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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 25.05.2004, RV/0594-L/03

Pflichtveranlagungstatbestand bei Ersatzleistungen

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0594-L/03-RS1
Strittig war, ob ein Pflichtveranlagungstatbestand im Sinne des § 41 Abs. 1 Z 2 EStG vorlag oder nicht. Der Bw. bezog Ersatzleistungen für Urlaubsabfindungen gemäß § 67 Abs. 8 lit. d EStG, die gemeinsam mit dem laufenden Arbeitslohn versteuert wurden. Das Finanzamt vertrat die Ansicht, dass diese Ersatzleistungen mit dem Monatstarif unter Berücksichtigung eines monatlichen Lohnzahlungszeitraumes zu versteuern waren. Am Lohnzettel war als Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses der letzte Tag des Kalendermonates, also im berufungsgegenständlichen Fall der , anzuführen. Da der Bw. am ein neues Dienstverhältnis antrat, lägen Bezüge für überschneidende Zeiträume und somit ein Pflichtveranlagungstatbestand vor. Die Abgabenbehörde erster Instanz stützte sich dabei auch auf die LStR 2002, Rz 909 in der überarbeiteten Fassung vom Herbst 2003. Diese vom Finanzamt vertretene Rechtsansicht ist unzutreffend. Gemäß § 77 Abs. 1 EStG ist bei einem Arbeitnehmer der Lohnzahlungszeitraum nur dann der Kalendermonat, wenn er durchgehend beschäftigt ist. Beginnt oder endet die Beschäftigung während eines Kalendermonates, so ist der Lohnzahlungszeitraum der Kalendertag. Da der Bw. am bei der Firma H. austrat und am bei der Firma N. eintrat, liegt keine durchgehende Beschäftigung und somit kein monatlicher Lohnzahlungszeitraum vor. Für die Ersatzleistung war daher wie für den laufenden Bezug als Lohnzahlungszeitraum der Kalendertag heranzuziehen. Bezüge für überschneidende Zeiträume lagen demnach nicht vor, sodass kein Pflichtveranlagungstatbestand gegeben war.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2002 entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Der Bw. bezieht Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Die am eingereichte Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2003 wurde mit Bescheid vom veranlagt.

Mit Schreiben vom wurde der Antrag auf Veranlagung zurückgezogen. Laut der beigelegten Abrechnung sei der Bw. bei der Firma H. nur bis und nicht wie vom Finanzamt angenommen bis beschäftigt gewesen.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde der Antrag auf Zurückziehung der Veranlagung, der vom Finanzamt als Berufung gewertet wurde, abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass gemäß § 41 Abs. 1 Z 2 EStG bei Vorliegen von zumindest zeitweise gleichzeitigem Bezug von zwei oder mehreren lohnsteuerpflichtigen Einkünften im Kalenderjahr, die beim Lohnsteuerabzug gesondert versteuert wurden, ein Pflichtveranlagungstatbestand gegeben sei. Ersatzleistungen für nicht verbrauchten Urlaub seien im Sinne des § 67 Abs. 8 lit. 8 d EStG aufzuteilen. Soweit sie laufenden Arbeitslohn beträfen, seien sie als laufender Arbeitslohn zu erfassen, soweit sie sonstige Bezüge beträfen, seien sie als sonstige Bezüge zu versteuern. Die Versteuerung erfolge im Kalendermonat der Zahlung. Werden diese in einem Monat neben laufenden Bezügen gezahlt, seien sie gemeinsam mit diesen nach dem Monatstarif (unter Berücksichtigung eines monatlichen Lohnzahlungszeitraumes) zu versteuern. In diesem Fall sei am Lohnzettel als Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses nicht die tatsächliche Beendigung des Dienstverhältnisses, sondern der jeweils letzte Tag des Kalendermonates anzuführen. Bezieht daher ein Arbeitnehmer im selben Kalendermonat (Lohnzahlungszeitraum) Bezüge von einem anderen Arbeitgeber, liegen "zeitweise gleichzeitig zwei lohnsteuerpflichtige Einkünfte" im Sinne des § 41 Abs. 1 Z 2 EStG vor, sodass ein Pflichtveranlagungstatbestand gegeben sei (siehe LStR 2002 - verlautbart im Amtsblatt der österreichischen Finanzverwaltung Nr. 225/2001 vom , Rz 909).

Am wurde ein Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz eingebracht. Der Bw. verwies dabei, dass er bis bei der Firma H. beschäftigt gewesen sei. Ein Entgeltsanspruch habe bis bestanden. Ab sei er bei der Firma N. beschäftigt gewesen. Dennoch gehe das Finanzamt unzutreffenderweise davon aus, dass er ab parallel neben der Firma N. auch noch bei der Firma H. beschäftigt gewesen sei. Anlässlich einer persönlichen Vorsprache sei im Bürgerservice des Finanzamtes bestätigt worden, dass er im Recht sei, weil im Computer die Daten anders erfasst worden seien.

Aus den beigelegten Bescheinigungen geht hervor, dass der Bw. bis einschließlich bei der Firma H. beschäftigt war und ein Entgeltsanspruch bis bestand. Eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt wurde für zwei Werktage gezahlt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Strittig ist, ob ein Pflichtveranlagungstatbestand vorliegt oder nicht.

Bei Vorliegen von lohnsteuerpflichtigen Einkünften ist gemäß § 41 Abs. 1 Z 2 EStG ein Pflichtveranlagungstatbestand für das jeweilige Kalenderjahr gegeben, wenn ein gleichzeitiger Bezug von zwei oder mehreren lohnsteuerpflichtigen Einkünften, die beim Lohnsteuerabzug gesondert versteuert wurden, vorhanden ist.

Unstrittig ist, dass dem Bw. Ersatzleistungen für Urlaubsabfindungen gemäß § 67 Abs. 8 lit. d EStG gemeinsam mit dem laufenden Arbeitslohn versteuert wurden.

Das Finanzamt vertritt die Ansicht, dass diese Ersatzleistungen mit dem Monatstarif unter Berücksichtigung eines monatlichen Lohnzahlungszeitraumes zu versteuern sind. Am Lohnzettel ist als Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses der letzte Tag des Kalendermonates, also der , anzuführen. Da der Bw. am ein neues Dienstverhältnis angetreten hat, liegen Bezüge für überschneidende Zeiträume und somit ein Pflichtveranlagungstatbestand vor. Die Abgabenbehörde erster Instanz stützt sich dabei auch auf die LStR 2002, Rz 909 in der überarbeiteten Fassung vom Herbst 2003. Diese Richtlinien sind als interne Weisung des BMF für den unabhängigen Finanzsenat rechtlich nicht bindend.

Die vom Finanzamt vertretene Rechtsansicht ist unzutreffend. Gemäß § 77 Abs. 1 EStG ist bei einem Arbeitnehmer der Lohnzahlungszeitraum nur dann der Kalendermonat, wenn er durchgehend beschäftigt ist. Beginnt oder endet die Beschäftigung während eines Kalendermonates, so ist der Lohnzahlungszeitraum der Kalendertag.

Dass bei einer Auszahlung von Bezügen gemäß § 67 Abs. 8 lit. d EStG der Kalendermonat auch dann als Lohnzahlungszeitraum heranzuziehen ist, wenn keine durchgehende Beschäftigung vorliegt, ist nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates aus dem Gesetz nicht ableitbar.

Da der Bw. am bei der Firma H. austrat und am bei der Firma N. eintrat, liegt keine durchgehende Beschäftigung und somit kein monatlicher Lohnzahlungszeitraum vor. Für die Ersatzleistung ist daher wie für den laufenden Bezug als Lohnzahlungszeitraum der Kalendertag heranzuziehen. Bezüge für überschneidende Zeiträume liegen demnach nicht vor. Eine sachliche Rechtfertigung, dass auf dem Lohnzettel als Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses bei der Firma H. nicht der Tag der Beendigung, sondern der letzte Tag des Kalendermonates anzuführen ist, besteht nicht.

Zusammenfassend bezog der Bw. im Streitjahr nicht gleichzeitig zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte, sodass kein Pflichtveranlagungstatbestand gegeben ist.

Auf Grund dieser Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden.

Linz,

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Pflichtveranlagungstatbestand
Lohnzahlungszeitraum
Ersatzleistungen
Urlaubsabfindung
Kalendertag
Kalendermonat
Anmerkung
Abweichend LStR 2002, Rz 909, 1108, 1186, die vom Vorliegen eines Pflichtveranlagungstatbestandes ausgehen
Zitiert/besprochen in
UFSaktuell 2004, 388

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
LAAAC-35436