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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 17.05.2004, RV/0138-L/04

Festsetzung von Pfändungsgebühren

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes Braunau betreffend Pfändungsgebühren entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt Braunau eine Pfändungsgebühr iHv. 23,32 € sowie Auslagenersätze iHv. 6,05 €, in Summe 29,37 € fest. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass gem. § 26 Abs. 1 und 3 AbgEO der Bw. die im Vollstreckungsverfahren anfallenden Gebühren und Auslagenersätze zu entrichten hat.

Mit Schriftsatz vom brachte der Bw. das Rechtsmittel der Berufung gegen den Bescheid betreffend Vorschreibung der Pfändungsgebühr iHv. 29,37 € ein. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass er am gegen die Einkommensteuerbescheide 2000, 2001 und 2002 das Rechtsmittel der Berufung eingelegt habe. Gleichzeitig habe er die Aussetzungen der Einhebung beantragt. Die Forderung, weswegen die Pfändung durchgeführt worden sei, wäre daher nicht fällig. Es sei rechtswidrig, zur Einbringung nicht fälliger Forderungen exekutive Schritte zu veranlassen. Er beantragte die ersatzlose Aufhebung der bekämpften Bescheide.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt Braunau die Berufung als unbegründet ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass gem. § 26 AbgEO ein Abgabenschuldner für Amtshandlungen des Vollstreckungsverfahrens Gebühren zu entrichten habe. Gegenstand der Pfändung wäre der Abgabenrückstand aus den Einkommensteuerbescheiden 1998 und 1999 sowie Aussetzungszinsen und die Einkommensteuervorauszahlung Juli bis September 2003. Alle diese Abgaben wären spätestens am fällig und somit auch vollstreckbar gewesen. Eine Berufung sowie eine Aussetzungsantrag gegen einen Steuerbescheid, der nicht Gegenstand einer Pfändungsmaßnahme wäre, bewirke nicht die Hemmung der Einbringung der vollstreckbaren Abgabenschulden.

Mit Schriftsatz vom wurde der Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde II. Instanz eingebracht. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die Vornahme einer Pfändung und somit die Vorschreibung einer Pfändungsgebühr rechtswidrig sei, weil gegen die Einkommensteuerbescheide 2000 bis 2002 das Rechtsmittel der Berufung eingelegt worden sei und gleichzeitig die Aussetzung der Einhebung beantragt worden wäre.

Mit Schriftsatz vom 16. februar 2004 legte das Finanzamt Braunau Ried Schärding die Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz vor.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gem. § 26 Abs. 1 lit. a AbgEO hat der Abgabenschuldner für Amtshandlungen des Vollstreckungsverfahrens nachstehenden Gebühren zu entrichten:

Die Pfändungsgebühr anlässlich einer Pfändung im Ausmaß von 1 % vom einzubringenden Abgabenbetrag; wird jedoch an Stelle einer Pfändung lediglich Bargeld angenommen, dann nur 1 % vom abgenommenen Geldbetrag. Zu Folge Abs. 3 dieser Gesetzesstelle hat der Abgabenschuldner außer den gem. Abs. 1 zu entrichtenden Gebühren auch die durch die Vollstreckungsmaßnahmen verursachten Barauslagen zu ersetzen. § 26 Abs. 5 AbgEO bestimmt, dass Gebühren und Auslagenersätze mit Beginn der jeweiligen Amtshandlung fällig werden und gleichzeitig mit dem einzubringen Abgabenbetrag vollstreckt werden können. Sie sind mit Bescheid festzusetzen, wenn sie nicht unmittelbar aus einem Verkaufserlös beglichen werden.

Die Pfändungsgebühr ist eine reine Amtshandlungsgebühr, die wegen der der Abgabenbehörde bei Durchführung der Pfändung auflaufenden Kosten erhoben wird. Sie fällt entsprechend dem einzubringen Betrag bereits auf Grund der Tatsache an, dass die Amtshandlung durchgeführt.

Die in § 65 AbgEO enthaltene Regelung der Forderungspfändung sieht vor, dass die Pfändung mit Zustellung des Zahlungsverbotes an den Drittschuldner bewirkt wird. Die Zustellung des Zahlungsverbotes stellt einen konstitutiven Akt dar, mit dem das Pfandrecht zu Gunsten des Abgabengläubigers begründet wird. Aus dem im Vollstreckungsakt erliegenden Rückscheines ergibt sich, dass das Zahlungsverbot am an die Drittschuldnerin, die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, zugestellt wurde. Mit dieser Zustellung des Zahlungsverbotes wurde die Pfändung bewirkt. Die offenen Abgaben, hinsichtlich derer die Pfändung durchgeführt wurde, betragen 2.332,15 €. Die Pfändungsgebühr von 1 % beträgt daher 23,32 €. Die Auslagenersätze wurden mit 6,05 € festgesetzt.

Da der angefochtene Bescheid somit der Rechtslage entspricht, war die Berufung abzuweisen.

Soweit der Bw. die Rechtmäßigkeit der Pfändung an sich in Frage stellt, ist auf die mit gleichen Datum ergangene Berufungsentscheidung des unabhängigen Finanzsenates zur GZ. RV/0139-L/2004 zu verweisen.

Linz,

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 26 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 65 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
Schlagworte
Die Pfändungsbegühr fällt auf Grund der Tatsache an
dass die Amtshandlung durchgeführt wurde

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at