FB-Gewährung bei Heimerziehung oder Anstaltspflege
Rechtssätze
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Folgerechtssätze | |
RV/0367-G/03-RS1 | wie RV/0241-W/03-RS1 Personen, deren Unterhalt durch die öffentliche Hand - so im Falle einer Anstaltspflege (§ 6 Abs.2 lit.d FLAG 1967) oder Unterbringung in einem Heim auf Kosten der Sozialhilfe (§ 6 Abs.5 FLAG 1967) - sichergestellt ist, haben keinen Eigenanspruch auf Familienbeihilfe. Für die Beurteilung der Frage, ob sich eine Person auf Kosten der Sozialhilfe in Heimerziehung befindet, ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht die Art der Unterbringung relevant, sondern ausschließlich, ob die gänzliche Kostentragung durch die öffentliche Hand erfolgt. Wird ein Teil des Pflegegeldes für die Unterbringungskosten aufgewendet, liegt keine Unterbringung auf Kosten der Sozialhilfe vor, weil das Pflegegeld keinen Unterhaltsersatz durch die öffentliche Hand darstellt. Eine bloß teilweise Kostentragung durch die Sozialhilfe steht dem Beihilfenanspruch nicht entgegen (; , 2000/15/0152; , 2001/15/0220 u. 2001/15/0216; , 99/14/0320). |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des A.P., in J., vertreten durch J.K., 8750 Judenburg, Südtirolerstr. 18, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Judenburg vom betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe ab entschieden:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. beantragte am mittels des Formulars Beih 1 die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe für sich selbst.
Er lebt im Wohnheim der Lebenshilfe in XY und befindet sich zur Beschäftigungstherapie in deren Tageswerkstätte. Der Bw. erhält eine monatliche Arbeitsprämie von 21,80 € und eine Leistungsprämie von durchschnittlich 50,00 € als Anerkennung und Motivation.
Laut Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom erhält der Bw. Pflegegeld der Stufe 2 seit .
Im Zuge des Verfahrens wurde der Einkommensnachweis, ein Nachweis über die Höhe der monatlichen Eigenleistung für die Unterbringung im Lebenshilfeheim sowie der Pflegegeldbescheid des Bw. vom Finanzamt Judenburg angefordert.
Aus den Unterlagen des Finanzamtes ist ersichtlich, dass die monatlichen Eigenleistungen des Bw. 279,80 € betragen.
Das Finanzamt hat den gegenständlichen Antrag mit Bescheid vom mit folgender Begründung abgewiesen:
Gemäß § 6 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes (FLAG) 1967 soll nach Absicht des Gesetzgebers in Fällen in denen der Unterhalt der behinderten Person durch die Unterbringung in Anstaltspflege oder in einem Heim durch die öffentliche Hand sichergestellt ist, kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestehen. Trägt das Kind selbst zumindest in Höhe der erhöhten Familienbeihilfe zu den Lebenshaltungskosten bei, besteht Anspruch auf Familienbeihilfe.Da A. nicht zumindest in Höhe der erhöhten Familienbeihilfe (mtl. 291,00 €) zu den Lebenshaltungskosten beiträgt, war Ihr Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe abzuweisen.
Mit Bericht vom legte das Finanzamt Judenburg die Berufung an den unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 6 Abs. 5 FLAG haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen ein Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat. Vollwaisen haben gemäß Abs. 2 lit. d leg. cit. Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und sich in keiner Anstaltspflege befinden.
Die Bestimmung des § 6 Abs. 5 FLAG geht, wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom , 95/13/007, zum Ausdruck gebracht hat, vom aufrechten Bestehen einer Unterhaltspflicht der Eltern der anspruchswerbenden Person aus. Dafür spreche schon die Wortinterpretation zufolge Verwendung der Worte "Unterhalt Leisten" im geltenden Gesetzestext, weil dieser der Terminologie des Zivilrechtes ( § 140, 141, 142 ABGB, § 1 Unterhaltsschutzgesetz 1985) entnommene Begriff in seiner dem Zivilrecht entsprechenden Verwendung das Bestehen einer gesetzlichen Unterhaltsleistung voraussetzt.
§ 6 Abs. 5 FLAG 1967 vermittelt somit grundsätzlich nur solange einen Eigenanspruch auf Familienbeihilfe, als von einer aufrechten Unterhaltspflicht der Eltern auszugehen ist.
Im vorliegenden Fall ist aus der Aktenlage ersichtlich, dass eine Unterhaltspflicht des Kindesvaters zwar vorliegt aber nicht wahrgenommen werden kann. Aus dem Telefonat mit dem Sachwalter geht hervor, dass der Vater seit ca. 5 Jahren arbeitslos und auch Alkoholiker ist.
Laut Erkenntnis vom , 99/14/0320, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, es werde in § 6 Abs. 5 leg. cit. Explizit und speziell geregelt und auf Fälle der Heimerziehung auf Kosten der Sozialhilfe beschränkt, wann der Bezug von "Sozialhilfe" im gegebenen Zusammenhang beihilfenschädlich sei. Dem Gesetz sei zu entnehmen, dass die Sozialhilfe - sofern sie nicht zur Gänze eine Heimerziehung finanziere - bei der (beihilfenrechtlichen) Prüfung eines aufrechten Unterhaltsanspruches des Unterhaltsberechtigten auszuklammern sei.
Da im gegenständlichen Fall keine Heimerziehung vorliegt, der zivilrechtliche Unterhaltsanspruch aber lediglich im Hinblick auf solche öffentliche Mittel, die ihrem Charakter nach eine "Sozialhilfe" darstellen (an das Unterschreiten einer bestimmten Einkunftshöhe gebundene "Hilfe zum Lebensunterhalt" nach § 9 des Steiermärkischen Behindertengesetzes), nicht gegeben ist, gebührt dem Bw. im Grunde des § 6 Abs. 5 die Familienbeihilfe unter denselben Voraussetzungen, unter denen ein Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (vgl. ).
§ 6 Abs. 2 lit. d FLAG räumt volljährigen Vollwaisen Anspruch auf Familienbeihilfe ein, wenn sie wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außer Stande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und sich in keiner Anstaltspflege befinden.
Gemäß den genannten Bestimmungen soll nach Absicht des Gesetzgebers in Fällen, in denen der Unterhalt der behinderten Person durch die Unterbringung in Anstaltspflege oder einem Heim durch die öffentliche Hand sichergestellt ist, kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestehen. Es kommt dabei nicht auf die Art der Unterbringung (Bezeichnung als Anstalt oder Heim), sondern ausschließlich auf die Kostentragung durch die öffentliche Hand zur Gänze an (vgl. Erläuterungen zur Regierungsvorlage, 114 BlgNR14. GP 5 betreffend FLAG-Novelle BGBl. Nr. 290/76, sowie 694 BlgNR15. GP 4 betreffend FLAG-Novelle BGBl. Nr. 296/81 und 465 BlgNR18. GP 7 betreffend FLAG-Novelle BGBl. Nr. 311/92). Dem entspricht auch die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl.zur Heimerziehung das hg. Erkenntnis vom ,96/14/0140, und zur Anstaltspflege das hg. Erkenntnis vom , 95/14/0066).
Gemäß § 1 Bundespflegegeldgesetz (BPGG) hat das Pflegegeld den Zweck, in Form eines Beitrags pflegebedingte Mehraufwendungen pauschaliert abzugelten, um pflegebedürftigen Personen so weit wie möglich die notwendige Betreuung und Hilfe zu sichern sowie die Möglichkeit zu verbessern, ein selbst bestimmtes, bedürfnisorientiertes Leben zu führen. Es soll dazu beitragen, dass diese Personen Pflegeleistungen "einkaufen" können. Für pflegebedürftige Menschen wird dadurch die Wahlmöglichkeit zwischen Betreuung und Hilfe in häuslicher Pflege durch den Einkauf von persönlicher Assistenz und der stationären Pflege erweitert (vgl. die Erläuterungen zur Regierungsvorlage, 776 BlgNR 18. GP 25). In jeder der sieben Stufen des Pflegegeldes steht es pflegebedürftigen Personen grundsätzlich frei, sich beispielsweise für die Pflege im häuslichen Bereich oder auch im Rahmen eines Heimes oder einer Pflegeanstalt zu entscheiden.
Der Bezug von Pflegegeld stellt somit keinen Unterhaltsersatz durch die öffentliche Hand dar (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom , 2001/11/0322). Dieses wird - bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen - auch bemittelten Personen gewährt. Anstaltspflege im Sinne des § 6 Abs. 2 lit. d FLAG liegt nur dann vor, wenn der Unterhalt der behinderten Person unmittelbar und zur Gänze durch die öffentliche Hand gewährt wird. Dies ist nicht der Fall, wenn zum Unterhalt durch die untergebrachte Person selbst - etwa auf Grund eines sozialversicherungsrechtlichen Anspruches wie zB hier der Anspruch auf das Pflegegeld - beigetragen wird. Andernfalls wäre eine behinderte Person, welche Pflegegeld bezieht und die sich - mangels entsprechender Möglichkeiten im familiären Bereich - Pflege in einer Anstalt verschafft, schlechter gestellt, als eine Person, welcher es möglich ist, Pflege im häuslichen Bereich - etwa durch Angehörige - zu erlangen, obwohl sie dafür regelmäßig mehr aufwenden muss als bei Pflegeleistungen im Familienverband.
Die Berufung war daher wie im Spruch angeführt zu entscheiden.
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | |
betroffene Normen | § 6 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 6 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Schlagworte | erhöhte Familienbeihilfe Unterhaltsanspruch Eigenanspruch auf Familienbeihilfe Heimerziehung Anstaltspflege Pflegegeld |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at