Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 05.07.2004, RV/0363-W/04

Zuständigkeit für die Erledigung eines vor dem 1. November 2003 beim Bundesministers für Finanzen eingebrachten Antrages betreffend das Gesundheits- und Sozialbeihilfengesetz

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0363-W/04-RS1
Nach § 4 vierter Satz Gesundheits- und SozialbeihilfenG (kurz GSBG) idF BGBl. I Nr. 71/2003 kann der Bundesminister für Finanzen durch Verordnung ein Finanzamt mit der Einhebung und der zwangsweisen Einbringung der Beihilfe betrauen. Ist der Verordnungsermächtigung keine Ermächtigung zu einer rückwirkenden Betrauung eines Finanzamtes hinsichtlich bereits anhängiger Verfahren zu entnehmen, so ist bei verfassungs- und gesetzeskonformer Interpretation der Verordnung BGBl. II Nr. 498/2003 im Einklang mit dem Wortlaut davon auszugehen, dass die Verordnung hinsichtlich bereits anhängiger Verfahren keine Regelung trifft (vgl. ).

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vertreten durch Dr. Wolfgang Völkl, Rechtsanwalt, 1090 Wien, Nussdorferstr. 10-12, gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom  betreffend Beihilfe nach dem Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Mit Schreiben vom mit dem Betreff: "Erklärung gemäß § 6 des Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetzes", beantragte die nunmehrige Berufungswerberin (kurz Bw.), im Wege des Hauptverbandes der österreichischen Sozialhilfeträger beim Bundesminister für Finanzen ihr "die nicht abziehbaren Vorsteuern zu vergüten, in eventu den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger anzuweisen, ihr die nicht abziehbare Vorsteuer ebenso wie auch den ihm angehörenden Sozialversicherungsträgern zu vergüten."

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Bw. mit Schreiben vom , und vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger die Überweisung der ihr zustehenden Vergütungen gemäß Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz, BGBl. Nr. 746/1996 (kurz GSBG) erfolglos begehrt habe. Die nicht abziehbaren Vorsteuern des Jahres 1997 hätten S 130.320,10, des Jahres 1998 S 266.549,39, des Jahres 1999 S 137.750,14, des Jahres 2000 S 238.941,80 und des Jahres 2001 S 223.420,02 betragen. Gemäß § 7 GSBG werde die Beihilfe für die Träger der Sozialversicherung dem Hauptverband überwiesen, der die Beiträge entsprechend weiter zu verteilen habe. Dies betreffe mangels einer gesetzlichen Einschränkung alle Sozialversicherungsträger und nicht nur die, die dem Hauptverband angehören. Der Hauptverband habe dabei auf Grund des konkreten Gesetzesauftrages für alle Sozialversicherungsträger tätig zu werden. Die Bw. sei zweifelsfrei - wie auch das Bundesministerium für Finanzen bereits festgestellt habe, ein Träger der Sozialversicherung im Sinne des Gesetzes. Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger vergüte den ihm angehörenden Sozialversicherungsträgern die Vorsteuer unabhängig davon, ob und in welcher Höhe die Sozialversicherungsträger Krankenversicherungsaufwendungen hätten. Eine andere Behandlung der Bw., die auch ein Sozialversicherungsträger sei, widerspreche dem Gleichheitsgrundsatz.

Am richtete der Bundesminister für Finanzen eine Erledigung an die Bw. in der zu den Ausführungen der Bw. Stellung genommen wurde. Die Bw. wertete diese Erledigung als Bescheid und erhob dagegen zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluss vom zur Zl. B 1494/02-3 die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie zur Entscheidung dem Verwaltungsgerichtshof ab. Mit Beschluss vom zur Zl. 2003/17/0205 wies der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde als unzulässig zurück, da er die Bescheidqualität der angefochtenen Erledigung verneinte.

Mit Schreiben vom forderte die Bw. den Bundesminister für Finanzen auf, über den Antrag vom bescheidmäßig abzusprechen. Am brachte die Bw. in dieser Angelegenheit beim Verwaltungsgerichtshof eine Säumnisbeschwerde ein, die unter der Zl. 2003/17/0338 protokolliert wurde.

Da der Bundesminister für Finanzen der Ansicht war, dass die Zuständigkeit für die Erledigung dieses Antrages auf das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien übergegangen sei, leitete er den Antrag der Bw. in Kopie an das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien weiter. Am erließ das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien gegenüber der Bw. einen Bescheid mit folgendem Spruch:

"Die im Schreiben vom geforderte 1:1 Abgeltung der beim Pensionsinstitut für Verkehr und öffentliche Einrichtungen angefallenen Vorsteuern im Wege einer Beihilfe gemäß dem Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz (GSBG) wird abgelehnt.

Der zweite Antrag, den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger anzuweisen, das Pensionsinstitut für Verkehr und öffentliche Einrichtungen wie die im Hauptverband organisierten Sozialversicherungsträger in die Aufteilung der pauschalierten Vorsteuerbeträge aufzunehmen, wird mangels Zuständigkeit zurückgewiesen."

Dagegen wurde fristgerecht Berufung erhoben.

Am übermittelte das Bundesministerium für Finanzen dem unabhängigen Finanzsenat per Fax den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom zur Zl. 2003/17/0338, mit dem die Säumnisbeschwerde der Bw. als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt wurde.

Über die Berufung wurde erwogen:

Nach § 1 Abs. 1 Gesundheits- und Sozialberreich-Beihilfengesetz (kurz GSBG) haben Unternehmer, die nach § 6 Abs. 1 Z. 7 UStG 1994 befreite Umsätze bewirken, einen Anspruch auf eine Beihilfe.

In § 1 Abs. 2 GSBG wird ua. für die Träger der Sozialversicherung näher bestimmt, wonach sich die Höhe der Beihilfe bemisst. Die Beihilfe richtet sich für Träger der Sozialversicherung nach ihren "Krankenversicherungsaufwendungen bzw. vergleichbaren Aufwendungen ohne diejenigen der eigenen Kranken- und Kuranstalten". Der Prozentsatz für die Beihilfe errechnet sich nach dem Verhältnis der bei den Trägern der Sozialversicherung und beim Hauptverband, ausgenommen die Kranken- und Kuranstalten, im Jahr 1995 angefallenen Vorsteuern zu ihren Ausgaben für die Krankenversicherung im Jahr 1995, wobei für die Ermittlung der Ausgaben und der Vorsteuern die ab geltenden umsatzsteuerlichen Regelungen zu berücksichtigen sind. Dieser Prozentsatz ist vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales durch Verordnung festzusetzen.

Auf dieser Verordnungsermächtigung basiert § 1 Abs. 1 der Verordnung zu den Beihilfen- und Ausgleichsprozentsätzen, BGBl. II Nr. 56/1997, (kurz GSBG-VO), wonach die Beihilfe 4,3 % der Krankenversicherungsaufwendungen beträgt.

Weiters haben bestimmte in § 2 Abs. 1 und 2 GSBG taxativ aufgezählte Personen (nämlich nach Abs. 1: Kranken- und Kuranstalten einschließlich der eigenen Kranken- und Kuranstalten der Sozialversicherungsträger und der Krankenfürsorgeeinrichtungen, die nach § 6 Abs. 1 Z. 18 und 25 UStG 1994 befreite Umsätze bewirken bzw. nach Abs. 2: Unternehmer, die Lieferungen von menschlichem Blut iSd § 6 Abs. 1 Z. 21 UStG 1994) oder Umsätze gemäß § 6 Abs. 1 Z. 22 UStG 1994 (Beförderungen von Kranken und verletzten Personen mit Fahrzeugen, die hierfür besonders eingerichtet sind) bis bewirken) einen Anspruch auf eine Beihilfe in Höhe der im Zusammenhang mit den befreiten Umsätzen stehenden, nach § 12 Abs. 3 UStG 1994 nicht abziehbaren Vorsteuern, abzüglich 10 % der Entgelte für nach § 6 Abs. 1 Z. 18 oder 25 UStG 1994 befreite Umsätze, soweit sie nicht aus öffentlichen Mitteln stammen (Klassegelder, Entgelte für Privatpatienten).

§ 3 GSBG sieht außerdem noch einen Ausgleich für Ärzte, Dentisten und sonstige Vertragspartner sowie Alten-, Behinderten- und Pflegeheime vor.

Bei der Beihilfe handelt es sich kraft Gesetzes (§ 4 GSBG) um eine Abgabe (Selbstberechungsabgabe). Die BAO findet Anwendung (vgl. ).

Aus § 4 GSBG ergibt sich weiters, dass die Erhebung der Beihilfen mit Ausnahme der Einhebung und zwangsweisen Einbringung, dem Finanzamt, das für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständig ist, obliegt. Nach § 4 GSBG idF BGBl. 746/1996 ist für die Einhebung und die zwangsweise Einbringung der Beihilfen der Bundesminister für Finanzen zuständig.

Mit Artikel 44 des Budgetbegleitgesetzes 2003 BGBl. I Nr. 71/2003 wurde § 4 GSBG insofern novelliert, als der Bundesminister für Finanzen durch Verordnung ein Finanzamt mit der Einhebung und der zwangsweisen Einbringung der Beihilfen, Ausgleichzahlungen und der Beiträge gemäß § 9 betrauen kann. Durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen, kundgemacht in BGBl. II Nr. 498/2003, ausgegeben am , wurde von dieser Verordnungsermächtigung Gebrauch gemacht und die Verordnung zu den Beihilfen- und Ausgleichsprozentsätzen, BGBl. II Nr. 56/1997, (kurz GSBG-VO) insofern abgeändert, als § 5 GSBG-VO nunmehr wie folgt lautet:

"Mit der Einhebung und der zwangsweisen Einbringung der Beihilfen, Ausgleichszahlungen und der Beiträge gemäß § 9 GSBG 1996 wird das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien betraut."

Weiters wurde dem § 6 GSBG-VO ein Abs. 3 angefügt, der wie folgt lautet:

"§ 5 tritt mit in Kraft. Beihilfen- und Ausgleichszahlungserklärungen, die nach dem von den Einreichstellen weitergeleitet werden, sind dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien zu übermitteln."

Weder das GSBG noch die dazugehörige Verordnung sehen eine ausdrückliche Übergangsregelung für bereits vor Inkrafttreten der Zuständigkeitsänderung beim Bundesministerium für Finanzen eingelangte Beihilfenerklärungen bzw. sonstige Anträge vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Beschluss vom zur Zl. 2003/17/0338 zur Frage des Zuständigkeitsüberganges (auszugsweise) Folgendes ausgeführt:

"Nach der erwähnten Bestimmung des § 4 vierter Satz GSBG kann der Bundesminister für Finanzen durch Verordnung ein Finanzamt mit der Einhebung und der zwangsweisen Einbringung der Beihilfen, Ausgleichszahlungen und der Beträge gemäß § 9 leg. cit. betrauen. Dieser als Verordnungsermächtigung gedachten Bestimmung ist jedenfalls keine Ermächtigung zu einer rückwirkenden Betrauung des hier erwähnten Finanzamtes hinsichtlich bereits anhängiger Verfahren zu entnehmen. Bei verfassungs- und gesetzeskonformer Interpretation der erwähnten Verordnung des Bundesministers für Finanzen BGBl. II Nr. 498/2003 ist somit im Einklang mit dem Wortlaut davon auszugehen, dass diese hinsichtlich der bereits beim Bundesminister für Finanzen anhängigen Verfahren keine Regelung trifft. Dies heißt aber für den Beschwerdefall, dass der Bundesminister für Finanzen für den am gestellten Antrag zur Entscheidung zuständig geblieben ist..-.-.-.-.-.Im vorliegenden Beschwerdefall hat eine - wie dargelegt - unzuständige Behörde, nämlich das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern, über den Antrag der beschwerdeführenden Partei entschieden."

Ein von einer unzuständigen Behörde erlassener Bescheid ist rechtswidrig und daher von der Berufungsbehörde von Amts wegen aufzuheben. Nimmt dies die Berufungsbehörde nicht wahr, belastet sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes (vgl. ).

Da das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien über den Antrag der Bw. vom entschieden hat, obwohl sie dafür nicht zuständig war, ist ihr Bescheid jedenfalls rechtswidrig. Es war der Berufung deshalb Folge zu geben und der angefochtene Bescheid aufzuheben. Der Antrag der Bw. vom ist damit wieder unerledigt.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Gesundheits- und Sozialbeihilfe
Zuständigkeit
Verordnungsermächtigung
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at