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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSF vom 24.06.2004, RV/0144-F/04

Ermittlung familienbeihilfenschädlicher Einkünfte bei Vorliegen von gewerblichen Einkünften sowie nicht ausschließlich während der Schulferien ausgeübter Beschäftigung

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0144-F/04-RS1
Die erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind gleichmäßig auf die einzelnen Monate aufzuteilen, in denen die Einkünfte erzielt wurden. Die "Ferien-Freistellungsregel" stellt darauf ab, dass die einkunftserzielende Tätigkeit ausschließlich während der Schulferien ausgeübt wird.

Entscheidungstext

BerufungsentscheidungDer unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch betreffend Abweisung des Antrages auf Gewährung von Familienbeihilfe für den Zeitraum vom 1. Juli bis und 1. Feber bis entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Mit Antrag vom , beim Finanzamt am eingelangt, beantragte die Bw. die Familienbeihilfe für ihren Sohn J. Mit Bescheid vom wurde der Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe für den Zeitraum vom 1. Juli bis und vom 1. Feber bis abgewiesen, da der Sohn in den Monaten April bis August 1998 und Jänner bis Juli 1999 beihilfenschädliche Einkünfte bezog.

Mit Eingabe vom berief die Bw. rechtzeitig gegen obgenannten Bescheid und begehrte die Vorlage in die nächst höhere Instanz.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 5 Abs. 1 FLAG idF BGBl. Nr. 201/1996 besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und selbst Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 EStG 1988, BGBl.Nr. 400, beziehen, die den Betrag nach § 5 Abs. 2 lit. c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes BGBl. Nr. 189/1955, monatlich übersteigen.

Bei der Ermittlung der Einkünfte des Kindes bleiben außer Betracht:

lit. a) die durch das Gesetz als einkommensteuerfrei erklärten Bezüge,

lit. b) Entschädigungen aus einem anerkannten Lehrverhältnis,

lit. c) Waisenpensionen und Waisenversorgungsgenüsse,

lit. d) Bezüge, die ein in Schulausbildung befindliches Kind aus einer ausschließlich während der Schulferien ausgeübten Beschäftigung bezieht.

Die Richtsätze gem. § 5 Abs. 2 lit. c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl.Nr. 189/1955 wurden für die folgenden Zeiträume wie folgt festgesetzt:

  • vom 1. Jänner bis mit monatlich ATS 3.830,00 (€ 278,34)

  • vom 1. Jänner bis mit monatlich ATS 3.899,00 (€ 283,35);

Bis zum Dezember 2000 war bei der Ermittlung der eigenen Einkünfte eines Kindes im Sinne des § 5 Abs. 1 FLAG 1967, wie sich aus der wörtlichen Auslegung dieser Bestimmung ergibt, grundsätzlich jeder Monat für sich zu betrachten (Burkert-Hackl-Wohlmann-Reinold, Der Familienlastenausgleich, Kommentar zu § 5, Punkt 2, Wittmann-Galletta, Kommentar zum Familienlastenausgleich, Mai 2003, C, § 5, S 1).

Eine derartige wörtliche Auslegung erweist sich aber nur in jenen Fällen als möglich, in welchen das Kind aus nichtselbstständiger Arbeit Monatsbezüge erhält, die in den einzelnen Monaten im Wesentlichen gleich hoch sind (siehe Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 88/13/0239). Bezieht ein Kind jedoch Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus selbstständiger Arbeit oder aus Gewerbebetrieb - wie es auf den in Rede stehenden Berufungsfall zutrifft - , dann sind die monatlichen Einkünfte gemäß § 5 Abs. 1 FLAG 1967 so zu ermitteln, dass die innerhalb eines bestimmten Ermittlungszeitraumes erzielten Einkünfte auf die Anzahl der Monate, in denen die Einkünfte erzielt wurden, gleichmäßig aufgeteilt werden. Gleiches gilt, wenn das Kind über einen längeren Zeitraum hinweg in den einzelnen Monaten eines Ermittlungszeitraumes der Höhe nach stark abweichende Einkünfte aus Kapitalvermögen oder aus nichtselbstständiger Arbeit bezog. Nur die Fiktion von Einkünften in monatlich gleicher Höhe schließt jede willkürliche Lenkung von anspruchsbegründenden und anspruchsvernichtenden Voraussetzungen, etwa durch Anschaffung von Wertpapieren, von welchen meist jährlich nur in einem Monat Zinsen anfallen, aus (Erkenntnisse des , vom , 88/13/0239, vom , 85/13/0180 uam).

Darauf aufbauend hat das Finanzamt im Abweisungsbescheid vom die von der Bw. vorgelegten Unterlagen und zusätzliche Sachverhaltsermittlungen ausgewertet. Laut vorliegender Unterlagen hat der Sohn der Bw. regelmäßig Tätigkeiten für die Firmen F. GmbH D. und F. W. Ö. im Zeitraum Jänner bis Juni 1999 erbracht sowie im Zeitraum Juni und Juli 1999 Vorträge am WIFI D. gehalten. Im Kalenderjahr 1999 hat der Sohn der Bw. laut vorgelegter Einnahmen-/Ausgabenrechnung während des Zeitraumes 1. Jänner bis einen Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben von insgesamt ATS 60.310,66 (€ 4.382,95) erwirtschaftet, weshalb vom Finanzamt zu Recht die Familienbeihilfe aufgrund Überschreitens des monatlichen Grenzbetrages für das Kalenderjahr 1999 von ATS 3.899,00 (€ 283,35) für den Zeitraum vom 1. Feber bis nicht gewährt hat.

Das Finanzamt hat außerdem festgestellt, dass der Sohn der Bw. laut vorgelegter Unterlagen (Einnahmen-/Ausgabenrechnung, Aufstellung der in den einzelnen Monaten vereinnahmten Honorare/Einnahmen etc.) im Zeitraum April bis Mai 1998 Kurse beim WIFI und bei der Firma F. W. abgehalten sowie im Juni 1998 Firmenpräsentationen und Kontrollblätter für die Firma F. W. erstellt hat. In den Monaten Juli und August 1998 hat er wiederum eine Werbetätigkeit für die Firma F. W. ausgeübt. Aus diesen Tätigkeiten erzielte J. einen Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben in Höhe von ATS 98.937,86 (€ 7.190,10). Diese Einkünfte liegen jedenfalls über der monatlichen Einkunftsgrenze für das Kalenderjahr 1998 von ATS 3.830,00 (€ 278,34), weshalb auch diesbezüglich die Abweisung auf Gewährung von Familienbeihilfe nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates zu Recht erfolgte.

Soweit die Bw. die "Ferien-Freistellungsregel" des § 5 Abs. 1 lit d FLAG 1967 am Antrag auf Gewährung von Familienbeihilfe ins Treffen führt, übersieht sie, dass leg. cit. darauf abstellt, dass die einkunftserzielende Tätigkeit ausschließlich während der Schulferien ausgeübt wird. Das Ziel der "Ferien-Freistellungsregel" in Kombination mit der Grenzbetragsregel für Schul- und Studienmonate ist dabei leicht zu erkennen: Schüler und Studierende sollen in den Ferien Erfahrungen im praktischen Berufsleben sammeln können. Gelerntes kann praktisch erprobt werden. Schule und Studium einerseits und Praxis andererseits wirken wechselseitig bereichernd. Entscheidend kann daher nur sein, dass das Kind nur in den Ferien arbeitet und nur daraus Einkünfte bezieht. Demnach können aber im gegebenen Fall die Einkünfte in den Ferienmonaten nicht für sich alleine betrachtet werden, sondern müssen - wie vom Finanzamt durchgeführt - gleichmäßig auf die in Frage kommenden Monate der Erwerbstätigkeit aufgeteilt werden. Das heißt, die gesetzliche Bestimmung des § 5 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 kann dann keine Anwendung finden, wenn eine Tätigkeit nicht ausschließlich in den Ferien ausgeübt wird und die entsprechend erzielten Einkünfte - wie es auf den vorliegenden Berufungsfall zutrifft - die monatlichen Grenzbeträge übersteigen.

Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.

Feldkirch,

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Familienbeihilfe
monatliche Grenzbeträge
Beschäftigung außerhalb der Ferien
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at