Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 25.05.2004, RV/0989-L/02

Steuerabzugspflicht gemäß § 99 EStG 1988 bei Auftritt einer deutschen Sängerin in Österreich im Jahr 1998

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0989-L/02-RS1
Ob als Vertragspartner des österreichischen Veranstalters die Sängerin (Künstlerin) selbst oder deren Agentur auftritt, ist zunächst an Hand des Vertrages zu verifizieren, wobei zwecks Nachweisvorsorge durch den Steuerabzugspflichtigen auf eine exakte vertragliche Gestaltung ein besonderes Augenmerk zu legen ist (siehe auch Kalteis, Die Besteuerung international tätiger Künstler und Künstlerbetriebe, Wien 1998, S. 454; ). Wenn als Vertragspartnerin des österreichischen Veranstalters im Vertrag die Sängerin selbst bzw. mit der Bezeichnung "c/o" (= zu Handen von) die Agentur angeführt sind und im Vertrag auf "den Auftritt der Vertragspartnerin" Bezug genommen wird, so weist dies darauf hin, dass die Agentur als "Vermittlungsagentur" im Namen und auf Rechnung der Sängerin auftritt. In diesem Falle ist aber die Steuerabzugspflicht gemäß § 99 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 iVm Art. 8 des im berufungsgegenständlichen Zeitraum 1998 in Geltung stehenden Doppelbesteuerungsabkommens mit der BRD gegeben. Eine Steuerfreistellung hätte nur im Falle des Vertragsabschlusses mit einer im eigenen Namen und auf eigene Rechnung handelnden "Gestellungsagentur" (kein "Künstlerdurchgriff" im ehemaligen - für 1998 anzuwendenden - Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland !) erfolgen können, wobei hier entsprechend der Verordnung des Bundesministers für Finanzen, BGBl.Nr. 426/1994, eine zeitnah ausgestellte Ansässigkeitsbescheinigung nötig gewesen wäre.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Christian Diesenberger, gegen den Bescheid des Finanzamtes Urfahr betreffend Haftung gemäß § 99 EStG 1988 für das Jahr 1998 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Der Bw. ist Musiker.

Im Jahr 2000 wurde bei ihm seitens des Finanzamtes eine Betriebsprüfung betreffend den Zeitraum 1996 bis 1998 durchgeführt.

Anlässlich dieser Prüfung wurde festgestellt, dass der Bw. "im Jahr 1998 für einen Auftritt der Sängerin JS aus Deutschland 13.400,-- DM bezahlt" hatte. Die Sängerin war über die Agentur B Productions engagiert und der Vertrag direkt zwischen dem Bw. und der Künstlerin abgeschlossen worden, weshalb nach Ansicht des Betriebsprüfers gemäß § 99 EStG 1988 ein Steuerabzug in Höhe von 20 % (20 % von umgerechnet 95.140,-- S, das sind 19.028,-- S) vorzunehmen gewesen wäre (Tz 13 des Betriebsprüfungsberichtes vom ).

Mit Bescheid vom wurde der Bw. daher für den Zeitraum 1998 gemäß § 99 EStG 1988 zur Haftung über den Betrag von 19.028,-- S herangezogen.

Dagegen war das gegenständliche Berufungsbegehren gerichtet:

Der steuerliche Vertreter führte hiezu im Wesentlichen Folgendes aus:

Der Bw. wäre bei der Prüfung vom Prüfungsorgan gefragt worden, wie und mit wem er den Vertrag im Jahre 1998 bezüglich des Auftrittes der Sängerin JS abgeschlossen hätte. Darauf hätte er geantwortet, dass ihm die Sängerin von Branchenkollegen empfohlen worden wäre und diese ihm mitgeteilt hätten, dass sie bei der B Productions unter Vertrag wäre. Daraufhin habe er die B Productions in Deutschland angerufen und mit den Vertragsverhandlungen bezüglich eines Auftrittes der Sängerin in Österreich am begonnen.

Die Vertragsparteien wären zu einem Abschluss gekommen und am der Vertrag von ihm und einem zuständigen Herrn der B Productions unterschrieben worden.

Er hätte die Künstlerin JS zum ersten Mal beim Auftritt in L gesehen und bis zu diesem Zeitpunkt immer nur mit der B Productions verhandelt. Eine Akontierung wäre auch an das Rechtsanwaltskonto von Herrn C K mit dem Verwendungszweck "Vorauszahlung P 1998, JS" gegangen.

Auch laut Prüfungsfeststellung wäre "... JS über die Agentur B Productions engagiert...." worden.

Nachdem der Bw. bis dato der Meinung gewesen wäre, dass er mit der Agentur B Productions in Verbindung stünde und nicht direkt mit JS, hätte er auch die 20%-ige Abzugsteuer nicht beim Finanzamt abgeführt.

Auf Grund der trotz aller vorgebrachten Zweifel erfolgten Festsetzung der Abzugsteuer seitens der Betriebsprüfung hätte er x-mal bei der Firma B Productions zu klären versucht, wo und wie nun diese Einkünfte der Sängerin JS in Deutschland versteuert worden wären. Es sei auch zur Einschaltung eines Rechtsanwaltes gekommen, um zu klären, ob nun der im Vertragspunkt 6. festgehaltene Satz, dass der Bw. die eventuell anfallenden Gebühren, Steuern und Abgaben übernehme, auch die eventuell anfallende Abzugsteuer inkludieren würde.

Im Schriftverkehr der Rechtsanwälte der B Productions wäre nun lapidar festgehalten worden:

"Das zu versteuernde Einkommen unserer Mandantschaft wird in Deutschland versteuert. Somit ist die von Ihnen geforderte Erklärung entbehrlich, da selbstverständlich sämtliche Einkünfte unserer Mandantschaft, gleichgültig ob im In- oder Ausland erzielt, dem zuständigen Finanzamt angezeigt sind. Selbstverständlich steht es dem Finanzamt frei, Kontrollmitteilung an das zuständige Finanzamt unserer Mandantschaft abzugeben."

Auch aus einem weiteren Schreiben der Rechtsanwälte vom wäre wiederum nicht ersichtlich, ob nun die Firma B Productions oder JS die in Frage stehende Gage in Deutschland versteuert hätte.

Dem Bw. hätte daher nicht zugemutet werden können, in Erfahrung zu bringen, ob die B Productions oder etwaige andere Firmen, mit denen er im Ausland in Kontakt trete, nun eine Agentur oder ident mit der Einzelperson seien. Trotz mehrmaliger Telefonate und Schriftverkehr von Herrn Dr. Christian R wäre es nicht möglich gewesen zu klären, wie die Gage behandelt worden wäre.

Der Bw. sei bis heute der Ansicht, dass er mit einer Agentur in geschäftliche Beziehung getreten wäre. Auch lasse der Schriftverkehr mit den deutschen Rechtsanwälten auf die Behandlung der Gage als Einkünfte aus Gewerbebetrieb schließen. Sonst wäre wohl festgehalten worden, dass sie unter Progressionsvorbehalt der deutschen Einkommensteuer unterzogen worden wäre. Daraus folge, dass in Österreich keine Abzugsteuer mehr anfallen könne.

Der dem Auftritt der Künstlerin JS am zu Grunde liegende Engagementvertrag vom war bereits anlässlich des Betriebsprüfungsverfahrens vorgelegt worden.

Daraus geht Folgendes hervor:

Der Vertrag wurde zwischen "KP's Klangwelt, vertreten durch Herrn KP, H, A-L" - nachfolgend V 1 genannt - und "JS, c/o B Productions, M, D-B, vertreten durch Herrn C K, Rechtsanwalt" - nachfolgend V 2 genannt - abgeschlossen.

Als Vertragsgegenstand wurde in Punkt 1 festgehalten:

"Auftrittsort: L

Auftrittstag:

Auftrittsbeginn: ca. 20:30 Uhr

Auftrittsdauer: 25 Min.

V 2 verpflichtet sich mit der FL Big Band aufzutreten. V 2 steht ab 14 Uhr für eine Probe mit der Big Band für ca. 2 Stunden zur Verfügung."

Hinsichtlich der Vergütung wurde in Punkt 2 Folgendes vereinbart:

"V 1 zahlt an V 2 zur Produktionskostendeckung eine Vergütung von:

Gage 12.000,00 DM

Reisekosten 1.400,00 DM

Zahlungskonditionen:

Ein Vorschuss von 5.000,00 DM ist bis zum auf folgendes Konto zu überweisen:

RA Anderkonto

C K

DBB, KN, BLZ

Die Restzahlung erfolgt am Abend der Veranstaltung per Verrechnungsscheck gegen Rechnungslegung."

In Punkt 3 wurde hinsichtlich Technik vereinbart, dass V 1 die Beschallungs- und Lichtanlage kostenlos zur Verfügung zu stellen hätte.

In Punkt 4 wurde zu Hotel und Catering Folgendes festgehalten:

"V 1 übernimmt Buchung und Kosten für 2 Einzelzimmer, inkl. Frühstück, in einem 4-Sterne-Hotel beim Auftrittsort vom 01.07. bis zum .

Am Konzerttag steht V 2 als Catering zur Verfügung:

  • - zum Soundcheck: Getränke nach Wahl

  • - vor dem Konzert: eine warme Mahlzeit und Getränke (keine Snacks o. Imbisse)

Weiterhin sind den Künstlern eine abschließbare Garderobe mit Spiegel sowie ausreichend Frottierhandtücher zur Verfügung zu stellen."

Punkt 5 (Haftung) lautet:

"Beide Vertragspartner versichern, dass die für die Durchführung der Veranstaltung notwendigen Genehmigungen erbracht sind. Umstände, die einen Auftritt unmöglich machen, müssen sofort dem Vertragspartner mitgeteilt werden.

Bei Nichteinhaltung der Vertragspflichten stehen den Vertragspartnern gegenseitige Schadenersatzforderungen bis max. in Höhe der Gage zu. Wird der Auftritt durch ein Verschulden von V 1 verhindert, so wird eine Konventionalstrafe in Höhe der Gage von V 2 fällig.

Personen- oder Sachschäden, die in Folge Fahrlässigkeit von V 1 entstehen, werden vollständig von ihm ersetzt. Im Übrigen vereinbaren beide Vertragspartner Stillschweigen über den Inhalt des Vertrages."

In Punkt 6 (Verschiedenes) wurde letztlich Folgendes geregelt:

"Sollte der fristgemäße Eingang des Vorschusses nicht festgestellt werden können, entfällt die Auftrittsvereinbarung von V 2, wobei die Verpflichtung von V 1 vollumfänglich bestehen bleibt. Mitschnitte und Übertragungen bedürfen der ausdrücklichen Erlaubnis von V 2.

V 1 übernimmt die evtl. anfallenden Gebühren (GEMA), Steuern und Abgaben.

Sofern V 1 Werbematerial anfordert, trägt er die Versandkosten. Das angeforderte Material ist zu verwenden. Auftritte anderer Künstler während der Veranstaltung bedürfen der Genehmigung von V 2.

Sollte V 2 für den Veranstaltungstag ein Angebot für Fernsehen, Rundfunk bzw. Film erhalten, so kann der Engagementvertrag storniert werden. Über einen Ersatztermin zu gleichen Konditionen ist erneut zu verhandeln. Bei öffentlichen Veranstaltungen sind die Merchandising-Möglichkeiten zu gewähren."

Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die gegenständliche Berufung unter Hinweis auf die Gesetzesbestimmung des § 99 Abs. 1 Z 1 EStG und den dort verankerten "Künstlerdurchgriff" als unbegründet abgewiesen, da fest stünde, dass JS laut Engagementvertrag am in L aufgetreten wäre.

Mit Schreiben vom 14. April stellte der Bw. einen Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Darin wies er vor allem noch einmal auf den schriftlichen Vermerk in der Prüfungsfeststellung hin, dass "... JS über die Agentur B Productions engagiert ...." worden wäre.

Somit gehe die abweisende Berufungsbegründung ins Leere, da sehr wohl zu unterscheiden wäre, ob mit einem Künstler (hier käme § 99 EStG zum Zuge) oder mit einer Agentur der Vertrag abgeschlossen worden wäre (hier käme das Doppelbesteuerungsabkommen zum Tragen).

Die Auslegung, dass durch die Zwischenschaltung in- oder ausländischer natürlicher oder juristischer Personen es ebenfalls zum sog. "Künstlerdurchgriff" käme, sei unrichtig, da laut Artikel 8 des Doppelbesteuerungsabkommens mit der Bundesrepublik Deutschland gemäß Abs. 2 es lediglich möglich wäre, gemäß § 99 EStG eine Abzugsteuer festzusetzen, wenn eine natürliche Person als Künstler engagiert werde.

Da bereits in der Berufung vom klar dargelegt worden wäre, dass er nicht mit JS einen Vertrag abgeschlossen hätte, sondern mit der Agentur B Productions, könne es gemäß Doppelbesteuerungsabkommen zu keinem Künstlerdurchgriff kommen.

Am wurde die gegenständliche Berufung vom Finanzamt an die Finanzlandesdirektion für Oberösterreich als Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorgelegt.

Mit Bundesgesetz vom , BGBl. I Nr. 97/2002, (Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz) wurde der "Unabhängige Finanzsenat" errichtet (Art. I UFSG).

Gemäß § 260 iVm § 323 Abs. 10 BAO in der Fassung des zitierten Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetzes hat sei über Berufungen gegen von Finanzämtern erlassene Bescheide - darunter fallen auch alle an diesem Tag noch unerledigten Rechtsmittel wie das gegenständliche - der "Unabhängige Finanzsenat" zu entscheiden.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 98 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 unterliegen der beschränkten Einkommensteuerpflicht unter anderem Einkünfte aus selbständiger Arbeit, die im Inland ausgeübt oder verwertet wird oder worden ist.

Entsprechend der Bestimmung des § 99 Abs. 1 Z 1 leg. cit. wird die Einkommensteuer beschränkt Steuerpflichtiger bei Einkünften aus im Inland ausgeübter oder verwerteter selbständiger Tätigkeit als Schriftsteller, Vortragender, Künstler, Architekt, Sportler, Artist oder Mitwirkender an Unterhaltungsdarbietungen durch Steuerabzug (=Abzugsteuer) erhoben, wobei es gleichgültig ist, an wen die Vergütungen für die genannten Tätigkeiten geleistet werden.

Nach § 99 Abs. 2 in Verbindung mit § 100 Abs. 1 EStG 1988 beträgt der Steuerabzug 20 % des vollen Betrages der Einnahmen.

Im gegenständlichen Berufungsverfahren war strittig, ob jene Einkünfte, die die Sängerin JS für ihren Auftritt am auf Grund des Engagementvertrages vom erhalten hatte, einer solchen Abzugbesteuerung gemäß § 99 EStG 1988 zu unterziehen gewesen wären.

Das Finanzamt hat den Bw. unter Anwendung der zitierten Bestimmung in Verbindung mit § 100 Abs. 2 leg. cit., wonach er als Schuldner dieser Einkünfte für die Einbehaltung und Abfuhr dieses Steuerabzugbetrages zu haften hätte, zur Haftung herangezogen. Nach Ansicht des steuerlichen Vertreters des Bw. fehlte es hiezu jedoch an den gesetzlichen Grundlagen.

In diesem Zusammenhang ist zunächst festzustellen, dass zwischen den Parteien des Berufungsverfahrens offensichtlich Einigkeit darüber besteht und dies auf Grund des geschilderten Sachverhaltes auch nicht anzuzweifeln ist, dass es sich bei den strittigen Einkünften um solche handelt, die aus einer im Inland ausgeübten Tätigkeit einer Künstlerin aus Deutschland erwachsen sind. Ebenso ist unstrittig, dass weder die Sängerin JS noch die B Productions im berufungsgegenständlichen Jahr 1998 im Inland einen (Wohn)Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatten, sodass das Tatbestandsmerkmal der "beschränkten Steuerpflicht" erfüllt ist.

Bei dieser Konstellation ist es auch auf Grund der innerstaatlichen Rechtslage - hierin ist den Ausführungen des Finanzamtes beizupflichten - nicht von Belang, ob die Vergütungen direkt der Sängerin oder der B Productions zugeflossen sind, da es laut § 99 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 gleichgültig ist, an wen die Vergütungen für die genannten Tätigkeiten geleistet werden.

Allerdings ist aber - wie der Bw. in seinem Vorlageantrag zu Recht ausgeführt hat - für die Durchsetzung dieser innerstaatlichen Rechtsnorm des § 99 EStG Grundvoraussetzung, dass auch der jeweilige bilaterale Vertrag mit dem Staat, aus dem der beschränkt Steuerpflichtige kommt, das Besteuerungsrecht anerkennt. Konkret sind hier in der Regel die Doppelbesteuerungsabkommen, welche Österreich mit einer Reihe von anderen Staaten geschlossen hat, zu beachten.

Der Bw. hat sich nun in diesem Zusammenhang auf die Bestimmung des Art. 8 des Doppelbesteuerungsabkommens mit der Bundesrepublik Deutschland, welches - das war hier unstrittig - auf Grund des unmittelbaren Bezuges zu diesem Staat anzuwenden war, berufen.

Nach Art. 8 Abs. 1 des im berufungsgegenständlichen Jahr in Geltung stehenden "Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und Grundsteuern" vom , BGBl. Nr. 221/1955, idF vom , BGBl .Nr. 361/1994, hat dann, wenn eine natürliche Person mit Wohnsitz in einem der Vertragsstaaten Einkünfte aus selbständiger Arbeit, die in dem anderen Staat ausgeübt wird oder ausgeübt worden ist, bezieht, der andere Staat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte. Zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit gehören insbesondere die Einkünfte aus freien Berufen. Nach Abs. 2 der zitierten Abkommensbestimmung liegt die Ausübung eines freien Berufes in dem anderen Staate nur dann vor, wenn der freiberuflich Tätige seine Tätigkeit unter Benutzung einer ihm dort regelmäßig zur Verfügung stehenden ständigen Einrichtung ausübt. Diese Einschränkung gilt jedoch nicht für eine freiberuflich ausgeübte künstlerische, vortragende, sportliche oder artistische Tätigkeit.

Eine dem Art. 17 des OECD-Musterabkommens nachgebildete Bestimmung, die eine Besteuerung in Form des sog. "Künstlerdurchgriffes" auch dann gestatten würde, wenn die für in einem Vertragsstaat ausgeübte Tätigkeit erzielten Einkünfte einer anderen Person zugeflossen wären, gibt es in diesem Abkommen nicht, weshalb es für die Beurteilung des gegenständlichen Geldflusses tatsächlich von Relevanz war, ob die Zahlung für die künstlerische bzw. vortragende Tätigkeit an die Sängerin (natürliche Person) selbst geflossen ist oder an die B Productions, bei der diese Einkünfte gegebenenfalls als solche aus Gewerbebetrieb zu beurteilen und daher nur im Falle des Vorliegens einer Betriebsstätte in Österreich der Besteuerung zu unterziehen gewesen wären (Art. 4 des Doppelbesteuerungsabkommens mit der BRD).

Im gegenständlichen Verfahren war daher die Prüfung der Frage, ob die Firma B Productions für die Künstlerin nach Art einer "Vermittlungsagentur" auf deren Namen und deren Rechnung oder nach Art einer "Gestellungsagentur" im eigenen Namen und auf eigene Rechnung tätig geworden war, unbedingt notwendig.

Als tauglichste Unterlage für die Beurteilung dieser Vertragsbeziehungen hatte der dem Engagement zu Grunde liegende Vertrag zu gelten, der auch vom Bw. im Rahmen des Betriebsprüfungsverfahrens vorgelegt worden war.

Als Vertragspartner gehen aus diesem Vertrag grundsätzlich der Bw. und die Künstlerin selbst hervor.

Der Bw. berief sich nun darauf, dass er sämtliche Vertragsverhandlungen mit einem Vertreter der B Productions geführt und die Sängerin selbst erst am Auftrittstag kennengelernt hätte. Hiezu ist auszuführen, dass es gerade bei Vermittlungsleistungen wie etwa solchen von Künstlervermittlungs-, Versicherungsagenten oder Immobilienmaklern üblich ist, ja geradezu dem Sinn dieser Tätigkeiten entspricht, dass die Verhandlungen im Vorfeld des Vertragsabschlusses von diesen Personen geführt werden, der Vertrag aber schließlich im Namen und auf Rechnung der von ihnen Vertretenen abgeschlossen wird.

Dem Bw. ist nun zuzugestehen, dass es gerade im Bereich der Künstlervermittlung oft schwierig sein wird, den Vertragspartner zu verifizieren, da sich hier in der Praxis auch das Institut der "Gestellungsagentur", einer Agentur, die die Künstler unter Vertrag nimmt und im eigenen Namen und auf eigene Rechnung weitervermittelt, eingebürgert hat (siehe hiezu Kalteis, Die Besteuerung international tätiger Künstler und Künstlerbetriebe, Wien 1998, S. 455ff). Umso mehr wird es in diesen Fällen auch nötig sein, zwecks Zuordnung des Zahlungsflusses an den Künstler oder die Agentur den entsprechenden Vertrag zu interpretieren.

Nach § 914 ABGB ist ein Vertrag so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht.

Im gegenständlichen Fall ging es nun darum, die Person des Vertragspartners des Bw. - im Vertrag kurz V 2 genannt - zu verifizieren.

Als V 2 schien "JS, c/o B Productions....." auf.

Die Abkürzung c/o steht für englisch "care of" und bedeutet im allgemeinen Schriftverkehr soviel wie "zu Handen von". Im Briefverkehr entspricht dieser Vermerk nach allgemeinen Gepflogenheiten der Anordnung an den Zusteller, das an eine bestimmte Person adressierte Schriftstück vertretungsweise an die nachstehende - vom ursprünglichen Adressaten verschiedene ! - Person mit der angegebenen Adresse zuzustellen.

Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch weist also die Wendung "c/o" bzw. "zu Handen von" auf ein Vertretungsverhältnis bzw. ein diesbezüglich intern bestehendes Vollmachtsverhältnis hin. Selbst im Abgabenverfahren, in dem nach § 21 BAO die wirtschaftliche Betrachtungsweise herrscht, wird diese Formulierung bei Zustellungen von Schriftstücken an bevollmächtigte steuerliche Vertreter von Pflichtigen verwendet. Schon allein dieser Vermerk spricht nach ho. Ansicht demnach eindeutig für ein Handeln der B Productions für - also "im Namen und auf Rechnung von" - JS.

Hinzu kommt aber im gegenständlichen Fall noch zusätzlich der in Punkt 1 des Vertrages erfolgte Hinweis darauf, dass "V 2 verpflichtet sei, mit der FL Big Band aufzutreten und ab 14 Uhr für eine Probe mit der Big Band für ca. 2 Stunden zur Verfügung zu stehen habe". Daraus ist klar ersichtlich, dass mit V 2, das heißt mit Vertragspartner 2, nur die Künstlerin selbst gemeint sein konnte, da es ja um deren Auftritt ging.

Aus dem vorliegenden Vertrag musste also eindeutig darauf geschlossen werden, dass das Vertragsverhältnis unmittelbar zwischen dem Bw. und der Künstlerin zu Stande gekommen war und sie damit als natürliche Person originär Einkünfte für ihren Auftritt als Künstlerin in Österreich bezogen hatte. Die Fa. B Productions hatte lediglich als Vermittlungsagent fungiert.

Dem Bw. gelang es trotz größter Anstrengungen nicht, den sich aus dem Vertrag ergebenden Beweis dafür, dass der Vertragsabschluss direkt mit der Künstlerin erfolgt war, zu entkräften, wobei an dieser Stelle erwähnt werden muss, dass einzig und allein die steuerliche Behandlung in Deutschland noch keinen ausreichenden Beweis für die Richtigkeit des Unterbleibens der Abzugbesteuerung dargestellt hätte. Maßgeblich war im gegebenen Zusammenhang jedoch zunächst nur die Beurteilung der Frage, ob die Künstlerin ihre Gage auf Grund eines direkten Vertragsverhältnisses bezogen hatte.

Dem Bw. ist nun zuzugestehen, dass diese Beurteilung in der Praxis unter Umständen sehr schwierig sein kann. Umso mehr kommt es in diesen Fällen aber auf eine "exakte vertragliche Gestaltung an, um der Nachweispflicht gerecht werden zu können" (siehe Kalteis, a.a.O., S. 454), zumal sich eine entsprechende Nachweisvorsorge für den Abzugspflichtigen auch nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (siehe zuletzt ) schon allein aus der generell erhöhten Mitwirkungspflicht bei Sachverhalten mit Auslandsbezug und der Nähe des abfuhrpflichtigen Veranstalters zur Sache ergibt.

Im gegenständlichen Fall sprach die Beweislage - vor allem die Vertragsgestaltung - eindeutig für ein direktes Vertragsverhältnis zwischen der Künstlerin und dem Bw., weshalb die Berufung schon auf Grund der hiezu dargelegten Erwägungen als unbegründet abzuweisen war.

Im Übrigen muss in diesem Zusammenhang letztlich aber auch noch auf die "Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Durchführung der Entlastung von der Abzugsbesteuerung gemäß dem österreichisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommen", BGBl.Nr. 426/1994, hingewiesen werden.

Gemäß § 4 Abs. 1 dieser Verordnung kann der Abzugsverpflichtete unter anderem bei steuerabzugspflichtigen Einkünften, die unter Art. 4 (Gewerbebetrieb) bzw. 8 (Freie Berufe) des Abkommens fallen, die Steuerentlastung durch eine den Abkommensbestimmungen entsprechende Steuerfreistellung nur dann herbeiführen, wenn ihm eine ordnungsgemäß ausgefüllte und von den deutschen Steuerbehörden bestätigte Ansässigkeitsbescheinigung vorliegt.

Diese muss nach § 5 der zitierten Verordnung zeitnah vor oder nach dem Bezug der Einkünfte ausgestellt werden. Sind für den Abzugsverpflichteten keine Umstände erkennbar, die auf eine ungerechtfertigte Steuerentlastung hindeuten könnten, ist eine Bescheinigungserteilung innerhalb eines Zeitraumes von einem Jahr noch als zeitnah anzusehen.

Auf den gegenständlichen Fall bezogen bedeutet dies, dass eine Steuerfreistellung durch den Bw. auf Grund der zitierten Verordnungsbestimmungen nur bei Vorliegen einer entsprechenden zeitnahen Ansässigkeitsbescheinigung für die Einkünfteempfängerin - egal, ob es sich hiebei um die Agentur oder die Künstlerin selbst gehandelt hat - vorgenommen hätte werden können. Sollte eine solche zeitnah ausgestellte Ansässigkeitsbescheinigung nämlich nicht vorliegen, kann der Abzugsverpflichtete seiner Verpflichtung zum Steuerabzug gemäß § 99 EStG nicht enthoben werden und wäre die Einkünfteempfängerin auf den Rückerstattungsweg gemäß § 240 BAO (§ 6 der zitierten Verordnung) bzw. auf den Veranlagungsweg gemäß § 102 EStG zu verweisen.

Linz,

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 99 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Art. 8 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
Doppelbesteuerung - Entlastung von der Abzugsbesteuerung, BGBl. Nr. 426/1994
Schlagworte
Abzugsteuer
beschränkte Einkommensteuerpflicht
Doppelbesteuerungsabkommen mit der Bundesrepublik Deutschland
Sängerin
Künstlerin
Künstlerdurchgriff
Vermittlungsagentur
Gestellungsagentur
Ansässigkeitsbescheinigung
Nachweis
Verweise
Kalteis, Die Besteuerung international tätiger Künstler und Künstlerbetriebe, Wien 1998, S. 454 ff
Anmerkung
Änderung der Rechtslage ab 2003 - siehe neues Doppelbesteuerungsabkommen mit der Bundesrepublik Deutschland, BGBl. III Nr. 182/2002 (Künstlerdurchgriff) UFSaktuell 2004, 391

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at