Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 29.06.2004, RV/2495-W/02

Das Journalistenpauschale bei einem Angestellten der Gemeinde Wien steht nicht zu, da der Arbeitgeber kein Zeitungsunternehmen ist.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., Redakteur, 1230 Wien, R.Z.G., gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 23. Bezirk betreffend Einkommensteuer für die Kalenderjahre 1998 und 1999, Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 BAO von Amts wegen betreffend Einkommensteuer für das Kalenderjahr 2000 und den Freibetragsbescheid für das Kalenderjahr 2002 entschieden: Die Berufungen betreffend der Einkommensteuer für die Kalenderjahre 1998 und 1999 werden als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Der Berufung betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer für das Kalenderjahr 2000 wird stattgegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Die Berufung gegen den Freibetragsbescheid für das Kalenderjahr 2002 wird als unbegründet abgewiesen.

beschlossen:

Die Berufung betreffend Einkommensteuer für das Kalenderjahr 2000 wird als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Mit Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für die Kalenderjahre 1998 und 1999 - welche beim Wohnsitzfinanzamt am einlangten - wurden vom Bw. Werbungskosten (Journalistenpauschale) gemäß § 17 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 geltend gemacht. Aus der den Anträgen angeschlossenen Beilagen war zu entnehmen, dass der Bw. seit dem Kalenderjahr 1987 als Redakteur im Pressedienst der StadtW. beschäftigt ist. Das Finanzamt hat mit Schreiben vom , gerichtet an den Dienstgeber des Bw., ersucht, eine genaue Arbeitsplatzbeschreibung des Bw. zu übermitteln. Im Antwortschreiben vom des Presse- und Informationsdienstes der StadtW. wurde dem Finanzamt bekannt gegeben, dass der Bw. hauptberuflich als Journalist angestellt ist. Er arbeite als Redakteur des täglich erscheinenden Nachrichtendienstes R.Korrespondenz. Die Meldungen der R.Korrespondenz werden über das OTS-Netz der Austria- Presse-Agentur verbreitet. Außerdem erscheine die R.Korrespondenz in einer täglichen gedruckten Ausgabe sowie im Internet.

Das Finanzamt hat die Veranlagung ohne Zuerkennung der Werbungskosten (Journalistenpauschale) durchgeführt. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die GemeindeW. eine Gebietskörperschaft ist, welche primär einen Gesetzgebungs-bzw. Gesetzesvollziehungsauftrag hat und die Öffentlichkeitsarbeit aufgrund der vorgegebenen Transparenz und Bürgernähe der öffentlichen Verwaltung eine Begleiterscheinung ist, die jedoch isoliert nicht als Hauptzweck einer Gebietskörperschaft verstanden werden kann. Da die GemeindeW. nicht als Medienunternehmen anzusehen ist, kann auch den bei ihr tätigen Journalisten das Werbungskostenpauschale nicht zuerkannt werden.

Gegen die Bescheide richten sich die vom Bw. eingebrachten Berufungen.

Für das Kalenderjahr 2000 wurde vom Bw. am die Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung sowie als Beilage eine Bestätigung des Arbeitgebers beim Finanzamt eingereicht. Als Werbungskosten wurde vom Bw. das Journalistenpauschale geltend gemacht. Mit Bescheid vom hat das Finanzamt die Veranlagung mit Zuerkennung des Journalistenpauschales durchgeführt.

Am wurde vom Finanzamt mit Bescheid das Verfahren betreffend der Einkommensteuer für das Kalenderjahr 2000 gemäß § 303 Abs. 4 BAO wiederaufgenommen und ein neuer Sachbescheid erlassen. Das Werbungskostenpauschale für Journalisten wurde nicht gewährt. Gegen die Wiederaufnahme des Verfahrens wurde vom Bw. Berufung erhoben. Als Beilage zur Berufung wurde vom Bw. der Dienstvertrag und einige von ihm verfasste Artikel nachgereicht.

Gegen den Freibetragsbescheid für das Kalenderjahr 2002 hat der Bw. ebenfalls eine Berufung eingebracht.

Über die Berufungen wurde erwogen:

Kalenderjahre 1998 und 1999

Nach § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Für Werbungskosten, die bei nichtselbstständigen Einkünften erwachsen, ist ohne besonderen Nachweis ein Pauschbetrag von jährlich S 1.800,00 (€ 132,00) abzusetzen (§ 16 Abs. 3 EStG 1988).

Gemäß § 17 Abs. 6 EStG 1988 in der für die Streitjahre geltenden Fassung können zur Ermittlung von Werbungskosten vom Bundesminister für Finanzen Durchschnittssätze für Werbungskosten im Verordnungswege für bestimmte Gruppen von Steuerpflichtigen nach den jeweiligen Erfahrungen der Praxis festgelegt werden.

In der Verordnung des Bundesministers für Finanzen, BGBL. Nr. 32/1993, wurde auf Grund des § 17 Abs. 4 EStG 1988 BGBL. Nr. 400/1988 in § 1 Z 4 verordnet, dass für Journalisten an Stelle des Werbungskostenpauschbetrages gemäß § 16 Abs. 3 EStG 1988 auf die Dauer des aufrechten Dienstverhältnisses 7,5% der Bemessungsgrundlage, höchstens S 54.000,00 (€ 3.942,00) jährlich festgelegt werden. Nach § 2 der Verordnung sind Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Pauschbeträge die Bruttobezüge abzüglich der steuerfreien Bezüge und abzüglich der sonstigen Bezüge, soweit diese nicht wie ein laufender Bezug nach dem Lohnsteuertarif zu versteuern sind (Bruttobezug gemäß Kennzahl 210 abzüglich der Bezüge gemäß Kennzahlen 215 und 220 des amtlichen Lohnzettelvordruckes L 16). Die Berücksichtigung der Pauschbeträge erfolgt im Veranlagungsverfahren bzw. im Wege eines Freibetragsbescheides gemäß § 63 EStG 1988.

Laut § 6 Z 1 der Verordnung ist diese anzuwenden, wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Jahresausgleich festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem enden.

Eine Definition welcher Personenkreis als Journalist im Sinne der Verordnung anzusehen ist, enthält diese Verordnung - entgegen der Vorgängerverordnung BGBL. Nr. 597/1975 - nicht. Eine Legaldefinition des Begriffes Journalist ist weder der Verordnung noch dem Einkommensteuergesetz zu entnehmen. Die Verordnung legt im § 1 lediglich fest, dass sie für bestimmte Gruppen -welche in einem aufrechten Dienstverhältnis stehen müssen -anzuwenden ist.

Im § 1 Abs. 1 Journalistengesetz BGBL 1920/88 wird ausgeführt, dass die Vorschriften dieses Gesetzes für alle mit der Verfassung des Textes oder mit der Zeichnung von Bildern betrauten Mitarbeiter einer Zeitungsunternehmung, die mit festen Bezügen angestellt sind und diese Tätigkeit nicht bloß als Nebenbeschäftigung ausüben (Redakteure, Schriftleiter) gelten.

Nach § 1 Abs. 2 Journalistengesetz gelten die Vorschriften sinngemäß für die Mitarbeiter einer Nachrichtenagentur, einer Rundfunkunternehmung (Ton - oder Bildfunk) oder einer Filmunternehmung, die mit der Gestaltung des Textes oder mit der Herstellung von Bildern (Laufbildern) über aktuelles Tagesgeschehen betraut und mit festen Bezügen angestellt sind und diese Tätigkeit nicht bloß als Nebenbeschäftigung ausüben.

Zeitungsunternehmung im Sinne des § 1 Abs. 1 Journalistengesetz ist eine zum Zweck der Herausgabe einer periodischen Druckschrift erfolgte Zusammenfassung rechtlicher, organisatorischer und wirtschaftlicher Mittel zu einer mit dem Erscheinen des Blattes verknüpften Betriebseinheit; sie umfasst insbesondere die Verlagsrechte, den good will, die Mitarbeiter, technische Mittel und den Zeitungstitel ( 4Ob 184/82).

Mit dem Begriff Journalist und Tätigkeit als Journalist hat sich der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit der Umsatzsteuer, den Einkünften aus freiberuflicher Tätigkeit und auch bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit in nachfolgenden Erkenntnissen vom , 85/14/0057, vom , 92/14/0002, vom , 96/13/0185, und vom , 97/14/0156 auseinander gesetzt und darin ausgeführt, dass die Tätigkeit eines Journalisten dadurch gekennzeichnet ist, dass eine Person an der Berichterstattung und /oder Kommentierung von aktuellem Geschehen (Neuigkeiten=Tagesereignisse) in Medien - und sei es auch redaktionell - mitwirkt. Unter Tagesgeschehen ist alles zu verstehen, was Aktualität hat, also nicht nur die jedermann interessierenden täglichen Ereignisse, sondern auch die aktuelle Erscheinungen, die lediglich auf Fachinteresse stoßen und nur von Zeit zu Zeit auftreten. Die Vermittlung kann sowohl in der Verfassung von Berichten und /oder Kommentaren bestehen als etwa auch in der Sammlung, Sichtung, Auswahl, Verbesserung derartigen Materials. Journalistisch ist deshalb nicht nur die Tätigkeit des Reporters, der an Ort und Stelle oder an der Quelle die Neuigkeiten erhebt und weiterleitet, sondern auch die Tätigkeit in der Redaktion durch den Schriftleiter (Redakteur), der ua. Beiträge auswählt, bearbeitet oder auch selbst schreibt. Journalist ist der Überbegriff, der jedenfalls Reporter und Redakteur (Schriftleiter) umfasst.

Nach Meinung des unabhängigen Finanzsenates ist für die Zuerkennung von Werbungskosten im Sinne der Verordnung BGBL 32/1993 für Journalisten welche in einem Dienstverhältnis stehen, mangels Definition des Begriffes Journalist in der Verordnung und im Einkommensteuergesetz, das Journalistengesetz heranzuziehen. Demnach kann das Journalistenpauschale nur Personen zuerkannt werden, welche eine journalistische Tätigkeit ausüben und bei einer Zeitungsunternehmung, einer Nachrichtenagentur, einer Rundfunk - oder Filmunternehmung angestellt sind.

Aus dem vorgelegten Sondervertrag vom geht hervor, dass der Bw. mit der StadtW., vertreten durch den Magistrat, Magistratsabteilung 2- Personalamt, ein Dienstverhältnis als vollbeschäftigter sondervertragsmäßiger Redakteur in der MA 53- Presse- und Informationsdienst auf unbestimmte Zeit eingegangen ist. Als Arbeitgeber ist auf den übermittelten Lohnzetteln für die Kalenderjahre 1998 und 1999 der Magistrat der StadtW. angeführt. Der Bw. bezieht Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit. Das Bundesverfassungsgesetz ( B - VG) regelt die Grundzüge der Gemeindeorganisation. Nach Art 116 Abs. 1 B - VG ist die Gemeinde Gebietskörperschaft mit dem Recht auf Selbstverwaltung und zugleich Verwaltungssprengel. W. hat im Rahmen der Verwaltungsorganisation eine Sonderstellung inne, als es Bundesland (Art. 2 Abs. 2 B - VG) und Ortsgemeinde (Art. 112 B - VG) ist. Die Rechtsstellung von W. ist in den Art 108 bis 112 B-VG geregelt. Der Magistrat der StadtW. ist die W.Gemeindebehörde, die

  • unter der Leitung von Stadtsenat, amtsführenden Stadträten oder Bürgermeister die diesen Organen jeweils zugewiesenen Geschäfte besorgt und

  • unter der Leitung der nach der Geschäftsordnung und nach der Geschäftseinteilung des Magistrates dazu berufenen Beamten in allen Verwaltungsrechtssachen in erster Instanz verfügt und entscheidet, ortspolizeiliche Verordnungen erlässt und jene Agenden ausübt, die ihr außerdem durch § 105 Abs. 3 W.Stadtverfassung übertragen sind (vgl. Walter - Mayer, Grundriss des österreichischen Bundesverfassungsrechts, 8. Auflage, sechster Teil, Die Selbstverwaltung, III. Die GemeindeW. ).

Der Arbeitgeber des Bw. ist durch seine Aufgabenbereiche nicht als Zeitungsunternehmung im Sinne des § 1 Abs. 1 Journalistengesetz und auch nicht als Medienunternehmen nach § 1 Z 6 Mediengesetz einzuordnen. Auch wenn der Bw. als Redakteur eine journalistische Tätigkeit im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausübt, kann nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates dem Bw. das Journalistenpauschale nicht zuerkannt werden, da der Arbeitgeber des Bw. kein Zeitungsunternehmen oder Medienunternehmen ist.

Kalenderjahr 2000

Gemäß § 303 Abs. 4 Bundesabgabenordnung (BAO) ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen unter den Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a (....der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist....) und Abs. 1 lit. c (....der Bescheid von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde....) und in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.

Die Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen hat den Zweck, ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren, dem besondere Mängel im Tatsachenbereich anhaften, aus den im Gesetz (§303 Abs. 4 BAO) erschöpfend aufgezählten Gründen aus der Welt zu schaffen und damit seine Rechtskraft zu beseitigen. Bei der Wiederaufnahme von Amts wegen ist wie bei ähnlichen Ermessensmaßnahmen zu unterscheiden zwischen der Rechtsfrage, ob der Tatbestand erfüllt ist, der zur Wiederaufnahme des Verfahrens berechtigt und der Frage der Durchführung der Wiederaufnahme von Amts wegen, welche im Ermessen der Behörde liegt. Erst dann, wenn die Rechtsfrage in gesetzesgebundener Entscheidung gelöst und diese Frage zu bejahen ist, also das Vorliegen eines Wiederaufnahmsgrundes tatsächlich gegeben ist, hat die Behörde in Ausübung ihres Ermessens zu entscheiden, ob sie die amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens verfügt. Liegt ein Wiederaufnahmsgrund nicht vor, so darf die Behörde eine Wiederaufnahme nicht verfügen.

Einen Wiederaufnahmsgrund bilden lediglich neu hervorgekommene Tatsachen und Beweismittel. Damit wird die Möglichkeit geschaffen, bisher unbekannte, aber entscheidungswesentlichen Sachverhaltselementen Rechnung tragen zu können, nicht aber, bloß die Folgen einer unzutreffenden rechtlichen Würdigung offen gelegter Sachverhalte zu beseitigen. Eine andere - geänderte, wenn auch richtige - rechtliche Beurteilung des schon bekannt gewesenen Sachverhaltes allein rechtfertigt somit eine Wiederaufnahme des Verfahrens nicht.

Bei Vorfragen im Sinne des § 303 Abs. 1 lit. c BAO geht es um Rechtsfragen, deren Lösung für den Bescheid der Abgabenbehörde notwendig ist und die als Hauptfragen in einem anderen Verfahren von einer anderen Stelle mit Urteil oder Bescheid zu entscheiden sind.

Der Bw. hat mit der Abgabe der Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung und der Bestätigung seines Arbeitgebers den Sachverhalt offen gelegt. Das Finanzamt hat die Wiederaufnahme des Verfahrens damit begründet, dass der Bescheid von einer Vorfrage abhängig gewesen sei. Der Wiederaufnahmsgrund der abweichenden Vorfragenentscheidung nach § 303 Abs. 1 lit. c BAO ist gegeben, wenn der Bescheid von Vorfragen im Sinne des § 116 BAO abhängig war. Eine Anfrage des Finanzamtes an die Abgabenbehörde II. Instanz stellt keine Vorfrage im Sinne des § 116 BAO dar. Die vom Finanzamt nachträglich geänderte rechtliche Beurteilung hinsichtlich der Zuerkennung von Werbungskosten stellt daher keinen Wiederaufnahmegrund dar.

Durch die Aufhebung des Wiederaufnahmebescheides tritt nach § 307 Abs. 3 BAO das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor seiner Wiederaufnahme befunden hat und der neue Sachbescheid (Einkommensteuerbescheid 2000 vom ) scheidet ex lege aus dem Rechtsbestand aus, der alte Sachbescheid (Einkommensteuerbescheid 2000 vom ) lebt wieder auf. Da der angefochtene Bescheid aus dem Rechtsbestand ausgeschieden ist, war die gegen diesen Bescheid gerichtete Berufung als unzulässig gemäß § 273 Abs. 1 lit. a BAO zurückzuweisen.

Freibetragsbescheid für das Kalenderjahr 2002

Nach § 63 Abs. 1 EStG 1988 ist ein Freibetragsbescheid nach dem 30. November des Kalenderjahres für das der Freibetragsbescheid zu ergehen hätte nicht zu erlassen. Nachdem das Kalenderjahr 2002 bei Erlassung dieser Berufungsentscheidung bereits abgelaufen ist und eine Berücksichtigung des Freibetrages für das Kalenderjahr 2002 bei der laufenden Lohnverrechnung nicht mehr möglich ist, war die Berufung als unbegründet abzuweisen.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden. Wien, am

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 17 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 1 Z 4 Durchschnittssätze für Werbungskosten - Angehörige bestimmter Berufsgruppen, BGBl. Nr. 32/1993
§ 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 1 Journalistengesetz, StGBl. Nr. 88/1920
Schlagworte
Werbungskosten
Journalistenpauschale
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at