
€ 162,78
Schenkungssteuer insgesamt
€ 281,56

Im Übrigen wird diese Berufung als unbegründet abgewiesen.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Mit Übergabsvertrag vom übergaben Herr G und Frau E diverse Grundstücke (vorwiegend Weingärten) ihres land- und forstwirtschaftlichen Betriebes (bewertet vom Lagefinanzamt zu EW-AZ 1) sowie ein zum Grundvermögen zählendes Grundstück (bewertet vom Lagefinanzamt zu EW-AZ 2) samt sämtlichen landwirtschaftlichen Maschinen und Geräten, sowie allem Zubehör ihrem Sohn, dem nunmehrigen Berufungswerber (kurz Bw.).

Desweiteren räumte Herr G dem Bw. hinsichtlich der auf einem nicht übergebenen Grundstück befindlichen gesamten Kellerräumlichkeiten, Flaschenlagerhalle, Lagerhalle, Wirtschaftshof und der im hinteren Grundstücksteil befindlichen Gerätehalle das lebenslängliche, uneingeschränte und unentgeltliche Fruchtgenussrecht ein.

Dieses Fruchgenussrecht wurde vom Bw. über entsprechenden Vorhalt gegenüber dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien mit monatlich € 200,00 bewertet.

Über weiteren Vorhalt teilte der steuerliche Vertreter des Bw. dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien mit Schreiben vom folgendes mit.

"1) G und E sind nicht mehr erwerbstätig. Kein Teil des Betriebes wird von ihnen bewirtschaftet.

2) Die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft wurde von Frau E beim Lagefinanzamt unter der St.Nr. xxx erklärt bzw. veranlagt. Herr G beantragte nur mehr die Arbeitnehmerveranlagung.

3) Alle Ackerflächen wurden an Herrn A zu einer Jahrespacht von S 33.000,00 verpachtet."

Mit Schenkungssteuerbescheiden vom setzte das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien gegenüber dem Bw. 1) Schenkungssteuer in Höhe von € 6.872,32 für den Erwerb vom Vater und 2) Schenkungssteuer in Höhe von € 3.372,24 für den Erwerb von der Mutter fest.

Dabei ging das Finanzamt davon aus, dass der Bw. folgende Vermögenswerte übernommenen habe:


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Übernahme von
landwirtschaftl. genutzt
Weinbaumäßig genutzt
Grund- vermögen
Fruchgenuss- recht
Vater
EW I € 162,94 (1.611 m²)
EW I € 19.880,11 (49.681,50 m²)
€ 38.400,00 (€ 200,00 x12x16)
Mutter
EW I € 11.695,42 (29.227,50 m²)
EW II € 8.139,35

In den dagegen eingebrachten Berufungen wurde beantragt, beide Bescheide ersatzlos aufzuheben, da § 15a ErbStG zur Anwendung komme. Frau E habe den Weinbaubetrieb mit dem Sohn als mittätigen Familienangehörigen bewirtschaftet. Herr G beziehe seit Jahren seine Alterspension. Die Ackerflächen seien seit Jahren verpachtet, da bei den vorhandenen Flächen keine rentable Bewirtschaftung möglich sei. Mit diesem Übergabsvertrag seien alle im Weinbaubetrieb bewirtschafteten Grundstücke, der Hälfteanteil vom Betriebsgrundstück und -gebäude in der X-Gasse sowie sämtliche landwirtschaftlichen Maschinen und Geräte übergeben worden. Darüber hinaus sei noch das lebenslängliche, uneingeschränkte und unentgeltliche Benützungsrecht an den Betriebsgebäuden (Kellerräumlichkeiten, Flaschenlagerhalle, Lagerhalle, Wirtschaftshof und Gerätehalle) am X-Berg eingeräumt worden. Es sei daher ein inländischer Betrieb (kein Teilbetrieb) übertragen worden. Alle wesentlichen Betriebsgrundlagen (jene Betriebsmittel, die objektiv die Fortführung des als lebend anzusehenden Betriebes ermöglichen) seien mitübertragen worden. Für den Fall der Vorlage der Berufungen an die Abgabenbehörde II. Instanz wurde eine mündliche Verhandlung beantragt.

In der abweisenden Berufungsvorentscheidung betreffend den Erwerb vom Vater verwies das Finanzamt darauf, dass der Übergeber seit Jahren keine Einkünfte mehr aus dem landwirtschaftlichen Betrieb erziele, und beim Erwerb von der Mutter, dass von dieser lediglich ein Anteil von ca. 18 % des Betriebes erworben worden sei.

In den Anträgen auf Vorlage der Berufungen an die Abgabenbehörde zweiter Instanz wurde noch ergänzend ausgeführt, dass Frau E mit ihrem Sohn den Weinbaubetrieb bewirtschaftet habe und sie die Einkünfte daraus unter der St.Nr. xxx beim Finanzamt Eisenstadt als Einfünfte aus Land- und Fortstwirtschaft erklärt habe. Darin seien auch die Weingartenflächen, deren Eigentümer ganz oder zur Hälfte Herr G war, enthalten. Die Grundstücke von Herrn G seien mitbewirtschaftet worden. Damit seien die Voraussetzungen des § 15a Abs. 2 Z. 1 ErbSAtG erfüllt. Es sei vom Gesetz nicht gefordert, dass die genannten Einkünfte der Eigentümer erzielen müsse. Alle Maschinen und Geräte, die eigens für den Weinbaubetrieb notwendig seien, seien ebenfalls an den Bw. übergeben worden, sodass die gesamte Organisations- und Wirtschaftsstruktur des Weinbaubetriebes übergeben worden sei. Im zuletzt festgestellten Einheitswertbescheid zum sei die Bewertung der Weingartenflächen mit einem Hektarsatz von € 3.903,69 (S 53.716,00) erfolgt. Das Fruchtgenussrecht sei mit monatlich € 150,00 zu bewerten. Der 16-fache Jahreswert betrage daher € 28.800,00. Darüber hinaus sei noch der Hälfteanteil an den Wirtschaftsgebäuden in der X-Gasse inkl. der Baulichkeiten für den Buschenschank übergeben worden. Eigentümer des zweiten Hälfteanteiles sei bereits der Bw. gewesen. Dazu wurden Kopien des Einkommensteuerbescheides 2001 sowie der Erklärungen für 2001 vorgelegt.

Zum Vorhalt des unabhängigen Finanzsenates vom teilte der Bw. mit Schreiben vom mit, dass er mit der beabsichtigten Erledigung der Berufungen einverstanden sei und wurde der Antrag auf mündliche Verhandlung zurückgezogen.

Über die Berufungen wurde erwogen:

Nach § 15a Abs 1 ErbStG in der zum Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld geltenden Fassung bleiben ua. Schenkungen unter Lebenden von bestimmten Vermögen unter den dort genannten Voraussetzungen bis zu einem Wert von € 365.000,00 steuerfrei. Nach Abs 2 Z 1 dieser Gesetzesstelle zählen zum begünstigten Vermögen nur inländische Betriebe und Teilbetriebe, die der Einkunftserzielung gemäß § 2 Abs 3 Z 1 bis 3 EStG 1988 dienen.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist vom Gesetz nicht gefordert, dass der Übergeber unmittelbar vor der Übergabe derartige Einkünfte erzielt hat. Es ist davon auszugehen, dass nach ständiger einkommensteuerrechtlicher Lehre und Rechtsprechung - die im Hinblick auf die ausdrückliche Bezugnahme auch für die Auslegung des § 15a ErbStG maßgeblich erscheint - die Verpachtung eines Betriebes idR noch nicht als Betriebsaufgabe anzusehen ist (vgl Hofstätter/Reichel, Einkommensteuer-Kommentar, § 24 EStG 1988, Tz 34 und die dort angeführte Judikatur). So ist insbesondere von der Aufgabe des Betriebes erst dann zu sprechen, wenn der Verpächter nach Beendigung des Pachtverhältnisses mit dem noch vorhandenen Betriebsvermögen nicht in der Lage wäre, den Betrieb fortzuführen oder wenn er sonst nach außen zu erkennen gibt, dass er nicht die Absicht hat, den Betrieb nach Auflösung des Pachtvertrages weiterzuführen (vgl. ).

Im gegenständlichen Fall hat der Vater des Übernehmers in den letzten Jahren keine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft mehr bezogen. Hinsichtlich der Ackerflächen, die seit Jahren verpachtet waren und bei denen nach dem Berufungsvorbringen keine rentable Bewirtschaftung mehr möglich war, ist nach Ansicht des unabhängigen Finazsenates eher zu bezweifeln, ob der Vater des Übernehmers noch die Absicht hatte, diese Ackerflächen bei Auflösung des Pachtvertrages wieder selber zu bewirtschaften und daraus Einkünfte aus Land- und Fortstwirtschaft zu beziehen. Da diese Flächen aber lediglich einen anteiligen Einheitswert von € 162,94 aufweisen und damit diesen Flächen im Verhältnis zum gesamten Einheitswertes des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes nur eine untergeordnete Bedeutung zukommt und die alleinige Übertragung dieser Grundstücke nach § 8 Abs. 6 ErbStG steuerfrei wäre, können weitere Ermittlungen hinsichtlich dieser Grundstücke unterbleiben.

Die weinbaumäßig genutzten Grundstücke bzw. Grundstücksteile wurde offensichtlich nur vorübergehend (nämlich bis zur Errichnung des Pensionsalters) der Mutter des Übernehmers zur Bewirtschaftung überlassen, woraus nach der oben angeführten Judikatur noch nicht auf eine Betriebsaufgabe geschlossen werden kann. Gerade bei einem Weinbaubetrieb, bei dem ein Teil der Weingärten nur dem Vater, ein Teil nur der Mutter und ein Teil beiden gemeinsam gehört, und die unabhängig von den Eigentumsverhältnissen über Jahre einheitlich bewirtschaftet wurden, spricht nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates insbesondere der Sinn und Zweck der Befreiungsbestimmung dafür, die gleichzeitige schenkungsweise Übertragung der zu einem Betrieb gehörenden Grundstücke unabhängig davon zu begünstigen, ob zuletzt nur der Vater, nur die Mutter oder beide gemeinsam Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielt haben. Gerade diese Zusammengehörigkeit der Grundstücke mit unterschiedlichen Eigentumsverhältnissen zu einem gemeinsamen Betrieb spricht dagegen, von einer Betriebsaufgabe eines Elternteiles auszugehen und die Anwendbarkeit der Bestimmung des § 15a ErbStG zu verneinen. Der Bw. hat aus dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb seiner Eltern sowohl den Großteil der Grundstücke als auch die wesentlichen Betriebsgrundlagen wie Maschinen und Geräte bekommen. Da das vom Vater eingeräumte Fruchtgenussrecht die Kellerräumlichkeiten, Flaschenlagerhalle, Lagerhalle, Wirtschaftshof und die im hinteren Grundstücksteil befindliche Gerätehalle betrifft, handelt es sich auch hierbei um Vermögen, dass Teil des Betriebsvermögens des Weinbaubetriebes darstellt und dass zur Erzielung von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft dient. Deshalb ist nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates sowohl die Zuwendung der weinbaumäßig genutzten Grundstücke samt Zubehör als auch die Zuwendung des Fruchtgenussrechtes nach § 15a ErbStG von der Schenkungssteuer befreit.

Hingegen handelt es sich bei der von Frau E übergebenen Liegenschaftshälfte der EZ xx nach den Feststellungen des Lagefinanzamtes zu EW-AZ 2 um ein Einfamilienhaus. Nach den Ausführungen des Bw. befindet sich in diesem Haus (X-Gasse) zwar der bisher von der Übergeberin bewirtschaftete Heurigenbetrieb. Es wurden vom Bw. keinerlei Angaben über die restliche Nutzung der Liegenschaft und des darauf errichteten Gebäudes getätigt (worauf der Bw. mit Vorhalt vom ausdrücklich hingewiesen wurde), sodass insbesondere wegen der Bewertung als Einfamilienhaus (und nicht als gemischt genutztes Gebäude) davon auszugehen ist, dass die betriebliche Nutzung nur eine untergeordnete Bedeutung hat und ist deshalb für den Erwerb dieser Liegenschaftshälfte die Begünstigung zu versagen.

Dadurch ergibt sich folgende Neuberechnung des steuerpflichtigen Erwerbes von der Mutter:


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Wert des zugewendeten Grundvermögens
€ 8.139,36
Freibetrag gemäß § 14 (1) ErbStG
-
€ 2.200,00
steuerpflichtiger Erwerb gem. § 8 (1) ErbStG
€ 5.939,36

Neuberechnung der Schenkungssteuer:


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Schenkungssteuer gemäß § 8 (1) ErbStG
von € 5.939,00
2 %
€ 118,78
Schenkungssteuer gemäß § 8 (4) ErbStG
von € 8.139,00
2 %
€ 162,78
Schenkungssteuer insgesamt
€ 281,56

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
landwirtschaftliche Übergabe
Weinbaubetrieb
Verpachtung
Verweise
Zitiert/besprochen in
taxlex-SRa 2005/98

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at