Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 26.05.2004, RV/0276-L/04

Aufrechnung gem. § 1438f ABGB

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0276-L/04-RS1
Forderungen des Staates können grundsätzlich durch Aufrechnung getilgt werden. Die einzelnen Staatskassen besitzen dabei keine Rechtspersönlichkeit, sondern sind alle dem Staat zugeordnet. Eine Aufrechnung zwischen Abgabenschulden und Forderungen der Bw. gegenüber dem BMfJ ist daher zulässig. Im Verfahren gemäß § 216 BAO sind die Rechtmäßigkeit der Zustellung und der Abgabenfestsetzung nicht zu überprüfen.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den Abrechnungsescheid des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Mit Schriftsatz vom brachte die Bw. eine "Aufsichtsbeschwerde gem. § 299" bei der Finanzlandesdirektion für OÖ. ein. Ihr seien im Oktober 2003 Buchungsmitteilungen des Finanzamtes Freistadt zugekommen, in denen Steuerschulden aus den Jahren 1976 bis einschließlich 2002 gelöscht worden seien. Gleichzeitig seien ihr nachfolgende Forderungen aufgerechnet worden:

1. Immaterieller Entschädigungsbetrag von 162.000,00 S samt Kosten iHv. 10.000,00 S, zusammen daher 172.000,00 S samt 4 % Zinsen ab Juni 1998 zahlbar von der Republik Österreich.

2. Einkommensteuerbescheid 2001 vom über 363,36 € (Alleinerzieherabsetzbetrag), Einkommensteuerbescheid 2002 vom über 364,00 € (Alleinerzieherabsetzbetrag).

Die Aufrechung dieser Beträge sei rechtswidrig erfolgt und zwar aus folgenden Gründen: Die Republik Österreich habe eine einseitige Aufrechnung der ihr zustehenden Forderungen vorgenommen. Es liege keine Aufrechnungserklärung hinsichtlich der vorgenannten Beträge vor. Eine automatische Aufrechnung von Forderungen entspreche nicht dem Gesetz. Die Forderungen seien nicht gleichartig. Die eine Forderung bestehe auf Grund Verletzungen von Rechtsnormen, Schuldner sei die Republik Österreich. Gläubiger und Schuldner seien daher nicht ident. Eine Aufrechnung sei daher nicht zulässig. Als Alleinerzieher stehe ihr gem. § 234 EStG eine Alleinerzieherabsetzbetrag von 5.000,00 S jährlich zu, welcher zur Abgeltung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtung diene. Eine Kompensation gegen eine gesetzliche Unterhaltsforderung sei grundsätzlich unzulässig. Gem. § 1441 ABGB könne gegen eine Forderung des Staates nur mit einer Forderung aufgerechnet werden, für die dieselbe Zahlstelle zuständig sei. Siehe Grundriss des bürgerlichen Rechtes, Koziol-Welser, § 1441, Seite 222. Dies sei aber bei einer Forderung, die einen nicht materiell-rechtlichen Schaden abdecke, nicht gegeben, weil es sich bei den ebenfalls vorhandenen Abgabenforderungen um Forderungen der Finanzämter Wien, Mödling und Freistadt handle. Ein Abrechnungsbescheid gem. § 216 BAO sei der Bw., obwohl Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der Aufrechnung von Forderungen bestehen würden, nie zugekommen. Es werden daher folgende Anträge gestellt:

1. auf Auszahlung der unter 1. und 2. aufgerechneten Beträge samt Zinsen oder

2. Ausstellung eines Abrechnungsbescheides gem. § 216 BAO.

Mit Schreiben der Finanzlandesdirektion für OÖ., Geschäftsabteilung 6, vom wurde der Bw. u.a. mitgeteilt, dass ihre Eingabe vom auf Grund des inhaltlichen Vorbringen unabhängig von der unrichtigen Bezeichnung, als Antrag auf Erlassung eines Abrechnungsbescheides gem. § 216 BAO angesehen werde. Der Antrag werde daher zur Bearbeitung an das nunmehr dafür zuständige Finanzamt Kirchdorf Perg Steyr weitergeleitet.

Am erließt das Finanzamt Kirchdorf Perg Steyr einen Abrechnungsbescheid. Auf Grund des Antrages vom werde gem. § 216 BAO festgestellt, dass die Aufrechnung des Ersatzanspruches der Bw. gegen die Republik Österreich aus der Entscheidung der Europäischen Kommission für Menschenrechte iHv. 172.000,00 S am mit der Umsatzsteuer 1993 iHv. 17.634,00 S, mit der Umsatzsteuer 1994 iHv. 23.593,00 S, mit der Einkommensteuer Juli bis September 1994 iHv. 2.049,00 S, mit der Einkommensteuer Oktober bis Dezember 1994 iHv. 2.175,00 S, mit der Umsatzsteuer 1995 iHv. 12.798,00 S, mit der Umsatzsteuer 1996 iHv. 16.426,00 S, mit der Umsatzsteuer Jänner bis Dezember 1998 iHv. 91.897,00 S, mit den Aussetzungszinsen 1996 iHv. 409,00 S, mit den Stundungszinsen 1996 iHv. 653,00 S, mit den Aussetzungszinsen 1996 iHv. 4.155,00 S, mit den Stundungszinsen 1997 iHv. 211,00 S rechtmäßig gewesen sei und diese Abgabenschuldigkeiten im Ausmaß von 172.000,00 S getilgt worden seien und dass die Verrechnung der am aus der Verbuchung des Einkommensteuersteuerbescheides 2001 entstandenen sonstigen Gutschrift iHv. 363,36 € und die Verrechnung der am aus der Verbuchung des Einkommensteuerbescheides 2002 entstandenen sonstigen Gutschrift von 364,00 € mit der Umsatzsteuer 1978 iHv. 727,36 € rechtmäßig wäre und diese Abgabenschuldigkeit im Ausmaß von 727,36 € getilgt worden sei. Den Ausführungen der Antragstellerin, wonach eine einseitige ohne Aufrechnungserklärung vorgenommene automatische Aufrechnung von Forderungen nicht dem Gesetz entspreche würde bzw. eine Aufrechnung einer Forderung bei der Gläubiger und Schuldner nicht ident seien, nicht zu lässig sei, bzw. eine Kompensation gegen eine gesetzliche Unterhaltsforderung grundsätzlich unzulässig sei, könne nicht nachgekommen werden, zumal aus den Bestimmungen der §§ 1438 und 1441 ABGB für den gegenständlichen Fall kein Aufrechnungsverbot ersichtlich sei. Dass Forderungen gegenseitig zusammen treffen müssten, werde schon in § 1438 ABGB als Voraussetzung der Kompensation erklärt. Diese Voraussetzung werde in § 1441 1. Satz ABGB noch näher bestimmt. Demnach würde Gegenseitigkeit bedeuten, dass der Gläubiger eines Schuldners gleichzeitig des Schuldners ist und umgekehrt. Schon nach dem Wortlaut dieses Gesetzesstelle könne grundsätzlich kein Zweifel daran bestehen, dass auch Forderungen des Staates, überhaupt öffentlich-rechtliche Forderungen, durch Aufrechnung getilgt werden könnten, wenn die allgemeinen Voraussetzungen der Aufrechenbarkeit vorliegen würden. § 1441 2. Satz ABGB, wonach gegen Forderungen des Staates nur insoweit aufgerechnet werden könne, als die Gegenforderung an dieselbe Staatskasse zu leisten sei, stelle eine Ausnahmeregelung dar, die nur zu Gunsten des Staates bestehe und sowohl für öffentlich-rechtliche als auch privatrechtliche Forderungen gelte. Nur dem Bund als solchem und nicht den einzelnen Staatskassen komme Rechtspersönlichkeit zu, sodass alle Forderungen und Gegenforderungen von Seiten der Republik, sofern sie fällig gegenüber stehen, unabhängig von der mit der Administrierung befassten Staatskasse aufrechenbar seien. § 1441 ABGB verbiete lediglich dem Gläubiger des Bundes eine Aufrechnung mit Schulden gegen eine andere Staatskasse, nicht jedoch dem Bund mit Aufrechnungen gegen Verbindlichkeiten, die andere Staatskassen zu liquidieren hätten. Der "Staat" seinerseits könne mit Gegenforderungen einer anderen Kasse aufrechnen. Daher sei die berufungsgegenständliche Aufrechnung zulässig gewesen.

Mit Schreiben vom brachte die Bw. gegen den Abrechnungsbescheid vom das Rechtsmittel der Berufung ein. Sie würde als Berufungsgründe Nichtigkeit, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend machen. Der Ersatzanspruch iHv. 162.000,00 S zuzüglich 10.000,00 S Kosten basiere auf der Entscheidung der Europäischen Kommission für Menschenrechte und stelle einen immateriellen Schaden für die überlange Dauer des Strafverfahrens dar. Eine solcher Schaden könne nach österreichischem Recht nicht geltend gemacht werden. Ersatzpflichtig sei die Republik Österreich. Das Bundesministerium für Justiz habe die Forderung iHv. 172.000,00 S an das Finanzamt in Wien weitergegeben. Es sei die berufungsgegenständliche Aufrechnung erfolgt. Die Resulation des Ministerausschusses des Europarates vom habe eine Verletzung der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten gem. Art. 6 Abs. 1 festgestellt. Die Verletzung der Konvention beziehe sich auf die überlange Dauer des Strafverfahrens, wobei diese als ein Ganzes zu betrachten seien. Aus diesem Grund sei der Bw. ein Betrag von 162.000,00 S zuzüglich 10.000,00 S an Kosten für den immateriellen Schaden zugesprochen worden. Schuldner zur Bezahlung dieses Betrages sei die Republik Österreich bzw. das Bundesministerium für Justiz als zuständige Behörde. Die Bedingungen, welche in § 1438 ABGB für eine gegenseitige Aufrechnung erforderlich seien, würden nicht bestehen und zwar aus folgenden Gründen:

Im Schadenersatzrecht der österreichischen Rechtsordnung bestehe keine Bestimmung, die einen Schadenersatz für einen immateriellen Schaden für eine überlange Verfahrensdauer vorsehe. Demnach könne auch nicht von einer Gleichartigkeit der Forderungen gesprochen werden, weil Abgabenforderungen ihre Grundlage in den Steuergesetzen der Republik Österreich hätten und somit dieser immaterielle Schaden niemals in Österreich geltend gemacht werden hätte können. Schuldner sei die Republik Österreich selbst, nicht jedoch ausdrücklich eine Behörde. Aus dem Schriftverkehr gehe hervor, dass das Bundesministerium für Justiz die Forderung an das Finanzamt Wien weitergegeben habe. Die Bw. habe sich mit Schreiben vom gegen die Aufrechnung ausgesprochen, weil diese nicht dem Gesetz entspreche. Die Richtigkeit der Behauptung ergebe sich aus der Bestimmung des § 215 Abs. 2 BAO, wonach das bei einer Abgabenbehörde verbleibende Guthaben der dieser Behörde bekannten fälligen Abgabenschuldigkeiten zu verwenden sei, die der Abgabepflichtige bei einer anderen Abgabenbehörde habe. Die Bestimmung des § 215 Abs. 2 BAO sehe keine Verrechnung zu Gunsten von Abgabenschuldigkeiten nach Abgabenkonten anderer Gebietskörperschaften vor.

Die Umsatzsteuer 1978 könne nicht richtig berechnet worden sein und zwar auf Grund der im Jahr 1998 gelegten Umsatzsteuererklärungen, die wie folgt ausgesehen hätten:


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Jänner 1978
Gutschrift
2.649,00 S
Februar 1998
Gutschrift
14.013,00 S
März 1978
Gutschrift
3.412,00 S
April 1978
Gutschrift
366,00 S
Mai 1978
Gutschrift
4.478,00 S
Juni 1998
Zahllast
3.095,00 S
Juli 1978
Gutschrift
543,00 S
August 1978
Gutschrift
1.054,00 S
September 1978
Zahllast
2.198,00 S
Oktober 1978
Zahllast
2.874,00 S
November 1998
Gutschrift
552,00 S
Dezember 1998
Zahllast
3.352,00 S

Eine Verrechnung sei mit dem jeweiligen Guthaben erfolgt. Sollten Bescheide ergangen sein, so seien die der Bw. niemals rechtsgültig zugestellt worden, weil sie seit nachweislich nicht mehr in Österreich gewesen sei. Erst Ende November 1981 sei sie wiederum in Österreich. Die Kontoauszüge des Finanzamtes vom des Finanzamtes für den 1. Bezirk würden keine Umsatzsteuerrückstände 1978 aufweisen. Demnach könne der in Abzug gebrachte Betrag an Umsatzsteuer 1978 iHv. 91.897,00 S nicht richtig sein. Insbesondere werde darauf hingewiesen, dass durch die nicht rechtsgültige Zustellung der entsprechenden Bescheide die Verjährung allfälliger Abgaben eingetreten sei. Die Bw. habe am Österreich verlassen, also niemals eine Anwaltstätigkeit in Mödling ausgeübt. Demzufolge wäre das Finanzamt Mödling für die Erlassung von allfälliger Bescheide sowohl örtlich als auch sachlich unzuständig. Die Bestimmung des § 1 f BAO bestimme das Anwendungsgebiet der BAO, wobei die Anwendungsgebiete der BAO taxativ aufgezählt seien. Die Einhebung von Schadenersatzforderungen gehöre nicht zum Anwendungsbereich der BAO. Das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz übertrage in § 1 AVOG dem BMF die Besorgung der Geschäfte der obersten Verwaltung des Bundes nach Maßgabe des BM-Gesetzes. Auch im erweiterten Wirkungskreis der Finanzämter sei keine Bestimmung enthalten, die die Begleichung von Schadenersatzforderungen, welche die Republik Österreich betreffen, vorsehe. Schon auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen sei die Gleichartigkeit zwischen Abgabenschuldner und immaterieller Schadenersatz nicht gegeben. Verwaltungsbehörden hätten ihre Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen. Durch Vereinbarung könne die Zuständigkeit von Amts wegen weder begründet noch wahrgenommen werden. Zuständig für die Begleichung des immateriellen Schadens sei nach dem Verursacherprinzip das BMfJ, da die Gerichte in seinen Wirkungsbereich fallen. Eine eventuelle Abtretung von Forderungen richte sich nach dem allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch. Die Bestimmung § 214 ff BAO sehe vor, dass nur Abgabenschulden zur Verrechnung kommen können. Aber auch diese dürften nicht ausgesetzt worden sein. Im Juni, Juli 1998 wären die Abgabenschulden ausgesetzt worden, weil noch Rechtsmittel anhängig gewesen seien, und die Bw. die Meinung vertrete, dass die gesamte Abgabensache als Einzige zu betrachten sei, weil sie bis April 1985 als Rechtsanwalt ständig gewesen sei und erst die Entscheidung der Kommission für Menschenrechte ihre im April 1985 verhängte Suspension als rechtswidrig erklärt habe. Hinsichtlich der Aufrechnung der Umsatzsteuer 1993 bis 1996, Einkommensteuer 1994 sowie der gegenverrechneten Aussetzungs- und Stundungszinsen sei darauf zu verweisen, dass die Bw. bis April 1985 von der Ausübung von der Rechtsanwaltschaft suspendiert gewesen sei. Sie sei jedoch berechtigt gewesen sei, ihre eigenen Rechtssachen in dieser Zeit wahrzunehmen. Da, wie auch aus dem Abrechnungsbescheid hervorgehe, die Abgabensachen als Einheit zu betrachten seien, könnten auch die Vorschreibungen der Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 1993 bis 1996 nicht richtig gewesen sein, weil ihr die Möglichkeit von Abschreibungen genommen worden sei. Ab hätte die Bw. auch keine steuerpflichtigen Einkünfte mehr. Im Juli 1979 sei von der Rechtsanwaltskammer Wien eine mittlerweilige Stellvertreterin bestellt worden, die niemals Abrechnung über die von ihr verwalteten Akte gelegt hätte. Aus all diesen Gründen sei eine Verrechnung des immateriellen Schadenersatzes mit Abgabenschuldigkeit rechtlich nicht zulässig. Weiters sei noch auf die Bestimmung des § 1441 ABGB zu verweisen, wonach eine Summe, die jemand von einer Staatskasse zu fordern habe, nicht gegen eine Zahlung, die an eine andere Staatskasse leisten müsse, abrechnen könne. Abgabenbehörden seien das BMF, die Finanzlandesdirektionen und die Zollämter. Die vorgenannte Bestimmung sei jedoch nicht nur im Wege der Analogie auch für eine Abgabenschuldner heranzuziehen, sondern auch deshalb, weil die BAO sich nur auf bestimmte Behörden beziehen würde, welche im Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz taxativ aufgezählt seien. Eine gegenteilige Rechtsauffassung würde einer Behörde einen ungerechtfertigten Vorteil gegenüber dem Steuerpflichtigen bringen. Es werden daher folgende Anträge gestellt: Die sachlich zuständige Oberbehörde wolle den Abrechnungsbescheid vom dahingehend abändern, dass der der Bw. von der Kommission für Menschenrechte und Grundfreiheiten zugesprochene Betrag iHv. zusammen 172.000,00 S samt 4 % Zinsen ab Juni 1978 sowie die Guthaben auf Grund des Einkommensteuerbescheides 2001 iHv. 363,36 € und auf Grund des Einkommensteuerbescheides 2002 iHv. 364,00 € ausbezahlt würden und feststellen, dass die Umsatzsteuer 1978, 1993, 1994, 1995, 1996, die Einkommensteuer 1994 sowie die Aussetzungs- und Stundungszinsen 1996 erloschen seien oder den angefochtenen Bescheid aufheben und die Abgabensache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die I. Instanz zurückverweisen.

Mit Schreiben vom legte das Finanzamt Kirchdorf Perg Steyr die gegenständliche Berufung der Abgabenbehörde II. Instanz zur Entscheidung vor.

Über die Berufung wurde erwogen:

1. Allgemeines: Bestehen zwischen einem Abgabepflichtigen und der Abgabenbehörde Meinungsverschiedenheiten ob und inwieweit eine Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines bestimmten Tilgungstatbestandes erloschen sei, so hat die Abgabenbehörde gem. § 216 BAO darüber auf Antrag zu entscheiden (Abrechnungsbescheid).

Ein Streit über die Richtigkeit der Gebarung auf dem Abgabenkonto ist daher im Verfahren nach § 216 BAO auszutragen. Ein Abrechnungsbescheid kommt bei Meinungsverschiedenheiten über die Zulässigkeit einer Aufrechnung in Betracht. Durch Erlassung eines Abrechnungsbescheides sind auch Unklarheiten für die Partei, durch welche Buchungen ein Rückstand zu Stande gekommen ist, zu beseitigen. Bei § 216 BAO geht es um die Klärung umstrittener abgabenrechtlicher Gebarungsakte schlechthin und nicht nur um das Erlöschen einer Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung. Im Abrechnungsverfahren trifft die Partei die Behauptungslast und die Konkretisierungspflicht hinsichtlich der Frage der strittigen Verrechnungsvorgänge und Gebarungskomponenten. Der Antrag auf Aufrechnungsbescheid unterliegt der Entscheidungspflicht.

Für die Beurteilung von Anträgen kommt es nicht auf die Bezeichnung von Schriftsätzen und zufälligen verbalen Formen an, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteischrittes. Maßgebend für die Wirksamkeit einer Prozesserklärung ist das Erklärte, nicht das Gewollte. Allerdings ist das Erklärte der Auslegung zugänglich. Parteienerklärungen im Verwaltungsverfahren sind nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen, d.h. es kommt darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung des Verfahrenszweckes und der der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss. Im Zweifel ist dem Anbringen einer Partei, dass sie zur Wahrung ihrer Rechte stellt, nicht ein solcher Inhalt beizumessen, der ihr die Rechtsverteidigungsmöglichkeit nimmt. Aus diesen Gründen war der Schriftsatz vom nicht als Aufsichtsbeschwerde sondern als Antrag auf Erlassung eines Abrechnungsbescheides gem. § 216 BAO zu werten.

2. Aufrechnung des Betrages von S 172.000,--: Im Berufungsverfahren ist hauptsächlich die Frage strittig, ob die Behörde auf Grund des § 1438 f ABGB berechtigt war, die Abgabenforderungen der Republik an die Bw. gegen die Forderung der Bw. an den Bund auf Grund der Entscheidung der Europäischen Kommission für Menschenrechte aufzurechnen. Nach den Ausführungen der Bw. sei die Aufrechnung rechtswidrig erfolgt, weil einerseits der Schadenersatz für einen immateriellen Schaden und andererseits Abgabenforderungen nach den Steuergesetzen einander gegenüber stehen würden und Schuldner die Republik Österreich selbst sei, nicht jedoch ausdrücklich eine Behörde. Die Bedingungen, welche in § 1438 ABGB für eine gegenseitige Aufrechnung erforderlich seien, würden nicht bestehen.

§ 1438 ABGB hat folgenden Wortlaut: "Wenn Forderungen gegenseitig zusammentreffen, die richtig, gleichartig und so beschaffen sind, dass eine Sache, die dem einen als Gläubiger gebührt von diesem auch als Schuldner dem anderen entrichtet werden kann, so entsteht insoweit sich die Forderungen gegeneinander ausgleichen, eine gegenseitige Aufhebung der Verbindlichkeiten (Kompensation), welche schon für sich die gegenseitige Zahlung bewirkt."

Gem. § 1441 ABGB kann ein Schuldner seinem Gläubiger dasjenige nicht in Aufrechnung bringen was dieser einem Dritten oder der Dritte dem Schuldner zu zahlen hat. Selbst eine Summe, die jemand an eine Staatskasse zu fordern hat, kann gegen eine Zahlung, die er an eine andere Staatskasse leisten muss, nicht abgerechnet werden.

Dass Forderungen zusammentreffen müssen, wird schon in § 1438 ABGB als Voraussetzung der Kompensation erklärt. Diese Voraussetzung wird in § 1441 1. Satz ABGB näher bestimmt. Demnach bedeutet Gegenseitigkeit, dass der Gläubigers eines Schuldners dessen Schuldner ist und umgekehrt. Schon nach dem Wortlaut dieser Gesetzesstellen kann grundsätzlich kein Zweifel daran bestehen, dass auch Forderungen des Staates, überhaupt öffentlich-rechtliche Forderungen, durch Aufrechnung getilgt werden können, wenn die allgemeinen Voraussetzungen der Aufrechenbarkeit vorliegen. § 1441 2. Satz ABGB, wonach gegen Forderungen des Staates nur insoweit aufgerechnet werden kann, als die Gegenforderung an dieselbe Staatskasse zu leisten ist, stellt eine Ausnahmeregelung dar, die nur zu Gunsten des Staates besteht und sowohl für öffentlich-rechtliche als auch privatrechtliche Forderungen gilt. Grund für die Ausnahmeregelung war nicht die mangelnden Gegenseitigkeit - die einzelnen Kassen besitzen keine eigene Rechtspersönlichkeit, sondern sind alle "dem Staat" zugeordnet - ,sondern die Vermeidung von Verrechnungsschwierigkeiten. Der Fiskus seinerseits kann mit Gegenforderungen einer anderen Kassa aufrechnen.

Demnach liegt keine Rechtswidrigkeit darin, dass im vorliegenden Fall Abgabenansprüche der Republik Österreich gegenüber der Bw. mit Ansprüchen der Bw. gegenüber dem Staat aufgerechnet worden sind, weil der Bund in diesem Fall sowohl die Stellung eines Gläubigers als auch eines Schuldners inne hatte.

Das Finanzamt Freistadt hat am eine Aufrechnungserklärung abgegeben. Die Aufrechnungserklärung ist wirksam, wenn Forderung und Gegenforderung gültig, gleichartig und im Aufrechnungszeitraum fällig sind. In Zusammenhang mit der Gültigkeit der Forderung ist darauf hinzuweisen, dass im Abrechnungsbescheidverfahren nicht die Rechtmäßigkeit der Abgabenfestsetzung zu überprüfen ist. § 216 BAO dient nicht dazu, das Ergebnis rechtskräftiger Abgabenfestsetzungen durch Nachholung von Vorbringen, deren rechtzeitige Geltendmachung versäumt wurde, zu umgehen. Die Ausführungen der Bw., wonach die gegenständlichen Abgaben unrichtig festgesetzt worden seien, können in dem gegenständlichen Verfahren nicht zum Erfolg verhelfen.

Im vorliegenden Fall handelt es sich sowohl bei der Forderung als auch bei der Gegenforderung jeweils um Geldschulden, sodass auch die Voraussetzung der Gleichartigkeit der Forderungen erfüllt ist.

3. Aufrechnung mit den sonstigen Gutschriften aus der Einkommensteuerveranlagung 2001 und 2002 in Höhe von € 727,36: In diesem Zusammenhang weist die Bw. darauf hin, dass wenn für das Jahr 1978 Umsatzsteuerbescheide erlassen worden seien, ihr diese niemals rechtsgültig zugestellt worden seien. Wie bereits oben dargestellt ist mit dem Abrechnungsbescheid über umstrittene abgabenbehördliche Gebarungsakte, nicht aber über die Rechtmäßigkeit der Abgabenfestsetzung zu entscheiden. Hieraus ergibt sich, dass Gründe, die gegen die Abgabenfestsetzung selbst erhoben werden, nicht in diesem Verfahren geltend gemacht werden können. Die Rechtmäßigkeit der Zustellung des Abgabenbescheides und die Rechtmäßigkeit der Abgabenfestsetzung können in einem Verfahren gem. § 216 BAO nicht erfolgreich bekämpft werden.

Der Bw. ist insofern zuzustimmen, dass eine Kompensation gegen gesetzliche Unterhaltsforderungen grundsätzlich unzulässig ist, weil dadurch das Pfändungsverbot umgangen werden könnte. Sie übersieht jedoch dabei, dass der Alleinerzieherabsetzbetrag gem. § 34 EStG keine gesetzliche Unterhaltsforderung darstellt, sondern eine steuerliche Begünstigung.

Was die Verrechnung der Gutschriften aus der Veranlagung der Einkommensteuer 2001 und 2002 anlangt, so handelt es sich dabei - wie bei der Aufrechnung des Entschädigungsbetrages - um eine gesetzesforme Verrechnung iSd §§ 214 und 215 BAO.

Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Linz,

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 216 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 1438 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
§ 1441 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
Schlagworte
Tilgung von Abgabenschulden
Aufrechnung mit Forderungen an den Staat
Rechtmäßigkeit der Zustellung
Rechtmäßigkeit des Abgabenbescheides
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at