Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 29.06.2004, RV/0057-W/02

Haftung bei nicht ausreichenden Mittel zur Abgabenentrichtung

Rechtssätze


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Folgerechtssätze
RV/0057-W/02-RS1
wie RV/1665-L/02-RS1
Der Geschäftsführer haftet für nicht entrichtete Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel zur Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht ausreichen, es sei denn, er weist nach, dass diese Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet wurden.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes Amstetten vom betreffend Haftung gemäß § 9 BAO entschieden:

Der Berufung wird insoweit Folge gegeben, als die Haftung auf € 517.172,57 anstatt € 520.807,73 (S 7,166.470,58) eingeschränkt wird.

Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Mit Haftungsbescheid vom nahm das Finanzamt den Bw. als Haftungspflichtigen gemäß § 9 Abs. 1 BAO für aushaftende Abgabenschuldigkeiten der G-GmbH im Ausmaß von S 7,166.470,58 in Anspruch.

In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Bw. aus, dass der angefochtene Bescheid an einem wesentlichen Verfahrensmangel leide, nämlich demjenigen der (gänzlich) unzureichenden Begründung, sodass er schon allein deshalb aufzuheben sei, zumal gleichzeitig sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt werde. Auch die Mitteilung des Finanzamtes, dass nach Ansicht des Finanzamtes die Erwägungen für die Erlassung des Haftungsbescheides schlüssig und ausreichend dargestellt worden seien, sei gänzlich unzulänglich. Sie lasse wiederum in keiner Weise erkennen, worauf die betreffende behördliche Ansicht überhaupt gestützt werde.

Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet ab.

In dem dagegen rechtzeitig eingebrachten Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz brachte der Bw. vor, dass die Uneinbringlichkeit der Abgaben ausdrücklich bestritten werde. Über das Vermögen der G-GmbH sei zwar das Anschlusskonkursverfahren eröffnet worden, jedoch könnten in dem Verfahren die Verbindlichkeiten zumindest zum Teil hereingebracht werden. Auf Grund der aktuellen wirtschaftlichen Situation werde es nämlich zu einem Zwangsausgleich kommen, bei dem sämtliche Gläubiger auf ihre angemeldeten und anerkannten Forderungen eine Quote von mindestens 20 % bezahlt erhalten würden.

Im angefochtenen Bescheid begründe die Behörde das Verschulden des Bw. mit ihrem Hinweis, dass keine Zahlungen geleistet worden seien, obwohl dies aus dem Betriebsergebnis möglich gewesen wäre. Eine solche Begründung sei zunächst unsubstantiert und damit nicht nachvollziehbar. Sie lasse nicht erkennen, auf Grund welcher konkreten Fakten die Behörde zu ihrer diesbezüglichen Schlussfolgerungen gekommen sei. Unabhängig davon sei die Begründung aber allein schon insoweit falsch, als die G-GmbH in den hier relevanten Fälligkeitszeitpunkten stets nur Verluste ausgewiesen habe. Was den zusätzlichen Hinweis auf den Verstoß gegen die Verpflichtung zur Leistung der Umsatzsteuervorauszahlung angehe, kämen hier als ganz wesentliche Kriterien noch diejenigen Gesichtspunkte hinzu, die der Bw. bereits anlässlich seiner Vernehmung als Beschuldigter am vor dem Landesgericht St. Pölten im Einzelnen angegeben habe und die in der beigefügten Kopie des entsprechenden Vernehmungsprotokolles enthalten seien. Festzuhalten bleibe hier jedenfalls, dass sich für die G-GmbH auf Grund der an die H-GmbH zu zahlenden Miete ein Vorsteuerguthaben in Höhe von S 2,016.000,00 und damit bis Ende April 1995 ein Abgabenguthaben von S 508.241,00 ergeben hätte. Solange hiervon auszugehen gewesen sei, habe mithin keinerlei Verpflichtung zu einer Umsatzsteuervorauszahlung bestanden. Von einer ebensolchen entscheidungserheblichen Bedeutung sei des Weiteren die Tatsache, dass sich der Umsatzsteuerrückstand per 12/94 (S 4,588.991,00) erst Ende April 1995 durch die aus dem seinerzeitigen Fuhrparkverkauf resultierende Umsatzsteuer in Höhe von S 5,097.232,00 ergeben habe. Insoweit sei dem Bw. jedoch ebenfalls keine schuldhafte Pflichtverletzung anzulasten. Zunächst habe nämlich die K-GmbH mit Eingabe vom an das Finanzamt für Körperschaften in Wien um Überrechnung eines Steuerguthabens von S 2,469.801,00 auf das Steuerkonto der G-GmbH ersucht. Von dort sei dem Bw. auf seine ausdrückliche Anfrage bestätigt worden, dass das zu überrechnende Steuerguthaben, wie auch in der beigefügten Kopie der Buchungsmitteilung Nr. 2 ausgewiesen sei, tatsächlich bestanden habe. Damit hätte also für die G-GmbH im hier relevanten Zeitpunkt insgesamt ein deutliches Steuerguthaben bestanden. Nachdem dem Bw. in späterer Folge zur Kenntnis gebracht worden sei, dass die am ersuchte Überrechnung auf Grund zwischenzeitlicher Aufbuchungen von Lastschriften bei der K-GmbH doch nicht erfolgt sei, sei der Behörde, was sicherlich unstreitig bleiben dürfte, am zur Begleichung des seinerzeit aufgelaufenen Abgabenrückstandes die Abtretung des entsprechenden Teiles einer Kaufpreisforderung angeboten worden, die der W-GmbH auf Grund eines am abgeschlossenen Liegenschaftskaufvertrages gegenüber Dr. AS zugestanden sei. Nach der damaligen Liquiditätslage der Abgabenschuldnerin hätten insbesondere auch vom Bw. zur Begleichung der Abgabenschuld keine anderen Konsequenzen gezogen werden können. Dass der Abtretungsvertrag dann schließlich nicht zustande gekommen sei, sei dem Bw. gleichfalls nicht anzulasten, weil der Bw. hierauf schlussendlich keinerlei Einwirkungsmöglichkeiten gehabt habe.

Statt dessen sei es am zur Eröffnung des Ausgleichsverfahrens über das Vermögen der G-GmbH gekommen, weil diese ihre gegenüber allen Gläubigern bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr habe befriedigen können. Im Übrigen sei ausdrücklich darauf hingewiesen, dass in der Zeit von Jänner bis Juni 1995 auf den damaligen Steuerrückstand die aus der in Kopie beigefügten Jahreszusammenstellung ersichtlichen Zahlungen in mehrfacher Millionenhöhe erfolgt seien.

Hinsichlich des Komplexes "Kraftfahrzeugsteuer" nehme der Bw. im Übrigen ebenfalls ausdrücklich und vollinhaltlich Bezug auf seine in dem beigefügten Vernehmungsprotokoll enthaltenen Angaben gegenüber dem Landesgericht St. Pölten. Insoweit sei dem Bw. also gleichfalls keine schuldhafte Pflichtverletzung anzulasten. Entsprechendes gelte hinsichtlich der rückständigen Umsatzzsteuer für 1993, die sich erst aus der einschlägigen Erklärung vom ergeben habe, also vorher gar nicht habe abgeführt werden können. Ganz grundsätzlich könne und dürfe hier nicht unbeachtet bleiben, dass sich die Struktur des Unternehmens der Steuerschuldnerin deutlich von den Betriebsstrukturen in Normalfällen unterscheide und daher die von der Rechtsprechung herausgearbeiteten, in der Berufungsvorentscheidung angeführten Grundsätze hier nicht ohne weiteres Anwenung finden könnten. Vorrangigkeit oder doch zumindest Gleichbehandlung von Steuerzahlungsverpflichtungen müssten hinter dem Einkauf von Futtermitteln zurücktreten, weil das Fehlen solcher Futtermitteln zwangsläufig das Absterben aller eingestallten Masthühner und -puten zur Folge gehabt hätte. Ein Schlachtbetrieb könne nicht abrupt eingestellt werden, sondern dürfe unter Beachtung dieser besonderen tatsächlichen Voraussetzungen nur ganz allmählich auslaufen.

Schließlich sei ebenso grundsätzlich die spezielle wirtschaftliche Situation der Schlachtbetriebe ab dem zu beachten. Die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen hätten sich für zahlreiche österreichische Betriebe im Bereich der Nahrungsmittelindustrie durch den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union stark verschlechtert. Eine Vorbereitung auf die verschärfte Wettbewerbssituation sei durch die besondere Situation des Agrarmarktes einerseits und durch fehlende gleitende Übergangsvereinbarungen andererseits praktisch schwer möglich gewesen. Im Bereich des Flügelmarktes seien ab bisher nur auf den österreichischen Markt ausgerichteten Betrieben europaweit tätige Konkurrenten gegenüber gestanden. Ein erheblicher Anteil des österreichischen Marktes sei dadurch verloren gegangen. Märkte in den übrigen EU-Ländern hätten nicht im gleichen Ausmaß erschlossen werden können. Mangels finanzieller Reserven hätten die durch den verschärften Wettbewerb im Zuge des Beitrittes Österreichs zur Europäischen Union anfallenden Verluste von der G-GmbH aus Eigenem nicht finanziert werden können.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

Gemäß § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

Unbestritten ist, dass dem Bw. laut Eintragung im Firmenbuch von bis zur Eröffnung des Anschlusskonkurses mit Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten vom gemeinsam mit einem weiteren Geschäftsführer oder einem Gesamtprokuristen die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten der Gesellschaft oblag. Laut Eingabe des selbstständig vertretungsbefugten Geschäftsführers JH vom waren die Agenden mit den Abgabenbehörden auf Grund einer geschäftsinternen Aufgabenteilung dem Bw. übertragen. Dies wird durch die Aktenlage auf Grund der Unterfertigung von Umsatzsteuervoranmeldungen und Mitwirkung an zahlreichen Besprechungen mit dem Finanzamt hinsichtlich der Entrichtung des aushaftenden Rückstandes durch den Bw. bestätigt.

Die Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben bei der Primärschuldnerin, über deren Vermögen mit Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten vom der Anschlusskonkurs eröffnet wurde, steht entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () auf Grund der Mitteilung des Masseverwalters vom , wonach lediglich die Massegläubiger teilweise befriedigt werden könnten, während die Konkursgläubiger mit keiner Quote rechnen könnten, fest.

Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () ist es im Falle der Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der Gesellschaft Sache des Geschäftsführers darzutun, weshalb er nicht Sorge getragen hat, dass die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet hat, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung annehmen darf. In der Regel wird nämlich nur der Geschäftsführer jenen ausreichenden Einblick in die Gebarung der GmbH haben, der ihm entsprechende Behauptungen und Nachweise ermöglicht.

Bezüglich der mit Haftungsbescheid geltend gemachten Lohnsteuer ergibt sich die schuldhafte Verletzung der Vertreterpflichten durch deren Nichtabfuhr durch den Bw. nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom , 90/13/0143) aus der Bestimmung des § 78 Abs. 3 EStG, wonach jede Zahlung voller vereinbarter Arbeitslöhne, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel nicht auch für die darauf entfallende und einzubehaltende Lohnsteuer ausreichen, eine schuldhafte Verletzung der abgabenrechtlichen Pflichten des Vertreters darstellt.

Dass für die Entrichtung der übrigen haftungsgegenständlichen Abgaben keine Mittel zur Verfügung gestanden wären, wurde vom Bw. weder behauptet, noch ergeben sich aus der Aktenlage deutliche Anhaltspunkte für das Fehlen der zur Entrichtung der haftungsgegenständlichen Abgaben, deren Fälligkeit spätestens mit eintrat, erforderlichen Mittel. Dies schon deshalb, weil laut einer - auch vom Bw. als Geschäftsführer unterfertigten - Vermögensübersicht der G-GmbH per Kassen- und Bankguthaben in Höhe von S 621.000,00 bestanden. Laut Niederschrift vom über das Ergebnis der UVA-Prüfung betrugen die Umsätze im Mai 1995 S 41,530.992,18. Laut Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate Juli, August, Oktober und November 1995 wurden in diesen Monaten Umsätze in Höhe von S 31,254.602,93, S 31.939.633,52 S 29,105.395,06 und S 31,201.997,77 erzielt. Bestätigt wird das Vorhandensein von Mittel zur Abgabenentrichtung über den Fälligkeitszeitpunkt der haftungsgegenständlichen Abgaben hinaus auch durch den Umstand, dass noch bis November 1995 Zahlungen (22. August: S 3.750,00, 23. August: S 37.080,00, 6. September: S 758.106,00, 7. September: S 742,00 und 13. November: S 77.280,00) auf das Abgabenkonto der G-GmbH geleistet wurden.

Hatte der Geschäftsführer Gesellschaftsmittel zur Verfügung, die zur Befriedigung sämtlicher Schulden der Gesellschaft nicht ausreichten, so ist er nur dann haftungsfrei, wenn er im Verwaltungsverfahren nachweist, dass er die vorhandenen Mittel zur anteiligen Befriedigung aller Verbindlichkeiten verwendet und somit die Abgabenschulden nicht schlechter behandelt hat. Wenn die Behauptung und Nachweisung des Ausmaßes der quantitativen Unzulänglichkeit der in den Fälligkeitszeitpunkten der Abgaben zur Verfügung stehenden Mittel im Verwaltungsverfahren unterlassen wird, kommt eine Beschränkung der Haftung bloß auf einen Teil der uneinbringlichen Abgabenschulden nicht in Betracht.

Laut Vermögensübersicht der G-GmbH per bestanden an Umlaufvermögen neben den bereits erwähnten Kassen- und Bankguthaben noch Vorräte in Höhe von S 47,495.000,00, Forderungen aufgrund von Warenlieferungen und Leistungen in Höhe von S 44,435.000,00 und sonstige Forderungen und Vermögensgegenstände in Höhe von S 17,813.000,00. Nach den Ausführungen des Antrages auf Eröffnung des Ausgleichsverfahrens vom , Pkt. 8., wurden sämtliche Forderungen an die Sparkasse Region St. Pölten NÖ Sparkasse und Bank, St. Pölten, zediert. Dies wird auch durch die laut Urteil des Landesgerichtes St. Pölten vom im Anfechtungsverfahren der G-GmbH wider die H-GmbH getroffenen Feststellungen bestätigt, wonach insbesondere mit Kreditvertrag vom - also während der Geschäftsführung durch den Bw. - von der Sparkasse St. Pölten ein Zessionskredit in Höhe von S 45,000.000,00 eingeräumt wurde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () ist auch der Abschluss eines Zessionsvertrages dem Vertreter der Körperschaft dann vorzuwerfen, wenn er es unterlassen hat - insbesondere durch entsprechende Vertragsgestaltung - vorzusorgen, dass auch im Falle einer Änderung der Verhältnisse, wenn diese bei Aufwendung entsprechender Sorgfalt als nicht unvorhersehbar zu werten ist, die Bedienung der anderen Schulden, insbesondere der Abgabenschulden, nicht durch diesen Vertrag beeinträchtigt wird.

Schließlich wird auch durch das Vorbringen des Bw., dass Steuerzahlungsverpflichtungen hinter den Einkauf von Futtermittel zurücktreten müssten, die Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes geradezu dargetan. Bestätigt wird diese Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes auch durch die Ausführungen des Antrages auf Eröffnung des Ausgleichsverfahrens vom , Pkt. 6., wonach nahezu sämtliche Lieferanten weitere Lieferungen nur noch gegen Barzahlung gewährt hätten. Diesbezüglich ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () zu verweisen, wonach eine Privilegierung von Gläubigern auch in der Barzahlung laufender Betriebsaufwendungen - auch wenn dies für die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes notwendig ist - bestehen kann.

Insofern der Bw. unter Hinweis auf seine Aussage als Beschuldigter vom vor dem Landesgericht St. Pölten vermeint, dass auf Grund des sich aus der an die H-GmbH zu zahlenden Miete ergebenden "Vorsteuerguthabens" in Höhe von S 2,016.000,00 keinerlei Verpflichtung zu einer Umsatzssteuervorauszahlung bestanden habe, ist dem vorerst zu entgegnen, dass der Bw. anlässlich dieser Vernehmung selbst ausführt, dass die - am bereits tatsächlich vorbereitete - Umsatzsteuervoranmeldung für Dezember 1994 "normalerweise" bis 15. Februar abzugeben gewesen wäre. Der Umstand, dass die Mietrechnungen für 1994 noch nicht vorlagen und auch nicht gebucht waren, rechtfertigt keineswegs die vom Bw. gewählte Vorgangsweise, die bereits vorbereitete Umsatzsteuervoranmeldung zurückzuhalten, um eine "Falschmeldung" zu vermeiden. Vielmehr lagen mangels Vorliegens einer Rechnung die Voraussetzungen des § 12 UStG 1994 für den Vorsteuerabzug nicht vor, zumal die Rechnung nach den laut Urteil des Landesgerichtes St. Pölten vom im Anfechtungsverfahren der G-GmbH wider die H-GmbH getroffenen Feststellungen storniert wurde.

Entgegen dem Vorbringen des Bw. hat sich der "Umsatzsteuerrückstand" per 12/94 in Höhe von S 4,588.991,00 auch nicht erst Ende April 1995 ergeben, sondern wurde die Umsatzsteuer für Dezember 1994 in Höhe von S 4,588.991,00 auf Grund einer UVA-Prüfung laut Niederschrift vom mangels Abgabe einer Voranmeldung und Entrichtung einer Vorauszahlung erst mit Bescheid vom nach den Daten der Buchhaltung der G-GmbH festgesetzt. An der bereits am eingetretenen gesetzlichen Fälligkeit gemäß § 21 UStG 1994 hat sich dadurch aber nichts geändert.

Die Meinung, dass für die G-GmbH auf Grund des Überrechnungsantrages vom hinsichtlich des Guthabens am Abgabenkonto der K-GmbH in Höhe von S 2,469.801,00 ein deutliches Steuerguthaben bestanden hätte, übersieht, dass die Abgabenbehörde gemäß § 215 Abs. 4 iVm. § 239 Abs. 2 BAO den Überrechnungsantrag auf jenen Teil des Guthabens beschränken kann, der die der Höhe nach festgesetzten Abgabenschuldigkeiten übersteigt, die der Abgabepflichtige nicht später als drei Monate nach der Stellung des Überrechnungsantrages zu entrichten haben wird. Auf Grund der am fälligen Körperschaftsteuer 1990 in Höhe von S 2,040.840,00 und der am fälligen Vorauszahlung auf die Körperschaftsteuer für das zweite Kalendervierteljahr 1995 in der Höhe von S 1,388.250,00 wurde die beantragte Überrechnung vom Abgabenkonto der K-GmbH zu Recht nicht durchgeführt, sodass auch vom Bestand eines deutlichen Steuerguthabens keine Rede sein kann.

Der Hinweis auf die angebotene Abtretung einer Kaufpreisforderung der W-GmbH ist schon deshalb nicht zielführend, weil die dem Vertreter auferlegte Verflichtung zur pünklichen Entrichtung von Abgaben auf die seiner Verwaltung obliegenden Mittel eingeschränkt ist (vgl. Stoll, BAO, 121), vom Bw. jedoch keineswegs dargetan wurde, warum er zur Verfügung über Forderungen fremder Gesellschaften berechtigt gewesen wäre.

Mit diesen Hinweisen auf die fehlgeschlagenen Enttrichtungsversuche seitens Dritter (Überrechnungsantrag der K-GmbH und Forderungsabtretung der W-GmbH) wird auch keineswegs dargetan, dass der Bw. die zweifellos vorhandenen Mittel zur anteiligen Befriedigung aller Verbindlichkeiten verwendet und somit die Abgabenschulden nicht schlechter behandelt hat, zumal die Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes durch die Ausführungen des Bw., dass Steuerzahlungsverpflichtungen hinter den Einkauf von Futtermittel zurücktreten hätten müssen, und die Ausführungen des Antrages auf Eröffnung des Ausgleichsverfahrens vom , Pkt. 6., wonach nahezu sämtliche Lieferanten weitere Lieferungen nur noch gegen Barzahlung gewährt hätten, bestätigt wird.

Bezüglich des Einwandes, dass sich die rückständige Umsatzsteuer 1993 erst aus der einschlägigen Erklärung vom ergeben habe, also vorher gar nicht habe abgeführt werden können, ist vorerst zu bemerken, dass der Bw. nichts vorgebracht hat, wonach ihm die unrichtige Erklärung der Umsatzsteuer 1993 mittels Umsatzsteuervoranmeldungen nicht subjektiv vorwerfbar wäre. Abgesehen davon standen dem Bw. selbst bei Festsetzung der Abgabe mit Bescheid vom noch Mittel zur zumindest anteiligen Entrichtung der Umsatzsteuer 1993 zur Verfügung, sodass er selbst für den Fall, dass ihm die Abgabe unrichtiger Umsatzsteuervoranmeldungen nicht zum Vorwurf gemacht werden könnte, weil ihm erst ab die Erfüllung der abgabenrechtlichen Verpflichtungen der Gesellschaft oblag, mangels Darlegung der Verwendung der vorhandenen Mittel zur anteiligen Befriedigung aller Verbindlichkeiten nicht haftungsfrei ist.

Auch dem Verweis hinsichtlich des Komplexes "Kraftfahrzeugsteuer" auf die Angaben laut Vernehmungsprotokoll des Landesgerichtes St. Pölten, wonach mangels Klärung der Übernahme des Fuhrparkes eine richtige Voranmeldung nicht habe erfolgen können, ist zu entgegnen, dass dem Bw. auch nach Vorschreibung der Abgaben mit Bescheiden vom bzw. bei Fälligkeit der selbstberechneten Abgaben am noch Mittel für deren anteilige Entrichtung zur Verfügung standen, sodass er mangels Darlegung der Verwendung der vorhandenen Mittel zur anteiligen Befriedigung aller Verbindlichkeiten auch hinsichtlich dieser Abgaben nicht haftungsfrei ist.

Der Berufung war jedoch insoweit stattzugeben, als von den haftungsgegenständlichen Abgaben laut Kontoabfrage vom die Umsatzsteuer 12/94 nur mehr mit dem Betrag von € 330.132,34 anstatt € 333.494,98 (S 4,588.991,00) und die Körperschaftsteuer 1-3/95 in Höhe von S 3.750,00 (€ 272,52) nicht mehr aushaftet. Der haftungsgegenständliche Betrag vermindert sich somit von S 7,166.470,58 (€ 520.807,73) um den Betrag von € 3.635,16 auf den Betrag von € 517.172,57.

Infolge der schuldhaften Pflichtverletzung durch den Bw. konnte die Abgabenbehörde nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 89/14/0044, auch davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung Ursache für die Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben war.

Von der beantragten Vernehmung der Zeugen war gemäß § 183 Abs. 3 BAO abzusehen, da die unter Beweis zu stellenden Tatsachen als richtig anerkannt werden (vgl. ).

Auf Grund des Vorliegens der Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 BAO erfolgte somit die Inanspruchnahme des Bw. für die unberichtigt aushaftenden Abgabenschuldigkeiten der G-GmbH im Ausmaß von € 517.172,57 (S 7,116.449,71) zu Recht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien,

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Gleichbehandlungsgrundsatz
anteilige Befriedigung

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at