Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 05.07.2004, RV/0591-W/04

Pflegekosten der Großmutter außergewöhnliche Belastungen

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom  gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 2. und 20. Bezirk, vertreten durch ADir. Pablee, vom  betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2002 entschieden:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

In der Beilage zur Steuererklärung für das Jahr 2002 machte die Bw. € 1.575,-Fahrtkosten (9x € 175,-) bei ihren nichtselbständigen Einkünften als Werbungskosten geltend. Sie führte aus, dass sie ihre Großmutter, die Schlaganfälle erlitten hatte, an den Wochenenden bevor die Großmutter in ein Altersheim übersiedelt ist, betreut hatte. Ihre Mutter könne dies nicht allein, da diese selbst auf Grund einer Krankheit Hilfe und Unterstützung im Haushalt brauche.

Das Finanzamt anerkannte die Kosten nicht als Werbungskosten. Die Bw. erhob dagegen Berufung mit der Begründung, dass die Kosten in Höhe von € 4.109,66 (39 Heimfahrten a € 105,38) als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen seien. Sie sei sittliche verpflichtet, ihre Großmutter zu unterstützen, da ihre Mutter die Pflege ihrer Großmutter krankheitshalber nicht übernehmen könne.

Das Finanzamt erließ eine abweisende Berufungsvorentscheidung. Begründend wurde ausgeführt, dass nicht die Bw. ihrer Großmutter gegenüber unterhaltspflichtig sei, sondern ihre Mutter als nähere Verwandte. In diesem Sinne entbehren die Aufwendungen damit auch der Zwangsläufigkeit, weil in erster Linie andere zu deren Tragung berufen sind.

In dem Antrag auf Berufungsentscheidung durch die Abgabenbehörde II Instanz, führt die Bw aus, dass sehr wohl eine sittliche Verpflichtung bestehe, sich um die Pflege der Großmutter zu kümmern, da die Mutter als nächste Angehörige aufgrund von eigener gesundheitlicher Beeinträchtigung die Pflege der Großmutter größtenteils nicht übernehmen kann. Den Aufwendungen kann daher auch nicht die Zwangsläufigkeit abgesprochen werden.

Der Bw. wurde vom, Unabhängigen Berufungssenat vorgehalten, dass einem monatlichen Besuch bei der Großmutter keine Zwangsläufigkeit innewohne und daher für die 9 Monate die Kosten für 9 Fahrten nicht als außergewöhnlich anzuerkennen sind.

Die Bw. gab ihre Zustimmung. Das Finanzamt als Amtpartei äußerte ebenfalls keine Bedenken.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 34 Abs.1 EStG in der für die Entscheidung geltenden Fassung sind bei der Ermittlung des Einkommens eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben ( § 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

1.) Sie muss außergewöhnlich sein.

2.) Sie muss zwangsläufig erwachsen.

3.) Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen.

Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.

Die Belastung ist außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst.

Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.

Sittliche Gründe können nur aus dem Verhältnis zu anderen Personen erwachsen. Eine sittliche Verpflichtung kommt in erster Linie gegenüber nahen Angehörigen und in Lebensgemeinschaft in Betracht. Eine sittliche Verpflichtung liegt nur dann vor, wenn die Übernahme von Aufwendungen nach dem Urteil billig und gerecht denkender Menschen durch die Sittenordnung objektiv geboten erscheint. Ob sich ein Steuerpflichtiger subjektiv verpflichtet fühlt, ist unerheblich; maßgeblich ist die allgemeine Verkehrsanschauung. (Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, Band II, § 34 Tz 40)

Im gegenständlichen Fall hat die Bw. für neun Monate ihrer Großmutter die Schlaganfälle erlitten hatte, an den Wochenenden betreut. Ihre Mutter, die nächste Angehöriger ihrer Großmutter, konnte die Großmutter krankheitsbedingt nicht betreuen.

Nach allgemeiner Verkehrsanschauung war eine sittliche Verpflichtung der Bw. gegeben, ihre Großmutter in der Zeit bis zum Eintritt in das Altersheim zu betreuen. Die damit im Zusammenhang stehenden Kosten sind zwangsläufig erwachsen und waren als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen.

Beilage : 1 Berechnungsblatt

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Außergewöhnliche Belastung
Pflegekosten
Großmutter
Fahrtkosten

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at