Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 02.07.2004, RV/0575-L/03

Festsetzung eines Säumniszuschlages bei Einbringung eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung erst nach Fälligkeit der Abgabe

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Dr.G, Rechtsanwalt, Linz, vom  gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom  zu StNr. 000/0000, mit dem ein Säumniszuschlag in Höhe von € 75,94 festgesetzt wurde, entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt die Einkommensteuer für das Jahr 2001 mit 17.263,43 € fest. Unter Berücksichtigung des bisher vorgeschriebenen Betrages ergab sich eine am fällige Nachforderung in Höhe von 3.797,15 €.

Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom , zur Post gegeben am selben Tag und am beim Finanzamt eingelangt, Berufung erhoben.

Erst mit der persönlich beim Finanzamt am eingebrachten Eingabe vom beantragte der Berufungswerber die Aussetzung der Einhebung der oben angeführten Nachzahlung an Einkommensteuer für das Jahr 2001.

Das Finanzamt setzte mit Bescheid vom von der Einkommensteuernachforderung in Höhe von 3.797,15 € gemäß § 217 BAO einen Säumniszuschlag in Höhe von 75,94 € fest, und führte in der Begründung aus, dass die genannte Abgabenschuldigkeit nicht bis entrichtet worden sei.

Die beantragte Aussetzung der Einhebung der Einkommensteuernachforderung bewilligte das Finanzamt mit Bescheid vom .

Gegen den Säumniszuschlagsbescheid wurde mit Schriftsatz vom Berufung erhoben. Die vorgeschriebene Einkommensteuernachzahlung 2001 habe der Berufungswerber deshalb nicht einbezahlt, weil er fristgerecht Berufung (gegen den Einkommensteuerbescheid) erhoben habe. Er habe sodann noch vor Zustellung des Säumniszuschlagsbescheides die Aussetzung der Einhebung der Abgabe beantragt, welche mit Bescheid vom bewilligt worden sei. Gemäß § 217 Abs. 9 BAO habe im Fall der nachträglichen rückwirkenden Zuerkennung oder Verlängerung von Zahlungspflichten die Berechnung der Säumniszuschläge unter rückwirkender Berücksichtigung der zuerkannten oder verlängerten Zahlungsfrist zu erfolgen. Diesem Fall sei der gegenständliche Fall gleichzuhalten, in dem die Aussetzung der Einhebung bewilligt werde, "wodurch gleichfalls keine Fälligkeit mehr gegeben" sei. Dessen ungeachtet sei die Abgabe mittlerweile entrichtet worden. In jedem Fall sei aufgrund des Umstandes, dass vor Fälligkeit der Abgabe Berufung erhoben worden sei, und, wenn auch verspätet, aber kurz nach Fälligkeit der Abgabe die Aussetzung der Einhebung beantragt und bewilligt worden sei, im Sinne des § 217 Abs. 7 BAO davon auszugehen, dass den Berufungswerber an der Säumnis kein grobes Verschulden treffe, sodass auch aus diesem Grund der Säumniszuschlag aufzuheben sei.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt diese Berufung im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass kein Anwendungsfall des § 217 Abs. 9 BAO vorliege. Warum in der verspäteten Einbringung des Aussetzungsantrages kein grobes Verschulden zu erblicken sei, habe der Berufungswerber nicht ausgeführt. Jede Einbringung (eines Aussetzungsantrages) nach dem Fälligkeitstag habe die Vorschreibung eines Säumniszuschlages zur Folge, unabhängig davon, dass ein Aussetzungsantrag bis zur Erledigung der Berufung jederzeit eingebracht werden könne. Der "Einkommensteuer 2001" sei somit nicht jene Sorgfalt gewidmet worden, die im § 217 Abs. 7 BAO als Voraussetzung für eine stattgebende Erledigung gefordert werde. Die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und nach den persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt sei diesbezüglich außer Acht gelassen worden, sodass ein grobes Verschulden vorliege.

Der Berufungswerber beantragte mit Schriftsatz vom die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Über die Berufung wurde erwogen:

Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind nach Maßgabe des § 217 BAO Säumniszuschläge zu entrichten. Der erste Säumniszuschlag beträgt dabei 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.

Säumniszuschläge sind gemäß § 217 Abs. 4 BAO für Abgabenschuldigkeiten insoweit nicht zu entrichten, als

a) ihre Einhebung gemäß § 212a ausgesetzt ist,

b) ihre Einbringung gemäß § 230 Abs. 2, 3, 5 oder 6 gehemmt ist,

c) ein Zahlungsaufschub im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz nicht durch Ausstellung eines Rückstandsausweises (§ 229) als beendet gilt,

d) ihre Einbringung gemäß § 231 ausgesetzt ist.

Auf Antrag des Abgabepflichtigen sind Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt (§ 217 Abs. 7 BAO).

Im Fall der nachträglichen rückwirkenden Zuerkennung oder Verlängerung von Zahlungsfristen hat auf Antrag des Abgabepflichtigen die Berechnung der Säumniszuschläge unter rückwirkender Berücksichtigung der zuerkannten oder verlängerten Zahlungsfrist zu erfolgen (§ 217 Abs. 9 BAO).

Die sich aus dem Bescheid vom ergebende Einkommsteuernachforderung 2001 war im vorliegenden Fall am fällig, und wurde bis zu diesem Termin unbestritten nicht entrichtet.

Der Antrag auf Aussetzung der Einhebung dieser Abgabe wurde erst mit Schriftsatz und damit geraume Zeit nach Eintritt der Fälligkeit gestellt. Dem oben zitierten § 217 Abs. 4 lit. b BAO zufolge hat ein Aussetzungsantrag, soweit ihm einbringungshemmende Wirkung nach § 230 Abs. 6 BAO zukommt, zwar auch säumniszuschlagsvermeidende Wirkung. Die Einbringung eines Aussetzungsantrages berührt aber bereits entstandene Säumniszuschlagsansprüche nicht. Wird ein Aussetzungsantrag somit erst nach Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist eingebracht, so erfährt dadurch der durch Fristablauf bereits verwirkte Säumniszuschlag keine Änderung (Ritz, SWK 2001, S 312 ff, Punkt V.2.2.1; Stoll, BAO, 2275).

Die Bestimmung des § 217 Abs. 9 gelangt hier weder zur Anwendung, noch ist eine analoge Anwendung auf den gegenständlichen Fall möglich. Auch wenn einem nicht zeitgerecht (§ 230 Abs. 3 und 4 BAO) eingebrachten Zahlungserleichterungsansuchen stattgegeben wird, liegt keine rückwirkende Zuerkennung einer Zahlungsfrist vor, und berührt eine solche Zuerkennung von Zahlungsfristen entstandene Säumniszuschlagsansprüche nicht (Ritz, SWK 2001, S 337 ff, Punkt 1.3). Gleiches gilt für einen nach Fälligkeit oder Ablauf einer Zahlungsfrist eingebrachten Aussetzungsantrag. Unzutreffend ist auch die Ansicht des Berufungswerbers, dass durch die Bewilligung der Aussetzung der Einhebung der Abgabe "keine Fälligkeit mehr gegeben" sei. Die Aussetzung der Einhebung kann zwar auch bewilligt werden, wenn der darauf abzielende Antrag erst nach Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist eingebracht wurde. Diesfalls bedeutet die Aussetzung aber lediglich einen vollstreckungshemmenden Zahlungsaufschub. Die eingetretene Fälligkeit kann nicht mehr verschoben, Säumnisfolgen (Säumniszuschlag) können nicht mehr beseitigt werden (Stoll, BAO, 2277).

Im vorliegenden Fall liegt dem Berufungswerber aber auch ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden an der Säumnis vor, sodass die Bestimmung des § 217 Abs. 7 BAO nicht zur Anwendung gelangen konnte. Bereits das Finanzamt hat in der Berufungsvorentscheidung zutreffend darauf hingewiesen, dass derjenige auffallend sorglos handelt, der die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und nach den persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer acht lässt. Dabei ist an rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige oder bisher noch nicht an behördlichen Verfahren beteiligte Personen (vgl. Ritz, BAO², § 308 Tz 15 sowie die dort zitierte Judikatur). In der Rechtsmittelbelehrung des Einkommensteuerbescheides 2001 vom wurde sowohl darauf hingewiesen, dass einer Berufung gemäß § 254 BAO keine aufschiebende Wirkung zukommt, als auch auf die Möglichkeit der Einbringung eines Aussetzungsantrages gemäß § 212a BAO aufmerksam gemacht. Der Berufungswerber wäre daher als rechtskundiger Parteienvertreter gehalten gewesen, sich mit diesen Bestimmungen vertraut zu machen. Angesichts des ausdrücklichen Hinweises auf § 254 BAO hätte dem Berufungswerber klar erkennbar sein müssen, dass die Einbringung der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid allein nichts an der Pflicht zur termingerechten Entrichtung der Einkommensteuernachforderung ändert. Der Aussetzungsantrag wurde auch nicht "kurz", sondern erst rund drei Wochen nach Eintritt der Fälligkeit eingebracht. Die Gründe für diese Verzögerung wurden nicht näher dargelegt. Wenn daher ein rechtskundiger Parteienvertreter trotz des ausdrücklichen Hinweises darauf, dass einer Berufung keine aufschiebende Wirkung zukommt, lediglich ein solches Rechtsmittel gegen einen Abgabenbescheid ergreift, ansonsten aber den Fälligkeitstermin zur Entrichtung der Abgabe verstreichen lässt, ohne weitere Maßnahmen zu setzen oder Erkundigungen (insbesondere über die zeitlichen Voraussetzungen und Wirkungen eines Aussetzungsantrages) einzuholen, trifft ihn an der Säumnis bei der Entrichtung der Abgabe ein grobes Verschulden.

Insgesamt gesehen erfolgte die Festsetzung des gegenständlichen Säumniszuschlages daher zu Recht, und war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Aussetzung der Einhebung
Hemmung der Einbringung
grobes Verschulden
Verweise
Ritz, SWK 2001, S 312
Ritz, SWK 2001, S 337
Stoll, BAO, 2275 und 2277

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at