Beschwerde gegen Einleitungsbescheid wegen Abgabenhinterziehung
Entscheidungstext
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 2, HR Dr. Peter Meister, in der Finanzstrafsache gegen P, geb. am , S, vertreten durch Dr. Johannes M. Weinknecht, Steuerberater, 5020 Salzburg, Platzl 5, über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt, vom , SN 2003/00290-001, betreffend die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) wegen Verdachtes der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG
zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom hat das Finanzamt Salzburg-Stadt als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bf) P zur SN 2003/00290-001 ein finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser im Amtsbereich des Finanzamtes Salzburg-Stadt vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch Nichtabgabe von Steuererklärungen (Ust, Est) für das Jahr 2002, Abgaben, die bescheidmäßig festzusetzen waren und zwar Umsatzsteuer 2002 i.H.v. € 18.200,-- und Einkommensteuer 2002 i.H.v. € 21.870,11 insgesamt somit in Höhe von € 40.070,11 verkürzt und hiermit das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG begangen habe.
Der Einleitungsbescheid wurde damit begründet, dass der Bf im Zeitraum 2002 nicht unbeträchtliche Einkünfte im Baugewerbe (als selbst. Unternehmer) erzielt habe. Der Bf sei weder Vorladungen der Abgabenbehörde nachgekommen, noch habe er trotz schriftlicher Aufforderung Steuererklärungen für das Jahr 2002 eingereicht, sodass die Besteuerungsgrundlagen geschätzt werden mussten. Der Schätzung wurden die Angaben des ehemaligen Geschäftspartners zugrunde gelegt. Die Einleitung stütze sich auch auf die Ergebnisse einer am durchgeführten Erhebung.
Zur subjektiven Tatseite wurde vom Finanzamt darauf hingewiesen, dass der Bf den grundsätzlichsten abgabenrechtlichen Verpflichtungen, wie der Offenlegungs-und Wahrheitspflicht bzgl. seiner gewerblichen Einkünfte im Jahr 2002 nicht nachgekommen sei. Die geschilderte Handlungsweise lasse nur den Schluss zu, dass sich der Bf gänzlich der Besteuerung entziehen wollte.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom , in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Er habe im vorigen Jahr 2002 nur ein paar Baustellen gemacht, es sei ihm unerklärlich, wie das Finanzamt Salzburg auf solche Beträge komme. Da seine Akten noch nicht fertig seien und er auch noch keine Beträge vorlegen könne, bitte er nochmals um einen Aufschub bis Ende Oktober. Jedenfalls werde er durch derartige Summen dazu gezwungen Berufung zu erheben.
Aus dem Akteninhalt werden folgende Feststellungen getroffen:
Vom Bf wurden bisher keine Unterlagen vorgelegt.
Zur Entscheidung wurde erwogen:
Gem. § 82 Abs. 1 FinStrG haben die Finanzstrafbehörden I. Instanz die ihnen gem. §§ 80 oder 81 FinStrG zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügend Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise, insbesondere aus eigener Wahrnehmung vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangen.
Nach Absatz 3 leg.cit. haben die Finanzstrafbehörden I. Instanz bei Vorliegen genügender Verdachtsgründe das Strafverfahren einzuleiten, insoweit die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit der Gerichte fällt.
Aus dem Erhebungsbericht des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom geht hervor, dass der Bf im Jahr 2002 Einkünfte als selbständiger Unternehmer im Baugewerbe erzielt habe, ohne diese gegenüber der Abgabenbehörde zu deklarieren. Da er weder Vorladungen nachkam noch der Aufforderung Steuererklärungen einzureichen Folge leistete, erfolgte eine Schätzung aufgrund der Angaben seines ehemaligen Geschäftspartners. Auf Grund dieser Sachlage ist der Verdacht der Verwirklichung der objektiven Tatseite ausreichend begründet.
Wenn der Bf in der Beschwerde vorbringt, dass ihm die Höhe der festgesetzten Abgaben unerklärlich sei und er diese bestreitet, ist ihm entgegenzuhalten, dass er bis zur Erledigung dieser Beschwerde keinerlei Unterlagen beigebracht hat. Damit wird aber der Verdacht der Verwirklichung der objektiven Tatseite nicht entkräftet.
Dazu ist auch darauf hinzuweisen, dass der Begriff des Verdachtes schon dem Wortsinne nach noch keine endgültige rechtliche Beurteilung erfordert. Es ist daher seitens der Rechtsmittelbehörde nicht nötig, anlässlich der Einleitung des Finanzstrafverfahrens die angelastete Verfehlung konkret nachzuweisen. Es ist daher nicht erforderlich die konkrete Höhe der allenfalls hinterzogenen Abgaben festzustellen, sondern kann dies dem Untersuchungsverfahren vorbehalten bleiben.
Gleiches gilt für die subjektive Tatseite, die vom Bf nicht bestritten wurde, sodass aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes vom Finanzamt zu Recht vom Verdacht einer vorsätzlichen Begehung ausgegangen wurde.
Aufgrund der vorliegenden Tatsachen ist der Verdacht der Abgabenhinterziehung im Sinne des § 33 Abs. 1 FinStrG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht ausreichend begründet und ist daher die Einleitung des Finanzstrafverfahrens durch die Finanzstrafbehörde I. Instanz zu Recht erfolgt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß § 169 FinStrG wird zugleich dem Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Salzburg, am
Zusatzinformationen
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Materie | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 |
Schlagworte | Abgabenhöhe |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at