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Berufungsentscheidung - Steuer (Senat), UFSF vom 22.06.2004, RV/0063-F/04

Inhaltserfordernisse einer Berufung

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0063-F/04-RS1
Gemäß § 250 Abs. 1 lit d BAO muss eine Berufung begründet sein. Die in Abgabenerklä­rungsvordrucken eingesetzten Ziffern stellen für sich allein keine solche Begründung dar. Die Berufungsbehörde muss durch entsprechende Erläuterungen in die Lage versetzt werden zu erkennen, wie diese Ziffern ermittelt wurden.

Entscheidungstext

BerufungsentscheidungDer unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Dr. Romuald Kopf und die weiteren Mitglieder Mag. Claudia Mauthner, Dr. Alfons Ender und Mag. Michael Kühne im Beisein des Schriftführers Martin Eberl am über die Berufung des Bw., vertreten durch Herburger & Allgäuer, gegen die Bescheide des Finanzamtes Feldkirch, vertreten durch Mag. Thomas Huemer, betreffend Zurücknahmeerklärung einer Berufung (§275 BAO) nach in Feldkirch durchgeführter mündlicher Berufungsverhandlung entschieden: Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheiden vom wurden die Umsatzsteuer sowie die Einkommensteuer für das Jahr 2001 festgesetzt. Die Besteuerungsgrundlagen wurden wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen gem. 184 BAO im Schätzungswege ermittelt.

Mit Eingabe vom ersuchte der Bw. um Verlängerung der Frist zur Einbringung der Berufung gegen obige Bescheide bis zum . Diesem Antrag wurde mit Bescheid des Finanzamtes F. vom stattgegeben. Auch einem weiteren Ersuchen um Verlängerung der Berufungsfrist bis zum wurde mit Bescheid des Finanzamtes vom stattgegeben.

Am langte beim Finanzamt F. der mit datierte Berufungsschriftsatz ein. Begehrt wurde, den gegenständlichen Veranlagungen anstatt der geschätzten die tatsächlichen Werte laut den eingereichten Steuererklärungen zugrunde zu legen.

Mit Bescheid vom wurde der Bw. vom Finanzamt F. darauf hingewiesen, dass das Berufungsbegehren inhaltliche Mängel aufweise, da dieses weder Erklärungen, welche Änderungen beantragt werden, noch eine Begründung enthalte. Die Berufung sei somit insofern bis spätestens zu ergänzen und die betreffenden Steuererklärungen nachzureichen.

In der Folge wurden die betreffenden Steuererklärungen am beim Finanzamt F. eingereicht. Die Beilagen zu diesen Steuererklärungen - die Jahresabschlüsse 2001 betreffend die Gewerbebetriebe, die Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen betreffend die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie die Beilage zur Umsatzsteuererklärung wurden am dem Finanzamt F. übergeben.

Mit Bescheiden vom wurde die Berufung vom mit der Begründung für zurückgenommen erklärt, dem Mängelbehebungsauftrag sei nicht vollinhaltlich entsprochen worden.

Mit Eingaben vom wurde gegen die Zurücknahmebescheide fristgerecht Berufung erhoben. Zur Begründung wurde angeführt, das Berufungsbegehren (Veranlagung auf Grund der eingereichten Steuererklärungen für das Jahr 2001) sei bereits in der Berufung vom kundgetan worden. Innerhalb der bis zum gewährten Frist zur Beantwortung seien die Umsatz- sowie die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2001 nachweislich beim Finanzamt F. eingereicht worden. Die sich in der Gewahrsame des Bw. befindliche Erklärungsdurchschrift weise einen Eingangsstempel des Finanzamtes F. mit dem Datum auf. Eine entsprechende Kontaktaufnahme mit dem Referat 31 habe allerdings ergeben, dass die gegenständlichen Erklärungen beim Finanzamt F. offenbar nicht oder erst sehr verspätet in den richtigen Umlauf gelangt seien, weshalb der Bw. am dem Finanzamt F. eine Kopie dieser Erklärungen samt entsprechenden Begleitbriefen übermittelt habe. Es werde daher beantragt, den Berufungen gegen die Zurücknahmebescheide stattzugeben und diese Bescheide ersatzlos aufzuheben. Weiters werde beantragt, der Berufung vom gegen den Umsatz- und den Einkommensteuerbescheid 2001 antragsgemäß stattzugeben.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wurden die Berufungen als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Bw. hätte dem Mängelbehebungsauftrag bezüglich der Berufung vom gegen den Einkommen- und Umsatzsteuerbescheid 2001 bis zum nachkommen müssen. Der Bw. habe zwar die betreffenden Steuererklärungen, aus welchen sich die beantragten Änderungen ergeben würden, rechtzeitig - am - beim Finanzamt eingereicht. Die Beilagen zu diesen Steuererklärungen, somit die Begründung der beantragten Änderungen, seien jedoch erst am und daher verspätet abgegeben worden. Da somit nicht alle Mängel innerhalb der aufgetragenen Frist behoben worden seien, wäre die Zurücknahme der Berufungen gemäß § 275 BAO auszusprechen gewesen.

Mit Eingaben vom (beim Finanzamt eingelangt am ) beantragte der Bw. die Vorlage der Berufungen an die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Weiters wurde beantragt, dass der gesamte Berufungssenat in mündlicher Verhandlung über die Berufungen entscheidet.

In dieser mündlichen Verhandlung wurde von der steuerlichen Vertretung des Bw. die Rechtsmeinung vertreten, die Inhaltserfordernisse einer Berufung seien auch dann erfüllt, wenn ausgefüllte Steuererklärungen ohne die dazugehörigen Beilagen wie Jahresabschlüsse, Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen, etc. abgegeben werden. Zudem wären die gegenständlichen bereits fertig erstellten Beilagen lediglich deshalb nicht beigelegt worden, weil am betreffenden Tag der Drucker ausgefallen sei. Weiters ist sie der Ansicht, das Berufungsbegehren und die Begründung der Berufung seien bereits im Berufungsschriftsatz vom zum Ausdruck gebracht worden, sodass der Mängelbehebungsauftrag zu Unrecht erlassen worden sei.

Der Senat hat erwogen:

Gemäß § 250 Abs. 1 BAO muss die Berufung enthalten:

  • die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet;

  • die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird;

  • die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden;

  • eine Begründung.

Gemäß § 275 BAO hat die Abgabenbehörde, sofern eine Berufung nicht den im § 250 Abs. 1 oder Abs. 2 erster Satz umschriebenen Erfordernissen entspricht, dem Berufungswerber die Behebung dieser inhaltlichen Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Berufung nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt.

Die Berufungen gegen die Bescheide betreffend Umsatzsteuer sowie Einkommensteuer für das Jahr 2001 entsprachen den Erfordernissen des § 250 Abs. 1 BAO nur hinsichtlich der Punkte Bezeichnung der Bescheide und Erklärung, in welchen Punkten die Bescheide angefochten werden. Es fehlten die beantragten Änderungen und die Begründung.

Dem Mängelbehebungsauftrag wurde jedoch nur insoweit entsprochen, als durch rechtzeitige Abgabe der betreffenden Steuererklärungen die beantragten Änderungen bekannt gegeben wurden.

Anzumerken ist jedoch, dass der Mängelbehebungsauftrag insofern rechtswidrig war, als er zur Vorlage der Steuererklärungen aufgefordert hat. Zwar geht aus der Steuererklärung hervor, welche Änderungen beantragt werden. Der Bw. wäre es jedoch freigestanden, diesem Erfordernis auch auf andere Weise, insbesondere durch entsprechend ausgeführte Schriftsätze nachzukommen.

Der Mängelbehebungsauftrag war jedoch insofern rechtsmäßig, als er auf die fehlende Begründung abstellte. Die in den Steuererklärungen angeführten Ziffern stellen keine Begründung gem. § 250 Abs. 1 lit. d BAO dar, da aus ihnen nicht hervorgeht, wie diese Ziffern ermittelt wurden (vgl. 595, 658, 659/78 sowie , 97/14/0030). Der Bw. hat zwar am die obig dargelegten Beilagen zu den Steuererklärungen, somit die Begründung der beantragten Änderungen, dem Finanzamt F. übergeben. Da dem Mängelbehebungsauftrag jedoch bis spätestens zum zu entsprechen war, erfolgte die Nachreichung der Beilagen nicht zeitgerecht.

Auch die Mängelbehebungsfrist war nach Rechtsmeinung des unabhängigen Finanzsenates angemessen. Die nach § 275 BAO zu setzende Frist muss den besonderen Verhältnissen sachgerecht Rechnung tragen und so ausreichend sein, dass der Bw. in die Lage versetzt wird, dem Auftrag ordnungsgemäß nachzukommen.

Gegenständlich hat der Bw. zweimal um Verlängerung der Frist zur Einbringung der Berufung ersucht. Diesen Ansuchen hat die Abgabenbehörde erster Instanz im beantragten Ausmaß entsprochen. Die gewährte Mängelbehebungsfrist von 14 Tagen war daher ausreichend, um dem Auftrag ordnungsgemäß nachkommen zu können.

Wird einem berechtigten behördlichen Auftrag zur Mängelbehebung überhaupt nicht, nicht zeitgerecht oder - gemessen an dem an § 250 BAO orientierten Mängelbehebungsauftrag - unzureichend entsprochen, ist die Behörde verpflichtet, einen Bescheid zu erlassen, mit dem die vom Gesetz vermutete Zurücknahme der Berufung festgestellt wird (). Ein Zurücknahmebescheid ist auch zu erlassen, wenn die Mängelbehebung - wie gegenständlich - hinsichtlich der Begründung verspätet, wenn auch vor Erlassung des Zurücknahmebescheides erfolgte ().

Da somit eine Verletzung des § 275 BAO durch das Finanzamt nicht vorliegt und der Hinweis auf eine allfällige Zurücknahmefiktion auf dem Mängelbehebungsauftrag angebracht war, sind die angefochtenen Bescheide zu Recht ergangen. Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.

Feldkirch,

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 250 Abs. 1 lit. d BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 275 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Mängelbehebungsauftrag
Berufungsbegründung
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at