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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSK vom 30.06.2004, RV/0085-K/04

Veräußerung eines Mitunternehmeranteiles auf Grund eines Vertrages, der vor dem 15. Feber 1996 geschlossen wurde

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Köstenbauer Steuerberatung GmbH, 9020 Klagenfurt, Fromiller Straße 29, gegen den Bescheid des Finanzamtes Klagenfurt vom betreffend Einkommensteuer 1998 entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe betragen


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Einkommen 1998
90.143,38 € (1,240.400,00 S)
Einkommensteuer 1998
34.211,39 € (470.759,00 S)
Einkommensteuervorauszahlungen laut Berufungsvorentscheidung vom
- 26.888,95 € (- 370.000,00 S)
Abgabenschuld
7.322,44 € (100.759,00 S)

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Im Jahre 1986 schlossen sich der Berufungswerber (Bw.) und M zur Rechtsanwaltsgemeinschaft EM zusammen (vom Bw. und M ausgefüllter Fragebogen mit Einlaufstempel des Finanzamtes Klagenfurt vom ; "Vereinbarung mit Gesellschaftsvertrag" vom zwischen dem Bw., M und X).

Mit Vertrag vom trat u.a. der Bw. dem X einen Gesellschaftsanteil an der erwähnten Rechtsanwaltsgemeinschaft von 2,5 % mit Wirksamkeit vom ab. Der Bw. erzielte hiefür einen Gewinn von 205.000,00 S Es ist unbestritten, dass dieser Veräußerungsgewinn beim Bw. ins Jahr 1998 fällt. Die Firma dieser Rechtsanwaltsgemeinschaft lautet seit dem Jahr 1995 "EMX (Berufung vom ; "Vereinbarung mit Gesellschaftsvertrag" vom zwischen dem Bw., M und X ).

Dieser Veräußerungsgewinn ist Teil der Einkünfte der erwähnten Rechtsanwaltsgemeinschaft des Jahres 1998 und auch Teil des Gewinnanteiles des Bw. an der erwähnten Rechtsanwaltsgemeinschaft für dieses Jahr. Diese Rechtsanwaltsgemeinschaft ermittelte ihre Einkünfte für 1998 ebenso wie der Bw. selbst zum 31. Dezember dieses Jahres (Bescheid vom an die Mitunternehmerschaft, an der der Bw. beteiligt war, betreffend Feststellung der Einkünfte für 1998 gemäß § 188 BAO; Berufungsvorentscheidung vom an dieselbe Mitunternehmerschaft betreffend Feststellung der Einkünfte für 1998 gemäß § 188 BAO).

Der Bw. beantragte in seinem Einkommensteuerverfahren 1998 die Anwendung des Hälftesteuersatzes hinsichtlich des Veräußerungsgewinnes von 205.000,00 S (Berufung vom ). Mit Bescheid vom wurde ihm dieser Hälftesteuersatz nicht gewährt.

Der Bw. berief mit Schriftsatz vom und begehrte die Anwendung des Hälftesteuersatzes. Er begründete diesen Antrag mit der Verfassungsbestimmung § 124a Z 4 EStG 1988. Dem hielt das Finanzamt mit Berufungsvorentscheidung vom 5. Feber 2002 § 124b Z 25 EStG 1988 entgegen, eine Bestimmung, die allerdings nicht im Verfassungsrang steht. Mit Berufungsentscheidung vom der Finanzlandesdirektion für Kärnten wurde die Berufung des Bw. mit dem Hinweis auf § 124b Z 25 EStG 1988 abgewiesen.

Der Bw. erhob dagegen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Der Verfassungsgerichtshof hob sodann § 124b Z 25 EStG 1988 als verfassungswidrig auf. Ebenso hob er die Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Kärnten auf ( und B 1773/02).

Über die Berufung wurde erwogen:

§ 37 EStG 1988 in der Fassung BGBl 201/1996 ist erstmals auf Vorgänge nach dem anzuwenden. Liegt dem Vorgang ein Rechtsgeschäft zu Grunde, so ist § 37 EStG in der Fassung BGBl 201/1996 nicht anzuwenden, wenn das zu Grunde liegende Rechtsgeschäft nachweislich vor dem geschlossen worden ist (§ 124a Z 4 EStG 1998). In einem solchen Fall ist § 37 EStG 1988 in der Fassung BGBl 499/1995 anzuwenden. In dieser alten Fassung des § 37 Abs. 1 und 2 EStG 1988 ist die Anwendung des Hälftesteuersatzes für Veräußerungsgewinne normiert.

Die Anteilsabtretung geschah im Jahr 1998, somit nach dem 14. Feber 1996. Das der Abtretung zu Grunde liegende Rechtsgeschäft, der Vertrag vom , wurde nachweislich vor dem 15. Feber 1996 abgeschlossen. Daher ist der verfahrensgegenständliche Gewinn aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteiles mit der Hälfte des auf das gesamte Einkommen entfallenden Durchschnittsteuersatzes zu besteuern (§ 37 Abs 1 und 2 EStG 1988 in der Fassung BGBl 499/1995).

Daraus ergeben sich folgende steuerliche Konsequenzen für das Jahr 1998


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Anteil des Bw. am Gewinn der Mitunternehmerschaft
1,403.726,00 S
abzüglich Einkünfte des Bw. als Einzelunternehmer
- 116.033,00 S
Einkünfte aus selbstständiger Arbeit
1,287.693,00 S
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
-16.080,00 S
Gesamtbetrag der Einkünfte
1,271.613,00 S
Freibetrag wegen eigener Behinderung
- 5.964,00 S
Pauschalbetrag nach der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen wegen eigener Behinderung
- 25.200,00 S
Einkommen
1,240.449,00 S
Einkommen gerundet
90.143,38 € (1,240.400,00 S)
Einkommensteuer laut Tarif
513.200,00 S
Gemäß § 33 EStG 1988 41,37% von 1,035.400,00 S
428.344,98 S
Gemäß § 37 Abs 1 EStG 1988 20,69 % von 205.000,00 S
42.414,50 S
Einkommensteuerschuld
470.759,48 S
Einkommensteuerschuld gerundet
34.211,39 € (470.759,00 S)
abzüglich Einkommensteuervorauszahlungen laut Berufungsvorentscheidung vom
-26.888,95 € (- 370.000,00 S)
Abgabenschuld
7.322,44 € (100.759,00 S)

Klagenfurt, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Veräußerung eines Mitunternehmeranteiles
Rechtsgeschäft vor dem 15. Feber 1996 abgeschlossen
Hälftesteuersatz

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at